Entscheidungsdatum
23.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W196 2266600-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , St.A. Belarus, vertreten durch die Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zl. 1306452701-230949404, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , St.A. Belarus, vertreten durch die Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zl. 1306452701-230949404, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2025 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 55 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Verfahren 1
1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Belarus, stellte am 04.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie legte einen im Jahr 2000 ausgestellten Auslandspass von Belarus vor, sie verwies auf die bereits verstorbenen Eltern und insgesamt 3 Geschwister, wovon eine Schwester in Bulgarien und die beiden anderen Geschwister in Weißrussland aufhältig seien. Sie habe in Polen 20 Jahre ohne Aufenthaltstitel gelebt und zuletzt als Gärtnerin „schwarz“ gearbeitet. Nach Weißrussland wolle sie auch nicht zurück, weil sie gegen das Lukaschenko-Regime sei.
1.2. Eine Anfrage bei der polnischen Dublinbehörde ergab, dass die Beschwerdeführerin in Polen laut Aktenlage am 07.05.2012 für eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung angesucht habe, welche ihr am 02.08.2012 mit Gültigkeit bis 01.08.2014 erteilt worden sei. Seit dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit polnischen Behörden gehabt und deshalb sei auch keine weitere Aufenthaltskarte ausgestellt worden.
1.3 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1306452701/221463090 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Staatsangehörige von Belarus und seit mehr als 20 Jahren nicht in Belarus gewesen. In der Heimat habe sie nach 12 Jahren die Grundschule abgeschlossen und den Beruf einer Schneiderin erlernt. Im Alter von 20 Jahren sei sie nach Polen gereist und habe dort illegale Beschäftigungen ausgeübt.
Ihre Eltern seien bereits verstorben, zwei Geschwister würden in Belarus leben und eine Schwester in Bulgarien. Das Elternhaus, in der Heimatstadt Gorki, sei eine „Ruine“. Sie sei ledig und habe einen Freund, den sie in Polen kennen gelernt habe 10 und er habe sie nunmehr bei sich hier in Wien angemeldet. Ihr Freund habe einen gültigen Aufenthaltstitel. Sie habe einmal eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für 2 Jahre in Polen erhalten und sich weitere 18 Jahre illegal in Polen aufgehalten.
Betreffend ihres Fluchtgrundes erzählte die Beschwerdeführerin, sie habe „viele Postings gegen Lukaschenko“ getätigt. Sie sei aus Angst nicht mehr nach Belarus eingereist, weil Ihr Bruder ihr gesagt habe, dass sie von der Polizei nicht mehr freigelassen werden würde. Sie habe in Polen in ihrem Facebook-Account geschrieben und es sei ihr gelöscht worden, denn Facebook habe eine Nachricht geschickt, dass man sie blockieren werde, wenn sie nicht aufhöre, gegen Lukaschenko und Putin zu schreiben. Sie könne keine Postings etc. vorlegen, denn sie habe ihren Computer in Polen gelassen und die Telefone gewechselt.
Sie sei bereits seit 3 Jahren in Österreich illegal aufhältig und putze hier illegal um Geld für die Zigaretten zu verdienen.
1.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 1.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.
1.5 Die Beschwerdeführerin erhob im Wege ihrer Rechtsvertretung am 30.01.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Vorbehalten wurden ausdrücklich eine Ergänzung dieser Beschwerde sowie das Einbringen von „psychologischen und psychotherapeutischen Erkenntnissen“.
Es wurde u.a. vorgebracht, dass die Länderberichte mangelhaft seien. Die belangte Behörde hätte feststellen können, dass die Meinung- und Pressefreiheit in Belarus nicht respektiert werde. Die belangte Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, dass es Repressionen gebe, welchen Journalistinnen und Bloggerinnen unter dem belarussischen Regime ausgesetzt seien. Da die Beschwerdeführerin politisch aktiv auf Facebook sei, drohe ihr politische Verfolgung und unmenschliche Behandlung.
