Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W232 2331266-1/4E
W232 2331267-1/3E
, W232 2331266-1/4E, W232 2331267-1/3E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.11.2025, Zl. 2025-0.899.023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Somalia, beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.11.2025, Zl. 2025-0.899.023, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Eine Erledigung der Anträge vom 23.05.2024 innerhalb von sechs Monaten ist gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Eine Erledigung der Anträge vom 23.05.2024 innerhalb von sechs Monaten ist gemäß Artikel 8, EMRK dringend geboten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin brachten – vertreten durch eine Person, die von der Mutter der Beschwerdeführerinnen ermächtigt worden war – am 23.05.2024 jeweils einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, genannt; sie sei die Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.1. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin brachten – vertreten durch eine Person, die von der Mutter der Beschwerdeführerinnen ermächtigt worden war – am 23.05.2024 jeweils einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, genannt; sie sei die Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
In den Befragungsformularen wurde zudem ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen bereits verstorben sei, im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt existiert habe, das Familienverhältnis elektronisch weiterhin aufrechterhalten werde sowie dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle.
2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 28.08.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen würden. Es würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen.2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 28.08.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen wahrscheinlich sei. Es würden jedoch keine Umstände vorliegen, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden. Es würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass zum Nachweis der Familieneigenschaft jeweils eine DNA-Analyse durchgeführt worden sei und diese jeweils ergeben habe, dass die Mutterschaft der Bezugsperson zu den beiden Beschwerdeführerinnen als praktisch erwiesen anzunehmen sei.
Zu den Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass die Bezugsperson über eine 58.32 qm2 große Wohnung verfüge, sodass davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage wäre, einen geeigneten Wohnraum für die beiden Beschwerdeführerinnen zur Verfügung zu stellen; es sei zudem bereits eine weitere Person bei der Bezugsperson gemeldet. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass die Bezugsperson derzeit vor dem Hintergrund der hohen Mietkosten noch über keine angemessene Wohnung verfüge. Die Bezugsperson verfüge bereits über eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse und könne sie daher die beiden Beschwerdeführerinnen mitversichern. Sie habe keinen Nachweis betreffend ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorlegen können – es sei vorgebracht worden, dass die Bezugsperson seit längerer Zeit nach einer Arbeitsstelle suche und derzeit Mindestsicherung beziehe; die Bezugsperson verfüge somit über kein entsprechendes Einkommen, um die Beschwerdeführerinnen in Österreich versorgen zu können. Die Interessensabwägung hinsichtlich jener Aspekte, die für eine Einreiseverweigerung sprechen sowie jener, die für eine Einreisegestattung sprechen würden, falle jedoch zugunsten des Art 8 EMRK aus, zumal es der Familie – unter Beachtung des Kindeswohls – ermöglicht werden solle, das Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die Bezugsperson unternehme schließlich alles Erdenkliche, damit ihre Angehörigen bei ihr in Österreich leben können. Zu den Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass die Bezugsperson über eine 58.32 qm2 große Wohnung verfüge, sodass davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage wäre, einen geeigneten Wohnraum für die beiden Beschwerdeführerinnen zur Verfügung zu stellen; es sei zudem bereits eine weitere Person bei der Bezugsperson gemeldet. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass die Bezugsperson derzeit vor dem Hintergrund der hohen Mietkosten noch über keine angemessene Wohnung verfüge. Die Bezugsperson verfüge bereits über eine Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse und könne sie daher die beiden Beschwerdeführerinnen mitversichern. Sie habe keinen Nachweis betreffend ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorlegen können – es sei vorgebracht worden, dass die Bezugsperson seit längerer Zeit nach einer Arbeitsstelle suche und derzeit Mindestsicherung beziehe; die Bezugsperson verfüge somit über kein entsprechendes Einkommen, um die Beschwerdeführerinnen in Österreich versorgen zu können. Die Interessensabwägung hinsichtlich jener Aspekte, die für eine Einreiseverweigerung sprechen sowie jener, die für eine Einreisegestattung sprechen würden, falle jedoch zugunsten des Artikel 8, EMRK aus, zumal es der Familie – unter Beachtung des Kindeswohls – ermöglicht werden solle, das Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die Bezugsperson unternehme schließlich alles Erdenkliche, damit ihre Angehörigen bei ihr in Österreich leben können.
