Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G309 2313574-9/17E
G309 2313574-10/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: XXXX , vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen 1. den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 20.12.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und wegen der Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2025, 11:55 Uhr, und 2. gegen die Festnahme am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: römisch 40 , vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien, gegen 1. den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 20.12.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und wegen der Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2025, 11:55 Uhr, und 2. gegen die Festnahme am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 40 BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
IV. Der Antrag das BVwG möge feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Enscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch vier. Der Antrag das BVwG möge feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Enscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, wird als unzulässig zurückgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 1 und Z 2 VwG-EGebV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu 1. Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Zu 2. wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-EGebV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu 1. Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Zu 2. wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen.
VI. Die Anträge der Behörde auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch sechs. Die Anträge der Behörde auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) stellte am 03.05.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge negativ beschieden und die Rechtskraft trat am 09.04.2021 ein.
2. Mit Bescheid des Bundesamten für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw belangte Behörde) vom 07.03.2023 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein 4-jähriges Einreiseverbot erlassen. Im Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf 2 Jahre reduziert, und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.11.2023 in Rechtskraft.
3. Mit Bescheid des BFA 22.07.2025 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Vom BVwG wurde eine dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde abgewiesen und eine erhobene Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Mit weiteren Erkenntnissen des BVWG wurde in amtswegigen Schubhaftüberprüfungen jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
4. Am 02.11.2025 war eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreise mittels Luftabschiebung beabsichtigt, diese musste jedoch aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen werden.
5. Der BF stellte in weiterer Folge am 06.12.2025 im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen und ein faktischer Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde.5. Der BF stellte in weiterer Folge am 06.12.2025 im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen und ein faktischer Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde.
6. Am 09.12.2025 musste ein neuerlicher Abschiebeversuch abgebrochen werden, da sich der schon in Nairobi befindliche BF weigerte, einen Linienflug nach Mogadischu anzutreten. Der BF wurde nach Österreich zurückverbracht und traf hier am 11.12.2025 wieder ein.
7. Am 11.12.2025 erfolgte am Flughafen Wien die Festnahme des BF und am 12.12.2025 wurde er von einem Organwalter des BFA befragt.
8. Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2025 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid brachte der BF eine Maßnahmenbeschwerde und eine Schubhaftbeschwerde ein und mit Erkenntnissen W611 2313574-7/22E und W611 2313574-8/19E vom 12.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden.
9. Der Vollzug der Schubhaft wurde am 17.12.2025 beendet und der BF am 17.11.2025 um 15:10 Uhr neuerlich festgenommen und mit Bescheid vom 20.12.2025 wurde über den BF wiederholt die Schubhaft verhängt. Begründet wurden die Festnahme und die Schubhaft dahingehend, dass sich ein geänderter Sachverhalt ergeben habe.
10. Der BF brachte eine Maßnahmenbeschwerde zur Festnahme und eine Schubhaftbeschwerde ein. Die Maßnahmenbeschwerde wurde zur ho. GZ: G309 2313574-9, die Schubhaftbeschwerde zu ho. GZ: G309 2313574-10, protokolliert. Diese Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.10. Der BF brachte eine Maßnahmenbeschwerde zur Festnahme und eine Schubhaftbeschwerde ein. Die Maßnahmenbeschwerde wurde zur ho. GZ: G309 2313574-9, die Schubhaftbeschwerde zu ho. GZ: G309 2313574-10, protokolliert. Diese Verfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
11. Am 23.12.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Somali und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass I. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird, II. gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, III. der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 40 BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt wird, IV. der Antrag das BVwG möge feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Entscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, als unzulässig zurückgewiesen, V. gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 1 und Z 2 VwG-EGebV der Bund dem Beschwerdeführer zu 1. Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Zu 2. wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen und VI. die Anträge der Behörde auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.11. Am 23.12.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Somali und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass römisch eins. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird, römisch zwei. gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, römisch drei. der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt wird, römisch vier. der Antrag das BVwG möge feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Entscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, als unzulässig zurückgewiesen, römisch fünf. gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-EGebV der Bund dem Beschwerdeführer zu 1. Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Zu 2. wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen und römisch sechs. die Anträge der Behörde auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
12. Die belangte Behörde beantragte am 30.12.2025 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
1.2. Über den Beschwerdeführer wurde aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot, erstmals am 22.05.2025 mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
1.3. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und drei weiterer somalischer Staatsangehöriger erfolgte am 08.12.2025 ein Abschiebeversuch nach Somalia mittels eines Charterfluges, der von Deutschland organisiert worden war. Der Abflug erfolgte am 08.12.2025 abends von Wien über Lanarka/Zypern nach Nairobi/Kenia. Von dort aus war am 09.12.2025 um 06:00 Uhr der Weiterflug nach Mogadischu/Somalia geplant. Nach der Landung in Nairobi wurde seitens Somalias nur die Rückführung von vier deutschen Rückzuführenden und einer der aus Österreich rückzuführenden Personen gestattet. Der Beschwerdeführer und zwei weitere somalische Staatsangehörige durften nicht mitreisen. Es wurde daraufhin versucht, die drei verbleibenden somalischen Staatsangehörigen, darunter der Beschwerdeführer, auf einem Linienflug nach Somalia rückzuführen. Diesbezüglich lag jedoch keine Entscheidung von Somalia vor. Schlussendlich musste ein inzwischen gebuchter Linienflug für 09.12.2025 trotz der zwischenzeitigen Zustimmung des Beschwerdeführers, den Flug nunmehr freiwillig anzutreten, storniert werden, da seitens der somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen abzusehen sei. Daraufhin mussten der Beschwerdeführer und die beiden weiteren somalischen Staatsangehörigen wieder zurück nach Wien reisen (vgl. Abschiebebericht 12.12.2025).1.3. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und drei weiterer somalischer Staatsangehöriger erfolgte am 08.12.2025 ein Abschiebeversuch nach Somalia mittels eines Charterfluges, der von Deutschland organisiert worden war. Der Abflug erfolgte am 08.12.2025 abends von Wien über Lanarka/Zypern nach Nairobi/Kenia. Von dort aus war am 09.12.2025 um 06:00 Uhr der Weiterflug nach Mogadischu/Somalia geplant. Nach der Landung in Nairobi wurde seitens Somalias nur die Rückführung von vier deutschen Rückzuführenden und einer der aus Österreich rückzuführenden Personen gestattet. Der Beschwerdeführer und zwei weitere somalische Staatsangehörige durften nicht mitreisen. Es wurde daraufhin versucht, die drei verbleibenden somalischen Staatsangehörigen, darunter der Beschwerdeführer, auf einem Linienflug nach Somalia rückzuführen. Diesbezüglich lag jedoch keine Entscheidung von Somalia vor. Schlussendlich musste ein inzwischen gebuchter Linienflug für 09.12.2025 trotz der zwischenzeitigen Zustimmung des Beschwerdeführers, den Flug nunmehr freiwillig anzutreten, storniert werden, da seitens der somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen abzusehen sei. Daraufhin mussten der Beschwerdeführer und die beiden weiteren somalischen Staatsangehörigen wieder zurück nach Wien reisen vergleiche Abschiebebericht 12.12.2025).
In Bezug auf den Beschwerdeführer lagen beim Abschiebeversuch alle von Somalia vorab als Voraussetzung für eine Rückführung angegebenen Dokumente vor (vgl. dazu unter anderem Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 16.12.2025), nämlich:In Bezug auf den Beschwerdeführer lagen beim Abschiebeversuch alle von Somalia vorab als Voraussetzung für eine Rückführung angegebenen Dokumente vor vergleiche dazu unter anderem Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 16.12.2025), nämlich:
? ein europäisches Reisedokument (Laissez-Passer) für die einmalige Einreise von Wien nach Mogadischu/Somalia vom 28.10.2025;
? die Identifizierungsbestätigung des Beschwerdeführers durch die somalische Botschaft vom 28.05.2025 bzw. schriftlich vom 25.07.2025;
? „Approval Letter“ vom 23.10.2025, wonach seitens der somalischen Immigration and Citizenship Agency (ICA) die Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers bestätigt wurde;
1.4. Nach Ankunft am Flughafen Wien am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer noch am Flughafen seitens des Bundesamtes zu einer freiwilligen Ausreise nach Somalia auf dem Luftweg über Istanbul befragt. Der Beschwerdeführer lehnte eine freiwillige Ausreise ab und wurde daraufhin gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 11.12.2025 um 06:00 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.1.4. Nach Ankunft am Flughafen Wien am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer noch am Flughafen seitens des Bundesamtes zu einer freiwilligen Ausreise nach Somalia auf dem Luftweg über Istanbul befragt. Der Beschwerdeführer lehnte eine freiwillige Ausreise ab und wurde daraufhin gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 11.12.2025 um 06:00 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
1.5. Am 12.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung von Schubhaft/gelinderer Mittel und der Abschiebung nach Somalia niederschriftlich einvernommen.
