Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
BFA-VG §18Spruch
,
G315 2287579-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin CORAZZA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin CORAZZA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 24.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 24.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF etwa im Jahr 2001 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sei und Asylanträge gestellt habe, die ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Bereits im Oktober 2003 sei er festgenommen und im Februar 2004 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Diese Verurteilung sei jedoch bereits getilgt. Trotz weiterer Hauptwohnsitzmeldungen bis März 2018 habe sich der BF tatsächlich im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2019 in Deutschland in Haft und stationärem Maßnahmenvollzug befunden. Bis 23.04.2020 habe er aufgrund einer Verfügung des deutschen Strafgerichtes an einer näher angeführten Adresse „probewohnen“ müssen und habe sich bis 17.08.2020 in Deutschland aufgehalten. Der Haftstrafe in Deutschland sei zugrunde gelegen, dass der BF unerlaubt Betäubungsmitteln eingeführt und gehandelt habe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Seit August 2020 sei der BF wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Jänner 2023 sei er im Bundesgebiet wieder festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Im Mai 2023 sei der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden, die er seit November 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüße. Er sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich rund 11 ½ Jahre legal sozialversichert erwerbstätig gewesen und sei zusätzlich auch geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, darüber hinaus aber auch rund 8 ½ Jahre weder legal erwerbstätig noch sozialversichert gewesen. Der BF verfüge über einen von Juli 2022 bis April 2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, mit der er eine gemeinsame Tochter im Alter von 16 Jahren habe, zu welcher aber seit 2018 kein Kontakt bestehe. Mit seiner Lebensgefährtin wohne der BF im gemeinsamen Haushalt und habe er mit dieser eine gemeinsame, im Jahr 2022 geborene Tochter. Im Bundesgebiet würden weiters ein Onkel, eine Tante sowie Cousinen und Cousins leben. Die Schwester und zwei Brüder würden in Nordmazedonien leben, ebenso wie weitere Verwandte. Gemäß § 11 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstrebe, was insbesondere der Fall sei, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 11 Abs. 4 Z 1 NAG gefährde. Diesen Sachverhalt habe der BF durch seine Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Er sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland deswegen rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden. Aus dem deutschen Strafurteil gehe hervor, dass der BF schon ab 2002 gelegentlich Cannabinoide, Amphetamine und Ecstasy konsumiert habe und sich von 2013 bis 2017 beinahe täglich zehn Stunden in Spielhallen aufgehalten habe, um seiner Spielsucht nachzugehen. Weiters sei der BF kokainabhängig. Der BF habe jedenfalls einen unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG fallenden Tatbestand verwirklicht, sodass auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG vorliegen. Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG durchzuführenden Abwägung sei zu berücksichtigten, dass der BF ein Familienleben in Österreich führe, er sich aber erst kurze Zeit im elektronisch überwachten Hausarrest befinde und die Lebensgefährtin bisher ihren Alltag mit der kleinen Tochter alleine habe bestreiten müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass diese auch ohne die Unterstützung des BF in Österreich leben könnten. Aufgrund der massiven Straftaten des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, habe das Privat- und Familienleben zurückzutreten, zumal ihn dieses auch nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz habe abhalten können. Der BF sei in Nordmazedonien sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und bis zu seinem 20. Lebensjahr dort gelebt. Er habe dort weiters familiäre Bindungen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in Verbindung mit dem gegenständlichen Einreiseverbot würden die persönlichen Interessen des BF und seiner Familie überwiegen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF etwa im Jahr 2001 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sei und Asylanträge gestellt habe, die ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Bereits im Oktober 2003 sei er festgenommen und im Februar 2004 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Diese Verurteilung sei jedoch bereits getilgt. Trotz weiterer Hauptwohnsitzmeldungen bis März 2018 habe sich der BF tatsächlich im Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2019 in Deutschland in Haft und stationärem Maßnahmenvollzug befunden. Bis 23.04.2020 habe er aufgrund einer Verfügung des deutschen Strafgerichtes an einer näher angeführten Adresse „probewohnen“ müssen und habe sich bis 17.08.2020 in Deutschland aufgehalten. Der Haftstrafe in Deutschland sei zugrunde gelegen, dass der BF unerlaubt Betäubungsmitteln eingeführt und gehandelt habe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt worden. Seit August 2020 sei der BF wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Jänner 2023 sei er im Bundesgebiet wieder festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Im Mai 2023 sei der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden, die er seit November 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüße. Er sei während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich rund 11 ½ Jahre legal sozialversichert erwerbstätig gewesen und sei zusätzlich auch geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, darüber hinaus aber auch rund 8 ½ Jahre weder legal erwerbstätig noch sozialversichert gewesen. Der BF verfüge über einen von Juli 2022 bis April 2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, mit der er eine gemeinsame Tochter im Alter von 16 Jahren habe, zu welcher aber seit 2018 kein Kontakt bestehe. Mit seiner Lebensgefährtin wohne der BF im gemeinsamen Haushalt und habe er mit dieser eine gemeinsame, im Jahr 2022 geborene Tochter. Im Bundesgebiet würden weiters ein Onkel, eine Tante sowie Cousinen und Cousins leben. Die Schwester und zwei Brüder würden in Nordmazedonien leben, ebenso wie weitere Verwandte. Gemäß Paragraph 11, NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstrebe, was insbesondere der Fall sei, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG gefährde. Diesen Sachverhalt habe der BF durch seine Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Er sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland deswegen rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden. Aus dem deutschen Strafurteil gehe hervor, dass der BF schon ab 2002 gelegentlich Cannabinoide, Amphetamine und Ecstasy konsumiert habe und sich von 2013 bis 2017 beinahe täglich zehn Stunden in Spielhallen aufgehalten habe, um seiner Spielsucht nachzugehen. Weiters sei der BF kokainabhängig. Der BF habe jedenfalls einen unter Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG fallenden Tatbestand verwirklicht, sodass auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorliegen. Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Abwägung sei zu berücksichtigten, dass der BF ein Familienleben in Österreich führe, er sich aber erst kurze Zeit im elektronisch überwachten Hausarrest befinde und die Lebensgefährtin bisher ihren Alltag mit der kleinen Tochter alleine habe bestreiten müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass diese auch ohne die Unterstützung des BF in Österreich leben könnten. Aufgrund der massiven Straftaten des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, habe das Privat- und Familienleben zurückzutreten, zumal ihn dieses auch nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz habe abhalten können. Der BF sei in Nordmazedonien sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und bis zu seinem 20. Lebensjahr dort gelebt. Er habe dort weiters familiäre Bindungen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in Verbindung mit dem gegenständlichen Einreiseverbot würden die persönlichen Interessen des BF und seiner Familie überwiegen.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 24.01.2024 wurden dem BF über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung nachweislich am 26.01.2024 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.02.2024 – bei der belangten Behörde am 21.02.2024 einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt den Schutz des Privat- und Familienlebens des BF falsch gewürdigt und zu seinen Ungunsten gewichtet habe. Zwar bestehe zur 16-jährigen Tochter aktuell kein Kontakt, derartige Kontaktabbrüche wären bei Kindern in der Regel jedoch temporär. Deshalb wäre es umso wichtiger, dass eine Kontaktmöglichkeit zum BF vor Ort bestehe. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF in Österreich sei die jüngere Tochter erst 4 Monate alt gewesen. Umso wichtiger wäre es, eine Bindung zu diesem Kind aufzubauen, zumal dies während der Inhaftierung nur beschränkt möglich gewesen sei. Der BF habe sich zudem bereits vor seiner Inhaftierung lange Zeit in Österreich aufgehalten und auch wohlverhalten. Zudem sei die mangelnde Bindung zum Heimatland nicht hinreichend gewichtet worden. Das gegenständlich verhängte Einreiseverbot stelle eine unzulässige zusätzliche Strafe dar und sei zu Unrecht für das gesamte Schengen-Gebiet erlassen worden. Deutschland habe etwa keinen Grund erkannt, wegen der Verurteilung des BF gegen ihn ein Einreiseverbot – national oder international – zu verhängen. Es lägen daher keine Gründe vor, dem BF auch die Einreise in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur verunmöglichen. Es sei gerade zur Wahrung des Kontaktes zu seiner Familie erforderlich, sich zumindest im grenznahen Raum zu Österreich im Ausland aufzuhalten. Das Einreiseverbot sei auch verfrüht erlassen worden. Der BF befinde sich noch im Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. Die öffentliche Sicherheit, die durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesichert werden solle, werde derzeit vollinhaltlich von der Justizverwaltung gewährleistet und verfehle das Einreiseverbot seinen Zweck. Es könne erst nach Ende des Strafvollzuges vollzogen werden, dies ändere jedoch nichts, weil es den derzeit rechtmäßigen Aufenthaltsstatus des BF zunichtemache und ihm die inländische Arbeitsberechtigung nehme. Damit werde in die Kompetenzen des Strafvollzuges unzulässig eingegriffen, sodass jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G315 2287579-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G315 2287579-1/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 23.04.2024 wurde durch die Justizanstalt die bereits erfolgte Entlassung des BF mitgeteilt und eine Haftauskunft übermittelt.
