TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/22 W123 2296768-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2026
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Entscheidungsdatum

22.01.2026

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W123 2296768-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. 1120418410/230003381, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. 1120418410/230003381, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 12.12.2022 wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 12.12.2022 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nachdem am 09.11.2016 dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel als Student erteilt wurde, reiste er aufgrund eines vom 02.01.2017 bis 01.05.2017 gültigen Visum D in das Bundesgebiet ein. In der Folge wurde sein Aufenthaltstitel wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 12.11.2020.

2. Sein Verlängerungsantrag vom 05.11.2020 wurde mangels Studienerfolgs von der zuständigen Niederlassungsbehörde ebenso abgewiesen wie seine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, mündlich verkündet am 02.09.2022, schriftlich ausgefertigt am 21.10.2022. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision ein, der das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 03.03.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

3. Am 12.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. In seiner schriftlichen Antragsbegründung führte er zusammengefasst aus, dass er sich seit rund 6,5 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte, wobei sein Aufenthalt bis 02.09.2022 rechtmäßig gewesen sei. Er habe seinen gesamten Freundeskreis im Bundesgebiet, sei legal erwerbstätig, studiere erfolgreich und verfüge über sehr gute Sprachkenntnisse. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat seien abgeschwächt und ihm könnten keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorgeworfen werden. Sein fehlender Studienerfolg liege an seiner Psoriasis-Erkrankung. Erst nachdem er eine geeignete Therapie gefunden und deren Wirkung begonnen habe, habe er sich wieder auf das Studium konzentrieren können, wobei er die Studienrichtung habe wechseln müssen. Dazu legte er diverse Urkunden vor.3. Am 12.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. In seiner schriftlichen Antragsbegründung führte er zusammengefasst aus, dass er sich seit rund 6,5 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte, wobei sein Aufenthalt bis 02.09.2022 rechtmäßig gewesen sei. Er habe seinen gesamten Freundeskreis im Bundesgebiet, sei legal erwerbstätig, studiere erfolgreich und verfüge über sehr gute Sprachkenntnisse. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat seien abgeschwächt und ihm könnten keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorgeworfen werden. Sein fehlender Studienerfolg liege an seiner Psoriasis-Erkrankung. Erst nachdem er eine geeignete Therapie gefunden und deren Wirkung begonnen habe, habe er sich wieder auf das Studium konzentrieren können, wobei er die Studienrichtung habe wechseln müssen. Dazu legte er diverse Urkunden vor.

4. Mit Schreiben vom 14.08.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abweisung seines Antrags verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit und ermöglichte ihm, zum näher dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

5. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 05.09.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm sei eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zumutbar. Nach der ständigen Judikatur überwiege bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt regelmäßig das persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Dies sei bei stärkerem Integrationserfolg auch auf Fälle mit etwas kürzerer Aufenthaltsdauer zu übertragen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als 7,2 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und sei besonders ausgeprägt integriert.

6. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 12.12.2022 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 12.12.2022 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

7. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und verwies insbesondere auf seine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.09.2022, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Daher sei er weiterhin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ferner sei er – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – erlaubt erwerbstätig, besuche sein Herkunftsland nur noch zu Urlaubszwecken und sei in laufender Behandlung wegen seiner Hauterkrankung (Psoriasis), welche er im Herkunftsland nicht fortsetzen könne, wodurch bei seiner Rückkehr mit einer massiven Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zu rechnen sei.

8. Mit Eingabe vom 27.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen und führte aus, dass eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig bzw. unzulässig wäre.

9. Am 28.08.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

10. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der Verwaltungsgerichtshof am 19.10.2025 mit, dass eine Ausfertigung der Entscheidung über die Revision des Beschwerdeführers betreffend seinen abgewiesenen Verlängerungsantrags in Kürze übermittelt werde.

11. Am 19.01.2026 langte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2025, Ra 2022/22/0174, ein, mit welchen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 15.01.2017 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde mit Gültigkeit ab 09.11.2016 ein Aufenthaltstitel als Student erteilt und dieser in der Folge bis zum 12.11.2020 verlängert.

Sein letzter Verlängerungsantrag vom 05.11.2020 wurde mangels erforderlichen Studienerfolgs von der zuständigen Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom 05.04.2022 abgewiesen und der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem am 02.09.2022 mündlich verkündeten und mit 21.10.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer brachte dagegen eine außerordentliche Revision ein, aufgrund welcher der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 20.11.2025, Ra 2022/22/0174-19, aufhob. Das Verfahren über seinen Verlängerungsantrag ist derzeit (wieder) am Verwaltungsgericht Wien anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs betreffend den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der dem Akt beiliegenden Kopie seines Reisepasses festgestellt werden (vgl. AS 15).Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der dem Akt beiliegenden Kopie seines Reisepasses festgestellt werden vergleiche AS 15).

Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinen Aufenthaltstiteln ergibt sich aus dem Fremdenregister sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, an dem im vorliegenden Verfahren keine Zweifel aufkamen.

Die betreffend seinen letzten Verlängerungsantrag vom 05.11.2020 getroffenen Feststellungen basieren auf den im Akt befindlichen Entscheidungen der Niederlassungsbehörde, des Verwaltungsgerichtes sowie des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist,3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist,

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

§ 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, normiert, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Paragraph 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, normiert, dass Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

3.2. Da der Beschwerdeführer fristgerecht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels als Student dessen Verlängerung beantragte und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, hält er sich gemäß § 24 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihm kommt damit ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu, weshalb sein Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist.3.2. Da der Beschwerdeführer fristgerecht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels als Student dessen Verlängerung beantragte und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, hält er sich gemäß Paragraph 24, NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihm kommt damit ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu, weshalb sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.3. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so sieht § 10 Abs. 3 AsylG vor, dass diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.3. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so sieht Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor, dass diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 (vgl. ErläutRV1803 BlgNR 24. GP 49) wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FPG 2005, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF. des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FPG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen "aus systematischen Gründen notwendig" ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FPG 2005 seinen Niederschlag finden müssen (vgl. VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vergleiche ErläutRV1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen "aus systematischen Gründen notwendig" ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 seinen Niederschlag finden müssen vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).

Da die Antragszurückweisung vorliegend auf § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 basiert, ist die Entscheidung somit nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da die Antragszurückweisung vorliegend auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 basiert, ist die Entscheidung somit nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

3.4. Die vorliegende Beschwerde ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides (nur) eine Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 vorgenommen wird.3.4. Die vorliegende Beschwerde ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides (nur) eine Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgenommen wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtmäßiger Aufenthalt unzulässiger Antrag Verlängerungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2296768.1.00

Im RIS seit

26.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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