Zu § 36a AsylG 2005 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme fest, dass weder die Bezugsperson noch die beiden Beschwerdeführerinnen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen hätten. Die im Ausland lebenden minderjährigen Beschwerdeführerinnen würden sich in der Obhut der Tante befinden – die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei demnach nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson. Vom Vorliegen einer etwaig bestehenden besonderen Vulnerabilität (beispielsweise ein volljähriges, schwerstbeeinträchtigtes „Kind“, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-minderjähriges Kind-Beziehung gleichkomme), sei weder vorgebracht worden, noch seien solche Umstände im Verfahren aufgekommen. Es liege demnach kein Grund für eine Ausnahme von der Hemmung gemäß der Verordnung der Bundesregierung vor – die Prognose sei als „vorläufige“ Prognose zu verstehen, sodass die Einreise der beiden Beschwerdeführerinnen erst nach Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung ermöglicht werden solle.Zu Paragraph 36 a, AsylG 2005 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme fest, dass weder die Bezugsperson noch die beiden Beschwerdeführerinnen ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen hätten. Die im Ausland lebenden minderjährigen Beschwerdeführerinnen würden sich in der Obhut der Tante befinden – die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei demnach nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson. Vom Vorliegen einer etwaig bestehenden besonderen Vulnerabilität (beispielsweise ein volljähriges, schwerstbeeinträchtigtes „Kind“, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-minderjähriges Kind-Beziehung gleichkomme), sei weder vorgebracht worden, noch seien solche Umstände im Verfahren aufgekommen. Es liege demnach kein Grund für eine Ausnahme von der Hemmung gemäß der Verordnung der Bundesregierung vor – die Prognose sei als „vorläufige“ Prognose zu verstehen, sodass die Einreise der beiden Beschwerdeführerinnen erst nach Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung ermöglicht werden solle.
3. Die Beschwerdeführerinnen brachten daraufhin am 15.10.2025 Feststellungsanträge gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. 3. Die Beschwerdeführerinnen brachten daraufhin am 15.10.2025 Feststellungsanträge gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein.
Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die Bezugsperson am 20.06.2025 aufgefordert worden sei, Nachweise betreffend die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 vorzulegen. Die entsprechenden Nachweise seien am 03.07.2025 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden und sei bereits in diesem Zusammenhang darauf verwiesen worden, dass die Beschwerdeführerinnen einer akuten Kindeswohlgefährdung ausgesetzt seien. Das Kindeswohl der Beschwerdeführerinnen sei nach wie vor extrem gefährdet. Sie seien seit der Antragstellung mangels anderer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten bei der Schwester der Bezugsperson untergebracht worden. Der Vater der Beschwerdeführerinnen sei bereits verstorben. Die Schwester der Bezugsperson lebe mit Ehemann und Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerinnen seien anfänglich noch in die Schule gegangen, dies sei in weiterer Folge aufgrund von finanziellen Engpässen dann nicht mehr möglich gewesen. Sie würden bereits Englisch sprechen und sich Wissen zuhause im Selbststudium aneignen. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die Bezugsperson am 20.06.2025 aufgefordert worden sei, Nachweise betreffend die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 vorzulegen. Die entsprechenden Nachweise seien am 03.07.2025 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden und sei bereits in diesem Zusammenhang darauf verwiesen worden, dass die Beschwerdeführerinnen einer akuten Kindeswohlgefährdung ausgesetzt seien. Das Kindeswohl der Beschwerdeführerinnen sei nach wie vor extrem gefährdet. Sie seien seit der Antragstellung mangels anderer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten bei der Schwester der Bezugsperson untergebracht worden. Der Vater der Beschwerdeführerinnen sei bereits verstorben. Die Schwester der Bezugsperson lebe mit Ehemann und Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerinnen seien anfänglich noch in die Schule gegangen, dies sei in weiterer Folge aufgrund von finanziellen Engpässen dann nicht mehr möglich gewesen. Sie würden bereits Englisch sprechen und sich Wissen zuhause im Selbststudium aneignen.
