Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AuslBG §4 Abs1 Z5Spruch
,
W151 2320307-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz KELLNER, Kärntner Ring 14/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.06.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz KELLNER, Kärntner Ring 14/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.06.2025, ABB-Nr. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, ABB-Nr. römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Dienstgeberin, XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin), brachte am 15.05.2025 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau XXXX , für eine Tätigkeit als Rezeptionistin für 15,5 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 778,- pro Monat ein. 1. Die Dienstgeberin, römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin), brachte am 15.05.2025 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau römisch 40 , für eine Tätigkeit als Rezeptionistin für 15,5 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 778,- pro Monat ein.
2. Mit Bescheid vom 18.06.2025 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin wiederholt, konkret durch drei Beschäftigungen ohne Bewilligung, innerhalb eines Jahres gegen das AuslBG verstoßen habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es einen eklatanten Begründungsmangel darstelle, wenn zu den vom AMS angenommenen Verstößen gegen das AuslBG lediglich Zeiträume angeführt würden, ohne dabei Näheres anzuführen, wie etwa Geschäftszahlen, Namen der beschäftigten Dienstnehmer oder Ähnliches. Es fehle daher an tragfähigen Feststellungen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde dargelegt, dass vier Verstöße gegen das AuslBG innerhalb von 12 Monaten vor Antragseinbringung vorliegen würden. Dabei wurden Verstöße hinsichtlich dreier Personen mit den entsprechenden Zeiträumen jedoch im Wesentlichen ohne Angabe von Namen gelistet.
5. Mit Schreiben vom 12.09.2025 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Parteiengehör vom 26.09.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht das AMS zur Angabe der Namen und der jeweiligen Zeiträume sowie zur Vorlage der Unterlagen betreffend die in der Beschwerdevorentscheidung genannten Beschäftigungsverstöße auf.
8. Mit Schreiben vom 29.09.2025 übermittelte das AMS Daten zu den behaupteten Verstößen gegen das AuslBG durch die Beschwerdeführerin. Die betroffenen Personen wurden dabei namentlich und unter Angabe ihrer Sozialversicherungsnummer gelistet. Überdies wurden Bescheide sowie Auszüge der Versicherungszeiten beigelegt.
9. Mit Parteiengehör vom 30.09.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in Kenntnis, dass die Beschwerde aufgrund mehrerer Verstöße nach § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG nach derzeitigem Ermittlungsstand abzuweisen ist. Übermittelt wurde zugleich das Parteiengehör vom 26.09.2025 sowie die Stellungnahme des AMS vom 29.09.2025 und wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen eingeräumt. 9. Mit Parteiengehör vom 30.09.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in Kenntnis, dass die Beschwerde aufgrund mehrerer Verstöße nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG nach derzeitigem Ermittlungsstand abzuweisen ist. Übermittelt wurde zugleich das Parteiengehör vom 26.09.2025 sowie die Stellungnahme des AMS vom 29.09.2025 und wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen eingeräumt.
10. Mit Stellungnahme vom 15.10.2025 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie bei XXXX einmal den rechtzeitigen Verlängerungsantrag übersehen habe und dieser nach Kenntnis vom Versäumnis unmittelbar nachgeholt worden sei. Es liege nur geringes Verschulden vor. Der Verstoß liege länger als 12 Monate zurück und sei daher nicht mehr zu berücksichtigen. Dass XXXX außerhalb der vorlesungsfreien Zeit vollbeschäftigt gewesen sei, sei unbegründet, da sich die Beschäftigungsbewilligung auf den gesamten Zeitraum bezogen habe. Hinsichtlich XXXX sei der Beschwerdeführerin trotz Nachfragen nicht mitgeteilt worden, dass das Schreiben der Caritas vom 03.11.2022 nicht mehr aktuell sei. Auch diesbezüglich liege nur geringes Verschulden vor. Der Vorwurf betreffend XXXX für die Zeit vom 09.01.2025 bis 14.05.2025 sei nicht Gegenstand des Bescheides und könne nicht nachträglich herangezogen werden. 10. Mit Stellungnahme vom 15.10.2025 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie bei römisch 40 einmal den rechtzeitigen Verlängerungsantrag übersehen habe und dieser nach Kenntnis vom Versäumnis unmittelbar nachgeholt worden sei. Es liege nur geringes Verschulden vor. Der Verstoß liege länger als 12 Monate zurück und sei daher nicht mehr zu berücksichtigen. Dass römisch 40 außerhalb der vorlesungsfreien Zeit vollbeschäftigt gewesen sei, sei unbegründet, da sich die Beschäftigungsbewilligung auf den gesamten Zeitraum bezogen habe. Hinsichtlich römisch 40 sei der Beschwerdeführerin trotz Nachfragen nicht mitgeteilt worden, dass das Schreiben der Caritas vom 03.11.2022 nicht mehr aktuell sei. Auch diesbezüglich liege nur geringes Verschulden vor. Der Vorwurf betreffend römisch 40 für die Zeit vom 09.01.2025 bis 14.05.2025 sei nicht Gegenstand des Bescheides und könne nicht nachträglich herangezogen werden.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem AMS mit Parteiengehör vom 17.10.2025 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.10.2025 und räumte wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen ein.
12. Mit Schreiben vom 22.10.2025 führte das AMS hinsichtlich XXXX aus, dass auf der Beschäftigungsbewilligung vom 10.09.2024 ersichtlich sei, wenn der Geltungszeitraum der Bewilligung die vorlesungsfreie Zeit umfasse das Beschäftigungsausmaß auf bis zu 40 Wochenstunden erweitert werden dürfe. Betreffend XXXX sei nicht nachvollziehbar, warum eine Personalverrechnung das Schreiben nicht auf Aktualität prüfe und die Beschwerdeführerin ohne weitere Nachforschungen woher diese Information stamme eine Anstellung vornehme. Die Beschäftigung der XXXX von 09.01.2025 – 14.05.2025 ohne Bewilligung sei vom AMS im Bescheid vom 18.06.2025 übersehen worden. 12. Mit Schreiben vom 22.10.2025 führte das AMS hinsichtlich römisch 40 aus, dass auf der Beschäftigungsbewilligung vom 10.09.2024 ersichtlich sei, wenn der Geltungszeitraum der Bewilligung die vorlesungsfreie Zeit umfasse das Beschäftigungsausmaß auf bis zu 40 Wochenstunden erweitert werden dürfe. Betreffend römisch 40 sei nicht nachvollziehbar, warum eine Personalverrechnung das Schreiben nicht auf Aktualität prüfe und die Beschwerdeführerin ohne weitere Nachforschungen woher diese Information stamme eine Anstellung vornehme. Die Beschäftigung der römisch 40 von 09.01.2025 – 14.05.2025 ohne Bewilligung sei vom AMS im Bescheid vom 18.06.2025 übersehen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 15.05.2025 für XXXX , eine am XXXX geborene Staatsbürgerin der Russischen Föderation einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG beim AMS Wien Esteplatz ein. Sie sollte bei der Beschwerdeführerin als Rezeptionistin gegen eine Entlohnung von brutto EUR 778,- zu einer Wochenstundenanzahl von 15,5 Stunden beschäftigt werden. 1.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 15.05.2025 für römisch 40 , eine am römisch 40 geborene Staatsbürgerin der Russischen Föderation einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG beim AMS Wien Esteplatz ein. Sie sollte bei der Beschwerdeführerin als Rezeptionistin gegen eine Entlohnung von brutto EUR 778,- zu einer Wochenstundenanzahl von 15,5 Stunden beschäftigt werden.
1.2. In den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung wurden von der Beschwerdeführerin folgende bewilligungspflichtige Arbeitskräfte beschäftigt, ohne dass hierfür eine Bewilligung nach dem AuslBG vorlag:
? XXXX im Zeitraum 03.07.2024 bis 31.08.2024 sowie 18.10.2024 bis 18.12.2024 und 07.01.2025 bis 31.01.2025 ? römisch 40 im Zeitraum 03.07.2024 bis 31.08.2024 sowie 18.10.2024 bis 18.12.2024 und 07.01.2025 bis 31.01.2025
Eine Beschäftigungsbewilligung wurde für eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit Gültigkeit bis 02.07.2024 erteilt. Ein neuer Antrag wurde erst mit 07.08.2024 eingereicht.
