TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 W144 2332381-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W144 2332395-1/4E

W144 2332388-1/4E

W144 2332386-1/4E

W144 2332391-1/4E

W144 2332389-1/4E

W144 2332381-1/4E

W144 2332384-1/4E

W144 2332396-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX alias XXXX , XXXX geb., 2. XXXX alias XXXX , XXXX geb., 3. mj. XXXX , XXXX geb., 4. mj, XXXX , XXXX geb., 5. mj. XXXX (alias XXXX ) XXXX , XXXX alias XXXX geb., 6. mj. XXXX , XXXX geb., 7. mj. XXXX alias XXXX , XXXX geb., 8. mj. XXXX alias XXXX , XXXX geb., alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.12.2025, Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.), XXXX (ad 5.), XXXX (ad 6.), XXXX (ad 7.) und XXXX (ad 8.), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., 2. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., 3. mj. römisch 40 , römisch 40 geb., 4. mj, römisch 40 , römisch 40 geb., 5. mj. römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., 6. mj. römisch 40 , römisch 40 geb., 7. mj. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., 8. mj. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.12.2025, Zlen. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.), römisch 40 (ad 4.), römisch 40 (ad 5.), römisch 40 (ad 6.), römisch 40 (ad 7.) und römisch 40 (ad 8.), zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 8.-Beschwerdeführer (3.- bis 8.-BF), alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die 1.- bis 5.-BF haben sich bereits im Juli 2020 von ihrem Heimatland aus zunächst in den Iran begeben, von wo aus sie weiter in die Türkei gereist sind. In der Türkei waren die BF (-die 6., 7.- und -8.-BF wurden erst in der Türkei geboren) sodann knapp 5 Jahre lang bis 27.06.2025 aufhältig, bis sie nach Griechenland weitergereist sind. In Griechenland betrieben die BF Asylverfahren, sie hielten sich dort etwa 40 Tage lang auf, und wurde ihnen in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Am 16.08.2025 reisten die BF schließlich von Griechenland nach Österreich ein, wo sie am 25.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Zu den erwachsenen 1.- und 2.-BF, sowie zur mündigen minderjährigen 3.-BF liegen Eurodac-Treffermeldungen wegen Asylantragstellung in Griechenland vom 01.07.2025 vor.

Den BF wurde – laut ausdrücklicher Mitteilung der griechischen Behörde vom 28.08.2025– in Griechenland am 06.07.2025 internationaler Schutz (Asyl) gewährt, sie sind im Besitz griechischer Aufenthaltsberechtigungen gültig bis 05.07.2028.

Die BF sind im Besitz griechischer Konventionsreisepässe und griechischer ID Cards.

Der Beschwerde liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 25.08.2025 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er und seine Familie im Griechenland anerkannte Flüchtlinge seien. Nachdem sie Asyl erhalten hätten, hätten sie jedoch keine Unterstützungen bekommen, sie hätten privat eine Unterkunft suchen müssen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil zwei seiner Söhne bereits hier leben und einen Asylstatus erhalten hätten. Sie wollen nicht nach Griechenland zurückkehren. Die Einreise nach Österreich sei legal mit griechischen Konventionsreisepässen erfolgt.

Die 2.-BF erstattete in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen 4.- bis 8.-BF deckungsgleiche Angaben wie der 1.-BF. In Bezug auf Verwandte gab die 2.-BF an, dass sie zwei Söhne in Österreich habe, die hier als Flüchtlinge anerkannt worden seien; weiters habe sie einen als Asylwerber aufhältigen Bruder hier.

Die mündige mj. 3.-BF erstattete ebenfalls deckungsgleiche Angaben wie ihre Eltern und erklärte, dass sie nicht nach Griechenland zurückkehren wolle.

Die unmündigen mj. 4. bis 8.-BF wurden altersbedingt nicht einvernommen, für sie erstattete ihre gesetzliche Vertretung entsprechende Angaben.

Das BFA übermittelte sodann am 26.08.2025 ein Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Das BFA übermittelte sodann am 26.08.2025 ein Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO.

Mit Schreiben vom 28.08.2025 teilten die griechischen Behörden – wie bereits oben ausgeführt – mit, dass den BF der Flüchtlingsstatus zuerkannt, ein Aufenthaltsrecht gewährt und ihnen Konventionsreisedokumente ausgestellt worden seien. Eine Rückübernahme der BF auf Basis der Dublin III-VO komme somit nicht in Betracht.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.10.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der 1.-BF im Wesentlichen vor, dass er in keiner ärztlichen Behandlung stehe und auch keine Medikamente benötige. Auch die mit ihm mitgereisten Familienmitglieder seien alle gesund. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien richtig. Er habe in Österreich Verwandte, konkret zwei Söhne, die 18 und 20 Jahre alt seien. Beide hätten Konventionsreisepässe. Die Söhne würden bei einer Baustelle arbeiten und fänden gegenseitige Besuche zwei bis dreimal die Woche statt. Nachgefragt gebe er an, dass er an seine Familie von den Söhnen kein Geld bekommen. Die Söhne seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen. In Griechenland hätten sie sich 40 Tage lang aufgehalten, überwiegend in Kos. Sie seien bis sie den Bescheid erhalten hätten versorgt worden, hätten ein kleines Zimmer gehabt und hätten zu essen bekommen. In Griechenland hätten sie positive Bescheide, sowie Pässe und Aufenthaltstitel bekommen. Die Dokumente hätten sie im Taxi verloren. Auf die Frage, warum er trotz Asylgewährung Griechenland nunmehr in Österreich einen Asylantrag stelle, gab der 1.-BF an, dass der erste Grund sei, dass er zwei Söhne im Bundesgebiet habe, die sich um sie kümmern könnten. Zweitens hätten sie keine Hilfe in Bezug auf die Erlangung einer Wohnung erhalten. Sie hätten vier Tage im Park gewohnt. Die Frage, ob er überhaupt vorgehabt habe, in Griechenland zu verbleiben, gab der 1.-BF an, dass er vier Tage lang versucht habe eine Wohnung und einen Job zu finden, doch gebe es so etwas dort nicht. Letztlich hatten sie das Ziel nach Österreich zu den Söhnen zu kommen. Gefragt, ob er versucht habe, sich in Griechenland zu integrieren, entgegnete der 1.-BF an, „was helfe das Bemühen, wenn er keine Möglichkeit bekommen“ habe. Nach Vorhalt, dass sie in Griechenland anerkannte Flüchtlinge seien, gab der BF an, dass man an seine Töchter und deren Zukunft denken solle. In Griechenland habe er ein bisschen Geld gehabt. Auf Nachfrage gebe er an, dass er Hilfsorganisationen oder griechische Behörden nicht gefunden habe. Er habe im Lager versucht, Unterstützung zu bekommen, jedoch vergeblich. In Griechenland habe es nur Pässe gegeben, damit man das Land wieder verlasse. Er habe in Saloniki weder Hilfsorganisationen noch Migrantenintegrationszentrum gefunden. Er habe sich auch an keine kirchlichen Einrichtungen um Hilfe gewendet. Er habe festgestellt, dass Griechenland für sie nicht geeignet sei, sondern vielmehr Österreich.

