Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W108 2319681-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter WACHTER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 04.06.2025, Zl. 108 Jv 61/25h-33a (003 Rev 5202/25h), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter WACHTER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 04.06.2025, Zl. 108 Jv 61/25h-33a (003 Rev 5202/25h), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Im Grundverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: Landesgericht) zur Zahl XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin (als beklagte Partei im Grundverfahren) am 24.11.2021 eine Klage betreffend die Einwilligung in die grundbuchsfähige Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde über die in ihrem Eigentum stehenden Anteile an einer Liegenschaft sowie ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Zuhaltung eines Kaufvertrages und Einräumung des Eigentumsrechtes (Streitwert EUR 42.000,00) bzw. auf Sicherung des Klagsanspruches durch Eintragung eines Belastungs-, Veräußerungs- und Verfügungsverbotes (Streitwert EUR 6.000,00) eingebracht.1.1. Im Grundverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: Landesgericht) zur Zahl römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin (als beklagte Partei im Grundverfahren) am 24.11.2021 eine Klage betreffend die Einwilligung in die grundbuchsfähige Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde über die in ihrem Eigentum stehenden Anteile an einer Liegenschaft sowie ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Zuhaltung eines Kaufvertrages und Einräumung des Eigentumsrechtes (Streitwert EUR 42.000,00) bzw. auf Sicherung des Klagsanspruches durch Eintragung eines Belastungs-, Veräußerungs- und Verfügungsverbotes (Streitwert EUR 6.000,00) eingebracht.
Das Klagebegehren lautete wie folgt:
„… Die beklagte Partei XXXX ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution „… Die beklagte Partei römisch 40 ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
a. in die grundbuchsfähige Unterfertigung der als Beilage ./G angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches bildenden Kaufvertragsurkunde über die in ihrem Eigentum stehenden XXXX Anteilen an der Liegenschaft XXXX , Bezirksgericht XXXX , mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung XXXX untrennbar verbunden ist ( XXXX ), einzuwilligen und a. in die grundbuchsfähige Unterfertigung der als Beilage ./G angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches bildenden Kaufvertragsurkunde über die in ihrem Eigentum stehenden römisch 40 Anteilen an der Liegenschaft römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 , mit welchen Anteilen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung römisch 40 untrennbar verbunden ist ( römisch 40 ), einzuwilligen und
b. dem Kläger die Prozesskosten gem. § 19a RAO zuhanden des Klagevertreters zu bezahlen. ...“b. dem Kläger die Prozesskosten gem. Paragraph 19 a, RAO zuhanden des Klagevertreters zu bezahlen. ...“
1.2. Für die Einbringung der Klage wurde von der klagenden Partei am 24.11.2021 im Einziehungs- und Abbuchungsweg, wie im Kostenverzeichnis der Klage angeführt, eine Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 1.556,00 auf Grundlage des Streitwertes von EUR 42.000,00 entrichtet.
1.3. Am 26.11.2021 wurde gleichzeitig mit dem Beschluss des Landesgerichtes betreffend die einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs. 1 Z 5 und 6 EO die Klage vom 24.11.2021 an die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) zur Klagebeantwortung übermittelt.1.3. Am 26.11.2021 wurde gleichzeitig mit dem Beschluss des Landesgerichtes betreffend die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 EO die Klage vom 24.11.2021 an die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) zur Klagebeantwortung übermittelt.
1.4. Die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) bemängelte mit Widerspruch vom 09.12.2021 den von der klagenden Partei herangezogenen Streitwert und beantragte die Festsetzung des Streitwertes nach § 7 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).1.4. Die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) bemängelte mit Widerspruch vom 09.12.2021 den von der klagenden Partei herangezogenen Streitwert und beantragte die Festsetzung des Streitwertes nach Paragraph 7, Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).
1.5. In der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 wurde der oben unter Punkt 1.4. genannte Antrag der beklagten Partei (Beschwerdeführerin) auf Anpassung des Streitwertes erörtert und, da eine Einigung zwischen den Verfahrensparteien nicht zustande kam, vom Landesgericht der Beschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG verkündet, dass der Streitwert mit EUR 200.000,00 festgelegt wird.1.5. In der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 wurde der oben unter Punkt 1.4. genannte Antrag der beklagten Partei (Beschwerdeführerin) auf Anpassung des Streitwertes erörtert und, da eine Einigung zwischen den Verfahrensparteien nicht zustande kam, vom Landesgericht der Beschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG verkündet, dass der Streitwert mit EUR 200.000,00 festgelegt wird.