In der Folge wurde mit Bescheid vom 10.09.2024 eine weitere Beschäftigungsbewilligung für Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit Gültigkeit 11.09.2024 bis 10.09.2025 erteilt. Tatsächlich erfolgte aber von 18.10.2024 bis 12.02.2025 – auch außerhalb der vorlesungsfreien Zeit - eine durchgehend vollversicherte Beschäftigung.
? XXXX im Zeitraum 29.07.2024 bis 01.11.2024? römisch 40 im Zeitraum 29.07.2024 bis 01.11.2024
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Frau XXXX unter anderem der mit Bescheid vom 05.11.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt (I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Frau römisch 40 unter anderem der mit Bescheid vom 05.11.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt (römisch eins.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (römisch zwei.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022, XXXX , abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022, römisch 40 , abgewiesen.
Ein mit 03.11.2022 datiertes Schreiben des juristischen Journaldienstes der „Servicestelle Grundversorgung“ der Caritas der Erzdiözese Wien „zur Vorlage bei AMS und Arbeitgeber“ hält betreffend XXXX fest: Ein mit 03.11.2022 datiertes Schreiben des juristischen Journaldienstes der „Servicestelle Grundversorgung“ der Caritas der Erzdiözese Wien „zur Vorlage bei AMS und Arbeitgeber“ hält betreffend römisch 40 fest:
„Frau XXXX wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 05.11.2004 Asyl in Österreich gewährt. Dieser Status ist ungeachtet des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.09.2022 eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens nach wie vor aufrecht, weil gegen den Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde und der Bescheid somit nicht rechtskräftig ist (aller Voraussicht nach wird das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgeben). Frau XXXX genießt daher gemäß § 1 Abs. 2 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) weiterhin freien Arbeitsmarktzugang. Gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG darf außerdem eine vor Rechtskraft der Asylaberkennung aufgenommene Beschäftigung unbeschränkt fortgesetzt werden.“ „Frau römisch 40 wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 05.11.2004 Asyl in Österreich gewährt. Dieser Status ist ungeachtet des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20.09.2022 eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens nach wie vor aufrecht, weil gegen den Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde und der Bescheid somit nicht rechtskräftig ist (aller Voraussicht nach wird das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgeben). Frau römisch 40 genießt daher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) weiterhin freien Arbeitsmarktzugang. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG darf außerdem eine vor Rechtskraft der Asylaberkennung aufgenommene Beschäftigung unbeschränkt fortgesetzt werden.“
? XXXX im Zeitraum 09.01.2025 bis 14.05.2025? römisch 40 im Zeitraum 09.01.2025 bis 14.05.2025
Eine Beschäftigungsbewilligung für eine Beschäftigung als Rezeptionistin mit einer Entlohnung von EUR 723,75 für 15 Wochenstunden wurde für den Zeitraum 09.01.2024 bis 08.01.2025 erteilt. Eine Beendigung der Beschäftigung erfolgte jedoch erst am 14.05.2025. Für den Zeitraum 14.06.2024 bis 14.06.2025 bestand eine Aufenthaltsbewilligung Student.
Es liegen mehrere der Beschwerdeführerin zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG auszugehen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX zwingend entgegensteht. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor. Es liegen mehrere der Beschwerdeführerin zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG auszugehen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 zwingend entgegensteht. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Arbeitnehmerin, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag.
2.2. Die Beschäftigungen der angeführten Personen bei der XXXX ohne entsprechende Bewilligung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den mit Schreiben vom 29.09.2025 in Vorlage gebrachten Bescheiden des AMS Wien Esteplatz, den Abfragen der Versicherungszeiten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. XXXX . 2.2. Die Beschäftigungen der angeführten Personen bei der römisch 40 ohne entsprechende Bewilligung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den mit Schreiben vom 29.09.2025 in Vorlage gebrachten Bescheiden des AMS Wien Esteplatz, den Abfragen der Versicherungszeiten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1. Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise):
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. – 4. …
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. - 11. …
(2) …
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
1. – 4. …
5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
6. – 13. …
(4) – (6) …
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2 entfällt bei
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 5) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,2. Schülern und Studenten (Absatz 3, Ziffer 5,) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
3. – 6. …
(8) von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern. (8) von Absatz eins, Ziffer 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das AMS wies den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung der Beschwerdeführerin für XXXX mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe und daher § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG der Erteilung entgegenstehe.Das AMS wies den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung der Beschwerdeführerin für römisch 40 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe und daher Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG der Erteilung entgegenstehe.
Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 12 AuslBG (nunmehr § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG) für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben - wiederholt Ausländer beschäftigt hat. Es ist nicht erforderlich, dass bereits rechtskräftige Verurteilungen nach § 28 AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z 12 AuslBG stützen zu können. Vielmehr kann die Behörde (im Bewilligungsverfahren) selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z 12 AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) abwarten zu müssen (vgl. VwGH 18.03.1993, 92/09/0372).Der Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG (nunmehr Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG) für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben - wiederholt Ausländer beschäftigt hat. Es ist nicht erforderlich, dass bereits rechtskräftige Verurteilungen nach Paragraph 28, AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG stützen zu können. Vielmehr kann die Behörde (im Bewilligungsverfahren) selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) abwarten zu müssen vergleiche VwGH 18.03.1993, 92/09/0372).
Das Vorliegen des Versagungsgrundes § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (vgl. VwGH 26.09.1996, 94/09/0073).Das Vorliegen des Versagungsgrundes Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen vergleiche VwGH 26.09.1996, 94/09/0073).
Den Feststellungen folgend wurden drei Ausländer, einschließlich der mitbeteiligten Partei XXXX , in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung von der Beschwerdeführerin ohne gültige Bewilligung beschäftigt.Den Feststellungen folgend wurden drei Ausländer, einschließlich der mitbeteiligten Partei römisch 40 , in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung von der Beschwerdeführerin ohne gültige Bewilligung beschäftigt.
Hinsichtlich der fehlenden Beschäftigungsbewilligung für XXXX machte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2025 und 15.10.2025 geltend, dass einmal der rechtzeitige Verlängerungsantrag übersehen worden sei und nur geringes Verschulden vorliege, da Verlängerungsanträge ansonsten rechtzeitig gestellt worden seien. Dazu ist auszuführen, dass es nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages tatsächlich „übersehen“ hat. Darin vermag der erkennende Senat aber keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 4 Abs. 8 AuslBG zu erblicken. Ein bloß geringer Grad des Verschuldens liegt nicht vor, erfolgte doch, sich mit den relevanten Zeiträumen der XXXX (03.07.2024 - 31.08.2024 sowie 18.10.2024 - 18.12.2024 und 07.01.2025 - 31.01.2025) zum Teil überschneidend, eine weitere bewilligungslose Beschäftigung der XXXX (29.07.2024 - 01.11.2024), sodass keine bloß einmalige Unachtsamkeit anzunehmen ist. Im Falle einer etwa zweimonatigen Beschäftigung ohne Bewilligung kann auch nicht mehr von einem bloß kurzen Zeitraum die Rede sein. Hinsichtlich der fehlenden Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 machte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2025 und 15.10.2025 geltend, dass einmal der rechtzeitige Verlängerungsantrag übersehen worden sei und nur geringes Verschulden vorliege, da Verlängerungsanträge ansonsten rechtzeitig gestellt worden seien. Dazu ist auszuführen, dass es nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages tatsächlich „übersehen“ hat. Darin vermag der erkennende Senat aber keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG zu erblicken. Ein bloß geringer Grad des Verschuldens liegt nicht vor, erfolgte doch, sich mit den relevanten Zeiträumen der römisch 40 (03.07.2024 - 31.08.2024 sowie 18.10.2024 - 18.12.2024 und 07.01.2025 - 31.01.2025) zum Teil überschneidend, eine weitere bewilligungslose Beschäftigung der römisch 40 (29.07.2024 - 01.11.2024), sodass keine bloß einmalige Unachtsamkeit anzunehmen ist. Im Falle einer etwa zweimonatigen Beschäftigung ohne Bewilligung kann auch nicht mehr von einem bloß kurzen Zeitraum die Rede sein.
Weiters ist rechtlich unerheblich, ob Zeiträume, in denen eine Beschäftigung ohne Bewilligung erfolgte, im Zeitpunkt der Stellungnahme (15.10.2025) oder im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits mehr als 12 Monate zurückliegen. § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG stellt hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes für Verstöße gegen das AuslBG ausschließlich auf die letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung ab. Da die Beschwerdeführerin den entsprechenden Antrag beim AMS am 15.05.2025 einbrachte, sind sämtliche genannte Zeiträume unzweifelhaft erfasst.Weiters ist rechtlich unerheblich, ob Zeiträume, in denen eine Beschäftigung ohne Bewilligung erfolgte, im Zeitpunkt der Stellungnahme (15.10.2025) oder im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits mehr als 12 Monate zurückliegen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG stellt hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes für Verstöße gegen das AuslBG ausschließlich auf die letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung ab. Da die Beschwerdeführerin den entsprechenden Antrag beim AMS am 15.05.2025 einbrachte, sind sämtliche genannte Zeiträume unzweifelhaft erfasst.
Gleichsam ist auch dem ins Treffen geführten Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die Beschäftigungsbewilligung der XXXX auf den gesamten Zeitraum 11.09.2024 bis 10.09.2025 bezogen habe und daher der Vorwurf des AMS einer Vollbeschäftigung auch außerhalb der vorlesungsfreien Zeit unbegründet sei, nicht zu folgen. Aus dem Spruch des Bescheides des AMS vom 10.09.2024 ergibt sich, dass die Beschäftigungsbewilligung für XXXX zwar für die Zeit vom 11.09.2024 bis 10.09.2025 erteilt wurde, allerdings mit einem Ausmaß von 10 Wochenstunden. Eine Erweiterung des Beschäftigungsausmaßes (der Verwaltungspraxis entsprechend) ohne Notwendigkeit einer ergänzenden Bewilligung auf bis zu 40 Wochenstunden (bzw. das kollektivvertraglich zulässige Stundenhöchstmaß) beschränkt sich im vorliegenden Fall eines „bewilligten Studierenden“ lediglich auf die vorlesungsfreie Zeit. Einen solchen Hinweis enthielt auch der gegenständliche Bewilligungsbescheid. Gleichsam ist auch dem ins Treffen geführten Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die Beschäftigungsbewilligung der römisch 40 auf den gesamten Zeitraum 11.09.2024 bis 10.09.2025 bezogen habe und daher der Vorwurf des AMS einer Vollbeschäftigung auch außerhalb der vorlesungsfreien Zeit unbegründet sei, nicht zu folgen. Aus dem Spruch des Bescheides des AMS vom 10.09.2024 ergibt sich, dass die Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 zwar für die Zeit vom 11.09.2024 bis 10.09.2025 erteilt wurde, allerdings mit einem Ausmaß von 10 Wochenstunden. Eine Erweiterung des Beschäftigungsausmaßes (der Verwaltungspraxis entsprechend) ohne Notwendigkeit einer ergänzenden Bewilligung auf bis zu 40 Wochenstunden (bzw. das kollektivvertraglich zulässige Stundenhöchstmaß) beschränkt sich im vorliegenden Fall eines „bewilligten Studierenden“ lediglich auf die vorlesungsfreie Zeit. Einen solchen Hinweis enthielt auch der gegenständliche Bewilligungsbescheid.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin betreffend XXXX geltend, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass das Schreiben der Caritas vom 03.11.2022 nicht mehr aktuell wäre. Da sie ihren Nachforschungspflichten nachgekommen sei, liege im diesbezüglichen Verstoß nur ein geringes Verschulden. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Nachforschungen anstellte und sich für die relevante Beschäftigung im Zeitraum 29.07.2024 bis 01.11.2024 nicht nur auf ein bloßes Informationsschreiben der Caritas der Erzdiözese Wien vom 03.11.2022 stützte, wurde ihrerseits lediglich behauptet. Selbst wenn ihr dies von der ihr zuzurechnenden Personalverrechnung bestätigt worden wäre, bleibt unklar, ob und wo diese wiederum Informationen eingeholt hätte. Folge dessen konnte der erkennende Senat auch hierin kein bloß geringes Verschulden erblicken. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin betreffend römisch 40 geltend, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass das Schreiben der Caritas vom 03.11.2022 nicht mehr aktuell wäre. Da sie ihren Nachforschungspflichten nachgekommen sei, liege im diesbezüglichen Verstoß nur ein geringes Verschulden. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Nachforschungen anstellte und sich für die relevante Beschäftigung im Zeitraum 29.07.2024 bis 01.11.2024 nicht nur auf ein bloßes Informationsschreiben der Caritas der Erzdiözese Wien vom 03.11.2022 stützte, wurde ihrerseits lediglich behauptet. Selbst wenn ihr dies von der ihr zuzurechnenden Personalverrechnung bestätigt worden wäre, bleibt unklar, ob und wo diese wiederum Informationen eingeholt hätte. Folge dessen konnte der erkennende Senat auch hierin kein bloß geringes Verschulden erblicken.
Dazu ist festzuhalten, dass der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen hat, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080).Dazu ist festzuhalten, dass der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen hat, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080).
Schließlich ist dem Vorbringen, wonach der Vorwurf betreffend XXXX für die Zeit vom 09.01.2025 – 14.05.2025 nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei und zu dessen Begründung nicht nachträglich herangezogen werden könne, entgegenzuhalten, dass die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung frei ist ihre Begründung um einen weiteren Umstand, der hier offenbar irrtümlich in den vorangehenden Bescheid nicht aufgenommen wurde und im Zeitpunkt seiner Erlassung schon vorgelegen hat, zu ergänzen. Die Begründung des Bescheides, die selbst keine normative Aussage enthält, kann bei Abweisung der Beschwerde von der belangten Behörde geändert bzw. durch neue Gesichtspunkte ergänzt werden. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG [1.3.2022, rdb.at] Rz 74).Schließlich ist dem Vorbringen, wonach der Vorwurf betreffend römisch 40 für die Zeit vom 09.01.2025 – 14.05.2025 nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei und zu dessen Begründung nicht nachträglich herangezogen werden könne, entgegenzuhalten, dass die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung frei ist ihre Begründung um einen weiteren Umstand, der hier offenbar irrtümlich in den vorangehenden Bescheid nicht aufgenommen wurde und im Zeitpunkt seiner Erlassung schon vorgelegen hat, zu ergänzen. Die Begründung des Bescheides, die selbst keine normative Aussage enthält, kann bei Abweisung der Beschwerde von der belangten Behörde geändert bzw. durch neue Gesichtspunkte ergänzt werden. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG [1.3.2022, rdb.at] Rz 74).
Im Ergebnis liegt damit kein gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG berücksichtigungswürdiger Grund vor, insbesondere besteht kein geringer Grad des Verschuldens und liegt auch keine bloß kurze Dauer des Verstoßes vor. Im Ergebnis liegt damit kein gemäß Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG berücksichtigungswürdiger Grund vor, insbesondere besteht kein geringer Grad des Verschuldens und liegt auch keine bloß kurze Dauer des Verstoßes vor.
Im Fall der XXXX erfolgten Verstöße in einem nicht zusammenhängenden Zeitraum von insgesamt rund sechs Monaten. XXXX wurde zumindest drei Monate ohne Bewilligung beschäftigt und XXXX etwa vier Monate. Diese Zeiträume, jeweils in der Dauer von mehreren Monaten, waren nicht als bloß kurze Dauer zu werten. Im Fall der römisch 40 erfolgten Verstöße in einem nicht zusammenhängenden Zeitraum von insgesamt rund sechs Monaten. römisch 40 wurde zumindest drei Monate ohne Bewilligung beschäftigt und römisch 40 etwa vier Monate. Diese Zeiträume, jeweils in der Dauer von mehreren Monaten, waren nicht als bloß kurze Dauer zu werten.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet und glaubhaft gemacht hat, dass konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen wurden, um weitere Verstöße zu verhindern. In Anbetracht dessen fällt die hier zu treffende Prognoseentscheidung, ob künftig zweifelsfrei eine Einhaltung der Vorgaben des AuslBG seitens der Beschwerdeführerin zu erwarten ist, zu deren Nachteil aus.
Somit liegen fallgegenständlich mehrere der Beschwerdeführerin zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG auszugehen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX zwingend entgegensteht. Somit liegen fallgegenständlich mehrere der Beschwerdeführerin zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG auszugehen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 zwingend entgegensteht.
Die Voraussetzungen des § 4 AuslBG waren somit nicht erfüllt und die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, AuslBG waren somit nicht erfüllt und die Beschwerde abzuweisen.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde in der Beschwerde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände Beschäftigungsbewilligung illegale BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W151.2320307.1.00Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026