1.6 Am 07.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung über ihre angebliche politische Tätigkeit, über ihre gesundheitliche Verfassung, zu ihrem Leben in Polen und Österreich sowie zu integrativen Aspekten befragt.
1.7 Am 20.03.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme, in welcher sie sich primär zum verlesenen Länderbericht äußerte. Die Beschwerdeführerin führte erneut darin aus, dass ihr aus näher dargestellten Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt als dem 04.05.2022 zu stellen, da sie „schlicht und ergreifend nicht um diese Möglichkeit wusste“.
1.8 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ. W226 2266600-1/22E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsland im Falle einer Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe zusammengefasst auf regimekritischen Postings auf Facebook und anderen Plattformen verwiesen, weshalb sie befürchte und sowie ihr Bruder dies angedeutet habe, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Belarus sofort verhaftet würde. Die Beschwerdeführerin habe jedoch u.a. vor der belangten Behörde zugeben müssen, dass sie die angeblichen regimekritischen Postings aus der Zeit in Polen nicht vorlegen könne, genauso wenig wie eine angebliche Mitteilung von Facebook, dass sie „aufhören muss, gegen Lukaschenko und Putin zu schreiben“.
Hierzu sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr vorgelegten Postings und angesichts ihrer eigenen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, offensichtlich sehr viel Zeit in sozialen Medien und im Internet verbringt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin jahrzehntelang in Polen gelebt habe und nunmehr auch drei Jahre in Österreich aufhältig sei, könne bei größtmöglicher Phantasie nicht nachvollzogen werden, warum es der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren nicht möglich gewesen sein sollte, sich mit der grundlegenden Frage zu beschäftigen, bei welcher Behörde man in Polen bzw. Österreich denn deponieren sollte, dass man sich in seiner Heimat politisch verfolgt fühle.
Ergänzend wurde angemerkt, dass sich die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen, dass der Grund für die Asylantragstellung nach so vielen Jahren schlichtweg darin gelegen sei, dass sie vom bisherigen Lebenspartner „auf die Straße gesetzt“ worden sei, da dieser nicht mehr wollte, dass sie bei ihm wohne, um das erworbene Geld von der Sozialhilfe für sich verwenden zu können. Es sei somit von keiner asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland auszugehen.
Verfahren 2
2.1 Am 16.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei der niederschriftlichen Befragung bei der LPD Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) an, dass ihre Schwester, welche in Weißrussland lebe, angerufen habe. Sie habe die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Polizei bei ihrem Bruder gewesen sei und nach der Beschwerdeführerin gesucht habe. Sie hätten sich erkundigt, wieso die Beschwerdeführerin seit 23 Jahren nicht mehr in Weißrussland wohne und sich nach der aktuellen Adresse erkundigt. Ihr Bruder habe der Polizei mitgeteilt, dass er mit seiner Schwester keinen Kontakt mehr habe. Es sei ihr auch mitgeteilt worden, dass sie im Falle einer Rückkehr verhaftet werde und gab an, dass verhaftete Personen in Weißrussland getötet werden würden. Die Beschwerdeführerin poste des öfteren politische Statements gegen Lukaschenko und Putin und befände sich dadurch in ihrer Heimat in Gefahr.
2.2 Die Beschwerdeführerin erteilte am 11.05.2023 Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer eine Vollmacht und Mandatsvereinbarung.
2.3 Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.07.2023 war ein Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Klammer, anwesend. Sie bestätigte, sie habe in der Erstbefragung am 16.05.2023 die Wahrheit gesagt. Sie verwies bezüglich ihrer Identität auf ihren ungültigen Reisepass, welcher bei der belangten Behörde aufliege. Sie sei belarussische Staatsangehörige, Belarussin sowie Atheistin.
Sie habe 12 Jahre Grundschule absolviert und danach eine Ausbildung zur Näherin gemacht. Sie habe zuletzt in der Stadt Gorki, mit ihren Eltern gelebt, diese seien jedoch verstorben. Ihr Familienstand sei ledig. Sie habe keine Kinder und keine Sorgepflichten.
