TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/20 W236 2276559-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
EMRK 4.ZP Art2 Abs2
FPG §88
FPG §88 Abs1 Z1
FPG §88 Abs1 Z2
FPG §88 Abs1 Z3
FPG §88 Abs1 Z4
FPG §88 Abs1 Z5
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W236 2276559-2/5E
, W236 2276559-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und den Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1338406800/232615260, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, und den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1338406800/232615260, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist seit 27.12.2022 Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”.

2. Am 22.06.2026 stellte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, dem im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023, W163 2276559-1/3E, stattgegeben wurde, weil der von seinen Eltern abhängige minderjährige Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, und die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen sein Recht auf Ausreisefreiheit bedeutet hätte.2. Am 22.06.2026 stellte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, dem im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023, W163 2276559-1/3E, stattgegeben wurde, weil der von seinen Eltern abhängige minderjährige Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, und die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen sein Recht auf Ausreisefreiheit bedeutet hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob dagegen eine außerordentliche Revision, die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

3. Am 27.12.2023 beantragte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.3. Am 27.12.2023 beantragte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

4. Mit Schreiben vom 29.12.2023 verständigte das Bundesamt die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin von der beabsichtigten Abweisung dieses Antrags, weil die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht nachgewiesen worden seien, und gewährte eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.4. Mit Schreiben vom 29.12.2023 verständigte das Bundesamt die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin von der beabsichtigten Abweisung dieses Antrags, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht nachgewiesen worden seien, und gewährte eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.

5. In der Stellungnahme vom 15.01.2024 brachte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers als sein gesetzlicher Vertreter vor, dass ein Fremdenpass notwendig sei, damit der minderjährige Beschwerdeführer seine Eltern bei Auslandsreisen begleiten könne. In der EU sei die Erstausstellung eines afghanischen Reisepasses derzeit nicht möglich. Sie würden beabsichtigten, in Afghanistan einen Reisepass zu beantragen.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab, weil keiner der in § 88 FPG genannten Tatbestände gegeben sei.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab, weil keiner der in Paragraph 88, FPG genannten Tatbestände gegeben sei.

7. Mit Parteigehör vom 09.12.2025 wurde der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter auf die Möglichkeit der Online-Reisepassbeschaffung über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai hingewiesen. Bislang langte keine Stellungnahme hierzu ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dreijährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, wird durch seine Eltern gesetzlich vertreten und verfügt seit 27.12.2022 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”.

Afghanische Staatangehörige können über das afghanische Generalkonsulat in Dubai online einen Reisepass beantragen und diesen postalisch nach Österreich schicken lassen. Bei Kindern unter 7 Jahren, die über keinen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepass verfügen, werden folgende Dokumente für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verlangt:

-        Geburtsurkunde

-        Maschinenlesbare (elektronische) Reisepässe der Eltern

-        Heiratsurkunde der Eltern

Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers verfügen über elektronisch lesbare, afghanische Reisepässe, ausgestellt am 14.12.2020 (Mutter) und am 20.02.2022 (Vater).

Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sind daher in der Lage, für den minderjährigen Beschwerdeführer über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai online ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaats zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers und zu seiner Aufenthaltsberechtigung in Österreich basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt sowie einer aktuellen Einsicht in das Fremdenregister.

Die Möglichkeit der online Reisepassbeschaffung über das afghanische Generalkonsulat in Dubai ergibt sich aus den von der genannten Vertretungsbehörde dazu im Internet veröffentlichten Informationen (vgl. https://afghanconsulate.ae/services/passport-new-application/; zuletzt aufgerufen am 20.01.2025).Die Möglichkeit der online Reisepassbeschaffung über das afghanische Generalkonsulat in Dubai ergibt sich aus den von der genannten Vertretungsbehörde dazu im Internet veröffentlichten Informationen vergleiche https://afghanconsulate.ae/services/passport-new-application/; zuletzt aufgerufen am 20.01.2025).

Die Feststellung zu den afghanischen Reisepässen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister (vgl. IZR-Auszüge vom 01.12.2025; s.a. ZMR-Auszüge vom 01.12.2025). Die Feststellung, dass diese Reisepässe elektronisch lesbar sind, ergibt sich aus den Länderinformationen zu Afghanistan, wonach afghanische Reisepässe bereits seit dem Jahr 2012 elektronisch lesbar sind (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, S. 233).Die Feststellung zu den afghanischen Reisepässen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister vergleiche IZR-Auszüge vom 01.12.2025; s.a. ZMR-Auszüge vom 01.12.2025). Die Feststellung, dass diese Reisepässe elektronisch lesbar sind, ergibt sich aus den Länderinformationen zu Afghanistan, wonach afghanische Reisepässe bereits seit dem Jahr 2012 elektronisch lesbar sind vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, Sitzung 233).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers unter Vorlage ihrer afghanischen Reisepässe, der Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers und ihrer Heiratsurkunde auf dem Weg über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai für den minderjährigen Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates beschaffen können. Gegenteiliges wurde von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht, wurde doch auf die ihnen mit Parteigehör vom 09.12.2025, zugestellt am 12.12.2025, ermöglichten Äußerung kein Gebrauch gemacht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai kein Reisepass für den in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer erlangt werden könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.)

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[…]“

§ 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verlangt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war.Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verlangt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war.

3.2. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde auf den Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gestützt. Die dort normierten Voraussetzungen sind gegenständlich aber nicht gegeben: Zunächst erfüllt der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (noch) nicht die in § 45 NAG vorgesehene Niederlassungsdauer von 5 Jahren. Ferner ergab das Verfahren, dass er sich über das afghanische Generalkonsulat in Dubai online ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes beschaffen kann.3.2. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde auf den Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestützt. Die dort normierten Voraussetzungen sind gegenständlich aber nicht gegeben: Zunächst erfüllt der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (noch) nicht die in Paragraph 45, NAG vorgesehene Niederlassungsdauer von 5 Jahren. Ferner ergab das Verfahren, dass er sich über das afghanische Generalkonsulat in Dubai online ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes beschaffen kann.

Da der minderjährige Beschwerdeführer ferner weder staatenlos, eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, unbefristet aufenthaltsberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, noch auswandern möchte oder seit vier Jahren im Bundesgebiet wohnt, kommt auch keiner der übrigen in § 88 FPG normierten Tatbestände für die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht.Da der minderjährige Beschwerdeführer ferner weder staatenlos, eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, unbefristet aufenthaltsberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, noch auswandern möchte oder seit vier Jahren im Bundesgebiet wohnt, kommt auch keiner der übrigen in Paragraph 88, FPG normierten Tatbestände für die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung seines Antrags einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des minderjährigen Beschwerdeführers auf Freizügigkeit, insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (ZPEMRK), bedeutet:Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung seines Antrags einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des minderjährigen Beschwerdeführers auf Freizügigkeit, insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (ZPEMRK), bedeutet:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) lässt sich aus Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK in Einzelfällen zwar auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines der in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) lässt sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK in Einzelfällen zwar auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines der in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG scheitert im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch bereits daran, dass auf ihn keiner der in den Z 1 bis 5 leg.cit. beschriebenen Tatbestände anwendbar ist. Die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis ist vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Zudem kann sich der minderjährige Beschwerdeführer online ein afghanisches Reisedokument beschaffen, mit dem er ins Ausland reisen könnte. Der minderjährige Beschwerdeführer wird daher mit der vorliegenden Entscheidung nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 4. ZPERMK verletzt.Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch bereits daran, dass auf ihn keiner der in den Ziffer eins bis 5 leg.cit. beschriebenen Tatbestände anwendbar ist. Die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis ist vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Zudem kann sich der minderjährige Beschwerdeführer online ein afghanisches Reisedokument beschaffen, mit dem er ins Ausland reisen könnte. Der minderjährige Beschwerdeführer wird daher mit der vorliegenden Entscheidung nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, 4. ZPERMK verletzt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.3.2. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Weiters legte die belangte Behörde die Beweiswürdigung zu den entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offen und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen.

Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte primär Fragen der Beweiswürdigung zu lösen und konnte sich im Übrigen bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Freizügigkeit Fremdenpass Minderjährigkeit Niederlassung öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Verhältnismäßigkeit Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2276559.2.00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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