1.6. Am 14.12.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einerseits eine Schubhaftbeschwerde sowie andererseits eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft vor der Verhängung der Schubhaft ein.
1.7. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge eingeholten Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.2025 zum Verfahren W611 2313574-7/22E ergab sich:
„• Wann wurde für XXXX erstmals ein HRZ beantragt? Wie ist der Stand dieses Verfahrens?„• Wann wurde für römisch 40 erstmals ein HRZ beantragt? Wie ist der Stand dieses Verfahrens?
Die HRZ Antragstellung erfolgte am 13.10.2021. Am 28.05.2025 wurde Herr XXXX seitens der somalischen Vertretungsbehörde in Genf interviewt und als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Die schriftliche Identifizierung ist in weiterer Folge am 25.07.2025 eingelangt.Die HRZ Antragstellung erfolgte am 13.10.2021. Am 28.05.2025 wurde Herr römisch 40 seitens der somalischen Vertretungsbehörde in Genf interviewt und als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Die schriftliche Identifizierung ist in weiterer Folge am 25.07.2025 eingelangt.
• Wurde für XXXX jemals ein HRZ von Somalia ausgestellt? • Wurde für römisch 40 jemals ein HRZ von Somalia ausgestellt?
Nein. Eine Ausstellung eines HRZ ist für die Außerlandebringung nach Somalia nicht notwendig. Nach erfolgter Identifizierung, Ankündigung der ALB an ICA und Bestätigung durch ICA kann die Außerlandesbringung mit einem EU-LP in Verbindung mit der ID-Bestätigung erfolgen.
• Wann wurde zuletzt für XXXX ein HRZ beantragt? Wie ist der aktuellste Stand des Verfahrens• Wann wurde zuletzt für römisch 40 ein HRZ beantragt? Wie ist der aktuellste Stand des Verfahrens
siehe oben
• Werden von Somalia HRZ ausgestellt? Wie läuft das Verfahren konkret ab und welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Nach erfolgter HRZ-Antragstellung ist ein Interview der somalischen Behörden notwendig. Im Zuge des Interviews wird die Identität geklärt und innerhalb weniger Woche eine schriftliche Identifizierungsbestätigung an das BFA übermittelt. In weiterer Folge wird bei ICA um Einreisegenehmigung angesucht. Nach Genehmigung, das sogenannte „approval letter“ der Einreise kann die Außerlandesbringung geplant werden. Das „approval letter“ von ICA langte am 23.10.2025 beim BFA ein.
• Wie lange dauert in der Regel eine Identifizierung und HRZ-Ausstellung durch Somalia?
Nach HRZ-Antragstellung wird bei Greifbarkeit des Fremden um ein Videointerview angesucht. Der Termin wird idR. innerhalb 1-2 Woche vereinbart und durchgeführt. Nach erfolgter Identifizierung und Genehmigung der Einreise durch ICA kann umgehend ein EU-LP ausgestellt und die ALB effektuiert werden.
• Finden Abschiebungen nach Somalia statt? Unter welchen konkreten Voraussetzungen sind diese möglich?
Ja, es finden Abschiebungen nach Somalia statt. Es muss eine schriftliche Identifizierungsbestätigung sowie eine Einreisegenehmigung durch ICA vorliegen. Das EU-LP wird vom BFA nach Einreisegenehmigung durch ICA ausgestellt.
• Liegen bei XXXX konkrete Probleme vor?• Liegen bei römisch 40 konkrete Probleme vor?
Nein. Herr XXXX wurde nach einem Videointerview am 28.05.2025 als somalischer Staatsbürger identifiziert. Die Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf dazu wurde dem BFA am 25.07.2025 übermittelt. Aufbauend darauf wurde bei ICA am 03.10.2025 um die Rückführung ersucht. Die Genehmigung dazu wurde am 23.10.2025 von ICA erteilt und der Rückführung mittels EU LP zugestimmt. In weiterer Folge hat XXXX die gebuchte Rückführung auf Linie am 02.11.2025 durch disruptives Verhalten verhindert.Nein. Herr römisch 40 wurde nach einem Videointerview am 28.05.2025 als somalischer Staatsbürger identifiziert. Die Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf dazu wurde dem BFA am 25.07.2025 übermittelt. Aufbauend darauf wurde bei ICA am 03.10.2025 um die Rückführung ersucht. Die Genehmigung dazu wurde am 23.10.2025 von ICA erteilt und der Rückführung mittels EU LP zugestimmt. In weiterer Folge hat römisch 40 die gebuchte Rückführung auf Linie am 02.11.2025 durch disruptives Verhalten verhindert.
• Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung nach Somalia bzw. wie lange dauert es in der Regel eine Abschiebung nach Somalia zu organisieren?
Der Zeitrahmen orientiert sich an der Verfügbarkeit der Linienflüge, welche prioritär für die Abschiebungen nach Somalia herangezogen werden. Grundsätzlich können diese jedoch in einem Zeitraum von 2- 3 Wochen umgesetzt werden, sobald die Zustimmung von ICA zur Rückführung erteilt wurde. Für Genannten liegt diese Genehmigung bereits vor und kann er daher jederzeit, nach Verfügbarkeit von Linienflügen, abgeschoben werden.
• Wie viele Abschiebungen fanden im Jahr 2024 und im Jahr 2025 bisher nach Somalia statt?
Abschiebungen nach Somalia sind seit September 2025 auf Grund einer Vereinbarung mit der somalischen Immigrationsbehörde ICA (Immigration and Citizen Agency) möglich.
Im Jahr 2025 fanden bereits 3 Abschiebungen nach Somalia statt. Sieben weitere geplante Abschiebungen nach Somalia mussten auf Grund des disruptiven Verhaltens der Rückzuführenden abgebrochen werden (4 x auf Linie, 3 x in Verbindung mit Charter Somalia).
• Woran scheiterte der Abschiebeversuch am 08.12.2025 im Fall XXXX konkret bzw. warum war dieser nicht erfolgreich?• Woran scheiterte der Abschiebeversuch am 08.12.2025 im Fall römisch 40 konkret bzw. warum war dieser nicht erfolgreich?
Österreich hatte auf diesem Charter vier (4) Returnees angemeldet. Bei Landung (0600 Uhr Ortszeit) wird durch den anwesenden dt. Verbindungsbeamten und den österr. Botschafter mitgeteilt, dass am Kleincharter nur 4 Personen von DE akzeptiert werden, sowie 1 Person von Österreich. Der Rest der österreichischen Returnees muss vermutlich auf Linie rückgeführt werden, jedoch lag hier noch keine Entscheidung aus Somalia vor. Ein daraufhin geplanter Linienflug wurde von den drei Rückzuführenden verweigert und musste storniert werden (9.12./sh. Anlage-gebuchte Tickets). Eine weitere Buchung auf einem Linienflug am 9.12. musste erneut storniert werden, da von den somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei. Dieser Flug wäre von XXXX (und den 2 weiteren Rückzuführenden) freiwillig angetreten worden. Österreich hatte auf diesem Charter vier (4) Returnees angemeldet. Bei Landung (0600 Uhr Ortszeit) wird durch den anwesenden dt. Verbindungsbeamten und den österr. Botschafter mitgeteilt, dass am Kleincharter nur 4 Personen von DE akzeptiert werden, sowie 1 Person von Österreich. Der Rest der österreichischen Returnees muss vermutlich auf Linie rückgeführt werden, jedoch lag hier noch keine Entscheidung aus Somalia vor. Ein daraufhin geplanter Linienflug wurde von den drei Rückzuführenden verweigert und musste storniert werden (9.12./sh. Anlage-gebuchte Tickets). Eine weitere Buchung auf einem Linienflug am 9.12. musste erneut storniert werden, da von den somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei. Dieser Flug wäre von römisch 40 (und den 2 weiteren Rückzuführenden) freiwillig angetreten worden.
• Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle XXXX aus?• Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle römisch 40 aus?
Derzeit wird an der Umsetzung und Genehmigung einer weiteren Maßnahme mittels nationalem Charter bzw. mittels Linienflüge gearbeitet und ist geplant, diese zeitnah umzusetzen.
Zudem besteht die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen eines geplanten Frontex Charters durch EU MS Schweden, welcher für die KW 7/2026 geplant ist.
Beilagen: Stornierte Flugtickets v. 9.12.2025, Linie Nairobi – Mogadischu“
1.8. Beim Beschwerdeführer lagen alle von Somalia geforderten Dokumente für ein Rückkehr vor. Dennoch wurde von Somalia sowohl eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Charterflug mit anderen somalischen Staatsangehörigen (davon vier aus Deutschland und einer aus Österreich rückzuführen) am 09.12.2025 sowie auch eine freiwillige Rückkehr mit einem Linienflug ebenfalls noch am 09.12.2025 verweigert bzw. keine Zustimmung erteilt. Vielmehr wurde von den somalischen Behörden mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei.
1.9. Mit Erkenntnis W611 2313574-7/22E und W611 2313574-8/19E vom 17.12.2025 wurde die Festnahme und die Anordnung der Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
1.10. Der BF wurde nach der Aktenlage am 17.12.2025 aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag um 15:10 Uhr neuerlich festgenommen, wobei die Verhängung einer neuerlichen Schubhaft mit einer geänderten Sachlage begründet wurde (vgl. Bescheid und Angaben in der mündlichen Verhandlung).1.10. Der BF wurde nach der Aktenlage am 17.12.2025 aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag um 15:10 Uhr neuerlich festgenommen, wobei die Verhängung einer neuerlichen Schubhaft mit einer geänderten Sachlage begründet wurde vergleiche Bescheid und Angaben in der mündlichen Verhandlung).
1.11. Eine erheblich geänderte Sach- oder Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Festnahme und anschließenden Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft, im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des unter Punkt 1.9. angeführten Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2025, und der dort festgestellten Sach- und Rechtslage, konnte nicht festgestellt werden.
1.12. Für den BF wurde für eine geplante Abschiebung am 20.12.2025 eine Buchungsanfrage gestellt. Diese musste jedoch storniert werden, da die somalischen Behörden ausdrücklich die Zustimmung zur Übernahme des BF verweigerten. Der Fall des BF muss nunmehr dem “Somali Return Committee” vorgelegt werden, welches eine endgültige Entscheidung über eine Genehmigung zur Rückführung des BF erteilt. Diesem Komitee gehören neben dem Büro des Premierministers, Vertreter des Außenamtes und des ICA (Immigration and Citizen Agency) an. Eine Fortsetzung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft erweist sich im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses vom BVwG vom 17.12.2025, als auch auf den Umstand, dass es nicht abschätzbar ist, wann und ob eine Abschiebung des BF nach Somalia vorgenommen werden kann, als nicht verhältnismäßig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten (darunter auch den Vorakten betreffend bereits geführter Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht), insbesondere auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen betreffend die Identifizierung des Beschwerdeführers durch somalische Behörden, den „Approval Letter“ sowie das EU-Laissez-Passer, den Abschiebebericht vom 12.12.2025, den Festnahmebericht vom 11.12.2025 sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.2025.
Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zu den Vorverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem – in den gegenständlich relevanten Punkten - unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am 28.05.2025 identifiziert und eine entsprechende schriftliche Bestätigung am 25.07.2025 ausgestellt. Seine Identität steht demnach fest. Zudem hat auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers festgestellt.
2.3. Die Feststellungen zum Ablauf des Abschiebeversuches des Beschwerdeführers und weiterer somalischer Staatsangehöriger nach Somalia am 08.12.2025 bzw. 09.12.2025, die Nichtgestattung der Weiterreise des Beschwerdeführers und zwei weiterer somalischer Staatsangehöriger mittels Charter-Fluges und die schlussendliche Verweigerung der Zustimmung der somalische Behörden zur freiwilligen Weiterreise des Beschwerdeführers mit einem Linienflug nach Somalia, die Auskunft der somalischen Behörden, wonach von weiteren Maßnahmen abzusehen ist und dadurch wieder die Rückreise nach Wien angetreten werden musste, ergeben sich eindeutig aus dem aktenkundigen Abschiebebericht vom 12.12.2025 in Verbindung mit den Ausführungen der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.2025.
Aus den im Akt einliegenden Unterlagen sowie zu den dort (mehrfach auch in Vorverfahren) festgehaltenen, grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Rückführung nach Somalia ergibt sich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers alle geforderten Unterlagen vorlagen, Somalia aber dennoch die Zustimmung zur (Weiter-)Reise schlussendlich in Kenia nicht erteilte.
2.4. Als Begründung für die neuerliche Festnahme und Verhängung der Schubhaft wurde vom BFA der Umstand angesehen, dass eine Kontaktaufnahme mit einem somalischen Behördenvertreter am 17.12.2025 ergeben habe, dass zwangsweise Rückführungen weiterhin möglich seien und diese auf Linienflügen durchgeführt werden können. Die Neuerung dabei bestehe im Umstand, dass die somalischen Behörden trotz Friktionen die Vereinbarungen einhalten. Diesbezüglich wurde auf einen Aktenvermerk vom 17.12.2025 verwiesen.
2.5. In der Gesamtbetrachtung war festzustellen, dass der dargestellte Sachverhalt keine erhebliche geänderte Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2025 darstellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gi