Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W114 2327103-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 20.02.2025 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025, AZ II/4/21-15026268027, und Vorlageantrag vom 18.04.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 20.02.2025 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025, AZ II/4/21-15026268027, und Vorlageantrag vom 18.04.2025:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), vertreten durch XXXX , XXXX , und unterstützt durch die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer (BBK) stellte am 17.04.2023 einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023. Dabei wurde für das Antragsjahr 2023 auch die Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung beantragt. Im INVEKOS-GIS wurde dazu eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Gesamtausmaß von 57,5109 ha beantragt. 1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , und unterstützt durch die örtlich zuständige Bezirksbauernkammer (BBK) stellte am 17.04.2023 einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023. Dabei wurde für das Antragsjahr 2023 auch die Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung beantragt. Im INVEKOS-GIS wurde dazu eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Gesamtausmaß von 57,5109 ha beantragt.
2. Am 26.09.2023 korrigierte der Beschwerdeführer mit Unterstützung der örtlich zuständigen BBK seinen MFA 2023 und beantragte zusätzlich eine Almauftriebsprämie für Kühe und Rinder, ausgenommen Kühe.
3. Mit Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, wurden dem BF auf der Grundlage einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 57,3977 ha für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Almauftriebsprämie für vom Beschwerdeführer als gealpt gemeldete zwölf Kühe und 17 Rinder, ausgenommen Kühe, wurde hingegen nicht gewährt.3. Mit Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, wurden dem BF auf der Grundlage einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 57,3977 ha für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Eine Almauftriebsprämie für vom Beschwerdeführer als gealpt gemeldete zwölf Kühe und 17 Rinder, ausgenommen Kühe, wurde hingegen nicht gewährt.
Die AMA entschied sich dafür ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, gemeinsam mit drei weiteren Schriftstücken mit Rückschein (Rsb) im Wege der Post gemäß § 2 Z 6 ZustG an den BF an die Adresse XXXX in XXXX zuzustellen.Die AMA entschied sich dafür ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, gemeinsam mit drei weiteren Schriftstücken mit Rückschein (Rsb) im Wege der Post gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, ZustG an den BF an die Adresse römisch 40 in römisch 40 zuzustellen.
4. Am 19.04.2024 erfolgte ein Zustellversuch, wobei eine Zustellung jedoch nicht durchgeführt werden konnte.
5. Da eine Zustellung am 19.04.2024 an den BF erfolglos blieb, wurde vom Zusteller in der Abgabeeinrichtung des BF eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes zurückgelassen. Das Schriftstück wurde bei der Post-Abgabestelle XXXX hinterlegt.5. Da eine Zustellung am 19.04.2024 an den BF erfolglos blieb, wurde vom Zusteller in der Abgabeeinrichtung des BF eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes zurückgelassen. Das Schriftstück wurde bei der Post-Abgabestelle römisch 40 hinterlegt.
6. In einer E-Mail vom 20.02.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den am 24.01.2025 zugestellten Bescheid der AMA betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024, AZ II/4-DZ/24-26329745010, Beschwerde.
Begründend führte der Beschwerdeführer in dieser Beschwerde aus, dass er aufgrund des gegen ihn verhängten Tierhalteverbots nicht der Tierhalter seiner Rinder und Schafe sein könne. Daher habe er einen Dritten beauftragt, als Halter für seine Tiere zuständig und verantwortlich zu sein. Er sei weiterhin Eigentümer seiner Tiere und refundiere seinem Tierhalter alle von diesem für die Tiere getätigten Ausgaben. Dies stehe nicht in Widerspruch zu seinem Tierhalteverbot, weshalb ihm entgegen der Ansicht der AMA eine Almauftriebsprämie als auch eine anteilige Zuteilung von Almweideflächen zustehe.
Am Ende führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen den Bescheid für das Antragsjahr 2023 richte.
7. Mit Schreiben vom 07.03.2025, Zahl I/1/1/Ho-14853893027, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass ihm der Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 am 16.04.2024 postalisch übermittelt worden sei. Die AMA wies in diesem Schreiben auch darauf hin, dass die Beschwerde des BF vom 20.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, als verspätet zurückzuweisen sei. Es werde ihm aber die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens dazu ein Vorbringen zu erstatten.
