Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G312 2309559-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2025, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt II., III., und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden. A) I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF erstmalig im Jänner 2024 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er befinde sich illegal in Österreich und gehe einer Beschäftigung als Kraftfahrer nach, ohne über die nötigen und gültigen Papiere zu verfügen. Er sei seit dem XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und habe der BF seither keine Ausreise nachweisen bzw. hätte eine solche nach Durchsicht seines Reisepasses nicht festgestellt werden können. Er sei im November 2014 wegen illegalen Aufenthalts nach § 120 Abs. 1a FPG angezeigt worden. Im Falle des BF würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe, aus denen sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ableiten ließe, vorliegen und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF erstmalig im Jänner 2024 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er befinde sich illegal in Österreich und gehe einer Beschäftigung als Kraftfahrer nach, ohne über die nötigen und gültigen Papiere zu verfügen. Er sei seit dem römisch 40 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und habe der BF seither keine Ausreise nachweisen bzw. hätte eine solche nach Durchsicht seines Reisepasses nicht festgestellt werden können. Er sei im November 2014 wegen illegalen Aufenthalts nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt worden. Im Falle des BF würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe, aus denen sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ableiten ließe, vorliegen und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.03.2025, beim BFA einlangend mit 17.03.2025, Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sein Hauptwohnsitz in Serbien sei, er aber auch einen Wohnsitz in XXXX /Slowenien und einen Nebenwohnsitz in Marchtrenk aufweise. Er habe einen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet, da er als LKW-Fahrer oft zwischen Slowenien und Österreich unterwegs sei. Er sei in einem anderen EU-Mitgliedsstaat schon mehrere Jahre lang beschäftigt, verfüge über einen Dienstvertrag und auch über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle habe er den Aufenthaltstitel nicht bei sich gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt gerade um eine Verlängerung angesucht und er seinen verlängerten Aufenthaltstitel am XXXX in Slowenien übernommen habe. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Bestätigung hinsichtlich seines Verlängerungsantrages gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.03.2025, beim BFA einlangend mit 17.03.2025, Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sein Hauptwohnsitz in Serbien sei, er aber auch einen Wohnsitz in römisch 40 /Slowenien und einen Nebenwohnsitz in Marchtrenk aufweise. Er habe einen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet, da er als LKW-Fahrer oft zwischen Slowenien und Österreich unterwegs sei. Er sei in einem anderen EU-Mitgliedsstaat schon mehrere Jahre lang beschäftigt, verfüge über einen Dienstvertrag und auch über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle habe er den Aufenthaltstitel nicht bei sich gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt gerade um eine Verlängerung angesucht und er seinen verlängerten Aufenthaltstitel am römisch 40 in Slowenien übernommen habe. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Bestätigung hinsichtlich seines Verlängerungsantrages gewesen.
Gleichzeitig wurde eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, seines mit XXXX ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitels, seiner slowenischen Arbeitsgenehmigung, sein befristeter Arbeitsvertrag für ein slowenisches Transportunternehmen sowie eine Bestätigung zur Versicherungsmeldung durch eine slowenische Firma in Vorlage gebracht.Gleichzeitig wurde eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, seines mit römisch 40 ausgestellten slowenischen Aufenthaltstitels, seiner slowenischen Arbeitsgenehmigung, sein befristeter Arbeitsvertrag für ein slowenisches Transportunternehmen sowie eine Bestätigung zur Versicherungsmeldung durch eine slowenische Firma in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.03.2025 dem BVwG vorgelegt.
Am 11.07.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Im Zuge der Verhandlung wurde nochmals eine Kopie des slowenischen Arbeitsvertrages sowie die slowenischen Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF vorgelegt. Desweiteren wurde der BF aufgefordert binnen 3 Wochen einen Nachweis hinsichtlich des Auftrages zum kombinierten Gütertransport nachzureichen.
Dieser Aufforderung ist der BF mit Stellungnahme und Dokumentenvorlage seiner Rechtsvertretung vom 25.07.2025, beim BVwG am 28.07.2025 eingegangen, nachgekommen und hat entsprechende Unterlangen hinsichtlich seines Transportauftrages vom XXXX vorgelegt. Dieser Aufforderung ist der BF mit Stellungnahme und Dokumentenvorlage seiner Rechtsvertretung vom 25.07.2025, beim BVwG am 28.07.2025 eingegangen, nachgekommen und hat entsprechende Unterlangen hinsichtlich seines Transportauftrages vom römisch 40 vorgelegt.
Mit Parteigehör des BVwG vom 28.08.2025 wurden diese Unterlagen dem BFA übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt.
Eine diesbezügliche Stellungnahme seitens der belangten Behörde ist bislang nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort 55 Jahre lang gelebt. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert. Seine Muttersprache ist Serbisch, und er spricht etwas Deutsch und Englisch. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne sowie vier Enkelkinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.1. Die BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort 55 Jahre lang gelebt. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert. Seine Muttersprache ist Serbisch, und er spricht etwas Deutsch und Englisch. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne sowie vier Enkelkinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF hat keine nennenswerten familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. In Serbien leben noch seine Ehefrau sowie die beiden Söhne. Der BF besitzt ein eigenes Haus in XXXX /Serbien in welchem er mit seiner Familie lebt.1.2. Der BF hat keine nennenswerten familiären oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. In Serbien leben noch seine Ehefrau sowie die beiden Söhne. Der BF besitzt ein eigenes Haus in römisch 40 /Serbien in welchem er mit seiner Familie lebt.
1.3. Daneben hat er einen Wohnsitz in Slowenien. Der BF ist seit 2021 in Slowenien erwerbstätig. Seit XXXX ist er für die Firma XXXX , welche ihren Sitz in XXXX hat beschäftigt. Er verfügt über einen bis XXXX befristeten Arbeitsvertrag für diese Firma. 1.3. Daneben hat er einen Wohnsitz in Slowenien. Der BF ist seit 2021 in Slowenien erwerbstätig. Seit römisch 40 ist er für die Firma römisch 40 , welche ihren Sitz in römisch 40 hat beschäftigt. Er verfügt über einen bis römisch 40 befristeten Arbeitsvertrag für diese Firma.
Der BF ist im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels „Single Residence and Work Permit“ ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX . Der BF ist im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels „Single Residence and Work Permit“ ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 .
1.4. Der BF reiste als serbischer Staatsbürger immer wieder sichtvermerkfrei mit gültigem Reisepass in das Bundesgebiet ein. Er verfügt über einen bis XXXX gültigen serbischen Reisepass.1.4. Der BF reiste als serbischer Staatsbürger immer wieder sichtvermerkfrei mit gültigem Reisepass in das Bundesgebiet ein. Er verfügt über einen bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass.
Der BF weist seit XXXX einen durchgehenden Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der BF hat bestätigt, dass er sich immer wieder im Zuge seiner Verladetätigkeiten dort aufhält. Ein Überschreiten seiner visafreien Aufenthaltsdauer war jedoch nicht nachweisbar. Der BF verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und ist hier nicht krankenversichert bzw. geht hier keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der BF weist seit römisch 40 einen durchgehenden Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der BF hat bestätigt, dass er sich immer wieder im Zuge seiner Verladetätigkeiten dort aufhält. Ein Überschreiten seiner visafreien Aufenthaltsdauer war jedoch nicht nachweisbar. Der BF verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich und ist hier nicht krankenversichert bzw. geht hier keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
1.5. Der BF wurde von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark bei einer Verkehrskontrolle am XXXX betreten, da beim Auflieger seines Sattelzuges das Rücklicht defekt war. Seitens der Landespolizeidirektion erging eine Anzeige vom XXXX , da festgestellt wurde, dass das Sattelzugfahrzeug in Österreich angemeldet war und einen deutschen Sattelanhänger angehängt hatte. Das Sattelzugfahrzeug wurde an eine slowenische Firma vermietet. Der BF hat in XXXX geladen und war ein Abladen in Belgien vorgesehen. Der BF und der Firmeninhaber haben angegeben, dass der BF nur von XXXX nach XXXX fährt und der Auflieger dort getauscht wird. Weiters gab der BF an, in XXXX mehrmals die Woche zu nächtigen. Dabei hat der BF den Beamten eine Bestätigung hinsichtlich seines slowenischen Antrags auf einen Aufenthaltstitel übergeben. Weiters wurde in dieser Anzeige angeführt, dass die EU-Lizenz des BF mit XXXX abgelaufen ist und da der BF nicht im Besitz eines erforderlichen Visums war, um einer Tätigkeit in Österreich nachzugehen, ist sein bis dahin visumsfreier Aufenthalt in Österreich durch die Aufnahme der Waren in Österreich bzw. durch den Transport, illegal. 1.5. Der BF wurde von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark bei einer Verkehrskontrolle am römisch 40 betreten, da beim Auflieger seines Sattelzuges das Rücklicht defekt war. Seitens der Landespolizeidirektion erging eine Anzeige vom römisch 40 , da festgestellt wurde, dass das Sattelzugfahrzeug in Österreich angemeldet war und einen deutschen Sattelanhänger angehängt hatte. Das Sattelzugfahrzeug wurde an eine slowenische Firma vermietet. Der BF hat in römisch 40 geladen und war ein Abladen in Belgien vorgesehen. Der BF und der Firmeninhaber haben angegeben, dass der BF nur von römisch 40 nach römisch 40 fährt und der Auflieger dort getauscht wird. Weiters gab der BF an, in römisch 40 mehrmals die Woche zu nächtigen. Dabei hat der BF den Beamten eine Bestätigung hinsichtlich seines slowenischen Antrags auf einen Aufenthaltstitel übergeben. Weiters wurde in dieser Anzeige angeführt, dass die EU-Lizenz des BF mit römisch 40 abgelaufen ist und da der BF nicht im Besitz eines erforderlichen Visums war, um einer Tätigkeit in Österreich nachzugehen, ist sein bis dahin visumsfreier Aufenthalt in Österreich durch die Aufnahme der Waren in Österreich bzw. durch den Transport, illegal.
Der BF wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wegen § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von 500 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden bestraft. Dem BF wurde dabei vorgeworfen, er hat sich am XXXX in Kammern, in Fahrtrichtung XXXX , auf dem Parkplatz Kammern nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen der Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfe, indem er im österreichischen Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist.Der BF wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe von 500 € bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden bestraft. Dem BF wurde dabei vorgeworfen, er hat sich am römisch 40 in Kammern, in Fahrtrichtung römisch 40 , auf dem Parkplatz Kammern nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen der Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfe, indem er im österreichischen Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist.
Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am XXXX hat der BF einen Frachtbrief vorgelegt, der eine Beladung in XXXX und eine Entladung in XXXX /Belgien vorsieht. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle hat der BF jedoch kein Dokument mit sich geführt, welches eine Entladung am Bahnhof XXXX nachweist. Somit war die vom BF ausgeübte Tätigkeit als nicht rechtmäßig zu qualifizieren. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am römisch 40 hat der BF einen Frachtbrief vorgelegt, der eine Beladung in römisch 40 und eine Entladung in römisch 40 /Belgien vorsieht. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle hat der BF jedoch kein Dokument mit sich geführt, welches eine Entladung am Bahnhof römisch 40 nachweist. Somit war die vom BF ausgeübte Tätigkeit als nicht rechtmäßig zu qualifizieren.
1.6. Mit Schreiben des BFA vom 06.11.2024 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtigt werde. Der BF hat dieses Schreiben nachweislich am selben Tag persönlich übernommen. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde vom BF jedoch nicht eingebracht.
1.7. Der BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses.
Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung im Heimatland und seinen familiären Verhältnissen basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 11.07.2025. Dass die Muttersprache des BF serbisch ist, steht unzweifelhaft fest. Auch hat der BF in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt etwas Deutsch und Englisch zu sprechen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand resultieren daraus, dass im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht wurden. Der BF ist arbeitsfähig, da er derzeit einer Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nachgeht.
2.2. Die familiären Anbindungen in Serbien sowie der Umstand, dass er dort ein eigenes Haus besitzt, indem er mit seiner Familie lebt, ergibt sich durch seine eigenen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
2.3. Die Feststellung, dass der BF über einen Wohnsitz in Slowenien verfügt und seit 2021 dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht, basiert auf seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er für eine slowenische Transportfirma arbeitet ist dem aktenkundigen befristeten Arbeitsvertrag zu entnehmen.
Sein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel für Slowenien ist im Akt einliegend. Sein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel für Slowenien ist im Akt einliegend.
2.4. Die sichtvermerkfreien Einreisen des BF ergeben sich aus der einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses mitsamt den entsprechenden (teils sehr lückenhaften) Ein- und Ausreisestempel für den Schengenraum. Sein bis XXXX gültiger serbischer Reisepass ist aktenkundig.2.4. Die sichtvermerkfreien Einreisen des BF ergeben sich aus der einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses mitsamt den entsprechenden (teils sehr lückenhaften) Ein- und Ausreisestempel für den Schengenraum. Sein bis römisch 40 gültiger serbischer Reisepass ist aktenkundig.
Die Wohnsitzmeldung des BF geht aus dem eigeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Demnach war ist er seit XXXX durchgehend mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und hier nicht krankenversichert bzw. keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus dem Versicherungsdatenauszug des BF hervor. Die Wohnsitzmeldung des BF geht aus dem eigeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Demnach war ist er seit römisch 40 durchgehend mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Dass der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und hier nicht krankenversichert bzw. keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus dem Versicherungsdatenauszug des BF hervor.
Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, sich aufgrund der von ihm durchgeführten Verladetätigkeiten regelmäßig für ein bis zwei Tage im Bundesgebiet aufzuhalten. Vor dem Hintergrund dieser Umstände war nachvollziehbar, dass der BF auch tatsächlich seinen erlaubten visafreien Aufenthalt im Bundesgebiet nicht überschritten hat.
2.5. Die Feststellung, dass der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle am XXXX betreten wurde, wird durch die aktenkundige Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX belegt. Demnach wurde festgestellt, dass Sattelzugfahrzeug in Österreich angemeldet war und einen deutschen Sattelanhänger angehängt hatte. Das Sattelzugfahrzeug wurde an eine slowenische Firma vermietet. Der BF hat in XXXX geladen und war ein Abladen in Belgien vorgesehen. Der BF und der Firmeninhaber haben angegeben, dass der BF nur von XXXX nach XXXX fährt und der Auflieger dort getauscht werden wird. Weiters gab der BF an in Marchtrenk mehrmals die Woche zu nächtigen. Dabei hat der BF den Beamten eine Bestätigung hinsichtlich seines slowenischen Antrags auf einen Aufenthaltstitel übergeben. Weiters wurde in dieser Anzeige angeführt, dass die EU-Lizenz des BF mit XXXX abgelaufen ist und da der BF nicht im Besitz eines erforderlichen Visums war, um einer Tätigkeit in Österreich nachzugehen, wurde seitens der LPD angenommen, dass sein bis dahin visumsfreier Aufenthalt in Österreich durch die Aufnahme der Waren in Österreich bzw. durch den Transport, illegal sei. 2.5. Die Feststellung, dass der BF im Zuge einer Verkehrskontrolle am römisch 40 betreten wurde, wird durch die aktenkundige Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 belegt. Demnach wurde festgestellt, dass Sattelzugfahrzeug in Österreich angemeldet war und einen deutschen Sattelanhänger angehängt hatte. Das Sattelzugfahrzeug wurde an eine slowenische Firma vermietet. Der BF hat in römisch 40 geladen und war ein Abladen in Belgien vorgesehen. Der BF und der Firmeninhaber haben angegeben, dass der BF nur von römisch 40 nach römisch 40 fährt und der Auflieger dort getauscht werden wird. Weiters gab