Die Bezugsperson habe erst vor kurzem erfahren, dass ihr Schwager die Beschwerdeführerinnen vor wenigen Monaten gegen ihren Willen und ohne ihr Wissen „beschneiden“ (= weibliche Genitalverstümmelung/FGM) habe lassen. FGM sei weit verbreitet in Somalia und aufgrund des mangelnden staatlichen Schutzes als Asylgrund zu werten. Der Schwager der Bezugsperson habe zudem bereits mehrfach gedroht, die Beschwerdeführerinnen gegen ihren Willen zu verheiraten. Sie seien darüber hinaus auch von weiterer häuslicher Gewalt betroffen, da der Schwager die Beschwerdeführerinnen täglich schlage. Er habe eine der beiden Beschwerdeführerinnen so fest am Kopf geschlagen, dass ihr Sehbehelf beschädigt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen seien so eingeschüchtert, dass sie am Telefon mit der Bezugsperson kaum offen sprechen könnten. Laut Angaben der Bezugsperson habe sich die Situation noch weiter zugespitzt – der Schwager trinke zu viel und sei dann gewalttätig. Der Schwager habe auch die Schwester der Bezugsperson geschlagen; diese sei aus Angst vor ihrem Ehemann gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen zu den Nachbarn geflüchtet, wo sie nun in einem sehr kleinen Zimmer leben würden. Diese Situation lasse deutlich erkennen, dass weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich dem Kindeswohl abträglich seien.
Es sei zudem entscheidend, dass die Bezugsperson die beiden Beschwerdeführerinnen nachholen wolle, die bereits 16 und 17 Jahre alt und somit nicht mehr schulpflichtig seien. Die zur temporären Aussetzung des Familiennachzugs angeführten systemischen Belastungen würden sich überwiegend auf die Aufnahme einer größeren Anzahl minderjähriger Personen und die damit verbundenen Anforderungen an Schulen, Kindergärten und Integrationsmaßnahmen beziehen. Eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Teilsysteme sei im vorliegenden Fall somit nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anwendung einer vorübergehenden Aussetzung des Nachzugs von zwei minderjährigen Mädchen, die akut gefährdet seien, als unverhältnismäßig.
4. Am 16.10.2025 wurde an die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen folgendes E-Mail (auszugsweise) von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba übermittelt:
„Ihrem Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung wird antragsgemäß stattgegeben.
Unter Bezugnahme auf die aufrechte Zustellvollmacht werden beiliegend die positive Wahrscheinlichkeitsprognose für die og. Antragstellerinnen sowie die Verständigung zur Vorlage bei der Polizei übermittelt.
Wir ersuchen um Buchung eines Termins für die Beantragung des Visums D via E-Mail bei VFS Addis Abeba („Sondertermin“). Die vorliegende E-Mail sowie beide Dokumente im Anhang sollten dem Antrag ausgedruckt beigelegt werden.“
Diese E-Mail enthielt weder das Siegel der Republik Österreich, eine (elektronische) Unterschrift, noch eine namentliche Nennung des Verfassers der E-Mail.
5. Am 31.10.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bekannt, dass keine Ausnahme gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 vorliege.5. Am 31.10.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bekannt, dass keine Ausnahme gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliege.
6. Mit Bescheiden vom 14.11.2025 wurden die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. 6. Mit Bescheiden vom 14.11.2025 wurden die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Gründe seien sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 28.08.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen lassen würden; insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Art. 8 EMRK vorliegen. Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass gemäß § 36a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG 2005 keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II Nr. 127/2025, gehemmt.Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Gründe seien sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 28.08.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden; insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen. Folglich habe auch die Prüfung der vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 keine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten geboten sei. Aufgrund der Einschätzungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2025,, gehemmt.
7. Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider Beschwerdeführerinnen eingebrachte Beschwerde, die am 10.12.2025 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba eingebracht wurde.
Neben einer Wiederholung der Ausführungen der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen wurde darüber hinaus vorgebracht, dass der Ehegatte der Tante aufgrund seines konservativ patriarchalen Wertebildes eine kontinuierliche Gefährdung des Kindeswohls der Beschwerdeführerinnen darstelle. Die Beschwerdeführerinnen würden auch im Alltag häufig Gewalt erleben, ein wirksamer Schutz vor Ort vor den Beeinträchtigungen durch den Ehegatten der Tante mütterlicherseits bestehe nicht. Als junge Mädchen seien die Beschwerdeführerinnen jedenfalls als besonders vulnerabel innerhalb der somalischen Community zu qualifizieren.
