Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2253132-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von Oberrat Mag. XXXX wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Tirol vom XXXX 2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von Oberrat Mag. römisch 40 wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Tirol vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter und sei von der LPD zum BMF dienstzugeteilt worden. Er habe vor dieser Zuteilung - aufgrund dessen, dass er sich im “rechtskundigen Dienst” befunden habe - verschiedene Nebengebühren und Zulagen erhalten. Diese habe die Dienstbehörde mit der Zuteilung eingestellt, der Beschwerdeführer beantrage/begehre jedoch deren Weiterzahlung/Weitergewährung. Der Antrag sei abgewiesen worden und sei daher dagegen Beschwerde erhoben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Tirol zur Dienstleistung zugewiesen. Er war ursprünglich auf einem Arbeitsplatz eines Exekutivbeamten ernannt und versah in diesem Rahmen auch den bei der LPD eingerichteten “rechtskundigen Dienst”. Mit Weisung vom 16.01.2024 wurde er vom 01.02.2024 bis einschließlich 30.04.2024 dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) dienstzugeteilt. Mit 01.04.2024 wurde der Beschwerdeführer zur XXXX des BMF dienstzugeteilt. Die LPD Tirol (belangte Behörde) stellte - beginnend mit der Dienstzuteilung - folgende Auszahlungen ein: (i) Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, (ii) pauschalierte Aufwandsentschädigung (iii) Gefahrenzulage und (iv) die Exekutivdienstzulage.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Tirol zur Dienstleistung zugewiesen. Er war ursprünglich auf einem Arbeitsplatz eines Exekutivbeamten ernannt und versah in diesem Rahmen auch den bei der LPD eingerichteten “rechtskundigen Dienst”. Mit Weisung vom 16.01.2024 wurde er vom 01.02.2024 bis einschließlich 30.04.2024 dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) dienstzugeteilt. Mit 01.04.2024 wurde der Beschwerdeführer zur römisch 40 des BMF dienstzugeteilt. Die LPD Tirol (belangte Behörde) stellte - beginnend mit der Dienstzuteilung - folgende Auszahlungen ein: (i) Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, (ii) pauschalierte Aufwandsentschädigung (iii) Gefahrenzulage und (iv) die Exekutivdienstzulage.
Mit Antrag vom 27.03.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung dieser Zulagen, welchen die belangte Behörde mittels dem bekämpften Bescheid abwies. Der Spruch lautete wie folgt:
„Dem Antrag auf Auszahlung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gemäß § 16a GehG 1956 iVm der VO des BM.f.I. vom 11.12.1974, BGBl. Nr. 46/1975 i.d.F. BGBl. II Nr. 392/2001, der pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß §§ 20 iVm 15 Abs. 2 GehG 1956 und der VO des BM.f.I vom 11.12.1974, BGBl. Nr. 46/1975 i.d.F. BGBl. II. Nr. 392/2001, der Gefahrenzulage (Vergütung für besondere Gefährdung) gemäß § 40a Abs. 3 GehG 1956 und der Exekutivdienstzulage gemäß § 40a Abs. 1 GehG 1956 wird nicht stattgegeben.“„Dem Antrag auf Auszahlung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gemäß Paragraph 16 a, GehG 1956 in Verbindung mit der VO des BM.f.I. vom 11.12.1974, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2001,, der pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß Paragraphen 20, in Verbindung mit 15 Absatz 2, GehG 1956 und der VO des BM.f.I vom 11.12.1974, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 392 aus 2001,, der Gefahrenzulage (Vergütung für besondere Gefährdung) gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, GehG 1956 und der Exekutivdienstzulage gemäß Paragraph 40 a, Absatz eins, GehG 1956 wird nicht stattgegeben.“
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der einzelnen Nebengebühren und Zulagen wiederholt vor, dass er zwar mit 01.02.2024 von der LPD zum BMF dienstzugeteilt worden, dadurch allerdings nicht förmlich von seiner dienstrechtlichen Stellung als “rechtskundiger Beamter” enthoben worden sei. Er habe auch noch weiterhin sicherheitspolizeiliche Informationen erhalten und hätte seine Dienstzuteilung zum BMF auch jederzeit aufgehoben werden können. Zumal er daher nur vorübergehend dienstzugeteilt worden sei und sohin weiterhin dem “rechtskundigen Dienst” angehöre, stünden ihm die Nebengebühren und Zulagen zu. Die Behörde vertrete dagegen die Ansicht, dass die Nebengebühren und Zulagen nicht von seiner dienstrechtlichen Stellung als “rechtskundiger Beamter”, sondern von der konkreten Diensteinteilung abhängig seien. Er habe ab dem 01.02.2024 keinen Dienst mehr für die LPD versehen, wodurch ihm diese Zulagen auch nicht zustanden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum “rechtskundigen Dienst”:
Gem § 5 Abs. 2 Z 3 SPG gehören Angehörige des rechtskundigen Dienstes den Organen des Sicherheitsdienstes an, welche den Exekutivdienst für die Sicherheitsbehörden versehen. Der BF war vor der Dienstzuteilung Angehöriger dieses Dienstes. Mit der Dienstzuteilung verlor er diese Stellung, weil er keinen Dienst mehr für die Sicherheitsbehörden, sondern für das BMF verrichtet hat. Er ist nur dann Angehöriger des rechtskundigen Dienstes, wenn er konkret den Dienst für die Sicherheitsbehörden vornehmen kann. Versieht er seinen Dienst – durch die vorgenommene Dienstzuteilung – nicht mehr im Exekutivdienst, kann er dem rechtskundigen Dienst auch nicht mehr angehören. Erst ein Widerruf der Zuteilung macht die Zuweisung zur Exekutive (und damit dem rechtskundigen Dienst) wieder wirksam. Gem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SPG gehören Angehörige des rechtskundigen Dienstes den Organen des Sicherheitsdienstes an, welche den Exekutivdienst für die Sicherheitsbehörden versehen. Der BF war vor der Dienstzuteilung Angehöriger dieses Dienstes. Mit der Dienstzuteilung verlor er diese Stellung, weil er keinen Dienst mehr für die Sicherheitsbehörden, sondern für das BMF verrichtet hat. Er ist nur dann Angehöriger des rechtskundigen Dienstes, wenn er konkret den Dienst für die Sicherheitsbehörden vornehmen kann. Versieht er seinen Dienst – durch die vorgenommene Dienstzuteilung – nicht mehr im Exekutivdienst, kann er dem rechtskundigen Dienst auch nicht mehr angehören. Erst ein Widerruf der Zuteilung macht die Zuweisung zur Exekutive (und damit dem rechtskundigen Dienst) wieder wirksam.
Zur der Pauschalvergütung gem § 16a GehG 1956:Zur der Pauschalvergütung gem Paragraph 16 a, GehG 1956:
§ 16a GehG lautet zum Entscheidungszeitpunkt:Paragraph 16 a, GehG lautet zum Entscheidungszeitpunkt:
“Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 16a. (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.Paragraph 16 a, (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
(4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.(4) Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.”(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz nicht.”
Gem § 48 Abs. 2 BDG 1979 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten 40 Stunden und darf auch im Falle eines Schicht- oder Wechseldienstes im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden (§ 48 Abs. 4 BDG 1979). § 48 Abs. 6 BDG 1979 bestimmt, dass für “Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen …” eine längere Wochendienstzeit als 40 Stunden (auch im Schicht- oder Wechseldienstes) vorgesehen werden können (bekannt als “verlängerter Dienstplan”). Gem Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten 40 Stunden und darf auch im Falle eines Schicht- oder Wechseldienstes im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden (Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979). Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 bestimmt, dass für “Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen …” eine längere Wochendienstzeit als 40 Stunden (auch im Schicht- oder Wechseldienstes) vorgesehen werden können (bekannt als “verlängerter Dienstplan”).
Für Fälle dieses “verlängerten Dienstplanes” sieht § 16a GehG eine Pauschalvergütung vor. § 16a ist gemäß § 15 Abs. 1 GehG eine Nebengebühr. § 16a GehG bestimmt, dass dies eine Pauschalvergütung ist. Für Fälle dieses “verlängerten Dienstplanes” sieht Paragraph 16 a, GehG eine Pauschalvergütung vor. Paragraph 16 a, ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GehG eine Nebengebühr. Paragraph 16 a