8. Mit E-Mail vom 20.03.2025 teilte der Beschwerdeführer der AMA mit, dass sämtliche Beschwerden, die er im Februar 2025 erhoben habe, sich gegen Bescheide richten würden, die mit 15.01.2025 datiert wären, bzw. die er Ende Jänner 2025 erhalten habe. Andere Bescheide seien ihm nicht bekannt. Er habe im Jahr 2014 keinen Bescheid erhalten. Sämtliche Eingaben seien somit rechtzeitig.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025, AZ II/4/21-15026268027, hat die AMA die Beschwerde des BF vom 20.02.2025 gegen ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 20.02.2025 auch Beschwerde gegen den an ihn gerichteten Direktzahlungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2023 erhoben habe. Dabei handle es sich um den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010. Zum Erhalt dieses Bescheides habe der BF keine Angaben gemacht.
Dieser Bescheid sei ihm gemeinsam mit drei weiteren Mitteilungen der AMA am 16.04.2025 im Wege der Post mit Zustellnachweis (Rsb) übermittelt worden.
Am 19.04.2024 sei ein Zustellversuch erfolglos geblieben. Daher sei der nunmehr angefochtene Bescheid bei der Postabgabestelle 8463 hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer sei vom Zusteller über die Hinterlegung des Dokumentes verständigt worden. Die Abholfrist habe - wie am Rückschein vermerkt - mit 22.04.2024 begonnen. Da der angefochtene Bescheid nicht an die AMA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retourniert worden sei, gelte die Zustellung als mit 22.04.2024 bewirkt. Eine rechtzeitige Beschwerde hätte spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheides und somit spätestens am 21.05.2024 nachweislich an die AMA übermittelt werden müssen.
Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich erst am 18.04.2025 übernommen.
10. Mit E-Mail vom 18.04.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt werde, da die „rechtliche Auffassung in der Entscheidung der AMA“ unrichtig sei. Warum die Entscheidung der AMA falsch sei, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht ausgeführt.
11. Mit Schreiben vom 05.05.2025, Zahl I/1/1/Ho-15180047027, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 31.03.2025 postalisch mit Zustellnachweis übermittelt worden sei. Da die Entscheidung nicht zugestellt habe werden können, sei sie hinterlegt worden und als Beginn der Abholfrist der 03.04.2025 vermerkt worden. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten, es sei denn, der Beschwerdeführer habe wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Dann werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben hätte werden können. Ein rechtzeitiger Vorlageantrag hätte binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und somit am 17.04.2025 bei der AMA einlangen müssen. Die Beschwerdevorentscheidung sei aber erst am 18.04.2025 behoben worden. Daher werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
12. Mit E-Mail vom 07.05.2025 teilte der Beschwerdeführer der AMA mit, dass er sich von Ende März bis zum 17.04.2025 nicht an der Abgabestelle in der Steiermark, sondern auf seinem Anwesen in Wien aufgehalten habe. Unmittelbar nach seiner Rückkehr habe er die Sendung bei der Post behoben und seine Ortsabwesenheit berücksichtigend damit auch rechtzeitig den Vorlageantrag gestellt.
13. Auf Nachfrage der AMA gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.05.2025 unter anderem XXXX und seinen Bruder als Zeugen für seinen Aufenthalt in Wien vom 29.03. bis zum 17.04.2025 bekannt.13. Auf Nachfrage der AMA gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.05.2025 unter anderem römisch 40 und seinen Bruder als Zeugen für seinen Aufenthalt in Wien vom 29.03. bis zum 17.04.2025 bekannt.
14. Mit Schreiben vom 19.05.2025, AZ GBI/Abt1/Ref1/2025-3283712, ersuchte die AMA die beiden namhaft gemachten Zeugen XXXX und XXXX um Bekanntgabe, wo und bis wann der Beschwerdeführer sich im April 2025 aufgehalten habe.14. Mit Schreiben vom 19.05.2025, AZ GBI/Abt1/Ref1/2025-3283712, ersuchte die AMA die beiden namhaft gemachten Zeugen römisch 40 und römisch 40 um Bekanntgabe, wo und bis wann der Beschwerdeführer sich im April 2025 aufgehalten habe.