Nach den Erläuterungen zu § 36 a Abs 2 AsylG 2005 sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, wenn es sich bei einer Antragstellerin um eine minderjährige Person handle, die keine taugliche Betreuungsperson habe. Darüber hinaus solle auch dem Kindeswohl maßgebliches Gewicht zukommen. Auch hinsichtlich Personen, die das System nicht belasten würden, etwa aufgrund von guten Deutschkenntnissen oder Selbsterhaltungsfähigkeit, werde in den Erläuterungen von einem Überwiegen von Art. 8 EMRK ausgegangen. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 36, a Absatz 2, AsylG 2005 sei von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen, wenn es sich bei einer Antragstellerin um eine minderjährige Person handle, die keine taugliche Betreuungsperson habe. Darüber hinaus solle auch dem Kindeswohl maßgebliches Gewicht zukommen. Auch hinsichtlich Personen, die das System nicht belasten würden, etwa aufgrund von guten Deutschkenntnissen oder Selbsterhaltungsfähigkeit, werde in den Erläuterungen von einem Überwiegen von Artikel 8, EMRK ausgegangen.
Weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch die Österreichische Botschaft Addis Abeba hätten dargelegt, inwiefern diese Situation nicht glaubwürdig sei bzw. keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Angesichts der generellen Lage der Rechte von Frauen und Mädchen seien die Schilderungen jedenfalls plausibel und würden im Fall der Einreise nach Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar eine eigenständige Gewährung von internationalem Schutz rechtfertigen. Eine zeitnahe Einreise hätte demgegenüber ein sofortiges Ende der Gewalt und eine Unterbindung einer Zwangsverheiratung – wenn schon die Genitalverstümmelung nicht verhindert habe werden können – zur Folge. Inwiefern unter diesen Umständen das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen höher zu gewichten sei als deren persönliches Interesse an der Einreise zu ihrer Mutter (und Beendigung der fortgesetzten Gewaltausübung), sei aus der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht nachvollziehbar. Eine Güterabwägung, die sich mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandersetze, sei in den Bescheiden nicht vorgenommen worden. Es sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Gefährdung des jeweiligen Kindeswohls auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der beantragten Visa unzumutbar erscheinen lasse.Weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch die Österreichische Botschaft Addis Abeba hätten dargelegt, inwiefern diese Situation nicht glaubwürdig sei bzw. keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Angesichts der generellen Lage der Rechte von Frauen und Mädchen seien die Schilderungen jedenfalls plausibel und würden im Fall der Einreise nach Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar eine eigenständige Gewährung von internationalem Schutz rechtfertigen. Eine zeitnahe Einreise hätte demgegenüber ein sofortiges Ende der Gewalt und eine Unterbindung einer Zwangsverheiratung – wenn schon die Genitalverstümmelung nicht verhindert habe werden können – zur Folge. Inwiefern unter diesen Umständen das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen höher zu gewichten sei als deren persönliches Interesse an der Einreise zu ihrer Mutter (und Beendigung der fortgesetzten Gewaltausübung), sei aus der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht nachvollziehbar. Eine Güterabwägung, die sich mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandersetze, sei in den Bescheiden nicht vorgenommen worden. Es sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Gefährdung des jeweiligen Kindeswohls auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der beantragten Visa unzumutbar erscheinen lasse.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.01.2025 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin brachten am 23.05.2024 jeweils einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Als Bezugsperson wurde die Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, genannt.Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin brachten am 23.05.2024 jeweils einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. Als Bezugsperson wurde die Mutter der minderjährigen sowie ledigen Beschwerdeführerinnen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, genannt.
Der Vater der Beschwerdeführerinnen ist bereits verstorben. Die Beschwerdeführerinnen lebten mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt. Das Familienverhältnis wird zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerinnen halten sich nunmehr bei der Schwester der Bezugsperson auf, welche fallweise auch mit ihrem Ehemann und Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser Ehemann übt Gewalt gegen die Beschwerdeführerinnen aus und droht mit Zwangsverheiratung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.