Sie habe zwei Schwestern und einen Bruder. Ihre Zwillingsschwester habe einen Bulgaren geheiratet. Ihre andere Schwester sei in Belarus und habe drei Kinder. Sie habe Angst die Beschwerdeführerin zu kontaktieren, würde sie jedoch trotzdem alle 2 bis 3 Monate anrufen. Ihr älterer Bruder würde in Belarus leben, habe eine eigene Familie und würde das Telefon zurzeit nicht abheben, wenn die Beschwerdeführerin anrufen würde. Explizit befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Angehörige in Österreich oder in der EU.
Die Beschwerdeführerin gab an nicht religiös zu sein, sie habe sich jedoch politisch betätigt und habe die Wahrheit über Lukaschenko im Internet, auf einer Plattform namens Odnoklassniki (Social Media Plattform) gepostet.
Die Beschwerdeführerin erklärte sie habe Belarus bereits 2000 verlassen, als man in Polen noch kein Visum benötig habe. Sie habe in keinem anderen Land außer Österreich einen Asylantrag eingebracht. Sie habe mit staatlichen Behörden in ihrem Heimatland keine Probleme gehabt, da sie zeitgerecht ausgereist sei und seit über 20 Jahren nicht mehr nach Belarus zurückgekehrt sei. Sie sei in ihrer Heimat nicht im Gefängnis gewesen und sei auch nicht festgenommen worden, es bestehe kein Haftbefehl gegenüber ihrer Person. Sie sei gesetzestreu. Sie habe nachdem der erste Antrag negativ entschieden worden sei, erneut einen Asylantrag eingebracht. Sie habe keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.
Befragt warum sie nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle erzählte die Beschwerdeführerin, die Polizei habe sich bei ihrem Bruder nach ihr und ihrer Zwillingsschwester erkundigt, weil sie schon seit vielen Jahren nicht in Belarus gewesen seien. Es sei in Belarus bekannt, dass die Beschwerdeführerin über Lukaschenko gepostet habe. Ihr Bruder habe kein weiteres Visum für Polen erhalten, da man u.a. befürchte, er würde sich mit seiner Schwester treffen und Informationen übermitteln. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin aus Angst ausschließlich über den Facebook Messanger kontaktiert. Sie habe Angst um ihre Kinder und ihren Mann. Ihr Bruder lasse der Beschwerdeführerin ausrichten, sie solle nicht zurückkommen, da sie sofort inhaftiert werde und nicht lebend herauskomme.
Die Beschwerdeführerin ergänzte, dass sie in letzter Zeit nichts mehr gepostet habe, ansonsten würde sie immer über Lukaschenko und Putin berichten. Lukaschenko habe sein Land Putin verkauft, die Hälfte der Truppen von Putin seien in Belarus stationiert. In den Nachrichten werde wenig berichtet, aber es werde immer mehr bekannt.
Auf die Frage ob die Beschwerdeführerin Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig sei und welche Integrationsschritte sie bereits unternommen habe, antwortete sie, sie sei in einem Tierheim tätig gewesen. Sie habe einen Job in Österreich gefunden, sie könnte als Reinigungskraft in einem Hotel arbeiten. Sie könnte auch als Hilfskraft arbeiten oder als Floristin beziehungsweise in einer Gärtnerei, weil sie diesbezüglich Kenntnisse habe. Sie würde nur eine Arbeitserlaubnis benötigen. Sie würde auch in einer Beziehung leben. Ihr Partner sei seit 20 Jahren in Österreich aufhältig und verfüge über eine Arbeitsgenehmigung und erhalte zurzeit 1200€ monatlich.
2.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Vorbringen nicht geglaubt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin würde nicht den Anforderungen entsprechen, es sei ein unkonkretes, abstraktes Vorbringen rund um die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin habe explizit befragt auch angegeben, dass sie nicht konkret bedroht oder verfolgt worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen nur um ein Gedankenkonstrukt handle, mit der Absicht einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu erwirken.
In der Stellungnahme vom 23.07.2023 habe die Beschwerdeführerin u.a. angegeben, „überdurchschnittlich“ integriert zu sein, doch habe sie hierzu keine entsprechenden Beweise vorgelegt, die für eine entsprechende soziale Verankerung und Integration sprechen würden.
Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Familienangehörige noch Verwandte. Sie habe auch keine Angaben zu ihrem angeblichen Freund in Österreich gemacht. Ein intensives und schützenswertes Familienleben sei deswegen nicht festgestellt worden. Bezüglich des „Privatlebens“ in Österreich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig sei. Sie spreche nur ein bisschen Deutsch und habe bis dato keine nennenswerte Integrationsschritte gesetzt. Der Aufenthalt sei ausschließlich mit der Stellung des gegenständlichen Asylantrages legalisiert.
2.5 Gegen den Bescheid vom 19.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 brachte die Beschwerdeführerin im vollen Umfang fristgerecht am 12.02.2024 Beschwerde ein.
Es wurde u.a. auf das vorliegenede LänderInformationsBlatt (LIB) vom 6.7.2020 und die diktatorischen Verhältnisse in Belarus verwiesen. Hätte die Behörde diese fundamentalen Unterschiede in der Behandlung kritisch eingestellter Bürger zwischen Österreich und Belarus auch nur ansatzweise beachtet, hätte sie das Asylvorbringen nicht als unglaubwürdig oder „wirr“ eingestuft (Bescheid, Seite 55). In einem Bericht des UN-Anti-Folter-Komitees werde Folter in Weißrussland als „weitverbreitet" beschrieben.
2.6 Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung am 01.12.2025 an, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen.
Die Beschwerdeführerin gab befragt an, nicht viel Deutsch zu verstehen.
Sie habe einen zweiten Asylantrag gestellt, weil ihre kleine Schwester ihr vor 3 Jahren mitgeteilt habe, dass ihr Bruder von der Polizei angerufen worden sei. Man habe gefragt, warum die Beschwerdeführerin Belarus verlassen habe und warum sie gegen Lukaschenko gepostet habe. Damals habe es Kundgebungen gegeben und alle Leute seien inhaftiert worden. Ein polnischer Journalist sei nach Belarus gefahren, um Fotos zu machen sowie gegen Lukaschenko zu recherchieren und sei nicht mehr aus der Haft entlassen worden. Sie wisse es von de Medien, vom Internet und vom Fernsehen.
Sie habe ihre Geschwister in Belarus immer wieder versucht zu kontaktieren, doch sie hätten nie abgehoben. Einmal habe die Beschwerdeführerin von einer anderen Telefonnummer angerufen und da habe ihre Schwester abgehoben. Die Beschwerdeführerin würde ihre Schwester auch auf Facebook anschreiben, doch diese würde nicht antworten. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihre Geschwister Angst hätten, denn Lukaschenko kontrolliere auch die Telefone, seit über 20 Jahren.
Ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, dass der Bruder Angst habe und dass die Polizei gekommen sei, dass die Telefone abgehört werden würden und dass man erfahren wolle, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und auch dass sie nicht mehr anrufen und schreiben solle. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Geschwistern in Belarus.
Die Schwester habe ihr mitgeteilt, dass ihr Bruder angegeben habe, dass er nicht wisse wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und was sie mache. Die Schwester habe ihr auch gesagt, dass Lukaschenko veranlassen, dass wenn man 5 Jahre dort nicht mehr wohne auch nicht mehr gemeldet sei. Dies würde sich auch auf die Beschwerdeführerin beziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich ob die Beschwerdeführerin Beweise über ihre Regimekritischen Postings und Aussagen vorlegen könne. Die Beschwerdeführerin gab an sie habe in der Plattform „Odnoklassniki“ gepostet, man könne es nicht anschauen, weil sie blockiert worden sei. Jemand habe ihren Account benutzt um seinen daraus zu machen. Sie habe bereit im Jahr 2000 begonnen gegen Lukaschenko zu posten. Zu dieser Zeit sei sie schon in Polen gewesen. Sie habe in den Medien gelesen/gesehen, dass die Leute, die nicht wollten, dass Lukaschenko Präsident werde, inhaftiert worden seien. Mit dem Beginn der Postings hätten ihre Verwandten sich nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei gekommen sei und sich nach ihr erkundigt habe. Später habe niemand mehr abgehoben und man habe ihr mitgeteilt, dass die Telefone abgehört werden würden.
Sie sei damals nach Polen ausgewandert um Arbeit zu finden. In Belarus habe es keine Arbeit gegeben. Sie habe in einem Glashaus, zuerst bei den Tomaten, dann mit Tulpen gearbeitet. Sie habe in Polen nur einmal einen Antrag auf Aufenthalt gestellt. Sie habe Angst gehabt, bei einem Verlängerunsantrag nach Belarus zurückkehren zu müssen, denn man habe ihr mitgeteilt, sie müsse nach Belarus fahren um einen neuen Pass zu bekommen. Sie hätte auch ein Visum beantragen müssen, denn die Gesetzeslage habe sich zwischen 2012 und 2014 geändert. Wäre sie nach Belarus zurückgekehrt, wäre sie mit Sicherheit inhaftiert worden.
Die Beschwerdeführerin habe in Polen keinen Asylantrag gestellt, weil sie gelesen habe, dass man in Polen kein Asyl bekomme. Es würden die Ukrainer aufgenommen werden, aber Asyl würde niemanden gegeben. In einem Fall sei Asyl mit der Zustimmung des Präsidenten gewährt worden. In Polen gäbe es auch keine Lager so wie hier in Österreich, z.B. in Bad Kreuzen wo sich die Beschwerdeführerin aufgehalten habe.
Ihre Schwester, die in Bulgarien gelebt habe, würde nunmehr in Deutschland leben. Sie würde auch nicht das Telefon abheben, wenn die Beschwerdeführerin anrufe. Die Beschwerdeführerin habe den Facebook Account ihrer Kinder gesehen.
Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass man die Postings über die Plattform nicht mehr finden würde. Zurzeit sei sie auch ruhiger geworden und poste nur manchmal. Sie würde auf Facebook posten, sei jedoch blockiert worden, da sie über Putin geschrieben habe. Facebook habe ihr mitgeteilt, dass das eine Provokation sei und man solche Sachen nicht schreiben dürfe. Sie habe beispielweise geschrieben, dass Putin mit Lukaschenko die Migranten (dunkelhäutige Araber) über die Grenze nach Polen bringen wollten.
Die Beschwerdeführig gab an, sie würde mit einem neuen Partner aus Bulgarien zusammenleben. Er habe eine offizielle Arbeit am Friedhof, eine Wohnung und verdiene gut. Sie benötige deswegen keine Unterstützung vom Staat.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor: „Die Beschwerdeführerin ist seit knapp 25 Jahre lang nicht mehr in ihrer Heimat. Belarus ist genauso fremd, wie andere Länder für die Beschwerdeführerin. Außerdem hat sie auch keine weiteren Familienangehörigen mehr dort. Sie hat auch keinen Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Ihre Eltern sind verstorben und die Beschwerdeführerin besitzt gar nichts mehr in ihrem Heimatland. In Ö lebt sie in einer Beziehung und fühlt sich gut. Sie ist bei ihrem Partner angemeldet.“
Die Beschwerdeführerin brachte Meldezettel und Lohnzettel des Lebensgefährten in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Belarus.
1. Feststellungen:
zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Belarus, sie gehört der Volksgruppe der Weißrussen an und ist Atheistin. Sie ist zu einem unbekannten Zeitpunkt, nach Österreich eingereist. Sie brachte am 04.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1306452701/230949404 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ. W226 2266600-1/22E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen nicht geglaubt.
Am 16.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrem Lebensgefährten. Ihr Lebensgefährte kommt für ihren Lebensunterhalt auf. Sie ist bemüht Deutsch zu erlernen. Sie hat ehrenamtlich im Tierschutz gearbeitet.
Zum Fluchtvorbringen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Fluchtvorbringen nicht geglaubt.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Weißrussland (Belarus) Gesamtaktualisierung am 02.09.2024 (Auszug):
1. Politische Lage
Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024). Laut Verfassung vom März 1994 ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Praxis unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024). Das Parlament unterstützt stets die Politik Lukaschenkos und bringt nur selten eigene Gesetze auf den Weg (FH 2024).Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Laut Verfassung vom März 1994 ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Praxis unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Das Parlament unterstützt stets die Politik Lukaschenkos und bringt nur selten eigene Gesetze auf den Weg (FH 2024).
Die Verfassungsreform von 2022 führte kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Unter anderem erhielt die „Allbelarussische Volksversammlung“ (ABVV) Verfassungsrang und wurde als Regierungsorgan eingeführt. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis 2035 (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassungsreform von 2022 führte kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Unter anderem erhielt die „Allbelarussische Volksversammlung“ (ABVV) Verfassungsrang und wurde als Regierungsorgan eingeführt. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis 2035 (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024).
Es wurde weithin berichtet, dass die nationalen Wahlen nicht fair und frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Unabhängigen lokalen Beobachtergruppen zufolge waren die Präsidentschaftswahlen 2020 durch zahlreiche Missstände gekennzeichnet, darunter Beschränkungen der Möglichkeit eines Kandidaten, auf dem Stimmzettel aufgeführt zu werden (u. a. durch willkürliche Inhaftierung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und Manipulation von Gesetzen aus politisch motivierten Gründen), die Verwendung von Verwaltungsmitteln zugunsten des Amtsinhabers, das Fehlen unparteiischer Wahlkommissionen, ungleicher Zugang zu den Medien, Nötigung von Wählern zur Teilnahme an der vorzeitigen Stimmabgabe, intransparente Stimmauszählung und Beschränkungen für unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024).Es wurde weithin berichtet, dass die nationalen Wahlen nicht fair und frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Unabhängigen lokalen Beobachtergruppen zufolge waren die Präsidentschaftswahlen 2020 durch zahlreiche Missstände gekennzeichnet, darunter Beschränkungen der Möglichkeit eines Kandidaten, auf dem Stimmzettel aufgeführt zu werden (u. a. durch willkürliche Inhaftierung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und Manipulation von Gesetzen aus politisch motivierten Gründen), die Verwendung von Verwaltungsmitteln zugunsten des Amtsinhabers, das Fehlen unparteiischer Wahlkommissionen, ungleicher Zugang zu den Medien, Nötigung von Wählern zur Teilnahme an der vorzeitigen Stimmabgabe, intransparente Stimmauszählung und Beschränkungen für unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024).
Im Kontext der Kommunal- und Parlamentswahlen im Februar 2024 sowie der Konstituierung der neuen ABVV im Frühjahr 2024 wird die Anpassung des politischen Systems und Stärkung der autoritären Elemente zur Machtsicherung Lukaschenkos fortgesetzt. Eine wichtige Maßnahme im Vorfeld der Wahlen stellte die im September 2023 vollzogene deutliche Verkleinerung der Parteienlandschaft auf lediglich vier registrierte politische Parteien dar, wobei es sich durchweg um regimetreue Formationen handelt. Im Wahlkampf und auch nach den Wahlen spielen politische Parteien keine signifikante Rolle (AA 21.5.2024).
Seit September 2023 gibt es in Belarus nur noch vier offiziell anerkannte Parteien: die „Kommunistische Partei“, die „Liberaldemokratische Partei“, die „Republikanische Partei für Arbeit und Gerechtigkeit“ sowie die neu registrierte „Belaja Rus“ (AA 21.5.2024).
Weißrussland erleichterte und unterstützte weiterhin Russlands Einmarsch in die Ukraine, indem es Russland die nahezu uneingeschränkte Nutzung seines Hoheitsgebiets, seines Luftraums und seiner Militäreinrichtungen gestattete und damit einen großen strategischen Vorteil und logistische Unterstützung bot (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024, FH 2024). Belarus gestattete Russland auch die Stationierung von Raketenwerfern, Flugzeugen und anderer Munition, um ukrainische Ziele vom belarussischen Territorium aus anzugreifen. Das ganze Jahr über leistete Belarus medizinische, materielle und logistische Unterstützung für die russischen Truppen (USDOS 23.4.2024).Weißrussland erleichterte und unterstützte weiterhin Russlands Einmarsch in die Ukraine, indem es Russland die nahezu uneingeschränkte Nutzung seines Hoheitsgebiets, seines Luftraums und seiner Militäreinrichtungen gestattete und damit einen großen strategischen Vorteil und logistische Unterstützung bot (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024, FH 2024). Belarus gestattete Russland auch die Stationierung von Raketenwerfern, Flugzeugen und anderer Munition, um ukrainische Ziele vom belarussischen Territorium aus anzugreifen. Das ganze Jahr über leistete Belarus medizinische, materielle und logistische Unterstützung für die russischen Truppen (USDOS 23.4.2024).
2. Sicherheitslage
Seit der gefälschten Präsidentschaftswahl im August 2020 und den bis dato größten landesweiten Protesten mit mehreren hunderttausend Demonstrierenden befindet sich Belarus in einer innenpolitischen Dauerkrise, auf die das Regime mit Repressionen und brutaler Härte reagiert (AA 21.5.2024; vgl. AA 30.8.2024). Die konsolidierte Macht des Regimes beruht auf einer massiven Unterdrückung der Gesellschaft durch Regierungsapparat, Sicherheitskräfte und Justiz. Lukaschenko hält an der Inkriminierung und systematischen Verfolgung von Andersdenkenden fest (AA 21.5.2024).Seit der gefälschten Präsidentschaftswahl im August 2020 und den bis dato größten landesweiten Protesten mit mehreren hunderttausend Demonstrierenden befindet sich Belarus in einer innenpolitischen Dauerkrise, auf die das Regime mit Repressionen und brutaler Härte reagiert (AA 21.5.2024; vergleiche AA 30.8.2024). Die konsolidierte Macht des Regimes beruht auf einer massiven Unterdrückung der Gesellschaft durch Regierungsapparat, Sicherheitskräfte und Justiz. Lukaschenko hält an der Inkriminierung und systematischen Verfolgung von Andersdenkenden fest (AA 21.5.2024).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Belarus nicht ausgeschlossen werden (EDA 30.8.2024).
Die Kriminalitätsrate ist niedrig (BMEIA 30.8.2024; vgl. AA 30.8.2024).Die Kriminalitätsrate ist niedrig (BMEIA 30.8.2024; vergleiche AA 30.8.2024).
Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).
3. Justizwesen / Rechtsschutz
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024), jedoch mangelt es der Justiz und anderen Institutionen an Unabhängigkeit (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024), jedoch mangelt es der Justiz und anderen Institutionen an Unabhängigkeit (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024).
Seit den Präsidentschaftswahlen 2020 ist ein Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit in Belarus („legal default“) zu verzeichnen. Die vielen politisch motivierten Verurteilungen in Eilprozessen von Demonstrierenden, der politischen Opposition und sonstigen regierungskritischen Personen entbehren größtenteils rechtsstaatlicher Verfahrensgrundlagen und Normen. Betroffen sind Verwaltungs- sowie Strafverfahren (AA 21.5.2024).
Beobachter waren der Ansicht, dass Korruption, Ineffizienz und politische Einflussnahme auf Gerichtsentscheidungen