6. Am 13.05.2024 langte eine Kopie des Strafurteils vom 19.02.2004 sowie des Berufungsurteils vom 03.06.2004 ein.
7. Mit Urkundenvorlage vom 12.08.2024 wurden über den Rechtsvertreter des BF folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
? 27 Lichtbilder aus dem Alltagsleben des BF
? Bertätigung einer Schwangerschaft der Lebensgefährtin vom 06.06.2024
? Einstellungszusage vom 04.08.2024
8. Am 14.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie der Lebensgefährtin des BF als Zeugin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Dem BF wurde aufgetragen binnen 2 Wochen eine gerichtliche Bestätigung über die Einhaltung der Auflagen des elektronisch überwachten Hausarrestes und über die Leistung von Unterhaltszahlungen vorzulegen.
9. Mit Urkundenvorlage vom 27.08.2024 wurden über den Rechtsvertreter des BF folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:
? Buchungsbestätigungen betreffend Unterhalt vom 12.12.2023, 08.01.2024, 07.02.2024, 23.07.2024 und 27.08.2024
? Gehaltszettel für Juni 2024
? Vollzugsinformation vom 20.08.2024
? E-Mail des Vereins NEUSTART vom 21.08.2024
10. Mit E-Mail vom 10. und 11.06.2025 wurde die zuständige Niederlassungsbehörde um Auskunft zu einer etwaigen Kenntnis von der Straffälligkeit des BF im Zeitpunkt der Erteilung des letzten Aufenthaltstitels ersucht. Die Antworten langten jeweils noch am selben Tag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Nordmazedonien) geboren.Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Nordmazedonien) geboren.
Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht auch Kroatisch, Serbisch, Mazedonisch, Bulgarisch und Deutsch. Er hat in Nordmazedonien 8 Jahre die Grundschule besucht, dort keine Berufsausbildung absolviert, aber den Beruf des Bodenlegers angelernt (vgl. Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil I; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil IV; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil IV).Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht auch Kroatisch, Serbisch, Mazedonisch, Bulgarisch und Deutsch. Er hat in Nordmazedonien 8 Jahre die Grundschule besucht, dort keine Berufsausbildung absolviert, aber den Beruf des Bodenlegers angelernt vergleiche Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil römisch eins; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil römisch vier; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil römisch vier).
Der BF heiratete erstmals im Jahr 2004 Frau XXXX . Diese Ehe wurde im Jahr 2008 wieder geschieden. Im Jahr 2009 heiratete er Frau XXXX in Nordmazedonien. Aus dieser Ehe stammt seine erste Tochter XXXX , geb. XXXX (vgl. Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil I; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil IV; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil IV). Der BF heiratete erstmals im Jahr 2004 Frau römisch 40 . Diese Ehe wurde im Jahr 2008 wieder geschieden. Im Jahr 2009 heiratete er Frau römisch 40 in Nordmazedonien. Aus dieser Ehe stammt seine erste Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil römisch eins; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil römisch vier; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil römisch vier).
Zur älteren Tochter besteht seit etwa 2018 kein Kontakt (vgl. Niederschrift vom 12.07.2023, AS 189 ff/Teil IV; Beschwerde, AS 142/Teil IV; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 8). Der BF leistet Rückzahlungen für erfolgten Unterhaltsvorschuss (vgl. Buchungsbestätigungen vom 12.12.2023, 08.01.2024, 07.02.2024, 23.07.2024 und 27.08.2024, OZ 12; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 193/Teil IV).Zur älteren Tochter besteht seit etwa 2018 kein Kontakt vergleiche Niederschrift vom 12.07.2023, AS 189 ff/Teil römisch vier; Beschwerde, AS 142/Teil römisch vier; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 8). Der BF leistet Rückzahlungen für erfolgten Unterhaltsvorschuss vergleiche Buchungsbestätigungen vom 12.12.2023, 08.01.2024, 07.02.2024, 23.07.2024 und 27.08.2024, OZ 12; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 193/Teil römisch vier).
Der BF führt seit etwa vier Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Lebensgefährtin, PS 8/13; eingesehene Reisepassdaten Lebensgefährtin; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil IV). Die Lebensgefährtin des BF spricht weder Albanisch noch Mazedonisch. (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13ff). Sie arbeitete bis Anfang des Jahres 2022 als Arbeiterin in der Textilbranche und bezog von November 2022 bis September 2024 und dann von Februar 2025 bis Dezember 2025 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Nunmehr ist ein Arbeitslosengeldbezug bis 26.01.2026 eingetragen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug der Lebensgefährtin vom 10.01.2026).Der BF führt seit etwa vier Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich. vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Lebensgefährtin, PS 8/13; eingesehene Reisepassdaten Lebensgefährtin; handschriftliche Stellungnahme, AS 29/Teil römisch vier). Die Lebensgefährtin des BF spricht weder Albanisch noch Mazedonisch. vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13ff). Sie arbeitete bis Anfang des Jahres 2022 als Arbeiterin in der Textilbranche und bezog von November 2022 bis September 2024 und dann von Februar 2025 bis Dezember 2025 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Nunmehr ist ein Arbeitslosengeldbezug bis 26.01.2026 eingetragen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug der Lebensgefährtin vom 10.01.2026).
Mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Österreich, besteht ein Familienleben samt gemeinsamen Haushalt in XXXX (vgl. ZMR-Auszug vom 23.06.2025 zur Meldeadresse des BF und darin angeführte Personalien, zuletzt eingesehen am 16.1.2026; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Lebensgefährtin, PS 8, 11f/13f; Lichtbilder, OZ 10; Kopie Vaterschaftsanerkenntnis, AS 25/Teil IV; Kopie Geburtsurkunde, AS 27/Teil IV; Schwangerschaftsbestätigung vom 06.06.2024, OZ 10; Haushaltsabfrage im ZMR vom 16.01.2025).Mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Österreich, besteht ein Familienleben samt gemeinsamen Haushalt in römisch 40 vergleiche ZMR-Auszug vom 23.06.2025 zur Meldeadresse des BF und darin angeführte Personalien, zuletzt eingesehen am 16.1.2026; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Lebensgefährtin, PS 8, 11f/13f; Lichtbilder, OZ 10; Kopie Vaterschaftsanerkenntnis, AS 25/Teil römisch vier; Kopie Geburtsurkunde, AS 27/Teil römisch vier; Schwangerschaftsbestätigung vom 06.06.2024, OZ 10; Haushaltsabfrage im ZMR vom 16.01.2025).
Darüber hinaus leben in Österreich Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, mit welchen der BF in regelmäßigen Kontakt steht. In Nordmazedonien leben zwei Brüder und eine Schwester mit deren Familien sowie weitere entferntere Verwandte des BF, jedoch besteht zu diesen kein regelmäßiger Kontakt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil IV; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 177 ff/Teil IV; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 9).Darüber hinaus leben in Österreich Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, mit welchen der BF in regelmäßigen Kontakt steht. In Nordmazedonien leben zwei Brüder und eine Schwester mit deren Familien sowie weitere entferntere Verwandte des BF, jedoch besteht zu diesen kein regelmäßiger Kontakt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil römisch vier; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 177 ff/Teil römisch vier; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF, PS 9).
Im Jahr 2016 reiste der BF – nicht dauerhaft – nach Nordmazedonien (vgl. Sichtvermerke Reisepass, AS 7/Teil III; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 191/ Teil IV). Im März 2024 war der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für 10 Tage in Nordmazedonien (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13).Im Jahr 2016 reiste der BF – nicht dauerhaft – nach Nordmazedonien vergleiche Sichtvermerke Reisepass, AS 7/Teil römisch drei; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 191/ Teil römisch vier). Im März 2024 war der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für 10 Tage in Nordmazedonien vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 13).
1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:
Der BF reiste Ende des Jahres 2001 nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz (vgl. Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22/Teil IV; IZR-Auszug vom 22.05.2025). Von 21.01.2002 – 28.06.2002 und 01.09.2004 – 01.01.2005 war der BF als Asylwerber bei der Sozialversicherung gemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.05.2025). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2008 rechtskräftig negativ beschieden (vgl. Konstatierungen angefochtener Bescheid, AS 31/Teil IV; IZR-Auszug vom 22.05.2025).Der BF reiste Ende des Jahres 2001 nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz vergleiche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22/Teil römisch vier; IZR-Auszug vom 22.05.2025). Von 21.01.2002 – 28.06.2002 und 01.09.2004 – 01.01.2005 war der BF als Asylwerber bei der Sozialversicherung gemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.05.2025). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2008 rechtskräftig negativ beschieden vergleiche Konstatierungen angefochtener Bescheid, AS 31/Teil römisch vier; IZR-Auszug vom 22.05.2025).
Der BF verfügte für das Bundesgebiet über folgende Aufenthaltstitel (vgl. IZR-Auszug vom 22.05.2025):Der BF verfügte für das Bundesgebiet über folgende Aufenthaltstitel vergleiche IZR-Auszug vom 22.05.2025):
Aufenthaltstitel
Gültig ab:
Gültig bis:
„Familienangehöriger“
10.08.2011
09.08.2013
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
10.08.2013
09.08.2016
„Familienangehöriger“
10.08.2016
09.08.2019
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Antragstellung: 09.08.2019)
20.06.2022
21.04.2024
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
22.04.2024
22.04.2027
Die zuständige Niederlassungsbehörde hatte bei der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels keine Kenntnis von der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023, da die Verurteilung im Strafregister nur unter dem Vornamen „ XXXX “ ersichtlich ist und nur der Vorname „ XXXX “ abgefragt wurde (vgl. E-Mail der BH vom 10. und 11.06.2025, OZ 14; Aktenvermerk vom 23.04.2024, OZ 5).Die zuständige Niederlassungsbehörde hatte bei der Erteilung des aktuellen Aufenthaltstitels keine Kenntnis von der Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023, da die Verurteilung im Strafregister nur unter dem Vornamen „ römisch 40 “ ersichtlich ist und nur der Vorname „ römisch 40 “ abgefragt wurde vergleiche E-Mail der BH vom 10. und 11.06.2025, OZ 14; Aktenvermerk vom 23.04.2024, OZ 5).
Der BF weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. ZMR-Auszug vom 23.06.2025):Der BF weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche ZMR-Auszug vom 23.06.2025):
22.01.2002 - 08.07.2002 Hauptwohnsitz
30.07.2002 - 04.06.2004 Hauptwohnsitze
25.10.2003 - 26.02.2004 Justizanstalt
02.07.2004 - 15.07.2008 Hauptwohnsitze
07.08.2008 - 18.02.2009 Hauptwohnsitz
28.08.2009 - 10.02.2014 Hauptwohnsitze
07.03.2014 - 16.07.2015 Hauptwohnsitz
28.08.2015 - 21.03.2018 Hauptwohnsitze
17.08.2020 – 18.01.2023 Hauptwohnsitze
18.01.2023 - 10.11.2023 Justizanstalt
10.11.2023 - 24.04.2025 Hauptwohnsitz
24.04.2025 bis dato Hauptwohnsitz
Der BF war von Oktober 2017 bis August 2020 nicht in Österreich aufhältig.
Bevor der BF über eine Arbeitserlaubnis verfügte arbeitete er illegal als Bodenleger (vgl. deutsches Strafurteil, AS 79/Teil I). Im Zeitraum vom 03.12.2004 – 30.09.2017 ging er für insgesamt rund 10 Jahre und 4 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 9 Monate Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und für rund 4 Monate Krankengeld. Im Zeitraum vom 01.09.2020 – 31.03.2025 ging er für insgesamt rund 1 Jahr und 7 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 1 Jahr und 1 Monat Arbeitslosengeld und für rund 2 Monate Krankengeld. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Zuletzt war er von 01.04.2025 bis 01.08.2025 und dann vom 18.08.2025 bis 26.12.2025 bei ein und demselben Arbeitgeber angestellt. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und. Überbrückungshilfe. Seit 02.01.2026 bezieht er wieder Arbeitslosengeld, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um eine saison- und brachnchenbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug, zuletzt eingesehen am 23.06.2025).Bevor der BF über eine Arbeitserlaubnis verfügte arbeitete er illegal als Bodenleger vergleiche deutsches Strafurteil, AS 79/Teil römisch eins). Im Zeitraum vom 03.12.2004 – 30.09.2017 ging er für insgesamt rund 10 Jahre und 4 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 9 Monate Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und für rund 4 Monate Krankengeld. Im Zeitraum vom 01.09.2020 – 31.03.2025 ging er für insgesamt rund 1 Jahr und 7 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, bezog für insgesamt rund 1 Jahr und 1 Monat Arbeitslosengeld und für rund 2 Monate Krankengeld. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld. Zuletzt war er von 01.04.2025 bis 01.08.2025 und dann vom 18.08.2025 bis 26.12.2025 bei ein und demselben Arbeitgeber angestellt. Dazwischen bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und. Überbrückungshilfe. Seit 02.01.2026 bezieht er wieder Arbeitslosengeld, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um eine saison- und brachnchenbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses handelt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug, zuletzt eingesehen am 23.06.2025).
In Österreich ist der BF bisher keinen ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen. Er hat auch keine Ausbildung absolviert. Der BF spricht ausreichend Deutsch um Einvernahmen ohne Dolmetscher durchzuführen (vgl. Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil I; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil IV; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 177 ff/Teil IV; Eindruck Beschwerdeverhandlung). Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 23/Teil IV).In Österreich ist der BF bisher keinen ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen. Er hat auch keine Ausbildung absolviert. Der BF spricht ausreichend Deutsch um Einvernahmen ohne Dolmetscher durchzuführen vergleiche Feststellungen deutsches Strafurteil, AS 79 ff/Teil römisch eins; schriftliche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 22 ff/Teil römisch vier; Niederschrift Bundesamt vom 12.07.2023, AS 177 ff/Teil römisch vier; Eindruck Beschwerdeverhandlung). Er verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Stellungnahme vom 19.04.2023, AS 23/Teil römisch vier).
1.3. Zum Verhalten des BF:
1.3.1. Am 24.10.2003 wurde der BF in Österreich festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Strafurteil, OZ 7).1.3.1. Am 24.10.2003 wurde der BF in Österreich festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Strafurteil, OZ 7).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.02.2004, XXXX , hinsichtlich des BF rechtskräftig am 24.02.2004, wurde er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz zweiter Fall, 15, 12 dritte Alternative StGB, unter Anrechnung der Vorhaft vom 24.10.2003 - 19.02.2004 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.02.2004, römisch 40 , hinsichtlich des BF rechtskräftig am 24.02.2004, wurde er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach den Paragraphen 127