Die Angaben der Beschwerdeführerinnen zur Familienangehörigeneigenschaft wurden mittels jeweils einer DNA-Analyse bestätigt.
Der Tod des Vaters der Beschwerdeführerinnen wurde von diesen stets vorgebracht und erweist sich eine Aufforderung zur Vorlage einer diesbezüglichen Sterbeurkunde aufgrund von Mängeln im somalischen Urkundenwesen als nicht zweckmäßig. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba verfahrensgegenständlich mit Bezugnahme auf somalische Dokumente gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen hat, dass die von den Beschwerdeführerinnen bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegten Dokumente hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden haben können. In Staaten mit einem großen Anteil an ländlicher Bevölkerung und einer hohen Analphabetismusrate würden Personenstandsregister nur eine untergeordnete Rolle spielen, ein „Zeugenbeweis“ zähle mehr. Die Registrierung von Personenstandsfällen erfolge nach Erfahrung der Botschaften häufig erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Kontakt ausländischer Behörden; Nachweise über Ereignisse, die bereits Jahrzehnte zurückliegen, könnten naturgemäß oft nicht erbracht werden. Für die Registrierung reiche es dann aus, dass Zeugen das „erwünschte“ Datum bestätigen würden. Überprüfungen durch die Botschaft seien nicht möglich, da in Somalia noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen, der Botschaft keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen und die Botschaft über keine Vertrauensleute in Somalia verfügen würde, über die allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten. Da die Beschwerdeführerinnen demnach Halbwaisen sind, erscheint es in weiterer Folge nur stringent, dass sie sich bei ihrer Tante mütterlicherseits aufhalten.
Die Beschwerdeführerinnen gaben an, mit der Bezugsperson vor deren Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben sowie dass das Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson weiterhin aufrechterhalten werde. Diesen Ausführungen kann in weiterer Folge gefolgt werden; es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mutter und ihre minderjährige sowie ledige Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird. Die Beschwerdeführerinnen halten sich zudem bei einer nahen Verwandten der Bezugsperson (Schwester) auf, was ebenfalls für einen aufrechten sowie regelmäßigen Kontakt zur Bezugsperson spricht. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Bezugsperson haben wiederholt bekräftigt, das Familienleben gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen würden.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglichen verfahrensgegenständlichen Ausführungen und erscheinen diese vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerinnen minderjährig sowie ledig sind, als nachvollziehbar.
Es wurde sowohl in einer Nachricht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2025, als auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen gegenüber der Österreichischen Botschaft Addis Abeba sowie in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass der Ehemann der Tante gegenüber den Beschwerdeführerinnen gewalttätig gewesen sei und damit gedroht habe, die Beschwerdeführerinnen gegen ihren Willen zu verheiraten. Die Ausführungen erweisen sich vor dem Hintergrund des Umstandes, dass in Somalia sowie auch in Äthiopien eine streng-konservative patriarchalen Gesellschaft vorherrscht, als glaubhaft sowie nachvollziehbar. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zudem nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Vorauszuschicken ist, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen zwar am 16.10.2025 eine E-Mail zukommen ließ, wonach den Feststellungsanträgen antragsgemäß stattgegeben werde – diese E-Mail weist jedoch weder Siegel der Republik Österreich, eine (elektronische) Unterschrift, noch eine namentliche Nennung des Verfassers der E-Mail auf. Da in diesem Zusammenhang somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung vorliegt, kann in weiterer Folge auch nicht von einer diesbezüglich rechtswirksamen Erlassung ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013 mwN). Vorauszuschicken ist, dass die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen zwar am 16.10.2025 eine E-Mail zukommen ließ, wonach den Feststellungsanträgen antragsgemäß stattgegeben werde – diese E-Mail weist jedoch weder Siegel der Republik Österreich, eine (elektronische) Unterschrift, noch eine namentliche Nennung des Verfassers der E-Mail auf. Da in diesem Zusammenhang somit keine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung vorliegt, kann in weiterer Folge auch nicht von einer diesbezüglich rechtswirksamen Erlassung ausgegangen werden vergleiche VwGH 10.03.2025, Ra 2022/08/0013 mwN).
Zu A):
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005:
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 36 AsylG 2005:Paragraph 36, AsylG 2005:
„Verordnung der Bundesregierung
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung