TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 W192 2322279-1

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Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W192 2322279-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2025, Zl. 1356525210/231136282, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2025, Zl. 1356525210/231136282, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 13.06.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.06.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte er vor, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, dem islamischen Glauben anzugehören, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein und aus der Provinz Kapisa zu stammen. Er habe sein Herkunftsland im August 2021 verlassen und wäre über den Iran in die Türkei gereist, wo er ca. ein Jahr gelebt habe. Er sei sodann über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern würden in Afghanistan leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan Soldat beim Militär gewesen sei. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er Afghanistan verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr wäre. Alle, die beim Militär gewesen seien und nicht für die Taliban kämpfen wollten, würden mit dem Tode bedroht. Das sei sein Fluchtgrund.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er die Taliban aufgrund seiner Militärzeit und seiner (offenkundig gemeint: erfolgten) Bedrohung durch die Taliban.

Am 18.09.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei an, dass er gesund sei. Die Frage, ob er bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben erstattet habe und ob alles richtig protokolliert worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Afghanistan für acht Jahre die Schule besucht und sei Soldat in der Armee gewesen. Seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Seine Familie besitze ein Einfamilienhaus, in dem seine Eltern, seine Brüder und seine drei nicht verheirateten Schwestern wohnhaft seien. Sein Vater arbeite im Baubereich als selbständiger Betongießer. Es würden weiters noch eine Großmutter väterlicherseits und die Großeltern mütterlicherseits in Afghanistan leben. Auch würden drei Onkel und acht Tanten väterlicherseits und drei Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Kapisa, Kabul und anderen Provinzen leben. Seiner Familie gehe es finanziell mittelmäßig; sie seien weder reich noch arm und es gehe ihnen sonst gut. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Soldat der afghanischen Nationalarmee gewesen sei. Deshalb sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen und er sei aus diesem Grund geflüchtet. Er habe auf Taliban geschossen. Er wüsste nicht, ob Taliban durch seinen Beschuss oder durch seine Kameraden getötet worden seien. Er habe in Afghanistan nicht mehr leben können, weil die Taliban gekommen seien. Er sei auch einmal im Krieg verletzt worden, weil ihn eine Kugel getroffen habe. Er sei dann in Behandlung in einem Krankenhaus gewesen und sei nach der Behandlung nach Hause gegangen, weil er frei gehabt habe. In dieser Zeit sei das Land gefallen, weshalb sein Vater beschlossen habe, ihn aus Afghanistan wegzuschicken. Die Jugendlichen der Ortschaft hätten ihn nach dem Fall der Regierung bei den Taliban verraten, weshalb Taliban auch bei ihm zu Hause gewesen seien und sein Elternhaus durchsucht hätten. Seine Angehörigen hätten seine Unterlagen im Boden vergraben und seine Militärkleidung verbrannt, da die Taliban seinem Vater Probleme gemacht hätten, wenn sie diese Dinge gesehen hätten.

Der Beschwerdeführer legte dem BFA einen Militärausweis, eine Bankkarte, eine Bestätigung über die Ausbildung bei der afghanischen Nationalarmee sowie integrationsrelevante Unterlagen und Fotos im Original vor:

Der vorgelegte Militärausweis wurde im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung als echt und unverfälscht verifiziert (AS 111 ff.).

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2025 vor dem BFA ab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, dass seine Nase bereits in Afghanistan gebrochen sei und er im August 2025 in Österreich operiert würde. Er bekomme auch Medikamente und ein Atemgerät. Es gebe im Einvernahmeprotokoll zur letzten Einvernahme einen Fehler. Es stehe im Protokoll, dass er Taliban getötet habe, das stimme nicht. Er habe niemanden getötet. Die Taliban hätten auf ihn und die Kameraden geschossen und ihn verletzt. Seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern würden in Afghanistan leben und es ginge ihnen allgemein gut. Er sei Soldat der afghanischen Armee gewesen. Bei einer Rückkehr würden ihn die Taliban umbringen. Die Taliban hätten ihn schon früher bedroht und es seien die Gefängnisse voll mit ehemaligen Soldaten. Die Taliban hätten nachts Menschen mitgenommen. Sein Vater sei ein paar Mal bedroht worden, als der Beschwerdeführer nicht mehr dort gewesen sei. Sein Vater sei aufgefordert worden, die Waffen des Beschwerdeführers den Taliban zu übergeben und hätte diesen mitgeteilt, dass er keine Waffen habe. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang nicht vor, dass es in der Folge zu etwaigen weiteren Drohungen oder Sanktionen der Taliban gekommen sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Besonderen in seinem Heimatort sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort, wo sich seine Familie befinde, über eine hinreichende Existenzgrundlage. In Afghanistan würden noch seine Eltern, Geschwister, Großeltern und mehrere Onkel und Tanten leben und der Beschwerdeführer stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers besitze ein eigenes Haus und es sei der Unterhalt seiner Familie abgesichert. Der Beschwerdeführer habe Schulbildung und Berufserfahrung, sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und in der Lage, sein Auskommen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wurde von der Behörde im Wesentlichen festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Soldat der ehemaligen afghanischen Armee gedient habe, als glaubhaft gewertet werde. Seine Schilderungen hinsichtlich der ausreisekausalen Umstände zum Zeitpunkt der Ausreise hätten jedoch keine konkrete und individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der GFK genannten Gründe erkennen lassen bzw. habe er eine solche Gefahrensituation für seine Person nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei einfacher Soldat der ehemaligen afghanischen Armee mit dem niedrigsten Rang gewesen und erfülle er schon deshalb kein High Risk Profil. Er habe angegeben, während einer Kampfhandlung verletzt und im Krankenhaus behandelt worden zu sein. Während er wegen seiner Verletzung vom Dienst beurlaubt gewesen sei, sei es zum Machtwechsel durch die Taliban gekommen. Weil die Taliban Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten, habe der Beschwerdeführer aus Furcht vor Problemen mit den Taliban das Land verlassen. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familie seine Unterlagen und seine Uniform vergraben bzw. vernichtet hätte, um zu verhindern, dass sie bei einer etwaigen Hausdurchsuchung in Schwierigkeiten geraten würde. Es habe nach der Hausdurchsuchung keine weiteren Handlungen der Taliban gegen seine Familie gegeben. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban beurlaubt und daher nicht im aktiven Wehrdienst gewesen sei, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Taliban nie Kenntnis über den Wehrdienst des Beschwerdeführers für die ehemalige afghanische Armee erlangt hätten. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich die Familie des Beschwerdeführers ohne jegliche Probleme in Afghanistan aufhalten könne. Der Beschwerdeführer habe in der Zusammenschau aller vorgebrachten Gründe keine Gefährdung und Verfolgung seiner Person durch die Taliban glaubhaft machen können. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne.

Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Er verfüge im Herkunftsstaat auch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und es sei seine Unterbringung im Falle seiner Rückkehr im eigenen Haus der Familie gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.08.2025 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Soldat für das afghanische Militär tätig gewesen und im Krieg verletzt worden wäre. Die Taliban seien an die Macht gekommen und habe es eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie gegeben, auch sei sein Vater bedroht worden. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit bei der ehemaligen Armee sowie eine Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung und seines westlichen Lebensstils. Auch ergebe sich aus den aktuellen UNHCR-Leitlinien vom Februar 2023 zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte der früheren Regierung und Mitglieder der ausländischen Truppen unter das dort angeführte Risikoprofil der ehemaligen fallen würden. Die Erwägungen seitens des BFA, wonach einfache Soldaten nicht ins Visier der Taliban geraten würden, seien nicht nachvollziehbar. Aus den Länderberichten gehe klar hervor, dass es auch mehrere Jahre nach der Machtübernahme der Taliban trotz Verkündung der Generalamnestie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlunge gegen ehemalige Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte komme. Auch lehne der Beschwerdeführer die Herrschaft der Taliban und deren Werte massiv ab. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.08.2025 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Soldat für das afghanische Militär tätig gewesen und im Krieg verletzt worden wäre. Die Taliban seien an die Macht gekommen und habe es eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie gegeben, auch sei sein Vater bedroht worden. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit bei der ehemaligen Armee sowie eine Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung und seines westlichen Lebensstils. Auch ergebe sich aus den aktuellen UNHCR-Leitlinien vom Februar 2023 zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte der früheren Regierung und Mitglieder der ausländischen Truppen unter das dort angeführte Risikoprofil der ehemaligen fallen würden. Die Erwägungen seitens des BFA, wonach einfache Soldaten nicht ins Visier der Taliban geraten würden, seien nicht nachvollziehbar. Aus den Länderberichten gehe klar hervor, dass es auch mehrere Jahre nach der Machtübernahme der Taliban trotz Verkündung der Generalamnestie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlunge gegen ehemalige Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte komme. Auch lehne der Beschwerdeführer die Herrschaft der Taliban und deren Werte massiv ab. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kapisa geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im August 2021 lebte. Er reiste sodann über den Iran, wo er sich einen Monat aufhielt, in die Türkei, wo er ein Jahr lebte und in der Folge über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 13.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für neun Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2018 eine dreimonatige Ausbildung im Militärausbildungszentrum in Kabul und hat als einfacher Soldat in der ehemaligen afghanischen Nationalarmee gedient. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern leben in Afghanistan in der Provinz Kapisa im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die Eltern, die Brüder und die drei unverheirateten Schwestern des Beschwerdeführers leben im familieneigenen Haus. Weiters leben noch drei Onkel und acht Tanten väterlicherseits und drei Onkel und eine Tante mütterlicherseits jeweils in Kapisa, Kabul und anderen Provinzen Afghanistans. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet im Baubereich. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten. Beim Beschwer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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