Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
W124 2305137-1/31E
Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowie am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 AsylG wird Herrn XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, AsylG wird Herrn römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss unter GZ: XXXX vom 20.03.2023 zurückgewiesen.1. Der BF reiste am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgewiesen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss unter GZ: römisch 40 vom 20.03.2023 zurückgewiesen.
2. Am XXXX brachte der BF einen sogenannten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ ein. Der Antrag auf Mängelheilung vom XXXX wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AslyG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt V.).2. Am römisch 40 brachte der BF einen sogenannten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ ein. Der Antrag auf Mängelheilung vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AslyG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Mängel des Antrages sich eindeutig aus dem Akteninhalt und der Tatsache ergeben hätten, dass der BF kein Reisedokument, keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt habe. Der BF habe keinerlei Belege für Versuche vorgelegt, welche untermauern würden, dass der BF Anstrengungen unternommen habe, um an die geforderten Dokumente zu gelangen.
Ein schützenswertes Familienleben habe auf Grund der mangelnden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können.
Zur rechtlichen Begründung wurde im Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass der BF irgendwelche Bemühungen unternommen habe, um sich die geforderten Dokumente zu besorgen. Es sei somit nicht nachgewiesen worden, dass es dem BF nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Zur rechtlichen Begründung wurde im Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass der BF irgendwelche Bemühungen unternommen habe, um sich die geforderten Dokumente zu besorgen. Es sei somit nicht nachgewiesen worden, dass es dem BF nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
Des weiteres wurde zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen ausgeführt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-, und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127). Des weiteres wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-, und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127).
Insofern habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK nicht entscheidungswesentlich geändert, weshalb auch die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig sei. Insofern sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (Spruchpunkt III.).Insofern habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK nicht entscheidungswesentlich geändert, weshalb auch die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig sei. Insofern sei gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei im gegenständlichen Fall nicht eingetreten. Es liege zwischen der Erlassung des jetzigen Bescheides und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Der BF habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration, sowohl hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse, als auch die Umstände seiner Lebensführung nicht geändert.
Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus seinem Vorbringen hätte sich eine Gefährdung ergeben. Da bereits im Vorverfahren eine Rückkehrentscheidung intensiv geprüft worden sei und sich seither keine wesentliche Lageänderung ergeben habe, könne eine intensive Prüfung unterbleiben.
3. In der gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX wesentliche Änderungen im Privat-, und Familienleben des BF eingetreten seien:3. In der gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wesentliche Änderungen im Privat-, und Familienleben des BF eingetreten seien:
Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF die Beschaffung erforderlicher Urkunden und Nachweise nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei. Aus diesem Grunde und zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens sei im Sinne des Art. 8 EMRK dem Mängelheilungsantrag stattzugeben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK sei inhaltlich zu prüfen, diesem stattzugeben, in eventu eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Dies aus folgenden Gründen:Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF die Beschaffung erforderlicher Urkunden und Nachweise nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei. Aus diesem Grunde und zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens sei im Sinne des Artikel 8, EMRK dem Mängelheilungsantrag stattzugeben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei inhaltlich zu prüfen, diesem stattzugeben, in eventu eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Dies aus folgenden Gründen:
Die Verfahrensdauer des ersten Antrages auf internationalen Schutz habe von der Asylantragstellung bis zur Entscheidung durch das BVwG mehr als drei Jahre betragen. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise-, und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hätten angesichts der langen Verfahrensdauer nicht mehr hinreichendes Gewicht.
Der BF habe seine Integrationsbemühungen, die er bereits während des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz gezeigt habe, entscheidungswesentlich intensiviert, indem der BF die Integrationsprüfung auf Niveau A 2 absolviert, die B 1 Prüfung probiert und zum Teil bestanden habe. Im folgenden Jahr, nach Abschluss seiner Berufsausbildungen, welche viel Zeit in Anspruch nehmen würde, wolle er die B 1 Prüfung erfolgreich absolvieren. Der BF besuche die Schule für Sozialbetreuungsberufe des XXXX , habe die Berufsfelder Heimhilfe, Fach und Sozialbetreuung Altersarbeit bereits absolviert und würde mit dem Pflegeassistenten im XXXX seine gesamte Ausbildung positiv abschließen. Der Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses würde noch ein Semester andauern. Der BF habe in der Vergangenheit freiwillig im Altersheim gearbeitet und wolle in Österreich unbedingt erwerbstätig sein. Dies sei ihm durch seine unsichere Aufenthaltssituation aktuell nicht möglich und würde im Rahmen seiner Ausbildung ein Hindernis darstellen. Mehrere Stellen u.a. XXXX , Altersheim hätten dem BF zugesagt bei Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung diesen anzustellen. Der BF habe seine Integrationsbemühungen, die er bereits während des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz gezeigt habe, entscheidungswesentlich intensiviert, indem der BF die Integrationsprüfung auf Niveau A 2 absolviert, die B 1 Prüfung probiert und zum Teil bestanden habe. Im folgenden Jahr, nach Abschluss seiner Berufsausbildungen, welche viel Zeit in Anspruch nehmen würde, wolle er die B 1 Prüfung erfolgreich absolvieren. Der BF besuche die Schule für Sozialbetreuungsberufe des römisch 40 , habe die Berufsfelder Heimhilfe, Fach und Sozialbetreuung Altersarbeit bereits absolviert und würde mit dem Pflegeassistenten im römisch 40 seine gesamte Ausbildung positiv abschließen. Der Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses würde noch ein Semester andauern. Der BF habe in der Vergangenheit freiwillig im Altersheim gearbeitet und wolle in Österreich unbedingt erwerbstätig sein. Dies sei ihm durch seine unsichere Aufenthaltssituation aktuell nicht möglich und würde im Rahmen seiner Ausbildung ein Hindernis darstellen. Mehrere Stellen u.a. römisch 40 , Altersheim hätten dem BF zugesagt bei Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung diesen anzustellen.
Der BF lebe von XXXX im Monat, welche er für seine Ausbildung bekomme, beziehe keine Grundversorgung, zahle XXXX Miete und müsse mit den restlichen XXXX monatlich auskommen. Der BF zeige außerordentliche Integrationsleistungen und habe mittlerweile stärkere Bindungen an seine neue Heimat Österreich als nach Somalia. Es liege eine außergewöhnliche Konstellation vor, die dazu führen würde, dass dem Antrag des BF inhaltlich stattzugeben sei, beziehungsweise die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig zu erklären sei, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.Der BF lebe von römisch 40 im Monat, welche er für seine Ausbildung bekomme, beziehe keine Grundversorgung, zahle römisch 40 Miete und müsse mit den restlichen römisch 40 monatlich auskommen. Der BF zeige außerordentliche Integrationsleistungen und habe mittlerweile stärkere Bindungen an seine neue Heimat Österreich als nach Somalia. Es liege eine außergewöhnliche Konstellation vor, die dazu führen würde, dass dem Antrag des BF inhaltlich stattzugeben sei, beziehungsweise die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig zu erklären sei, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.
Seit der ersten Rückkehrentscheidung im XXXX habe sich die allgemeine Sicherheits-, und Versorgungslage in Somalia und in der Herkunftsregion des BF entscheidungswesentlich verschlechtert. Der BF habe keine Anknüpfungspunkte in Somalia und würde auf Grund seiner individuell prekären Situation bei einer Abschiebung in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt sein.Seit der ersten Rückkehrentscheidung im römisch 40 habe sich die allgemeine Sicherheits-, und Versorgungslage in Somalia und in der Herkunftsregion des BF entscheidungswesentlich verschlechtert. Der BF habe keine Anknüpfungspunkte in Somalia und würde auf Grund seiner individuell prekären Situation bei einer Abschiebung in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt sein.
Dem BF sei die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen (Reisedokument, Geburtsurkunde oder diesen gleichzuhaltenden Dokumenten) nicht möglich, da es in Österreich keine somalische Botschaft geben würde. Der BF könne rechtlich nicht in ein anderes Land reisen, um zu einer somalischen Botschaft zu gelangen. Auch aus Gründen des Art. 8 EMRK sei dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben.Dem BF sei die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen (Reisedokument, Geburtsurkunde oder diesen gleichzuhaltenden Dokumenten) nicht möglich, da es in Österreich keine somalische Botschaft geben würde. Der BF könne rechtlich nicht in ein anderes Land reisen, um zu einer somalischen Botschaft zu gelangen. Auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben.
Nur in einer Gesamtbetrachtung aller Elemente zeige sich, was in einem konkreten Fall besondere Bedeutung habe und zu wessen Gunsten die Interessensabwägung ausgehe. Der BF würde keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Er sei in Österreich nie straffällig geworden und halte sich an die österreichischen Gesetze. Seiner fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer komme maßgebliche Bedeutung zu. Den entscheidenden Instanzen im erstinstanzlichen Verfahren, welches mehr als drei Jahre gedauert habe, seien überlange Verzögerungen vorzuwerfen. Die Bindungsintensität an seinen Heimatstaat habe sich entscheidungswesentlich verringert. Eine außergewöhnliche Fallkonstellation bzw. außergewöhnliche Integrationsbemühungen würden nicht vorliegen.
4. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Somali ausführlich zu seinen Privat-, und Familienleben befragt wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung fern. 4. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Somali ausführlich zu seinen Privat-, und Familienleben befragt wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia und führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Hawiye an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia und führt den Namen römisch 40 sowie das Geburtsdatum römisch 40 ; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Hawiye an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Somalia mit seiner Familie in Mogadischu und besuchte dort zumindest acht Jahre lang die Schule. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF nicht verheiratet und führt keine Beziehung. Außerdem leben keine Verwandten in Österreich. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich um den Aufbau eines Freundeskreises, welchem u.a. auch österreichische Staatsbürger angehören, bemüht.
Der BF reiste im XXXX unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am XXXX als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX zurückgewiesen. Der BF reiste im römisch 40 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG am römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 zurückgewiesen.
In der Folge stellte der BF am XXXX beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs.1 AsylG. In der Folge stellte der BF am römisch 40 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Der Antrag des BF auf Mängelheilung wurde mit Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrages auf Mängelheilung vom XXXX abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist. (Spruchpunkt IV.) und die Frist gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt V.). Der Antrag des BF auf Mängelheilung wurde mit Bescheid des BFA hinsichtlich des Antrages auf Mängelheilung vom römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig ist. (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt römisch fünf.).
In der Folge wurde von der den BF vertretenen BBU eine Beschwerde eingebracht.
Der BF ist seit seiner Einreise im XXXX durchgehend im Bundesgebiet verblieben. In der Zeit von der Antragstellung auf internationalen Schutz vom XXXX bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX hat sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.Der BF ist seit seiner Einreise im römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet verblieben. In der Zeit von der Antragstellung auf internationalen Schutz vom römisch 40 bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 hat sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Der BF verfügt über eine konkrete aktuelle Einstellungszusage der XXXX , indem der BF bei entsprechender Erteilung eines Aufenthaltstitels als Pflegeassistent in einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden mit einem monatlichen Mindestverdienst von XXXX brutto zu arbeiten beginnen kann.Der BF verfügt über eine konkrete aktuelle Einstellungszusage der römisch 40 , indem der BF bei entsprechender Erteilung eines Aufenthaltstitels als Pflegeassistent in einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden mit einem monatlichen Mindestverdienst von römisch 40 brutto zu arbeiten beginnen kann.
Der BF hat entsprechend der Schule für Sozialbetreuungsberufe des XXXX die Ausbildung in der Pflegeassistenz gemäß der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung am XXXX mit Erfolg absolviert. Außerdem hat der BF am XXXX das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ erfolgreich bestanden und ist damit als Heimhelfer zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten berechtigt. Der BF hat entsprechend der Schule für Sozialbetreuungsberufe des römisch 40 die Ausbildung in der Pflegeassistenz gemäß der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung am römisch 40 mit Erfolg absolviert. Außerdem hat der BF am römisch 40 das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ erfolgreich bestanden und ist damit als Heimhelfer zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten berechtigt.
Entsprechend seiner Ausbildung war der BF in der Zeit vom XXXX bei der XXXX beschäftigt und bei der Sozialversicherung entsprechend als Angestellter angemeldet. Entsprechend seiner Ausbildung war der BF in der Zeit vom römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt und bei der Sozialversicherung entsprechend als Angestellter angemeldet.
Außerdem hat der BF bereits im XXXX begonnen freiwillig bei der XXXX zu arbeiten. Der BF hat während der Zeit des Bezuges einer Ausbildungsentschädigung über einen eigenen Mietvertrag verfügt. Der BF ist entsprechend dem aktuellen Melderegisterauszug seit Oktober XXXX durchgängig gemeldet.Außerdem hat der BF bereits im römisch 40 begonnen freiwillig bei der römisch 40 zu arbeiten. Der BF hat während der Zeit des Bezuges einer Ausbildungsentschädigung über einen eigenen Mietvertrag verfügt. Der BF ist entsprechend dem aktuellen Melderegisterauszug seit Oktober römisch 40 durchgängig gemeldet.
Der BF hat im Jänner XXXX die A 2 Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A 2 und zu Werte-, und Orientierungswissen bestanden. Außerdem hat er am XXXX nach § 3 Abs. 1 PAPG der Pflichtschulanschluss-Prüfung das Unterrichtfach Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft positiv abgeschlossen. Der BF konnte der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX soweit folgen, dass er auf die ihm gestellten Fragen in deutscher Sprache weitgehend sinnerfassende Antworten in deutscher Sprache geben konnte. Der BF hat im Jänner römisch 40 die A 2 Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A 2 und zu Werte-, und Orientierungswissen bestanden. Außerdem hat er am römisch 40 nach Paragraph 3, Absatz eins, PAPG der Pflichtschulanschluss-Prüfung das Unterrichtfach Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft positiv abgeschlossen. Der BF konnte der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 soweit folgen, dass er auf die ihm gestellten Fragen in deutscher Sprache weitgehend sinnerfassende Antworten in deutscher Sprache geben konnte.
Unabhängig davon hat der BF gemäß § 8 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes den Lehrgang „Englisch, Globalität und Transkulturalität“ am XXXX und den Lehrgang „Natur und Technik“ am XXXX positiv absolviert. Unabhängig davon hat der BF gemäß Paragraph 8, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes den Lehrgang „Englisch, Globalität und Transkulturalität“ am römisch 40 und den Lehrgang „Natur und Technik“ am römisch 40 positiv absolviert.
Im aktuell beigeschafften Strafregister scheint keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Rechtskräftige Verwaltungsübertretungen (Strafverfügungen, Straferkenntnisse wegen z.B. illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet) sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und des Verfahrensganges:
Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und den diesbezüglich im Erkenntnis des BVwG im Vorverfahren getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte. Ein gültiges und unbedenkliches Identitätsdokument hat er zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.
Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, dem Geburts- bzw. Herkunftsort, der Schul-, und Berufsbildung bzw. Berufsausübung, den Sprachkenntnissen ergibt sich in Zusammenschau seiner Angaben im Verfahren, den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und den bereits im Vorverfahren diesbezüglich getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX . Dass der BF zumindest mit seiner nach wie vor in Somalia lebenden Mutter in Verbindung steht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlung vom XXXX Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, dem Geburts- bzw. Herkunftsort, der Schul-, und Berufsbildung bzw. Berufsausübung, den Sprachkenntnissen ergibt sich in Zusammenschau seiner Angaben im Verfahren, den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und den bereits im Vorverfahren diesbezüglich getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . Dass der BF zumindest mit seiner nach wie vor in Somalia lebenden Mutter in Verbindung steht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlung vom römisch 40
Die Feststellung zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzw. dem diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer jemals über einen Aufenthaltstitel bzw. ein Aufenthaltsrecht (außerhalb der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugekommenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung) verfügt hat, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bewusst gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, um sich einem Zugriff der österreichischen Behörden im Hinblick der Durchführung bzw. Durchsetzung fremdenrechtlicher Maßnahmen zu entziehen, geht auf Grunde der Aktenlage nicht hervor. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bewusst gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, um sich einem Zugriff der österreichischen Behörden im Hinblick der Durchführung bzw. Durchsetzung fremdenrechtlicher Maßnahmen zu entziehen, geht auf Grunde der Aktenlage nicht hervor. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Die Feststellung zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die aktuellen Feststellungen zum Familienstand bzw. zu den familiären Verhältnissen des BF sowie den Anknüpfungspunkten und den Lebensumständen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeb