TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W601 2333117-1

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Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W601 2333117-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.01.2026, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 19.01.2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 19.01.2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit Schreiben vom 22.01.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.01.2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Der BF legte der Beschwerde zwei Hauptwohnsitzbestätigungsformulare bei. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.

3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.01.2023 sowie zur eingeholten Stellungnahme der Abteilung Referat II/2 – Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 23.01.2026 gewährt.

5. In der Stellungnahme vom 23.01.2026 stimmte der BF zu, dass doch eine Einvernahme beim Bundesamt vor der Erlassung einer Schubhaft stattgefunden habe. In dieser habe er angegeben, dass er nichts von der Bescheiderlassung im Asylverfahren gewusst habe. Er sei bei XXXX gemeldet gewesen und habe diesbezüglich zwei Hauptwohnsitzbestätigungen. 5. In der Stellungnahme vom 23.01.2026 stimmte der BF zu, dass doch eine Einvernahme beim Bundesamt vor der Erlassung einer Schubhaft stattgefunden habe. In dieser habe er angegeben, dass er nichts von der Bescheiderlassung im Asylverfahren gewusst habe. Er sei bei römisch 40 gemeldet gewesen und habe diesbezüglich zwei Hauptwohnsitzbestätigungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF tauchte unter und war sodann unbekannten Aufenthaltes, weshalb das Asylverfahren am 22.11.2022 vom Bundesamt eingestellt wurde (Fremdregisterauszug – OZ 3).

1.1.2. Am 24.01.2025 stellte Belgien ein Wiederaufnahmegesuch betreffend den BF an Österreich, welches Österreich zunächst mit Schreiben vom 29.01.2025 ablehnte und nach Remonstration Belgiens vom 03.02.2025, von Österreich mit Schreiben vom 05.02.2025 akzeptiert wurde. Der BF wurde in Belgien wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angehalten. Er hat in Belgien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF wurde am 24.02.2025 von Belgien nach Österreich überstellt (DUB-Akt – OZ 19).

1.1.3. Am 31.03.2025 stellte der BF erneut im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.04.2025 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde im Zuge dessen über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten belehrt (INT-Akt AS 25 – OZ 12).

1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamt vom 09.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (INT-Akt AS 51 ff – OZ 12 ff). 1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamt vom 09.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (INT-Akt AS 51 ff – OZ 12 ff).

1.1.5. Der BF wurde am 19.01.2026 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Abfrage im Fremdenregister ergab, dass gegen den BF eine aufrechte Ausreiseverpflichtung vorlag. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht (FREMD-Akt, AS 1 ff – OZ 6).

1.1.6. Am 19.01.2026 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und zum Ausfüllen der Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates statt. Der BF gab dabei an, dass er gesund sei und weder Beschwerden noch Krankheiten habe. Er sei 2021 aus dem Bundesgebiet nach Belgien gereist und im Februar 2025 von den belgischen Behörden nach Österreich abgeschoben. Er habe zirka einen Monat später am Flughafen um Asyl angesucht. Er sei dann einen Tag in Traiskirchen im Flüchtlingslager gewesen. Er habe nichts von einer Rückkehrentscheidung gewusst, weshalb er dieser nicht nachgekommen sei. Sein Reisepass sei ihm 2021 in Ungarn von Schleppern abgenommen worden. Er sei obdachlos und übernachte in Parks. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater lebe in Indien, er habe keine Geschwister. Er sei zuletzt Ende 2021 in Indien gewesen. Nach seiner Ausreise aus Indien sei er nicht mehr zurückgereist. Er habe nie über ein Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedsstaat gehabt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er ernähre sich im Sikh-Tempel, habe keine Ersparnisse. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil er nie einen Bescheid erhalten habe. Er sei bei XXXX gemeldet und habe regelmäßig nachgefragt, ob ein Brief für ihn gekommen sei. Es sei ihm nie ein Brief übergeben worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien sei sein Leben in Gefahr (FREMD-Akt, AS 39 ff – OZ 6). 1.1.6. Am 19.01.2026 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen und zum Ausfüllen der Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates statt. Der BF gab dabei an, dass er gesund sei und weder Beschwerden noch Krankheiten habe. Er sei 2021 aus dem Bundesgebiet nach Belgien gereist und im Februar 2025 von den belgischen Behörden nach Österreich abgeschoben. Er habe zirka einen Monat später am Flughafen um Asyl angesucht. Er sei dann einen Tag in Traiskirchen im Flüchtlingslager gewesen. Er habe nichts von einer Rückkehrentscheidung gewusst, weshalb er dieser nicht nachgekommen sei. Sein Reisepass sei ihm 2021 in Ungarn von Schleppern abgenommen worden. Er sei obdachlos und übernachte in Parks. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater lebe in Indien, er habe keine Geschwister. Er sei zuletzt Ende 2021 in Indien gewesen. Nach seiner Ausreise aus Indien sei er nicht mehr zurückgereist. Er habe nie über ein Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedsstaat gehabt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er ernähre sich im Sikh-Tempel, habe keine Ersparnisse. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil er nie einen Bescheid erhalten habe. Er sei bei römisch 40 gemeldet und habe regelmäßig nachgefragt, ob ein Brief für ihn gekommen sei. Es sei ihm nie ein Brief übergeben worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien sei sein Leben in Gefahr (FREMD-Akt, AS 39 ff – OZ 6).

1.1.7. Mit Mandatsbescheid vom 19.01.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (FREMD-Akt, AS 57 ff – OZ 6). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 19.01.2026 persönlich übergeben (FREMD-Akt, AS 51 – OZ 6). 1.1.7. Mit Mandatsbescheid vom 19.01.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (FREMD-Akt, AS 57 ff – OZ 6). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 19.01.2026 persönlich übergeben (FREMD-Akt, AS 51 – OZ 6).

1.1.8. Am 22.01.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab dabei an aufgrund der instabilen politischen Verhältnisse bzw. Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein (Rückkehrberatungsprotokoll vom 22.01.2026 – OZ 8).

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Indiens. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Mitgliedsstaates.

1.2.2. Der BF wird seit 19.01.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und ist nach wie vor haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

1.3.1. Der BF stellte erstmals am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er tauchte sodann unter und war unbekannten Aufenthaltes, wodurch er sich seinem Asylverfahren entzog, welches in Folge am 22.11.2022 eingestellt wurde. Der BF reiste sodann unrechtmäßig in die EU-Mitgliedstaaten weiter, wo er jedoch keinen Asylantrag stellte. Er wurde am 24.02.2025 von Belgien nach Österreich überstellt. Er stellte nach der Überstellung in Österreich keinen Asylantrag und tauchte erneut unter. Am 31.03.2025 stellte der BF in Österreich einen Asylantrag, war von 01.04.2025 bis 02.04.2025 in einem Quartier der Grundversorgung aufhältig und wurde aufgrund seiner “ungerechtfertigten” Abwesenheit bei der Standeskontrolle am 03.04.2025 und unbekannten Aufenthaltes im Grundversorgungssystem aus der Grundversorgung entlassen und vom Grundversorgungsquartier abgemeldet.

Der BF hat zwei Formulare „Hauptwohnsitzbestätigung“ (Anlage D des Meldegesetzes). Ein Hauptwohnsitzbestätigungsformular ist vom XXXX als Kontaktstelle unterschrieben und die Unterschrift mit 03.04.2025 datiert. Das zweite Hauptwohnsitzbestätigungsformular ist vom XXXX als Kontaktstelle unterschrieben, datiert mit 04.12.2025, und vom BF als Betroffener unterschrieben. Beide Hauptwohnsitzbestätigungen weisen weder eine Amtsstampiglie noch eine Unterschrift der Meldebehörde oder ein Datum der Meldung auf. Der BF weist – abgesehen von seiner Meldung im PAZ aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft – im Bundesgebiet keine Meldung auf. Der BF hat dem Bundesamt keine Abgabestelle oder Kontaktdaten bekannt gegeben. Der BF hat zwei Formulare „Hauptwohnsitzbestätigung“ (Anlage D des Meldegesetzes). Ein Hauptwohnsitzbestätigungsformular ist vom römisch 40 als Kontaktstelle unterschrieben und die Unterschrift mit 03.04.2025 datiert. Das zweite Hauptwohnsitzbestätigungsformular ist vom römisch 40 als Kontaktstelle unterschrieben, datiert mit 04.12.2025, und vom BF als Betroffener unterschrieben. Beide Hauptwohnsitzbestätigungen weisen weder eine Amtsstampiglie noch eine Unterschrift der Meldebehörde oder ein Datum der Meldung auf. Der BF weist – abgesehen von seiner Meldung im PAZ aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft – im Bundesgebiet keine Meldung auf. Der BF hat dem Bundesamt keine Abgabestelle oder Kontaktdaten bekannt gegeben.

Der BF war nach seinem Entfernen aus dem Grundversorgungsquartier erneut unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar und wurde nur zufällig am 19.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen.

1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.

1.3.3. Der BF hat bisher keine Dokumente oder Kopien davon vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Der BF hat sich auch nicht um den Erhalt eines Reisedokuments bemüht. Vielmehr ist der BF in Belgien und Österreich mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten.

1.3.4. Der BF ist während der Anhaltung in Schubhaft am 21.01.2026 in Hungerstreik getreten, welchen er nach wie vor aufrecht hält.

1.3.5. Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen bzw. in EU-Mitgliedstaaten weiterreisen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen.

1.3.6. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Er verfügt über kein Vermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.3.7. Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Vor dem Hintergrund dieses Abkommen beträgt die Bearbeitungsdauer zur Identifizierung von Personen bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) ca. 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft, bei Vorlage von indischen Dokumenten (wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) ca. 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. In Fällen in denen keine Dokumente vorgelegt werden, ist für die Rückmeldung der Botschaft keine Frist vorgesehen. Erfahrungsgemäß dauert die Identifikation wenn keine Dokumente vorgelegt wurden bei korrekten Angaben mehrere Monate (6-12 Monate). Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich HRZ aus (im Jahr 2025 wurden 30 HRZ für zwangsweise Ausreisen ausgestellt) und es finden regelmäßig Abschiebungen aus Österreich nach Indien statt (im Jahr 2025 fanden 69 Abschiebungen statt). Bei Vorliegen einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird die Flugbuchung veranlasst. Die Durchführung der Abschiebung wird anschließend innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen erfolgen.

Der Antrag um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde am 20.01.2026 bei der Botschaft von Indien gestellt. Am 11.02.2026 wird der BF der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat keinerlei identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage gebracht. Er ist in den EU-Mitgliedsstaaten mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten.

Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes die Schubhaft sowie die Anträge auf internationalen Schutz betreffend, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF, vielmehr gab der BF stets an indischer Staatsangehöriger zu sein. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 09.04.2025 abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat verfügte ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt am 19.01.2026 und bei der Erstbefragung am 01.04.2025. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in einem EU-Mitgliedsstaat über einen Aufenthaltstitel verfügte.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.01.2026 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Mandatsbescheid vom 19.01.2026 und der Übernahmebestätigung dieses sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, dem Gesundheitsakt und dem amtsärztlichen Gutachten vom 26.01.2026, dem keine Anhaltspunkte auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Vielmehr gab der BF in der Einvernahme am 19.01.2026 an gesund zu sein und keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben. Es konnte daher festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.4. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.3.1. Die Feststellungen betreffend den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz am 17.10.2022 und der Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsicht in das Fremdenregister. Die Weiterreise des BF in EU-Mitgliedstaaten und, dass er dort keinen Asylantrag stellte, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung am 01.04.2025 und der Antwort Belgiens im Wiederaufnahmeverfahren vom 03.02.2025. Dass der BF am 24.02.2025 von Belgien nach Österreich überstellt wurde, der BF nach der Überstellung keinen Asylantrag stellte, sondern sodann am 31.03.2025 neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den Angaben des BF in der Einvernahme am 19.01.2026 und in der Erstbefragung am 01.04.2025. Dass der BF nach seiner Asylantragstellung einen Tag in einem Quartier der Grundversorgung aufhältig war, am 03.04.2025 wegen unberechtigter Abwesenheit bei der Standeskontrolle und unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen und aus dem Grundversorgungsquartier abgemeldet wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungssystem (GVS).

Die Feststellungen betreffend die vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Hauptwohnsitzbestätigungsformularen ergeben sich aus eben jenen. Da die Hauptwohnsitzbestätigungsformulare jeweils weder eine Amtsstampiglie noch eine Unterschrift der Meldebehörde oder ein Datum der Meldung aufweisen, ist offenkundig, dass der BF sich – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 23.01.2026 – nicht als obdachlos gemeldet hat. Dies entspricht auch der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aus diesem ergibt sich, dass der BF abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung im PAZ über keine Meldung im Bundesgebiet aufweist. Der BF hat das Hauptwohnsitzformular nicht der Behörde gemeldet und war daher nicht (als obdachlos) im Bundesgebiet gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers dem Bundesamt eine Abgabestelle, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer genannt hat oder sich gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG regelmäßig bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet hat, ergeben sich weder aus den Verwaltungsakten noch wurde entsprechendes vom BF behauptet. Der BF ist daher offenkundig untergetaucht und war nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar. Dass er am 19.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 19.01.2026. Die Feststellungen betreffend die vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Hauptwohnsitzbestätigungsformularen ergeben sich aus eben jenen. Da die Hauptwohnsitzbestätigungsformulare jeweils weder eine Amtsstampiglie noch eine Unterschrift der Meldebehörde oder ein Datum der Meldung aufweisen, ist offenkundig, dass der BF sich – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 23.01.2026 – nicht als obdachlos gemeldet hat. Dies entspricht auch der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aus diesem ergibt sich, dass der BF abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung im PAZ über keine Meldung im Bundesgebiet aufweist. Der BF hat das Hauptwohnsitzformular nicht der Behörde gemeldet und war daher nicht (als obdachlos) im Bundesgebiet gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers dem Bundesamt eine Abgabestelle, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer genannt hat oder sich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG regelmäßig bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet hat, ergeben sich weder aus den Verwaltungsakten noch wurde entsprechendes vom BF behauptet. Der BF ist daher offenkundig untergetaucht und war nach seinem Verlassen des Grundversorgungsquartiers unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar. Dass er am 19.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 19.01.2026.

2.3.1. Mit Bescheid des Bundesamt vom 09.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.04.2025 aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Bundesamt aufgrund der Einsicht in das Grundversorgungssystem das unberechtigte Verlassen des Grundversorgungsquartiers durch den BF und damit dessen Aufgabe der Abgabestelle im Grundversorgungsquartier bekannt war. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass das Bundesamt eine neue bzw. andere Abgabestelle oder Kontaktdaten durch Abfragen in den Systemen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Ihr war daher weder eine andere Abgabestelle noch Kontaktdaten des BF bekannt. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2026 kein Rechtsmittel erhoben hat. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF bislang nicht nachgekommen. Sofern der BF in der Einvernahme am 19.01.2026 angab, dass er von der Rückkehrverpflichtung nichts gewusst habe, ist festzuhalten, dass sich der BF bereits kurz nach seiner Antragstellung am 31.03.2025 seinem Asylverfahren durch das unberechtigte Verlassen des Grundversorgungsquartiers und seinem folgenden unbekannten Aufenthalt bereits wieder entzogen hat und es am BF liegt sich für die Behörden greifbar zu halten und am Verfahren mitzuwirken und sich auch beim Bundesamt entsprechend um den Stand seines Verfahrens zu erkundigen, was der BF offenkundig –wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. ausgeführt – eben nicht gemacht hat. 2.3.1. Mit Bescheid des Bundesamt vom 09.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.04.2025 aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Bundesamt aufgrund der Einsicht in das Grundversorgungssystem das unberechtigte Verlassen des Grundversorgungsquartiers durch den BF und damit dessen Aufgabe der Abgabestelle im Grundversorgungsquartier bekannt war. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch, dass das Bundesamt eine neue bzw. andere Abgabestelle oder Kontaktdaten durch Abfragen in den Systemen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Ihr war daher weder eine andere Abgabestelle noch Kontaktdaten des BF bekannt. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2026 kein Rechtsmittel erhoben hat. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF bislang nicht nachgekommen. Sofern der BF in der Einvernahme am 19.01.2026 angab, dass er von der Rückkehrverpflichtung nichts gewusst habe, ist festzuhalten, dass sich der BF bereits kurz nach seiner Antragstellung am 31.03.2025 seinem Asylverfahren durch das unberechtigte Verlassen des Grundversorgungsquartiers und seinem folgenden unbekannten Aufenthalt bereits wieder entzogen hat und es am BF liegt sich für die Behörden greifbar zu halten und am Verfahren mitzuwirken und sich auch beim Bundesamt entsprechend um den Stand seines Verfahrens zu erkundigen, was der BF offenkundig –wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. ausgeführt – eben nicht gemacht hat.

2.3.2. Dass der BF bisher keine Dokumente oder Kopien davon vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen Angaben. Vielmehr ist der BF in Belgien und Österreich mit unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten aufgetreten. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der vom BF im Rahmen der Erstbefragung am 01.04.2025 gemachten Identitätsangaben und den von Belgien übermittelten Identitätsangaben des BF.

2.3.3. Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.3.4. Dass der BF vertrauensunwürdig und unkooperativ ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat sich der BF bereits im Jahr 2022 seinem Asylverfahren entzogen und ist unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten gereist. Der BF hat sich nach seiner Asylantragstellung am 31.03.2025 neuerlich seinem Asylverfahren entzogen. Der BF hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften, ist vielmehr untergetaucht, war unbekannten Aufenthaltes und hat sich seinen Asylverfahren entzogen. Der BF ist in den EU-Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten. Zudem befindet sich der BF seit 21.01.2026 in Hungerstreik. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 19.01.2026 und in der Rückkehrberatung am 22.01.2026. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen bzw. in EU-Mitgliedstaaten weiterreisen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.5. Dass der BF in Österreich weder über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, noch über einen eigenen Wohnsitz, Arbeit, familiäre Anknüpfungspunkte oder substantielle soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 19.01.2026.

2.3.6. Die Feststellungen zum Abkommen zwischen Österreich und Indien sowie zu den Ausstellungen von HRZ, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren der indischen Behörden ergeben sich aus eben diesem Übereinkommen sowie aus der Auskunft der der Abteilung Referat II/2 – Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 23.01.2026.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des BFA vom 23.01.2026 und der Auskunft der Abteilung Referat II/2 – Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 23.01.2026. Der BF wird der indischen Delegation am 11.02.2026 vorgeführt. Da der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente oder Kopien davon vorgelegt hat und er mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten ist, nimmt die Identitätsprüfung des BF mehrere Monate, erfahrungsgemäß sechs bis zwölf Monate, in Anspruch. Da eine Identifizierung durch die indischen Behörden auf Grundlage der übermittelten Angaben erfolgt, kann der BF durch konkrete und wahrheitsgemäße Angaben bzw. die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel das Identifizierungsverfahren beschleunigen.

Da nach Erhalt einer Zustimmung für die Ausstellung eines HRZ die Flugbuchung veranlasst werden kann und das HRZ von der Botschaft sodann 2 bis 3 Tage vor der Außerlandesbringung ausgestellt wird, und die Abschiebung des BF binnen einer Woche nach der Zusage zur Ausstellung eines HRZ erfolgen kann, ist die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlich normierten Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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