Der 2.-BF gab vor dem BFA ebenfalls an, dass das sie und ihre Kinder gesund seien. Sie stünden in keiner ärztlichen Betreuung und würden auch keine Medikamente benötigen. Abgesehen von den beiden Söhnen befände sich noch ein Bruder als Asylwerber in XXXX . In Griechenland seien sie in einem Flüchtlingslager untergebracht worden und hätten einmal täglich zu essen bekommen. Ihr Mann habe versucht, Informationen und Hilfe zu bekommen, doch hätten sie keine Unterkunft gefunden. Sie hätten entschieden, zu den Söhnen, die hier asylberechtigt seien und arbeiten, zu kommen. Den Flug nach Österreich habe der Ehegatte organisiert. Wenn sie gefragt werde, ob sie überhaupt in Griechenland verbleiben wollten, gebe sie an, nein, sie habe zu ihren Söhnen nach Österreich kommen wollen. Das Zielland sei Österreich gewesen. Auf Nachfrage, ob sie versucht habe, sich in Griechenland zu integrieren bzw. die Sprache zu erlernen, gab die 2.-BF an, dass es dort nichts gegeben habe. Hier in Österreich besuche sie einen Sprachkurs. Sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, sie wolle auch nicht mehr von ihren beiden asylberichtigten Söhnen getrennt sein. Ihr Mann habe in Griechenland nicht gearbeitet, er habe versucht, einen Job zu finden, jedoch keinen gefunden, an kirchliche Einrichtungen hätten sie sich nicht um Hilfe gewendet.Der 2.-BF gab vor dem BFA ebenfalls an, dass das sie und ihre Kinder gesund seien. Sie stünden in keiner ärztlichen Betreuung und würden auch keine Medikamente benötigen. Abgesehen von den beiden Söhnen befände sich noch ein Bruder als Asylwerber in römisch 40 . In Griechenland seien sie in einem Flüchtlingslager untergebracht worden und hätten einmal täglich zu essen bekommen. Ihr Mann habe versucht, Informationen und Hilfe zu bekommen, doch hätten sie keine Unterkunft gefunden. Sie hätten entschieden, zu den Söhnen, die hier asylberechtigt seien und arbeiten, zu kommen. Den Flug nach Österreich habe der Ehegatte organisiert. Wenn sie gefragt werde, ob sie überhaupt in Griechenland verbleiben wollten, gebe sie an, nein, sie habe zu ihren Söhnen nach Österreich kommen wollen. Das Zielland sei Österreich gewesen. Auf Nachfrage, ob sie versucht habe, sich in Griechenland zu integrieren bzw. die Sprache zu erlernen, gab die 2.-BF an, dass es dort nichts gegeben habe. Hier in Österreich besuche sie einen Sprachkurs. Sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, sie wolle auch nicht mehr von ihren beiden asylberichtigten Söhnen getrennt sein. Ihr Mann habe in Griechenland nicht gearbeitet, er habe versucht, einen Job zu finden, jedoch keinen gefunden, an kirchliche Einrichtungen hätten sie sich nicht um Hilfe gewendet.

Die 3.-BF erstattete im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihre Eltern und ergänzte, dass sie gerne die Schule besuchen und etwas lernen würde, jedoch habe sie in Griechenland keine diesbezügliche Möglichkeit gehabt. Für sie sei Griechenland wie Afghanistan. Sie hätten niemals in Griechenland bleiben wollen, sondern wollten zu den Brüdern nach Österreich gelangen. Der Vater habe versucht, Arbeit und Unterkunft zu finden, doch sei ihm dies nicht gelungen.

Das BFA wies sodann - unter Zugrundelegung neuerster Sachverhaltsfeststellungen der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland vom 30.07.2025 - die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 29.12.2025 gem. 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I.). Das BFA wies sodann - unter Zugrundelegung neuerster Sachverhaltsfeststellungen der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland vom 30.07.2025 - die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 29.12.2025 gem. 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

„1.1 Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung

Letzte Änderung 2025-05-21 07:53

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).

Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).

Für weitere Informationen zum Thema Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland siehe Schutzberechtigte.

Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024).Laut der aktuellen Gesetzgebung erhalten ehemalige unbegleitete Minderjährige (UM) eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde), wenn sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres mindestens drei Klassen der Sekundarstufe an einer griechischen Schule in Griechenland erfolgreich abgeschlossen haben. Das neue Gesetz wird jedoch von NGOs kritisiert (GCR 6.2024; vergleiche ELIAMEP 7.2024).

Quellen

?        ELIAMEP - Hellenic Foundation for European and Foreign Policy (7.2024): Migration Developments in Greece in 2023, https://www.eliamep.gr/wp-content/uploads/2024/07/Working-paper-128-SOPEMI-.pdf, Zugriff 28.1.2025

?        GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

?        Guardian - The Guardian (20.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 11.2.2025

?        Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025

?        IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the socio-economic situation in Greece

?        IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025

?        ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik

?        SchN - Schengen News (18.12.2024): Greece Aims to Speed Up Residence Permit Processing for Foreign Agricultural Workers, https://schengen.news/greece-aims-to-speed-up-residence-permit-processing-for-foreign-agricultural-workers, Zugriff 11.2.2025

2 Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2025-05-20 12:49

Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (GCR 6.2024).

Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden 2011, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall "M.S.S. v. Belgium & Greece" und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department", in der Praxis weitgehend eingestellt (GCR 6.2024).Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden 2011, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall "M.S.Sitzung v. Belgium & Greece" und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department", in der Praxis weitgehend eingestellt (GCR 6.2024).

Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (GCR 6.2024).

Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland durch Griechenland im Jahr 2021, besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (GCR 6.2024).

Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vgl. IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024).Obwohl die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen die meisten EU-Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch. Die Zahl der in Griechenland eingehenden Dublin-Anfragen ging 2023 auf 6.402 (8.737 im Jahr 2022; 13.796 im Jahr 2021) zurück. Griechenland hatte 2023 eine Überstellungsrate von unter 0,5 % (nach 6.402 eingehenden Dublin-Anfragen wurden nur sechs Personen tatsächlich überstellt). Über 85 % der Anträge wurden von Deutschland übermittelt. Bulgarien hat 2023 erneut damit begonnen, Rückübernahmeersuchen an Griechenland zu senden, während Deutschland - wenn auch in Bezug auf eine sehr begrenzte Anzahl von Antragsstellern - die Überstellungen in dieses Land wieder aufgenommen hat. Im Jahr 2023 wurden drei von 5.523 ausgehenden Ersuchen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Nach Angaben der deutschen Behörden akzeptiert Griechenland die Rückführungen und wird individuell für eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantieren (ECRE 1.2025; vergleiche IAM 28.2.2024; BAMF 27.2.2024).

Die Europäische Kommission kommt zu dem Schluss, dass zwar in bestimmten Bereichen der Migrationssteuerung weiterhin Verbesserungen erforderlich sein mögen, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland bestehen, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen. Daher sollten Dublin-Überstellungen nach Griechenland in derselben Weise wie in die anderen Mitgliedstaaten erfolgen, d. h. ohne die von der Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117 empfohlenen individuellen Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Diese Empfehlung ist daher nicht mehr anwendbar. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den griechischen Behörden stehen, um insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstands und des Migrations- und Asylpakts sicherzustellen (EC 7.4.2025).

Quellen

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.2.2024): Mitteilung des BAMF an Pro Asyl vom 27.2.2024 - BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland, https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/Dateien_fuer_Meldungen/20240227_IFG-Bescheid_BAMF_Dublin_UEberstellungen_GR.pdf, Zugriff 4.2.2025

?        EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece

?        ECRE - European Council on Refugees and Exiles (1.2025): The implementation of the Dublin III regulation in 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/01/AIDA_Dublin-Update-2023.pdf, Zugriff 4.2.2025? ECRE - European Council on Refugees and Exiles (1.2025): The implementation of the Dublin römisch drei regulation in 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/01/AIDA_Dublin-Update-2023.pdf, Zugriff 4.2.2025

?        GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

?        IAM - Informationsverbund Asyl & Migration (28.2.2024): BAMF plant Dublin-Überstellungen nach Griechenland, https://www.asyl.net/view/bamf-plant-dublin-ueberstellungen-nach-griechenland, Zugriff 4.2.2025

2.1 Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland

Letzte Änderung 2025-05-20 12:50

Dublin-Rückkehrer:

Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022).

Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).

1. Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt:

?        Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022).

Im Fall einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung müssen die griechischen Behörden den Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zusichern, dass die rückgeführte Person in Einklang mit den europäischen Normen untergebracht werden kann (Raphaelswerk 12.2022).

Bevor eine Dublin-Überstellung stattfindet, setzt sich die griechische Dublin-Einheit mit dem Erstaufnahmezentrum in Verbindung, um die Unterbringung der rückkehrenden Person zu regeln. Bei der Ankunft am Flughafen wird der Antragsteller von der griechischen Dublin-Einheit mit Hilfe eines Dolmetschers über seinen Aufenthaltsort informiert (EUAA 25.4.2024).

Die materiellen Aufnahmebedingungen (Lebensmittel, Kleidung, Non-Food-Artikel und eine finanzielle Unterstützung) werden bei der Registrierung in einem der Unterbringungszentren gewährt (EUAA 25.4.2024).

Informationen über die materiellen Aufnahmebedingungen können persönlich von der Aufnahme- und Identifizierungsstelle oder von der Asylbehörde (bei Einreichung des Asylantrags) oder von in Griechenland tätigen NGOs und internationalen Organisationen (z. B. IOM und UNHCR) eingeholt werden. Einschlägige Informationen sind auch auf der Website des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl zu finden (EUAA 25.4.2024).

Je nach den verfügbaren Kapazitäten und den Bedürfnissen der Dublin-Rückkehrer (Vulnerabilität, Familienstand, gesprochene Sprache usw.) kann die Zuweisung einer Unterkunft innerhalb von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfolgen. Der Antrag auf Unterbringung muss auf jeden Fall bei der Aufnahme- und Identifizierungsstelle eingereicht werden. Dieser wird auf Zulässigkeit geprüft (gültiger Asylantrag) und auf der Grundlage der Schutzbedürftigkeit und/oder besonderer Aufnahmebedürfnisse eingestuft (EUAA 25.4.2024).

In den Unterbringungszentren werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung Lebensmittel und Non-Food-Artikel bereitgestellt. Eine monatliche finanzielle Unterstützung wird Dublin-Rückkehrern etwa 1,5-2 Monate später gewährt (EUAA 25.4.2024).

Für weitere Informationen zum Thema Aufnahmebedingungen siehe Kapitel Versorgung.

2. Die Person hatte bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt und ist während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist:

Wurde über den Asylantrag positiv entschieden und ein Schutzstatus gewährt, hat die Person hat einen Aufenthaltsstatus in Griechenland. Bei Rückkehr nach Griechenland muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatte. Diese wird bei der griechischen Polizei beantragt. Dazu ist eine Bestätigung der zuständigen griechischen Asylbehörde erforderlich (Raphaelswerk 12.2022). Für weitere Informationen zum Thema Aufenthaltserlaubnis (ADET) siehe KapitelSchutzberechtigte.

Wurde über den Asylantrag noch nicht entschieden, sind Asylsuchende verpflichtet, in Griechenland zu bleiben, bis ihr Asylantrag bearbeitet wurde. Wenn sie das Land ohne Erlaubnis der Asylbehörde dennoch verlassen, kann dies als Rücknahme des Asylantrags gewertet werden. Der Rückkehrer muss daher sofort nach Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrags besteht. Die Asylbehörde wird dann entscheiden, ob sie den Antrag weiter bearbeitet, und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen. Sind seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden. Andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden. Bei negativer Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden (Raphaelswerk 12.2022; MMA 5.12.2024).

Wurde der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Beschwerde eingelegt werden. Wurde bereits vor der Abreise aus Griechenland Beschwerde eingelegt, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Wurde der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Beschwerde eingelegt werden. Wurde bereits vor der Abreise aus Griechenland Beschwerde eingelegt, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024).

Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis

Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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