TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/21 W187 2330432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2026
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Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
AVG §37
AVG §38
AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
E-GovG §19
E-GovG §2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-GovG § 19 heute
  2. E-GovG § 19 gültig ab 28.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. E-GovG § 19 gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. E-GovG § 19 gültig von 01.07.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. E-GovG § 19 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2008
  6. E-GovG § 19 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007
  1. E-GovG § 2 heute
  2. E-GovG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  3. E-GovG § 2 gültig von 01.08.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2017
  4. E-GovG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. E-GovG § 2 gültig von 09.07.2016 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  6. E-GovG § 2 gültig von 01.07.2016 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  7. E-GovG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008
  8. E-GovG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

Spruch


,

W187 2330432-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert Reisner über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 12. November 2025, R STR 157/24/1, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert Reisner über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 12. November 2025, R STR 157/24/1, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 23. August 2023, R STR 29/23/3, Anträge von XXXX in der Folge Beschwerdeführer, betreffend den Zählertausch ab.1. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 23. August 2023, R STR 29/23/3, Anträge von römisch 40 in der Folge Beschwerdeführer, betreffend den Zählertausch ab.

2. Mit Bescheid vom 21. Februar 2024, R STR 57/23/2, wies die belangte Behörde acht Anträge des Beschwerdeführers betreffend Stromzähler, darunter mit Spruchpunkt II. auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens R STR 29/23, ab und zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis und Beschluss ab und zurück (BVwG 27. 8. 2024, W187 2289747-1/15E).2. Mit Bescheid vom 21. Februar 2024, R STR 57/23/2, wies die belangte Behörde acht Anträge des Beschwerdeführers betreffend Stromzähler, darunter mit Spruchpunkt römisch zwei. auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens R STR 29/23, ab und zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis und Beschluss ab und zurück (BVwG 27. 8. 2024, W187 2289747-1/15E).

3. Mit dem Anbringen vom 10. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Regulierungskommission bei der E-Control V STR 29/23.3. Mit dem Anbringen vom 10. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Regulierungskommission bei der E-Control römisch fünf STR 29/23.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Regulierungskommission bei der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, in der Folge belangte Behörde, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl V STR ab.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Regulierungskommission bei der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, in der Folge belangte Behörde, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl römisch fünf STR ab.

5. Mit dem undatierten Schreiben, bei der Regulierungskommission am 15. Dezember 2025 per E-Mail eingebracht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin begehrte er:

„1. dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.10.2024 hinsichtlich des Verfahrens R STR 29/23 stattzugeben,

2. das Verfahren fortzusetzen und sodann den Netzbetreiber durch Bescheid zu verpflichten einen dem Ausgangszustand vor seinen rechtswidrig durchgeführten Handlungen vom je 05.05.2023, 09.10.2023 und 13.11.2023 durch Austausch der an diesen Tagen installierten Geräte durch Zähler ohne jede Möglichkeit der Fernübertragung im Sinne eines konventionellen Zählers iSd RL (EU) 2019/944 herzustellen,

3. soweit in den Punkten 1. und 2. keine stattgebende Entscheidung erfolgt, was aufgrund der anhaltenden Grundrechtsverletzungen durch den Netzbetreiber auch nicht anzunehmen ist, dem auf Prüfung der Gültigkeit der durch die Parametrisierung als digitaler Standardzähler ex lege erloschenen Eichung der intelligenten Messgeräte gerichteten Antrag im Verfahren GZ R STR 57/23 stattzugeben, nachdem dieses Verfahren wieder aufgenommen worden ist, sodass nach Klärung der Zuständigkeit des Behördenkonflikts zwischen dem Bundesamt für Eich- und, Vermessungswesen und der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) eine dieser Behörden ein ordentliches Prüfverfahren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben durchzuführen hat.

4. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht jedoch Bedenken hinsichtlich der in sich widersprüchlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 6 IME-VO 2011 idgF teilt, möge es die Verordnung dems Verfassungsgerichtshof zur Verordnungsprüfung vorlegen, sodass dieser die Aufhebung die gänzliche Aufhebung des 2. und/oder 3. und/oder 4. Satzes der in sich widersprüchlichen und in Hinblick auf § 46 Abs. 2 MEG und hinsichtlich § 48 MEG gesetzwidrigen Verordnung verfügen kann. Sollte die Grobprüfung des VfGH nicht zielführend sein, möge der Verfassungsgerichtshof die Weiterverweisung an den Verwaltungsgerichtshof veranlassen.4. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht jedoch Bedenken hinsichtlich der in sich widersprüchlichen Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 6, IME-VO 2011 idgF teilt, möge es die Verordnung dems Verfassungsgerichtshof zur Verordnungsprüfung vorlegen, sodass dieser die Aufhebung die gänzliche Aufhebung des 2. und/oder 3. und/oder 4. Satzes der in sich widersprüchlichen und in Hinblick auf Paragraph 46, Absatz 2, MEG und hinsichtlich Paragraph 48, MEG gesetzwidrigen Verordnung verfügen kann. Sollte die Grobprüfung des VfGH nicht zielführend sein, möge der Verfassungsgerichtshof die Weiterverweisung an den Verwaltungsgerichtshof veranlassen.

5. Insoweit sich der Bescheid über die Wiederaufnahme infolge seiner mangelhaften Signatur in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts als absolut nichtig erweisen sollte und und er dies auch so feststellt, sei angemerkt, dass auch der ursprünglich in der Sache R STR 29/23 ergangene Bescheid unter demselben Formmangel hinsichtlich der Amtssignatur leidet. Dasselbe gilt dann für die Angelegenheit R STR 57/23.

6. Aufgrund der nunmehr erfolgten Signaturprüfungen – siehe Punkt 5 – die die absolute Nichtigkeit der bisher von der ‚E-Control‘ nicht jedoch von der gesetzlich zuständigen Anstalt öffentlichen Rechts, der ‚Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)‘ erlassen worden sind, bewirken, hat das Gericht festzustellen, dass die zuständige Behörde ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG bisher nicht nachgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde gem. § 8 VwGVG vorgehen und diese meine Feststellung, dass die Behörde in der Sache R STR 29/23 seit 05. Mai 2023 und in der Sache R STR 57/23 seit 09. Oktober 2023 säumig ist, da seither mehr als sechs Monate verstrichen sind, ohne, dass eine formell gültige Entscheidung ergangen wäre, im Wege der Säumnisbeschwerde selbst entscheiden, wofür eine mündliche Verhandlung anzusetzen ist.6. Aufgrund der nunmehr erfolgten Signaturprüfungen – siehe Punkt 5 – die die absolute Nichtigkeit der bisher von der ‚E-Control‘ nicht jedoch von der gesetzlich zuständigen Anstalt öffentlichen Rechts, der ‚Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)‘ erlassen worden sind, bewirken, hat das Gericht festzustellen, dass die zuständige Behörde ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG bisher nicht nachgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde gem. Paragraph 8, VwGVG vorgehen und diese meine Feststellung, dass die Behörde in der Sache R STR 29/23 seit 05. Mai 2023 und in der Sache R STR 57/23 seit 09. Oktober 2023 säumig ist, da seither mehr als sechs Monate verstrichen sind, ohne, dass eine formell gültige Entscheidung ergangen wäre, im Wege der Säumnisbeschwerde selbst entscheiden, wofür eine mündliche Verhandlung anzusetzen ist.

Im Wege der mündlichen Verhandlung sollen noch vom Beschwerdeführer zu benennende Zeugen befragt werden, die bestätigen werden, dass das sogenannte ‚Opt-Out‘ in der Form, die in der Praxis existiert, lediglich vorgetäuscht wird und somit eine unrichtige Rechtstatsache vorliegt, aufgrund derer Konsumenten sowohl nach § 83 Abs. 3 ElWOG 2010 idgF, wie auch nach der RL (EU) 2019/944 samt den näheren Ausführungen zu Anhang I der RL, um ihr berücksichtigungspflichtes Recht, kein intelligentes Messgerät zu erhalten von Netzbetreibern offenbar arglistig getäuscht werden, ohne dass die Aufsichtsbehörde Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) oder das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bisher in der gebotenen Weise eingeschritten wären.“Im Wege der mündlichen Verhandlung sollen noch vom Beschwerdeführer zu benennende Zeugen befragt werden, die bestätigen werden, dass das sogenannte ‚Opt-Out‘ in der Form, die in der Praxis existiert, lediglich vorgetäuscht wird und somit eine unrichtige Rechtstatsache vorliegt, aufgrund derer Konsumenten sowohl nach Paragraph 83, Absatz 3, ElWOG 2010 idgF, wie auch nach der RL (EU) 2019/944 samt den näheren Ausführungen zu Anhang römisch eins der RL, um ihr berücksichtigungspflichtes Recht, kein intelligentes Messgerät zu erhalten von Netzbetreibern offenbar arglistig getäuscht werden, ohne dass die Aufsichtsbehörde Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) oder das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bisher in der gebotenen Weise eingeschritten wären.“

Als Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit nennt der Beschwerdeführer formale und materielle Mängel des Bescheids, die aus seiner Sicht die absolute Nichtigkeit des Bescheids zur Folge hätten. Inhaltlich spreche der Bescheid über andere Wiederaufnahmegründe ab, als jene die vorgebracht worden seien. Insbesondere sei als erwiesen anzusehen, dass die bescheiderlassende Behörde die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits gut ein Jahr alte Rechtsprechung des OGH missachtet habe, bei der sie offenbar selbst als Verfahrenspartei mitgewirkt habe und daher bereits amtswegig die Wiederaufnahme hätte prüfen müssen.

Als Formmangel macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Zustellverfügung unvollständig bezeichnet worden sei, weshalb die Gefahr der Verwechslung mit einem Verstorbenen bestehe, der bis 2018 an derselben Adresse gewohnt habe. Die Bezeichnung „E-Control“ als Absender der Zustellverfügung sei unvollständig und widerspreche § 2 Energie-Control-Gesetz. Der Beschwerdeführer verweist auf § 19 E-GovG.Als Formmangel macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Zustellverfügung unvollständig bezeichnet worden sei, weshalb die Gefahr der Verwechslung mit einem Verstorbenen bestehe, der bis 2018 an derselben Adresse gewohnt habe. Die Bezeichnung „E-Control“ als Absender der Zustellverfügung sei unvollständig und widerspreche Paragraph 2, Energie-Control-Gesetz. Der Beschwerdeführer verweist auf Paragraph 19, E-GovG.

Die Regulierungskommission bei der E-Control verschweige, dass der Wideraufnahmeantrag auch hinsichtlich des weiteren Verfahrens R STR 57/23 gestellt worden sei. Sie verschweige auch ein derzeit anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof, das rechtserhebliche Vorfragen kläre. Die Behörde hätte bereits damals das Verfahren auszusetzen gehabt, habe jedoch einen Bescheid erlassen, in dem sie dem Netzbetreiber einen offenkundigen Grundrechtseingriff aufgetragen habe, wie auch in der späteren Sache vor dem LG ZRS Graz, 20. 8. 2024, 70 R 79/24p, die mittlerweile durch den OGH zu Gunsten der Antragsteller im Provisioralverfahren und somit zu Lasten der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) bestätigt worden sei (OGH 21. 11. 2024, 9 Ob 95/24x).

Der Wiederaufnahmegrund liege keineswegs bloß in einem Hervorkommen eines Tatbestands nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG, den die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung herangezogen habe, sondern vielmehr in einem Tatbestand des § 69 Abs 1 Z 3 iVm § 38 AVG.Der Wiederaufnahmegrund liege keineswegs bloß in einem Hervorkommen eines Tatbestands nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, den die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung herangezogen habe, sondern vielmehr in einem Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AVG.

Doch anstatt die Rechtslage in ihrem neuerlich abweisenden Bescheid korrekt zu würdigen und insbesondere die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 12. November 2025 die gut ein Jahr alte OGH Entscheidung (OGH 21. 11. 2024, 9 Ob 95/24x) rechtlich zu würdigen und die Wiederaufnahme zu gewähren und die Bescheide R STR 29/23 und R STR 57/23 dahingehend abzuändern, dass meinen Anträgen stattgegeben worden wäre, habe die belangte Behörde das durch ein Höchstgericht als rechtswidrig festgestellte Verhalten fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

1.2 Die Fertigung des Bescheids erfolgte durch die Vorsitzende der Regulierungskommission mit dem Beisatz „elektronisch gefertigt“ und auf der dem Beschwerdeführer übermittelten Ausfertigung mit einer Amtssignatur der belangten Behörde. Als Unterzeichner findet sich die Wortfolge „E-Control“. Die Amtssignatur enthält das Datum und die Uhrzeit der elektronischen Signatur und Prüfinformationen. Auf der Homepage der belangten Behörde finden sich die Bildmarke und das Aussehen der Amtssignatur der belangten Behörde. Die auf dem verfahrensgegenständlichen Bescheid angebrachte Amtssignatur entspricht diesem Aussehen und trägt die auf der Homepage angegebene Bildmarke.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und dem Vorakt des Bundesverwaltungsgerichts zu W187 2289747-1. Die genannten Bescheide der belangten Behörde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde bekannt, da sie an diesen Verfahren beteiligt waren und ihnen die herangezogenen Aktenstücke zugestellt wurden oder sie sie selbst erlassen haben.

2.2 Die Feststellungen zur Fertigung des verfahrensgegenständlichen Bescheids sind dem Bescheid zu entnehmen. Die Feststellungen zum Inhalt der Homepage der belangten Behörde (https://www.e-control.at/econtrol/links/amtssignatur, Einschau am 21. Jänner 2026) und den dort aufzufindenden Prüfinformationen ergeben sich aus einer Einschau. Sie sind dem Beschwerdeführer bekannt, da er sie in seiner Beschwerde rügt. Damit liegt kein widerstreitendes Tatsachvorbringen vor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) …

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …“

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 (WV) idF BGBl I 2025/82, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2025/82, lauten:

„Erledigungen

§ 18. (1) …Paragraph 18, (1) …

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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