TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/20 W151 2321038-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W151 2321038-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.07.2025, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.07.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Herr XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) stellte am XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Repratur“ (gemeint: Reparatur) für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.225,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. Herr römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) stellte am römisch 40 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, welcher gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Repratur“ (gemeint: Reparatur) für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.225,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.

2.       Mit Bescheid vom 10.07.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 25 für die Qualifikation aufgrund des High School Diploms aus dem Iran angerechnet werden können.

3.       In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei seit über sechs Monaten als Mechaniker im Betrieb beschäftigt sei, über 10 Jahre Berufserfahrung mitbringe und über umfangreiche Kenntnisse in Wartung, Reparatur und Fehlersuche bei modernen Elektrofahrzeugen verfüge. Ihre technische Fachkompetenz und Einsatzfähigkeit sei für den Start einer neuen Filiale entscheidend. Sie besuche einen Deutschkurs und erreiche voraussichtlich innerhalb des nächsten Jahres das Sprachniveau A2. Viele Kunden der Beschwerdeführerin würden nicht Deutsch als Muttersprache sprechen. Die mitbeteiligte Partei beherrsche fließend Englisch, Aserbaidschanisch, Arabisch und Persisch. Diese Mehrsprachigkeit ermögliche die Pflege von Kundenbeziehungen und die Erschließung von Märkten. Die Kombination aus technischem Fachwissen, langjähriger Berufserfahrung, Mobilität, Mehrsprachigkeit und der Fähigkeit, Kundenbedürfnisse im Bereich Elektromobilität zu bedienen, sei für das Unternehmen unersetzlich.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 wies das AMS die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, dass auch aufgrund der nachgereichten Unterlagen und der Angaben nicht ersichtlich sei wie lange die Schule (im Iran) nun gedauert habe und welcher Ausbildungsgrad vorliege. In der Kategorie „Qualifikation“ könnten daher (auch) keine Punkte vergeben werden. Für eine Tätigkeit als Managing Director, Representative und Shareholder der mitbeteiligten Partei sei eine Declaration (Erklärung) vorgelegt worden. Die XXXX sei jedoch im Bereich zahnmedizinische Geräte tätig. Es könne kein Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin erkannt werden. Auch sei die in Österreich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Fahrradmechaniker von der erteilten Beschäftigungsbewilligung für Schüler_innen als Verkaufsberater im Ausmaß von 15 Wochenstunden nicht umfasst und erfolge nicht legal. Lediglich für die Berufserfahrung im Iran seien 20 Punkte zu vergeben. Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 4b AuslBG gebe es nicht. Die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften scheine nicht gegeben. Die kollektivvertragliche Einstufung der mitbeteiligten Partei im Dienstvertrag vom 18.02.2025 entspreche nicht der Tätigkeit als Fahrradmechaniker. Die neuerliche Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung als „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ entspreche nicht den Angaben im Beschwerdeverfahren. Die mitbeteiligte Partei sei seit Beginn an nicht legal als Fahrradmechaniker beschäftigt. Die Entlohnung laut Beschäftigungsbewilligung vom 15.01.2025 entspreche keinesfalls dem Kollektivvertrag für Fahrradmechaniker. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 wies das AMS die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, dass auch aufgrund der nachgereichten Unterlagen und der Angaben nicht ersichtlich sei wie lange die Schule (im Iran) nun gedauert habe und welcher Ausbildungsgrad vorliege. In der Kategorie „Qualifikation“ könnten daher (auch) keine Punkte vergeben werden. Für eine Tätigkeit als Managing Director, Representative und Shareholder der mitbeteiligten Partei sei eine Declaration (Erklärung) vorgelegt worden. Die römisch 40 sei jedoch im Bereich zahnmedizinische Geräte tätig. Es könne kein Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin erkannt werden. Auch sei die in Österreich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Fahrradmechaniker von der erteilten Beschäftigungsbewilligung für Schüler_innen als Verkaufsberater im Ausmaß von 15 Wochenstunden nicht umfasst und erfolge nicht legal. Lediglich für die Berufserfahrung im Iran seien 20 Punkte zu vergeben. Eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 4 b, AuslBG gebe es nicht. Die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften scheine nicht gegeben. Die kollektivvertragliche Einstufung der mitbeteiligten Partei im Dienstvertrag vom 18.02.2025 entspreche nicht der Tätigkeit als Fahrradmechaniker. Die neuerliche Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung als „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ entspreche nicht den Angaben im Beschwerdeverfahren. Die mitbeteiligte Partei sei seit Beginn an nicht legal als Fahrradmechaniker beschäftigt. Die Entlohnung laut Beschäftigungsbewilligung vom 15.01.2025 entspreche keinesfalls dem Kollektivvertrag für Fahrradmechaniker.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2025 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Zugleich wurde eine Stellungnahme und Gegenschrift zum Vorlageantrag übermittelt.

6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die mitbeteiligte Partei, XXXX , ein am XXXX geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm § 12b Z 1 AuslBG. Er sollte bei der XXXX als Fahrradmechaniker mit Spezialisierung auf Elektromobilität gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.225,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1. Die mitbeteiligte Partei, römisch 40 , ein am römisch 40 geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Er sollte bei der römisch 40 als Fahrradmechaniker mit Spezialisierung auf Elektromobilität gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.225,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.

1.2. Zum Nachweis der Qualifikation wurde ein Lebenslauf in deutscher Sprache, ein High School Diplom (2nd Course of High School) und eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe im Bereich XXXX der XXXX in XXXX /Iran sowie ein Sammelzeugnis, jeweils in persischer und englischer Sprache. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen die Dauer des Schulbesuchs im Iran hervorgeht und wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die mitbeteiligte Partei über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung in der beabsichtigen Beschäftigung verfügt. Es waren in der Kategorie „Qualifikation“ keine Punkte zu vergeben. 1.2. Zum Nachweis der Qualifikation wurde ein Lebenslauf in deutscher Sprache, ein High School Diplom (2nd Course of High School) und eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe im Bereich römisch 40 der römisch 40 in römisch 40 /Iran sowie ein Sammelzeugnis, jeweils in persischer und englischer Sprache. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen die Dauer des Schulbesuchs im Iran hervorgeht und wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die mitbeteiligte Partei über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung in der beabsichtigen Beschäftigung verfügt. Es waren in der Kategorie „Qualifikation“ keine Punkte zu vergeben.

1.3. Zum Nachweis der Berufserfahrung wurde eine Handelserlaubnis „Battery Manufacturing“ (Batterienherstellung) des Ministeriums für Industrie, Bergbau und Handel der Islamischen Republik Iran, ein iranischer Sozialversicherungsauszug „Social Security Organization“, jeweils in persischer und englischer Sprache sowie ein überwiegend in englischer Sprache verfasstes Arbeitszeugnis über eine Beschäftigung als Auto- und Motorradmechaniker der in XXXX /Iran ansässigen XXXX und ein weiteres in ungarischer Sprache verfasstes Dokument (vmtl. Gehaltsabrechnung) vorgelegt. In Vorlage gebracht wurde auch eine von einem ungarischen Rechtsanwalt errichtete Erklärung („Declaration“) über eine Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Managing Director, Representative und Shareholder der in XXXX ansässigen XXXX in ungarischer und englischer Sprache. In diesem Zusammenhang wurden auch Rechnungen der XXXX an die XXXX über elektromobilitätsbezogene technische Leistungen bzw. Versandleistungen in englischer oder ungarischer Sprache übermittelt. Die geschäftliche Tätigkeit der XXXX beschränkt sich jedoch tatsächlich auf den Handel mit zahnmedizinischem Equipment. Für den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung (im Iran) waren der mitbeteiligten Partei 20 Punkte zu vergeben. 1.3. Zum Nachweis der Berufserfahrung wurde eine Handelserlaubnis „Battery Manufacturing“ (Batterienherstellung) des Ministeriums für Industrie, Bergbau und Handel der Islamischen Republik Iran, ein iranischer Sozialversicherungsauszug „Social Security Organization“, jeweils in persischer und englischer Sprache sowie ein überwiegend in englischer Sprache verfasstes Arbeitszeugnis über eine Beschäftigung als Auto- und Motorradmechaniker der in römisch 40 /Iran ansässigen römisch 40 und ein weiteres in ungarischer Sprache verfasstes Dokument (vmtl. Gehaltsabrechnung) vorgelegt. In Vorlage gebracht wurde auch eine von einem ungarischen Rechtsanwalt errichtete Erklärung („Declaration“) über eine Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Managing Director, Representative und Shareholder der in römisch 40 ansässigen römisch 40 in ungarischer und englischer Sprache. In diesem Zusammenhang wurden auch Rechnungen der römisch 40 an die römisch 40 über elektromobilitätsbezogene technische Leistungen bzw. Versandleistungen in englischer oder ungarischer Sprache übermittelt. Die geschäftliche Tätigkeit der römisch 40 beschränkt sich jedoch tatsächlich auf den Handel mit zahnmedizinischem Equipment. Für den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung (im Iran) waren der mitbeteiligten Partei 20 Punkte zu vergeben.

1.4. Weiters wurden Kurs(teil)besuchsbestätigungen der Wiener Volkshochschulen (A1, A1+, A1+ mit Prüfungsvorbereitung, A2) für die deutsche Sprache vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei hat keine Prüfung absolviert und daher keinen Nachweis über relevante Sprachkenntnisse erbracht. In der Kategorie „Sprachkenntnisse“ waren keine Punkte zu vergeben.

1.5. Die mitbeteiligte Partei hatte im Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr bereits vollendet und waren in der Kategorie „Alter“ keine Punkte zu vergeben.

1.6. Der zwischen der XXXX und XXXX am 18.02.2025 geschlossene Dienstvertrag für Angestellte und ArbeiterInnen über ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend mit 18.02.2025, enthält unter anderem folgende Passage:1.6. Der zwischen der römisch 40 und römisch 40 am 18.02.2025 geschlossene Dienstvertrag für Angestellte und ArbeiterInnen über ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend mit 18.02.2025, enthält unter anderem folgende Passage:

„(…)

Funktion des(r) DienstnehmerIn: Fahrradmechaniker

Zu erbringende Tätigkeiten (kurze Beschreibung): Fahrräder warten und reparieren, Fahrsicherheit der Fahrräder kontrollieren, defekte Teile austauschen, Fahrradteile und -zubehör montieren.

Dienstort(e):  XXXX Dienstort(e): römisch 40

Jedoch bleibt dem/der Dienstgeberin die vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen anderen Dienstort vorbehalten.

Anwendbarer Kollektivvertrag: Kollektivvertrag Handel, Angestellte 

Beschäftigungs-/Lohngruppe: Stufe 1

Sonstige Einstufungskriterien: A

Mindestbruttogehalt: EUR 2038,00

Bruttogehalt:      X Normalgehalt: EUR 794,03

(…)“

Die bisher ausgeübte Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Fahrradmechaniker entspricht nicht der kollektivvertraglichen Einstufung.

Am 25.08.2025 wurde eine neue Beschäftigungsbewilligung durch die Beschwerdeführerin beantragt und im weiteren Verfahren angegeben, dass die mitbeteiligte Partei „hauptsächlich als Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ nach dem Kollektivvertrag Handel Angestellter Stufe 1 A eingestellt werden soll. Dies entspricht nicht der tatsächlich und hauptsächlich ausgeübten Beschäftigung als Fahrradmechaniker.

Die angegebene Entlohnung entspricht ebenso nicht der kollektivvertraglich vorgesehenen Entlohnung für die (tatsächlich ausgeübte) Tätigkeit als Fahrradmechaniker. Die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften scheint nicht gegeben.

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der mitbeteiligten Partei, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte berufliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei in der Arbeitgebererklärung vom 27.06.2025 völlig unkonkret mit „Repratur“ (offenbar: Reparatur) angeführt wird. Dass damit aber eine Beschäftigung als Fahrradmechaniker gemeint war, ergibt sich unzweifelhaft aus den diesbezüglich wiederholten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

2.2. Die in Vorlage gebrachten Nachweise liegen im Verwaltungs- und Gerichtsakt ein und ist ihnen der festgestellte Inhalt zu entnehmen. Dass die XXXX entgegen dem Inhalt der vorgelegten Rechnungen an die XXXX tatsächlich mit zahnmedizinischer Ausrüstung handelt, hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf den entsprechenden Link des Unternehmens XXXX dargetan. Dabei ist festzuhalten, dass ein Abruf im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) möglich ist und eine Fehlermeldung aufscheint. Bei einer Abfrage des Firmennamens über die Suchmaschine google.com, erscheint jedoch als erstes Suchergebnis die Website XXXX und eine mit XXXX – Moder Dentistry Equipments“ übertitelte Vorschau folgenden Inhalts: „... for advice. XXXX · XXXX · XXXX . Copyright © All Rights Reserved XXXX . Contact Us. Make an ...“ sowie „We know that a healthy mouth—especially the teeth, lips and tongue—is essential for speech and affects our ability to taste, chew, and digest foods“. Insofern bestehen seitens des erkennenden Senats erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Fakturen. Es war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Kerntätigkeit des Unternehmens Leistungen im Bereich der Elektromobilität umfasst. Zur Beurteilung der weiteren Nachweise siehe unter 3.3. 2.2. Die in Vorlage gebrachten Nachweise liegen im Verwaltungs- und Gerichtsakt ein und ist ihnen der festgestellte Inhalt zu entnehmen. Dass die römisch 40 entgegen dem Inhalt der vorgelegten Rechnungen an die römisch 40 tatsächlich mit zahnmedizinischer Ausrüstung handelt, hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf den entsprechenden Link des Unternehmens römisch 40 dargetan. Dabei ist festzuhalten, dass ein Abruf im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) möglich ist und eine Fehlermeldung aufscheint. Bei einer Abfrage des Firmennamens über die Suchmaschine google.com, erscheint jedoch als erstes Suchergebnis die Website römisch 40 und eine mit römisch 40 – Moder Dentistry Equipments“ übertitelte Vorschau folgenden Inhalts: „... for advice. römisch 40 · römisch 40 · römisch 40 . Copyright © All Rights Reserved römisch 40 . Contact Us. Make an ...“ sowie „We know that a healthy mouth—especially the teeth, lips and tongue—is essential for speech and affects our ability to taste, chew, and digest foods“. Insofern bestehen seitens des erkennenden Senats erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Fakturen. Es war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Kerntätigkeit des Unternehmens Leistungen im Bereich der Elektromobilität umfasst. Zur Beurteilung der weiteren Nachweise siehe unter 3.3.

2.3. Die angeführten Vertragspassagen können dem im Verwaltungsakt einliegenden Dienstvertrag vom 18.02.2025 entnommen werden. Dass mit 25.08.2025 eine neue Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde und die Tätigkeit mit „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ angegeben wurde, ist den Ausführungen des AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, denen seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vom 02.10.2025 wie auch sonst nicht entgegengetreten wurde. Dass bisher aber (hauptsächlich) eine Beschäftigung als Fahrradmechaniker ausgeübt wurde, folgt wiederum aus dem zuvor genannten Dienstvertrag, der Lohn/Gehaltsabrechnung von Juli 2025 sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.08.2025, worin sie bekanntgab: „In der ursprünglichen Antragstellung wurde die Tätigkeit von Herrn XXXX fälschlicherweise als „Verkaufsmitarbeiter“ angegeben. Tatsächlich war Herr XXXX durchgehend als „Fahrradmechaniker“ mit Spezialisierung auf E-Mopeds, E-Bikes und elektrische Fahrzeuge in unserem Unternehmen tätig.“2.3. Die angeführten Vertragspassagen können dem im Verwaltungsakt einliegenden Dienstvertrag vom 18.02.2025 entnommen werden. Dass mit 25.08.2025 eine neue Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde und die Tätigkeit mit „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ angegeben wurde, ist den Ausführungen des AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, denen seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vom 02.10.2025 wie auch sonst nicht entgegengetreten wurde. Dass bisher aber (hauptsächlich) eine Beschäftigung als Fahrradmechaniker ausgeübt wurde, folgt wiederum aus dem zuvor genannten Dienstvertrag, der Lohn/Gehaltsabrechnung von Juli 2025 sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.08.2025, worin sie bekanntgab: „In der ursprünglichen Antragstellung wurde die Tätigkeit von Herrn römisch 40 fälschlicherweise als „Verkaufsmitarbeiter“ angegeben. Tatsächlich war Herr römisch 40 durchgehend als „Fahrradmechaniker“ mit Spezialisierung auf E-Mopeds, E-Bikes und elektrische Fahrzeuge in unserem Unternehmen tätig.“

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1. Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise):

„Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. …

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. …“

„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ….

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

 

„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2.       als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6.       als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7.       als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) …“

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung der mitbeteiligten Partei zu einer Beschäftigung als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der Beschwerdeführerin damit, dass die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG nicht erreicht werde (und auch die weiteren rechtlichen Bedingungen nicht erfüllt seien). Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung der mitbeteiligten Partei zu einer Beschäftigung als Sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bei der Beschwerdeführerin damit, dass die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG nicht erreicht werde (und auch die weiteren rechtlichen Bedingungen nicht erfüllt seien).

Diesen Erwägungen ist zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als unbegründet:

Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als Sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als Sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.

3.3.1. Zum Nachweis der Qualifikation

Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich.

In den Gesetzesmaterialien (RV 1077 BlgNR 24. GP 12f) wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§12a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach §12b AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage C diesen Anforderungen entsprechen muss. In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12f) wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§12a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach §12b AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage C diesen Anforderungen entsprechen muss.

Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht, oder der Abschluss eines Studiums im jeweiligen Mangelberuf. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12a, Rz 41)Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht, oder der Abschluss eines Studiums im jeweiligen Mangelberuf. vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12a, Rz 41)

Schlüsselkräfte iSd §12b können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12b, Rz 53)Schlüsselkräfte iSd §12b können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12b, Rz 53)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).

Die mitbeteiligte Partei sollte als „Fahrradmechaniker mit Spezialisierung Elektromobilität“ beschäftigt werden. Wie das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführte, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei hervor in welcher Dauer die mitbeteiligte Partei das „Secondary Program XXXX “ in XXXX /Iran besuchte. Aus der Bescheinigung über den Abschluss, ergibt sich lediglich der Umstand des Abschlusses, das Schuljahr 2022-2023 sowie das Registrierungsdatum 30.07.2023. Das Sammelzeugnis („Educational Transcript“) enthält keine darüberhinausgehenden Informationen, sondern weist überhaupt eine Vielzahl diverser Zeitraumangaben (etwa „2nd 2000-2001 Yearround“ bis hin zu „2nd 2023-2024 Adult“) auf. Um zu prüfen, ob der Abschluss dieser Schulausbildung jenem einer Berufsbildendenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht, wäre es erforderlich gewesen, Nachweise vorzulegen, die neben dem konkreten (Stunden)inhalt auch Angaben hinsichtlich der Dauer des Schulbesuches enthalten sowie allenfalls auch entsprechende Jahreszeugnisse. Ein bloßer Lebenslauf belegt auch keine entsprechende technische Ausbildung. Weitere Nachweise, etwa in Bezug auf eine angebliche Online-Ausbildung, wurde nicht vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei sollte als „Fahrradmechaniker mit Spezialisierung Elektromobilität“ beschäftigt werden. Wie das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführte, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei hervor in welcher Dauer die mitbeteiligte Partei das „Secondary Program römisch 40 “ in römisch 40 /Iran besuchte. Aus der Bescheinigung über den Abschluss, ergibt sich lediglich der Umstand des Abschlusses, das Schuljahr 2022-2023 sowie das Registrierungsdatum 30.07.2023. Das Sammelzeugnis („Educational Transcript“) enthält keine darüberhinausgehenden Informationen, sondern weist überhaupt eine Vielzahl diverser Zeitraumangaben (etwa „2nd 2000-2001 Yearround“ bis hin zu „2nd 2023-2024 Adult“) auf. Um zu prüfen, ob der Abschluss dieser Schulausbildung jenem einer Berufsbildendenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht, wäre es erforderlich gewesen, Nachweise vorzulegen, die neben dem konkreten (Stunden)inhalt auch Angaben hinsichtlich der Dauer des Schulbesuches enthalten sowie allenfalls auch entsprechende Jahreszeugnisse. Ein bloßer Lebenslauf belegt auch keine entsprechende technische Ausbildung. Weitere Nachweise, etwa in Bezug auf eine angebliche Online-Ausbildung, wurde nicht vorgelegt.

Folge dessen waren in der Kategorie „Qualifikation“ keine Punkte zu vergeben.

3.3.2. Zum Nachweis der Berufserfahrung

Hinsichtlich der Berufserfahrung im Iran brachte die Beschwerdeführerin einen iranischen Sozialversicherungsauszug für den Zeitraum März 2007 bis Juni 2025 in Vorlage. Aus diesem folgt, dass die mitbeteiligte Partei seit November 2011 als Auto- und Motorradmechaniker (Freelancer) für das Unternehmen XXXX selbstständig tätig war.Hinsichtlich der Berufserfahrung im Iran brachte die Beschwerdeführerin einen iranischen Sozialversicherungsauszug für den Zeitraum März 2007 bis Juni 2025 in Vorlage. Aus diesem folgt, dass die mitbeteiligte Partei seit November 2011 als Auto- und Motorradmechaniker (Freelancer) für das Unternehmen römisch 40 selbstständig tätig war.

Der mitbeteiligten Partei wurden hierfür bereits vom AMS für das Kriterium "Berufserfahrung" 20 Punkte angerechnet.

Dem war aus Sicht des erkennenden Senats auch zu folgen, denn wie beweiswürdigend dargelegt, hat eine bereits von der belangten Behörde durchgeführte Abfrage über die S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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