15. Mit Schreiben vom 05.06.2025 bestätigte XXXX , dass sie den Beschwerdeführer im April 2025 auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb in Aspern mehrmals angetroffen habe.15. Mit Schreiben vom 05.06.2025 bestätigte römisch 40 , dass sie den Beschwerdeführer im April 2025 auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb in Aspern mehrmals angetroffen habe.
16. Die AMA übermittelte dem BVwG am 20.11.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass XXXX den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Aspern im April 2025 bestätigt habe, weshalb der Vorlageantrag von der AMA als rechtzeitig beurteilt werde. Die Beschwerde des BF gegen ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, sei aber nach Rechtsansicht der AMA weiterhin verspätet. In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass römisch 40 den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Aspern im April 2025 bestätigt habe, weshalb der Vorlageantrag von der AMA als rechtzeitig beurteilt werde. Die Beschwerde des BF gegen ihren Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, sei aber nach Rechtsansicht der AMA weiterhin verspätet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.04.2023 im MFA für das Antragsjahr 2023 auch die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Übermittlung dieses Bescheides erfolgte gemeinsam mit drei weiteren Schriftstücken der AMA im Wege der Post, wobei die Zustellung mit Rückschein (Rsb) vorgenommen wurde.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die Übermittlung dieses Bescheides erfolgte gemeinsam mit drei weiteren Schriftstücken der AMA im Wege der Post, wobei die Zustellung mit Rückschein (Rsb) vorgenommen wurde.
1.3. Am Freitag, den 19.04.2024 wurde vom Zustellorgan der Post versucht, diesen Bescheid dem Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz XXXX , XXXX zuzustellen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war, wurde der Bescheid zur Abholung bei der Post-Abgabestelle XXXX hinterlegt. Beginn der 14-tägigen Frist zur Behebung des Schriftstückes war der 22.04.2024. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers vom Zusteller zurückgelassen.1.3. Am Freitag, den 19.04.2024 wurde vom Zustellorgan der Post versucht, diesen Bescheid dem Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz römisch 40 , römisch 40 zuzustellen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war, wurde der Bescheid zur Abholung bei der Post-Abgabestelle römisch 40 hinterlegt. Beginn der 14-tägigen Frist zur Behebung des Schriftstückes war der 22.04.2024. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers vom Zusteller zurückgelassen.
1.4. Vom Zusteller wurde auf dem Rückschein der Zustellversuch am 19.04.2024 vermerkt sowie hingewiesen, dass auch der Bescheid der AMA vom 11.04.2024 zum AZ II/4-DZ/23-24286942010, ab 22.04.2024 an der Post-Abgabestelle 8463 abgeholt werden könnte. Der Rückschein wurde in der Post-Abgabestelle 8463 abgestempelt und an die AMA übermittelt, wo dieser am 23.04.2024 einlangte.
1.5. Eine schriftliche Bestätigung, auf der vermerkt ist, dass und wann der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, vom BF übernommen wurde, liegt nicht vor.
1.6. Das bei der Post-Abgabestelle 8463 hinterlegte Kuvert, in dem sich auch der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, befand, wurde von der Post nicht an die AMA retourniert.
1.7. Ob der Beschwerdeführer das hinterlegte Exemplar des Bescheides der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, bei der Post-Abgabestelle 8463 innerhalb der 14-tägigen Hinterlegungsfrist tatsächlich behoben hat, oder ob dieses nach Ende der Hinterlegungsfrist in der Post-Abgabestelle 8463 in Verstoß geriet, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
1.8. Es kann auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob bzw. dass die vom Zusteller in der Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers zurückgelassene Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, beschädigt wurde, oder ohne Verschulden des BF aus der Abgabeeinrichtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer von dieser Verständigung Kenntnis erlangt hat.
