Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2304423-1/2E, W105 2304423-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. 1369578510/231863753, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2024, Zl. 1369578510/231863753, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste spätestens am 18.09.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.09.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte er vor, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, dem islamischen Glauben anzugehören und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Er habe sein Herkunftsland vor drei Jahren verlassen und wäre in den Iran gereist, wo er zwei Monate gelebt habe. Er habe sich danach in die Türkei begeben, wo er drei Jahre verbracht habe, ehe er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt wäre. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine Tochter, ein Bruder und zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. Ein Bruder lebe im Iran. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Regionalpolizist tätig gewesen sei und er deshalb Angst vor den Taliban habe. Er habe all seine Fluchtgründe angegeben und habe keine weiteren Fluchtgründe.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er die Taliban.
Am 21.10.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei an, dass er gesund sei. Die Frage, ob er bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben erstattet habe und ob alles korrekt rückübersetzt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei verheiratet und habe ein Kind. Er gehöre der Volksgruppe der Turkmenen an. Er habe in Afghanistan drei Schulstufen besucht, die Schule mit 15 Jahren beendet und danach bis zu seiner Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie besitze zwei Häuser und 15 Jerib an Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt würden. Derzeit würden die Taliban die Landwirtschaft bewirtschaften. Sein Vater sei seit seiner Ankunft in der Türkei verschwunden. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden bei seinem Onkel in der Provinz Kunduz leben und würden von seinem im Iran lebenden Bruder finanziell unterstützt. Eine Schwester sei verheiratet und lebe ebenso in der Provinz Kunduz. Deren Ehemann arbeite in der eigenen Landwirtschaft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe bei ihrem Vater in Kunduz, der sehr reich sei. Er habe noch Tanten mütterlicherseits, die in Mazar e-Sharif leben würden. Ein Onkel lebe in Kunduz. Auch habe er eine Tante väterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Die meisten seiner Angehörigen seien berufstätig. Die finanzielle Situation seiner Angehörigen sei normal. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.
Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater als Ortspolizist gearbeitet habe und bei Gefechten gekämpft hätte, weswegen er selbst auch in Gefahr sei. Sein Vater sei von den Dorfbewohnern zum Dorfpolizisten gewählt worden und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ausreisen sollten. Er habe seinen Vater gefragt, ob er nicht mitkomme, dieser habe jedoch gesagt, dass er die Dorfbewohner nicht alleine lassen könne.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Besonderen in seiner Herkunftsprovinz sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort, wo sich seine Familie befinde, über eine hinreichende Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Angehörigen in Afghanistan in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie. Der Unterhalt seiner Familie sei abgesichert. Die Familie des Beschwerdeführers besitze zwei Häuser und eine Landwirtschaft. Seine Schwiegereltern seien wohlhabend. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und notfalls in der Lage wäre, sein Auskommen gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie zu bestreiten. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Besonderen in seiner Herkunftsprovinz sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort, wo sich seine Familie befinde, über eine hinreichende Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Angehörigen in Afghanistan in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie. Der Unterhalt seiner Familie sei abgesichert. Die Familie des Beschwerdeführers besitze zwei Häuser und eine Landwirtschaft. Seine Schwiegereltern seien wohlhabend. Der Beschwerdeführer sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und notfalls in der Lage wäre, sein Auskommen gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie zu bestreiten. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wurde von der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater Dorfpolizist gewesen sei und er deshalb einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Vater Dorfpolizist oder Mitglied einer privaten Gruppierung gewesen sei. Ebenso wenig habe er angeben können, dass er in das Visier er Taliban gelangt sei. Er habe angegeben, nie einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe auch nicht glaubhaft angeben können, dass sein Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers verschwunden sei. Ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nie einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan aufhalte. Der Beschwerdeführer habe in der Zusammenschau aller vorgebrachten Gründe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Er verfüge im Herkunftsstaat auch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und sei seine Versorgung und seine Unterbringung im Falle seiner Rückkehr somit gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.11.2024 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass seine Muttersprache turkmenisch sei, weshalb es z. B. bei der Aussage, dass sein Schwiegervater sei reich sei, zu einem Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher gekommen sei. Er habe gemeint, dass es seinem Schwiegervater so gut gehe, dass er seine Tochter mitversorgen könne. Er habe auf Dari auch nicht alles so erklären können, wie er dies gern getan hätte. So hätte er sonst angeführt, dass er seinen Vater im Büro vertreten habe, wenn dieser gegen die Taliban gekämpft hätte. Als Gehilfe des Dorfpolizisten vor der Herrschaft der Taliban werde er jedenfalls als oppositionell und taliban-feindlich angesehen und verfolgt. Wäre die Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nachgekommen, hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei und ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen zu Afghanistan enthalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan werde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte berichtet. Auch ergebe sich aus den aktuellen UNHCR-Leitlinien vom Februar 2023 zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte der früheren Regierung und Mitglieder der ausländischen Truppen unter das dort angeführte Risikoprofil der ehemaligen fallen würden. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener Länderberichte zu Afghanistan gewürdigt zu haben. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass ein Indiz gegen eine Bedrohung des Beschwerdeführers der Umstand sei, dass seine Familie nach wie vor ohne Probleme in Afghanistan lebe, sei dazu anzumerken, dass jene Familienangehörigen, die ohne Probleme in Afghanistan leben würden, den Vater nicht bei der Arbeit als Dorfpolizist unterstützt hätten. Aus den oben angeführten Berichten gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer als Stellvertreter des Dorfpolizisten von Verfolgungshandlungen durch die Taliban betroffen sei. Der Beschwerdeführer lehne die Taliban, deren Herrschaft und deren Werte zutiefst ab und würden ihm bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen bis hin zum Tod durch die Taliban drohen. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.11.2024 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass seine Muttersprache turkmenisch sei, weshalb es z. B. bei der Aussage, dass sein Schwiegervater sei reich sei, zu einem Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher gekommen sei. Er habe gemeint, dass es seinem Schwiegervater so gut gehe, dass er seine Tochter mitversorgen könne. Er habe auf Dari auch nicht alles so erklären können, wie er dies gern getan hätte. So hätte er sonst angeführt, dass er seinen Vater im Büro vertreten habe, wenn dieser gegen die Taliban gekämpft hätte. Als Gehilfe des Dorfpolizisten vor der Herrschaft der Taliban werde er jedenfalls als oppositionell und taliban-feindlich angesehen und verfolgt. Wäre die Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nachgekommen, hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei und ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen zu Afghanistan enthalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan werde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte berichtet. Auch ergebe sich aus den aktuellen UNHCR-Leitlinien vom Februar 2023 zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte der früheren Regierung und Mitglieder der ausländischen Truppen unter das dort angeführte Risikoprofil der ehemaligen fallen würden. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener Länderberichte zu Afghanistan gewürdigt zu haben. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass ein Indiz gegen eine Bedrohung des Beschwerdeführers der Umstand sei, dass seine Familie nach wie vor ohne Probleme in Afghanistan lebe, sei dazu anzumerken, dass jene Familienangehörigen, die ohne Probleme in Afghanistan leben würden, den Vater nicht bei der Arbeit als Dorfpolizist unterstützt hätten. Aus den oben angeführten Berichten gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer als Stellvertreter des Dorfpolizisten von Verfolgungshandlungen durch die Taliban betroffen sei. Der Beschwerdeführer lehne die Taliban, deren Herrschaft und deren Werte zutiefst ab und würden ihm bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen bis hin zum Tod durch die Taliban drohen. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen und Moslem sunnitscher Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Juli 2020 lebte. Er reiste sodann über den Iran, wo er sich zwei Monate aufhielt, in die Türkei, wo er drei Jahre lebte und sich in der Folge über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich begab, wo er am 18.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan drei Schulstufen bis zu seinem 15. Lebensjahr besucht. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Familie besitzt zwei Häuser und 15 Jerib an Grundstücken, die landwirtschaftlich derzeit von den Taliban bewirtschaftet werden. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben bei seinem Onkel in der Provinz Kunduz und werden von seinem im Iran lebenden Bruder finanziell unterstützt. Ein mit ihm gemeinsam ausgereister Bruder lebt im Iran. Eine Schwester ist verheiratet und lebt ebenso in der Provinz Kunduz. Der Ehemann seiner Schwester arbeitet in der eigenen Landwirtschaft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit dem gemeinsamen Ki