Der Vertreter der klagenden Partei beantragte die Beschlussausfertigung.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 29.03.2022 wurde dem Klagebegehren stattgegeben und die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) zum Ersatz der bestimmten Kosten - u.a. Barauslagen in der Höhe von EUR 4.670,00 - an die klagende Partei verpflichtet.
1.7. Gegen das Urteil des Landesgerichtes vom 29.03.2022 erhob die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) das Rechtsmittel der Berufung (eingelangt am 27.04.2022), welchem mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.07.2022 zur Zahl 15 R 90/22y keine Folge gegeben wurde.
1.8. Für die Einbringung der Berufung wurde durch die Beschwerdeführerin im Einziehungs- und Abbuchungsweg, wie im Kostenverzeichnis der Berufung angeführt, eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von gesamt EUR 6.867,00 auf Grundlage des Streitwertes von EUR 200.000,00 am 09.05.2022 entrichtet.
1.9. Am 14.01.2022 wurde von der klagenden Partei - aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 RATG - für die Klage eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 3.114,00, berechnet vom gerichtlich festgelegten Streitwert von EUR 200.000,00, im Einziehungs- und Abbuchungsweg entrichtet.1.9. Am 14.01.2022 wurde von der klagenden Partei - aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG - für die Klage eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 3.114,00, berechnet vom gerichtlich festgelegten Streitwert von EUR 200.000,00, im Einziehungs- und Abbuchungsweg entrichtet.
2. Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückzahlung überhöht entrichteter Gerichtsgebühren von gesamt EUR 8.762,00 gemäß § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). 2. Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückzahlung überhöht entrichteter Gerichtsgebühren von gesamt EUR 8.762,00 gemäß Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).
Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass sich das Klagebegehren auf die Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde und indirekt (in dieser) auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts gerichtet habe. Gemäß § 60 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm (JN) sei für das RATG auf den Grundstückswert abzustellen, gemäß § 15 Abs. 1 GGG jedoch zwingend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft auszugehen. Die Streitwertbemängelung im Sinne des § 7 RATG wirke sich folglich nur auf die Bemessungsgrundlage für Rechtsanwaltskosten aus, nicht auf die Bemessungsgrundlage für Gebühren nach dem GGG. Dies bedeute, dass die im Grundverfahren vorgenommene beschlussmäßige Festsetzung des Streitwertes gemäß § 7 Abs. 2 RATG auf EUR 200.000,00 keine Auswirkungen auf die Bemessung der Pauschalgebühren nach dem GGG im Grundverfahren habe. Vom Kostenbeamten des Landesgerichtes seien jedoch auf Basis des festgelegten neuen RATG-Streitwertes von EUR 200.000,00 unzutreffend (zusätzliche) Pauschalgebühren eingehoben worden, nämlich von der klagenden Partei noch weitere EUR 3.114,00, insgesamt EUR 4.670,00 (anstatt richtig EUR 1.556,00 bei Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Wohnung) für die Klagseinbringung und für die Berufungserhebung EUR 6.867,00 (anstatt richtig EUR 1.219,00 bei Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Wohnung) von der Beschwerdeführerin, sohin insgesamt EUR 8.762,00 zu viel an Gerichtsgebühren. Auf dieser Basis seien der klagenden Partei aus dem Grundverfahren jedoch die Verfahrenskosten rechtskräftig urteilsmäßig zugesprochen worden. Dass diese Pauschalgebühr im Grundverfahren in der Kostennote ungerügt geblieben sei, schade nicht, da die maßgeblichen Gerichtsgebühren erst jeweils nach dem Inkrafttreten (Stichtag 30.04.2022) tatsächlich entrichtet worden seien (vgl. § 6c Abs. 2 iVm § 19a Abs. 2, Abs. 20 2. Satz GGG, BGBl 1 2022/61). Die der klagenden Partei zugesprochenen Kosten aus dem Grundverfahren seien gemäß § 6c Abs. 2 letzter Satz GGG idF BGBl 1 2022/61 auf die Beschwerdeführerin ex lege übergegangen, und sie habe daher - unverjährt - siehe § 8 GGG idF BGBL I 2022/61- gegen den Bund einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch über die Summe von insgesamt EUR 8.762,00.Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass sich das Klagebegehren auf die Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde und indirekt (in dieser) auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts gerichtet habe. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN) sei für das RATG auf den Grundstückswert abzustellen, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GGG jedoch zwingend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft auszugehen. Die Streitwertbemängelung im Sinne des Paragraph 7, RATG wirke sich folglich nur auf die Bemessungsgrundlage für Rechtsanwaltskosten aus, nicht auf die Bemessungsgrundlage für Gebühren nach dem GGG. Dies bedeute, dass die im Grundverfahren vorgenommene beschlussmäßige Festsetzung des Streitwertes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG auf EUR 200.000,00 keine Auswirkungen auf die Bemessung der Pauschalgebühren nach dem GGG im Grundverfahren habe. Vom Kostenbeamten des Landesgerichtes seien jedoch auf Basis des festgelegten neuen RATG-Streitwertes von EUR 200.000,00 unzutreffend (zusätzliche) Pauschalgebühren eingehoben worden, nämlich von der klagenden Partei noch weitere EUR 3.114,00, insgesamt EUR 4.670,00 (anstatt richtig EUR 1.556,00 bei Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Wohnung) für die Klagseinbringung und für die Berufungserhebung EUR 6.867,00 (anstatt richtig EUR 1.219,00 bei Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Wohnung) von der Beschwerdeführerin, sohin insgesamt EUR 8.762,00 zu viel an Gerichtsgebühren. Auf dieser Basis seien der klagenden Partei aus dem Grundverfahren jedoch die Verfahrenskosten rechtskräftig urteilsmäßig zugesprochen worden. Dass diese Pauschalgebühr im Grundverfahren in der Kostennote ungerügt geblieben sei, schade nicht, da die maßgeblichen Gerichtsgebühren erst jeweils nach dem Inkrafttreten (Stichtag 30.04.2022) tatsächlich entrichtet worden seien vergleiche Paragraph 6 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 a, Absatz 2,, Absatz 20, 2. Satz GGG, BGBl 1 2022/61). Die der klagenden Partei zugesprochenen Kosten aus dem Grundverfahren seien gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, letzter Satz GGG in der Fassung BGBl 1 2022/61 auf die Beschwerdeführerin ex lege übergegangen, und sie habe daher - unverjährt - siehe Paragraph 8, GGG in der Fassung BGBL römisch eins 2022/61- gegen den Bund einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch über die Summe von insgesamt EUR 8.762,00.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 31.03.2025 auf Rückzahlung überhöht entrichteter Gerichtsgebühren von EUR 8.762,00 von der belangten Behörde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) und Darlegung der (sich insbesondere aus §§ 60 Abs. 1 und 2 JN, 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 GGG sowie 6c GEG ergebenden) Rechtslage zusammengefasst aus, dass dann, wenn im Laufe des Verfahrens der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert werde, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 GGG bilde. Ein solcher Beschluss nach § 7 RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend und der Differenzbetrag vom Kläger nachzuentrichten. Verfahrensgegenständlich sei mit Beschluss vom 14.01.2022 durch das Landesgericht der Streitwert gemäß § 7 RATG mit EUR 200.000,00 festgelegt worden. Da im gegenständlichen Fall nicht die Liegenschaft, sondern die Unterfertigung der Kaufvertragsurkunde klagsgegenständlich gewesen, und der zunächst mit EUR 42.000,00 bewertete Streitwert aufgrund der Streitwertbemängelung mit Beschluss vom 14.01.2022 mit EUR 200.000,00 festgesetzt worden sei, seien die Pauschalgebühren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz in der jeweiligen richtigen Höhe eingehoben worden. Der Rückzahlungsanspruch habe sich folglich als nicht berechtigt erwiesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) und Darlegung der (sich insbesondere aus Paragraphen 60, Absatz eins und 2 JN, 15 Absatz eins, 18, Absatz eins und 2 GGG sowie 6c GEG ergebenden) Rechtslage zusammengefasst aus, dass dann, wenn im Laufe des Verfahrens der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert werde, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bilde. Ein solcher Beschluss nach Paragraph 7, RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend und der Differenzbetrag vom Kläger nachzuentrichten. Verfahrensgegenständlich sei mit Beschluss vom 14.01.2022 durch das Landesgericht der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG mit EUR 200.000,00 festgelegt worden. Da im gegenständlichen Fall nicht die Liegenschaft, sondern die Unterfertigung der Kaufvertragsurkunde klagsgegenständlich gewesen, und der zunächst mit EUR 42.000,00 bewertete Streitwert aufgrund der Streitwertbemängelung mit Beschluss vom 14.01.2022 mit EUR 200.000,00 festgesetzt worden sei, seien die Pauschalgebühren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz in der jeweiligen richtigen Höhe eingehoben worden. Der Rückzahlungsanspruch habe sich folglich als nicht berechtigt erwiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Streitwertbemängelung und die gerichtliche Festlegung des Streitwertes gemäß § 7 RATG auf EUR 200.000,00 keine Auswirkungen auf die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem GGG hätten, sondern gemäß § 15 Abs. 1 GGG der dreifache Einheitswert zwingend heranzuziehen wäre. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass § 15 Abs. 1 GGG auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages betreffend eine Liegenschaft keine Anwendung finde, gehe ins Leere, da dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes ein Kaufvertrag angeschlossen sei, welcher einen Bestandteil des Spruches darstelle und auch Inhalt des Klagbegehrens gewesen sei. Punkt 11. des Kaufvertrages sehe eine Aufsandungserklärung vor, sodass auch die Liegenschaft streitverfangen und Gegenstand des Grundverfahren gewesen sei. § 15 Abs. 3a GGG komme nicht zur Anwendung, als bei Klagen auf Zuhaltung eines Kaufvertrages nicht auf den Kaufpreis abzustellen sei. Auch § 18 GGG könne in einem solchen Fall nicht zur Erhöhung der Gerichtsgebühren führen.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Streitwertbemängelung und die gerichtliche Festlegung des Streitwertes gemäß Paragraph 7, RATG auf EUR 200.000,00 keine Auswirkungen auf die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem GGG hätten, sondern gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GGG der dreifache Einheitswert zwingend heranzuziehen wäre. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass Paragraph 15, Absatz eins, GGG auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages betreffend eine Liegenschaft keine Anwendung finde, gehe ins Leere, da dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes ein Kaufvertrag angeschlossen sei, welcher einen Bestandteil des Spruches darstelle und auch Inhalt des Klagbegehrens gewesen sei. Punkt 11. des Kaufvertrages sehe eine Aufsandungserklärung vor, sodass auch die Liegenschaft streitverfangen und Gegenstand des Grundverfahren gewesen sei. Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG komme nicht zur Anwendung, als bei Klagen auf Zuhaltung eines Kaufvertrages nicht auf den Kaufpreis abzustellen sei. Auch Paragraph 18, GGG könne in einem solchen Fall nicht zur Erhöhung der Gerichtsgebühren führen.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. So wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. (in der Beschwerde) selbst ausgeführt, dass im Grundverfahren für die Klagseinbringung Gerichtsgebühren in Höhe von gesamt EUR 4.670,00 (EUR 1.556,00 am 24.11.2021 und EUR 3.114,00 am 14.01.2022) von der klagenden Partei entrichtet wurden und die Beschwerdeführerin vom Landesgericht zum Ersatz dieser Gerichtsgebühren verpflichtet wurde sowie, dass die Beschwerdeführerin für ihre Berufung Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 6.867,00 (am 09.05.2022) bezahlte. Ebenso unbestritten ist, dass mit mündlich verkündetem Beschluss des Landesgerichtes vom 14.01.2022 gemäß § 7 Abs. 2 RATG der Streitwert mit EUR 200.000,00 festgelegt wurde. Mit der mündlichen Verkündung wurde diese Entscheidung des Landesgerichtes (unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent, sodass zum Beschwerdevorbringen, dass eine, von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beantragte, Beschlussausfertigung nicht erfolgt sei, keine Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. So wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. (in der Beschwerde) selbst ausgeführt, dass im Grundverfahren für die Klagseinbringung Gerichtsgebühren in Höhe von gesamt EUR 4.670,00 (EUR 1.556,00 am 24.11.2021 und EUR 3.114,00 am 14.01.2022) von der klagenden Partei entrichtet wurden und die Beschwerdeführerin vom Landesgericht zum Ersatz dieser Gerichtsgebühren verpflichtet wurde sowie, dass die Beschwerdeführerin für ihre Berufung Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 6.867,00 (am 09.05.2022) bezahlte. Ebenso unbestritten ist, dass mit mündlich verkündetem Beschluss des Landesgerichtes vom 14.01.2022 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG der Streitwert mit EUR 200.000,00 festgelegt wurde. Mit der mündlichen Verkündung wurde diese Entscheidung des Landesgerichtes (unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent, sodass zum Beschwerdevorbringen, dass eine, von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beantragte, Beschlussausfertigung nicht erfolgt sei, keine Feststellungen zu treffen waren.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Zur Rechtslage:
3.3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.
Gemäß Tarifpost (TP) 1 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 4.670,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,00.
Gemäß Anmerkung 1 zum TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
Gemäß TP 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse EUR 6.867,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,00.
Anmerkung 1 zum TP 2 GGG normiert, dass der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 folgende Rechtsmittelverfahren unterliegen: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.Anmerkung 1 zum TP 2 GGG normiert, dass der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 folgende Rechtsmittelverfahren unterliegen: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel römisch 23 EGZPO) entschieden wird.
3.3.1.2. § 7 RATG lautet:3.3.1.2. Paragraph 7, RATG lautet:
„(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.„(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.“
3.3.1.3. Die Bestimmung des § 18 GGG betreffend „Wertänderungen“ lautet auszugsweise:3.3.1.3. Die Bestimmung des Paragraph 18, GGG betreffend „Wertänderungen“ lautet auszugsweise:
„§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
1. Wird der Streitwert gemäß § 7 oder § 7a RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
…“
3.3.1.4. § 15 Abs. 1 und 3a GGG lauten:3.3.1.4. Paragraph 15, Absatz eins und 3 a GGG lauten:
„(1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.
(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.“(3a) Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.“
3.3.1.5. § 60 Abs. 1 und 2 JN lauten:3.3.1.5. Paragraph 60, Absatz eins und 2 JN lauten:
„(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§ 56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.„(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (Paragraph 56, Absatz 1), oder die im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.
(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebürenbemessung in Betracht kommt.“
3.3.1.6. § 6c GEG regelt die Rückzahlung von Gerichtsgebühren und bestimmt:3.3.1.6. Paragraph 6 c, GEG regelt die Rückzahlung von Gerichtsgebühren und bestimmt:
„(1) Die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 sind zurückzuzahlen„(1) Die nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Das Beschwerdevorbringen geht dahin, dass der gerichtlichen Festlegung des Streitwertes gemäß § 7 RATG keine Bedeutung für die Höhe der Gerichtsgebühren zukomme.3.3.2.1. Das Beschwerdevorbringen geht dahin, dass der gerichtlichen Festlegung des Streitwertes gemäß Paragraph 7, RATG keine Bedeutung für die Höhe der Gerichtsgebühren zukomme.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Beschwerdegegenständlich wurde mit Gerichtsbeschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG aufgrund der Streitwertbemängelung der Beschwerdeführerin der zunächst mit EUR 42.000,00 bewertete Streitwert im Grundverfahren mit EUR 200.000,00 festgelegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat diese Festlegung Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem GGG. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG, wonach dann, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird, - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der mittels § 7 RATG geänderte Streitwert den Wert des Klagebegehrens, ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen und der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuentrichten (vgl. VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 18 GGG Rz 5 [Stand 01.07.2022, rdb.at]).Beschwerdegegenständlich wurde mit Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG aufgrund der Streitwertbemängelung der Beschwerdeführerin der zunächst mit EUR 42.000,00 bewertete Streitwert im Grundverfahren mit EUR 200.000,00 festgelegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat diese Festlegung Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem GGG. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, wonach dann, wenn der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert wird, - unbeschadet des Paragraph 16, GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 7, RATG für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der mittels Paragraph 7, RATG geänderte Streitwert den Wert des Klagebegehrens, ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen und der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuentrichten vergleiche VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 18, GGG Rz 5 [Stand 01.07.2022, rdb.at]).
Demgegenüber erweist sich die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass in einem Fall wie dem vorliegenden § 15 Abs. 1 GGG, und damit der dreifache Einheitssatz, für die Berechnung der Gerichtsgebühren zwingend zur Anwendung gelange, als unzutreffend. Diese von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Literatur oder Judikatur Deckung.Demgegenüber erweist sich die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass in einem Fall wie dem vorliegenden Paragraph 15, Absatz eins, GGG, und damit der dreifache Einheitssatz, für die Berechnung der Gerichtsgebühren zwingend zur Anwendung gelange, als unzutreffend. Diese von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Literatur oder Judikatur Deckung.
Ausgehend davon wurde im vorliegenden Fall zurecht entsprechend § 18 Abs. 2 Z 1 GGG die Pauschalgebühr für die Klage nach TP 1 GGG vom gerichtlich festgelegten Streitwert von EUR 200.000,00 in der Höhe von EUR 4.670,00 berechnet und zusätzlich zum Betrag von EUR 1.556,00 ein Betrag von EUR 3.114,00 entrichtet.Ausgehend davon wurde im vorliegenden Fall zurecht entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG die Pauschalgebühr für die Klage nach TP 1 GGG vom gerichtlich festgelegten Streitwert von EUR 200.000,00 in der Höhe von EUR 4.670,00 berechnet und zusätzlich zum Betrag von EUR 1.556,00 ein Betrag von EUR 3.114,00 entrichtet.
Ebenso war die Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG von EUR 200.000,00 für die Pauschalgebühr für Berufung nach TP 2 GGG maßgebend, welche in der Höhe von EUR 6.867,00 (im Übrigen von der Beschwerdeführerin selbst) richtig berechnet und entrichtet wurde.Ebenso war die Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG von EUR 200.000,00 für die Pauschalgebühr für Berufung nach TP 2 GGG maßgebend, welche in der Höhe von EUR 6.867,00 (im Übrigen von der Beschwerdeführerin selbst) richtig berechnet und entrichtet wurde.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG bestehen nicht, obwohl ein Beschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG nicht anfechtbar ist (vgl. VfGH 20.11.2004, B 1027/04). Auch ist die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sowie die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfGH 01.03.2007, B301/06).Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bestehen nicht, obwohl ein Beschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG nicht anfechtbar ist vergleiche VfGH 20.11.2004, B 1027/04). Auch ist die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sowie die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VfGH 01.03.2007, B301/06).
Folglich ist § 15 Abs. 1 GGG hier nicht anzuwenden und der dreifache Einheitssatz nicht als Bemessungsgrundlage für die beschwerdegegenständlichen Pauschalgebühren heranzuziehen.Folglich ist Paragraph 15, Absatz eins, GGG hier nicht anzuwenden und der dreifache Einheitssatz nicht als Bemessungsgrundlage für die beschwerdegegenständlichen Pauschalgebühren heranzuziehen.
3.3.2.2. Im Übrigen ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend (vgl. VwGH 16.11.2004, 2004/16/0125; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 E21. GGG [Stand 01.07.2022, rdb.at)).Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend vergleiche VwGH 16.11.2004, 2004/16/0125; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, E21. GGG [Stand 01.07.2022, rdb.at)).
Im vorliegenden Fall lag dem Klagebegehren vor dem Landesgericht erster Instanz - wie die belangte Behörde richtig erkannte und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch mehrfach vorbringt - ausdrücklich die Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde zu Grunde, um der klagenden Partei in weiterer Folge Eigentum an den in dieser Urkunde genannten Liegenschaftsanteilen einzuräumen. Die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, wonach gegenständlich die in der Kaufvertragsurkunde genannten Liegenschaftsanteile streitverfangen wären und folglich die in § 15 Abs. 1 GGG normierte Bestimmung über die Bewertung von unbeweglichen Sachen zur Anwendung komme, erweist sich vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vor diesem Hintergrund als verfehlt. Es ist ausschließlich an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen und nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise - im Zusammenhang mit einer in der Vertragsurkunde enthaltene Aufsandungserklärung - abzustellen.Im vorliegenden Fall lag dem Klagebegehren vor dem Landesgericht erster Instanz - wie die belangte Behörde richtig erkannte und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch mehrfach vorbringt - ausdrücklich die Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde zu Grunde, um der klagenden Partei in weiterer Folge Eigentum an den in dieser Urkunde genannten Liegenschaftsanteilen einzuräumen. Die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, wonach gegenständlich die in der Kaufvertragsurkunde genannten Liegenschaftsanteile streitverfangen wären und folglich die in Paragraph 15, Absatz eins, GGG normierte Bestimmung über die Bewertung von unbeweglichen Sachen zur Anwendung komme, erweist sich vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vor diesem Hintergrund als verfehlt. Es ist ausschließlich an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen und nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise - im Zusammenhang mit einer in der Vertragsurkunde enthaltene Aufsandungserklärung - abzustellen.
3.3.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren gemäß § 6c GEG ist es erforderlich, das