1.9. Dem BF wurden für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und auch ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund dieser Auszahlung auch Kenntnis, dass ihm für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen gewährt und auch ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bereits in Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung von Direktzahlungsbescheiden der AMA für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 involviert war, musste wissen, dass Direktzahlungen beantragt werden müssen, und bevor diese ausbezahlt werden, auch mit Bescheid der AMA gewährt werden müssen, bzw. dass solche Bescheide auch dem jeweiligen Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes von der AMA zugestellt werden. Spätestens zum Zeitpunkt, als er über die von der AMA an ihn ausbezahlten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 verfügte, musste er wissen, dass ein entsprechender Direktzahlungsbescheid besteht. Spätesten zu diesem Zeitpunkt, der spätestens in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2024 lag, hätte er den entsprechenden Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2023 der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, von der AMA anfordern können, wenn er tatsächlich keinerlei Kenntnis von dessen Existenz gehabt hätte bzw. mit der an ihn ausbezahlten Direktzahlungen für das Antragsjahr nicht einverstanden gewesen wäre.1.9. Dem BF wurden für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und auch ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund dieser Auszahlung auch Kenntnis, dass ihm für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen gewährt und auch ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bereits in Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung von Direktzahlungsbescheiden der AMA für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 involviert war, musste wissen, dass Direktzahlungen beantragt werden müssen, und bevor diese ausbezahlt werden, auch mit Bescheid der AMA gewährt werden müssen, bzw. dass solche Bescheide auch dem jeweiligen Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes von der AMA zugestellt werden. Spätestens zum Zeitpunkt, als er über die von der AMA an ihn ausbezahlten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 verfügte, musste er wissen, dass ein entsprechender Direktzahlungsbescheid besteht. Spätesten zu diesem Zeitpunkt, der spätestens in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2024 lag, hätte er den entsprechenden Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2023 der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, von der AMA anfordern können, wenn er tatsächlich keinerlei Kenntnis von dessen Existenz gehabt hätte bzw. mit der an ihn ausbezahlten Direktzahlungen für das Antragsjahr nicht einverstanden gewesen wäre.
1.10. Mit dem Hinweis in seinem E-Mail vom 20.02.2025, „Diese Beschwerde richtet sich gegen die Bescheide für die Jahre 2023 und 2024.“, hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, Beschwerde erhoben.
Damit hat er auch nicht bestreitbar selbst eingestanden, dass er von der Existenz dieses Bescheides gewusst hat. Indem er eine Beschwerde auch gegen den Direktzahlungsbescheid der AMA für das Jahr 2023 richtet, gibt er auch zu erkennen, dass er den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, spätestens am 20.02.2025 gekannt hat, zumal ein Beschwerdeführer gegen einen Bescheid, dessen Existenz und Inhalt ihm nicht bekannt ist, auch aus denklogischen Gründen keine Beschwerde erheben kann.
1.11. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des § 17 ZustG gelangt das BVwG jedenfalls zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 22.04.2024 zugestellt wurde.1.11. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 17, ZustG gelangt das BVwG jedenfalls zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 22.04.2024 zugestellt wurde.
1.12. Für den BF begann die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, mit dessen Zustellung an den BF am 22.04.2024.
1.13. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, innerhalb der in diesem Bescheid richtig angegebenen vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben.
1.14. Mit Schreiben der AMA vom 07.03.2025, AZ I/1/1/HO-14853893027, wurde der Beschwerdeführer auf die Verspätung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, hingewiesen.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht das BVwG von der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu überzeugen.
1.15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2025, AZ II/4/21-15026268027, wies die AMA die Beschwerde als verspätet zurück.
1.16. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Zustelladresse XXXX durch ein Zustellorgan der Post bei der zuständigen Postabgabestelle in XXXX am 03.04.2025 hinterlegt. 1.16. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Zustelladresse römisch 40 durch ein Zustellorgan der Post bei der zuständigen Postabgabestelle in römisch 40 am 03.04.2025 hinterlegt.
1.17. Der Beschwerdeführer war von 29.03.2025 bis 17.04.2025 nicht an seinem Wohnsitz in XXXX aufhältig, sondern in XXXX , und wusste daher nicht, dass ihm die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung an seiner Adresse in XXXX zugestellt wurde. Unmittelbar nach seiner Rückkehr zu seinem Wohnsitz in XXXX am 18.04.2025 behob er beim zuständigen Postamt die Beschwerdevorentscheidung und stellte einen Vorlageantrag. Damit hat der BF den gegenständlichen Vorlageantrag unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 ZuStG rechtzeitig gestellt.1.17. Der Beschwerdeführer war von 29.03.2025 bis 17.04.2025 nicht an seinem Wohnsitz in römisch 40 aufhältig, sondern in römisch 40 , und wusste daher nicht, dass ihm die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung an seiner Adresse in römisch 40 zugestellt wurde. Unmittelbar nach seiner Rückkehr zu seinem Wohnsitz in römisch 40 am 18.04.2025 behob er beim zuständigen Postamt die Beschwerdevorentscheidung und stellte einen Vorlageantrag. Damit hat der BF den gegenständlichen Vorlageantrag unter Berücksichtigung von Paragraph 17, Absatz 3, ZuStG rechtzeitig gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Strittig war lediglich, ob der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid der AMA erhalten hat. Im Rahmen des Parteiengehörs durch die AMA gab der Beschwerdeführer nur an, im Jahr 2014 keinen Bescheid erhalten zu haben. Damit meinte der Beschwerdeführer – wie auch von der AMA angenommen – jedoch offensichtlich das Jahr 2024.
Selbst wenn – entgegen der Überzeugung des BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung – der Beschwerdeführer faktisch den angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Hinterlegung bei der Postabgabestelle in XXXX nicht abgeholt hat, so ist unter Berücksichtigung von § 17 ZustG davon auszugehen, dass dieser Bescheid an den BF am 22.04.2024 mit dem Beginn der 14-tägigen Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 2. Satz ZuStG an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, zumal das Prozedere, das zur Hinterlegung des Bescheides bei der Postabgabestelle XXXX geführt hat in Einklang mit § 17 Abs. 1 bis 3 ZustG auch eingehalten wurde.Selbst wenn – entgegen der Überzeugung des BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung – der Beschwerdeführer faktisch den angefochtenen Bescheid im Zuge seiner Hinterlegung bei der Postabgabestelle in römisch 40 nicht abgeholt hat, so ist unter Berücksichtigung von Paragraph 17, ZustG davon auszugehen, dass dieser Bescheid an den BF am 22.04.2024 mit dem Beginn der 14-tägigen Abholfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, 2. Satz ZuStG an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, zumal das Prozedere, das zur Hinterlegung des Bescheides bei der Postabgabestelle römisch 40 geführt hat in Einklang mit Paragraph 17, Absatz eins bis 3 ZustG auch eingehalten wurde.
Ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet den angefochtenen Bescheid tatsächlich niemals erhalten hat, kann hingegen nicht festgestellt werden. Dafür, dass der BF diesen Bescheid auch faktisch während der Abholfrist bei der Postabgabestelle XXXX erhalten hat, spricht, dass der Bescheid an die AMA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ hätte retourniert werden müssen, was aber wie von der AMA vorgebracht, nicht geschehen ist. Ob der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet den angefochtenen Bescheid tatsächlich niemals erhalten hat, kann hingegen nicht festgestellt werden. Dafür, dass der BF diesen Bescheid auch faktisch während der Abholfrist bei der Postabgabestelle römisch 40 erhalten hat, spricht, dass der Bescheid an die AMA mit dem Vermerk „Nicht behoben“ hätte retourniert werden müssen, was aber wie von der AMA vorgebracht, nicht geschehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:
Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG 2021, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG 2021 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurückgewiesen. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG 2021, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2021 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.02.2025 gegen den Bescheid der AMA vom 11.04.2024, AZ II/4-DZ/23-24286942010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurückgewiesen. Auch aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2021 steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2021 steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025) – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Bei einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung wird der ursprüngliche Bescheid somit nicht ersetzt und bleibt weiterhin der Anfechtungsgegenstand. Nur dieser kann aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025) – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Bei einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung wird der ursprüngliche Bescheid somit nicht ersetzt und bleibt weiterhin der Anfechtungsgegenstand. Nur dieser kann aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, lautet auszugsweise:
„2. Hauptstück
Verfahren
1. Abschnitt
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) […]Paragraph 7, (1) […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]“
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
[…]“
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
[…]
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
[…]“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise: