TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W293 2287040-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
GehG §23b Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


,

W293 2287040-2/12Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte PRAXMARER und HOMMA, Bürgerstraße 19/I, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte PRAXMARER und HOMMA, Bürgerstraße 19/I, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 23a und 23b Abs. 4 GehG Schmerzengeld infolge des Dienstunfalls vom XXXX 2023 in Höhe von EUR 360,00 zugesprochen.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 23 a und 23 b Absatz 4, GehG Schmerzengeld infolge des Dienstunfalls vom römisch 40 2023 in Höhe von EUR 360,00 zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.09.2023 machte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) Ansprüche nach §§ 23a ff. GehG geltend. Er sei am XXXX 2023 im Zuge einer Amtshandlung von XXXX am Körper verletzt worden. Dabei habe er sich Verletzungen, nämlich Reizungen bzw. Abschürfungen an beiden Unterarmen und an der linken Hand, zugezogen. Aufgrund dieses Vorfalls sei ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet worden, dem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Ermittlungsverfahren sei nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das dem Täter die Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Tatzeitpunkt abgesprochen habe, Ende Mai 2023 gemäß § 190 StPO eingestellt worden. Eine Befriedigung jedweder Ansprüche des Beschwerdeführers im Wege der Privatbeteiligung sei daher unmöglich. Gemäß § 23a Z 3 GehG übernehme der Bund Ansprüche vorläufig, wenn Heilungskosten entstehen oder die Erwerbsfähigkeit des Beamten für mindestens 10 Tage beeinträchtigt sei. Die Verletzungen habe der Beschwerdeführer mit einer Salbe aus seiner Hausapotheke behandelt, daher seien ihm Heilungskosten entstanden, die nicht genau beziffert werden können. Dennoch erfülle dies zweifellos die Voraussetzungen für eine Vorschusszahlung von Schmerzengeld, da auch vorrätige Medikamente nicht kostenlos seien. Die BVAEB habe diesen Vorfall als Dienstunfall gewertet. Der Beschwerdeführer beantragte die amtswegige Feststellung der Schmerzperioden sowie die Anweisung des daraus resultierenden Schmerzengeldanspruchs als Vorschuss.1. Mit Schreiben vom 19.09.2023 machte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) Ansprüche nach Paragraphen 23 a, ff. GehG geltend. Er sei am römisch 40 2023 im Zuge einer Amtshandlung von römisch 40 am Körper verletzt worden. Dabei habe er sich Verletzungen, nämlich Reizungen bzw. Abschürfungen an beiden Unterarmen und an der linken Hand, zugezogen. Aufgrund dieses Vorfalls sei ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet worden, dem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Das Ermittlungsverfahren sei nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das dem Täter die Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Tatzeitpunkt abgesprochen habe, Ende Mai 2023 gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt worden. Eine Befriedigung jedweder Ansprüche des Beschwerdeführers im Wege der Privatbeteiligung sei daher unmöglich. Gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG übernehme der Bund Ansprüche vorläufig, wenn Heilungskosten entstehen oder die Erwerbsfähigkeit des Beamten für mindestens 10 Tage beeinträchtigt sei. Die Verletzungen habe der Beschwerdeführer mit einer Salbe aus seiner Hausapotheke behandelt, daher seien ihm Heilungskosten entstanden, die nicht genau beziffert werden können. Dennoch erfülle dies zweifellos die Voraussetzungen für eine Vorschusszahlung von Schmerzengeld, da auch vorrätige Medikamente nicht kostenlos seien. Die BVAEB habe diesen Vorfall als Dienstunfall gewertet. Der Beschwerdeführer beantragte die amtswegige Feststellung der Schmerzperioden sowie die Anweisung des daraus resultierenden Schmerzengeldanspruchs als Vorschuss.

2. Mit Schreiben vom 20.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, zu beabsichtigen, seinem Ansuchen nicht stattzugeben, weil die Voraussetzungen gemäß § 23a Z 3 GehG nicht vorliegen würden und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Tagen behauptet oder festgestellt worden sowie keine Heilungskosten entstanden seien. Gemäß § 96 Abs. 3 B-KUVG dürfen bei einem Dienstunfall keine Behandlungsbeiträge oder Rezeptgebühren eingehoben werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich ein entsprechendes Medikament verschreiben zu lassen, ohne dass Heilungskosten entstanden wären. Zusätzliche Kosten für die Verwendung einer bereits vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke würden nicht anerkannt werden. Zum damit eingeräumten Parteiengehör nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.2. Mit Schreiben vom 20.11.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, zu beabsichtigen, seinem Ansuchen nicht stattzugeben, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG nicht vorliegen würden und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Tagen behauptet oder festgestellt worden sowie keine Heilungskosten entstanden seien. Gemäß Paragraph 96, Absatz 3, B-KUVG dürfen bei einem Dienstunfall keine Behandlungsbeiträge oder Rezeptgebühren eingehoben werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich ein entsprechendes Medikament verschreiben zu lassen, ohne dass Heilungskosten entstanden wären. Zusätzliche Kosten für die Verwendung einer bereits vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke würden nicht anerkannt werden. Zum damit eingeräumten Parteiengehör nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.

3. Mit Bescheid vom 08.01.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 19.09.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung – Schmerzengeld in Folge des Dienstunfalls vom XXXX 2023 – ab.3. Mit Bescheid vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 19.09.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung – Schmerzengeld in Folge des Dienstunfalls vom römisch 40 2023 – ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar einen Dienstunfall mit einer daraus resultierenden Körperverletzung erlitten habe, ihm allerdings aus diesem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch seine Erwerbsfähigkeit für mindestens zehn Kalendertage beeinträchtigt worden, noch eine solche Beeinträchtigung von ihm behauptet worden sei. Der Beschwerdeführer habe Heilungskosten für die Verwendung einer bereits vorhandenen Heilsalbe aus seiner Hausapotheke geltend gemacht, jedoch keinen Nachweis über die Kosten (Rechnung) vorgelegt. Wenn Heilungskosten im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstanden seien und daher ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, müsse der Beschwerdeführer diesen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Wenn eine entsprechende Salbe ärztlich verschrieben worden wäre, wären dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden, da er diese gegenüber der BVAEB hätte geltend machen können. Da der Beschwerdeführer weder angemessen begründete Heilungskosten noch eine Erwerbsminderung nachweisen habe können und die Voraussetzungen gemäß § 23a Z 3 GehG nicht erfüllt seien, sei dieser Antrag abgelehnt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar einen Dienstunfall mit einer daraus resultierenden Körperverletzung erlitten habe, ihm allerdings aus diesem Unfall weder Heilungskosten entstanden, noch seine Erwerbsfähigkeit für mindestens zehn Kalendertage beeinträchtigt worden, noch eine solche Beeinträchtigung von ihm behauptet worden sei. Der Beschwerdeführer habe Heilungskosten für die Verwendung einer bereits vorhandenen Heilsalbe aus seiner Hausapotheke geltend gemacht, jedoch keinen Nachweis über die Kosten (Rechnung) vorgelegt. Wenn Heilungskosten im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstanden seien und daher ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, müsse der Beschwerdeführer diesen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Wenn eine entsprechende Salbe ärztlich verschrieben worden wäre, wären dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden, da er diese gegenüber der BVAEB hätte geltend machen können. Da der Beschwerdeführer weder angemessen begründete Heilungskosten noch eine Erwerbsminderung nachweisen habe können und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG nicht erfüllt seien, sei dieser Antrag abgelehnt worden.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er an, die Voraussetzungen gemäß § 23a GehG seien erfüllt, jedoch habe die Behörde versäumt, ein ärztliches Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit – wie von ihm beantragt – einzuholen oder andere Ermittlungen durchzuführen. Er habe Verletzungen an den Unterarmen und der Hand erlitten, die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt haben könnten. Es sei nicht erforderlich, dass der Bedienstete im Krankenstand sein müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 23a GehG zu erfüllen. Es würden Heilungskosten vorliegen, weil er bereits vorhandene Salben verwendet habe. Er könne zwar seine Heilungskosten nicht exakt beziffern, es sei jedoch klar, dass schon vorrätige Medikamente nicht kostenlos seien. Die Begründung der Behörde bezüglich der Benutzung der vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke sei falsch, da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Schaden zu mindern und die Verwendung vorhandener Salben bevorzugt werden sollte.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er an, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 a, GehG seien erfüllt, jedoch habe die Behörde versäumt, ein ärztliches Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit – wie von ihm beantragt – einzuholen oder andere Ermittlungen durchzuführen. Er habe Verletzungen an den Unterarmen und der Hand erlitten, die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt haben könnten. Es sei nicht erforderlich, dass der Bedienstete im Krankenstand sein müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 23 a, GehG zu erfüllen. Es würden Heilungskosten vorliegen, weil er bereits vorhandene Salben verwendet habe. Er könne zwar seine Heilungskosten nicht exakt beziffern, es sei jedoch klar, dass schon vorrätige Medikamente nicht kostenlos seien. Die Begründung der Behörde bezüglich der Benutzung der vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke sei falsch, da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Schaden zu mindern und die Verwendung vorhandener Salben bevorzugt werden sollte.

5. Einlangend am 22.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 08.04.2024, W293 2287040-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Minderung der Erwerbsfähigkeit unterlassen hat, insbesondere indem sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verabsäumte. 5. Einlangend am 22.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 08.04.2024, W293 2287040-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Minderung der Erwerbsfähigkeit unterlassen hat, insbesondere indem sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verabsäumte.

6. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes zur Bestimmung der Erwerbsminderung und Schmerzperiode ein. Nach der Stellungnahme des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes vom 25.11.2024 wurden die Schmerzperioden wie folgt bestimmt: vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 (3 Tage) leichte Schmerzen. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die Exekutivdienstfähigkeit durch den Dienstunfall nicht eingeschränkt gewesen sei.6. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes zur Bestimmung der Erwerbsminderung und Schmerzperiode ein. Nach der Stellungnahme des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes vom 25.11.2024 wurden die Schmerzperioden wie folgt bestimmt: vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 (3 Tage) leichte Schmerzen. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die Exekutivdienstfähigkeit durch den Dienstunfall nicht eingeschränkt gewesen sei.

7. Mit Schreiben vom 27.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, zu beabsichtigen, seinem Ansuchen mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 23a Z 3 GehG erneut nicht stattzugeben. Die Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst habe ergeben, dass auf Grund der Verletzungen keine Einschränkungen der Exekutivdienstfähigkeit vorgelegen habe und leichte Schmerzen für drei Tage attestiert. Daher habe keine mindestens zehn Tage andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen. Mit Schreiben vom 11.12.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um bescheidmäßige Erledigung.7. Mit Schreiben vom 27.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, zu beabsichtigen, seinem Ansuchen mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG erneut nicht stattzugeben. Die Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst habe ergeben, dass auf Grund der Verletzungen keine Einschränkungen der Exekutivdienstfähigkeit vorgelegen habe und leichte Schmerzen für drei Tage attestiert. Daher habe keine mindestens zehn Tage andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen. Mit Schreiben vom 11.12.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um bescheidmäßige Erledigung.

8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag vom 19.09.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung – Schmerzengeld in Folge des Dienstunfalls vom XXXX 2023 – neuerlich abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar unstrittig einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung der dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Ihm seien aus dem Unfall jedoch weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Er habe Heilungskosten in unbestimmter Höhe für die Verwendung einer bereits vorhandenen Heilsalbe aus seiner Hausapotheke geltend gemacht, jedoch keinen Nachweis über die Höhe der Kosten (Rechnung) vorgelegt. Unabhängig davon, dass bei Verwenden einer Salbe aus der Hausapotheke Kosten aus dem gegenständlichen Unfall nicht zu begründen seien, hätte der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn im Zuge des Dienstunfalls Heilungskosten entstanden seien.8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag vom 19.09.2023 auf Erbringung einer besonderen Hilfeleistung – Schmerzengeld in Folge des Dienstunfalls vom römisch 40 2023 – neuerlich abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar unstrittig einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung der dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei. Ihm seien aus dem Unfall jedoch weder Heilungskosten entstanden, noch sei die Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen. Er habe Heilungskosten in unbestimmter Höhe für die Verwendung einer bereits vorhandenen Heilsalbe aus seiner Hausapotheke geltend gemacht, jedoch keinen Nachweis über die Höhe der Kosten (Rechnung) vorgelegt. Unabhängig davon, dass bei Verwenden einer Salbe aus der Hausapotheke Kosten aus dem gegenständlichen Unfall nicht zu begründen seien, hätte der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn im Zuge des Dienstunfalls Heilungskosten entstanden seien.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen an, der Bescheid gehe fehl, weil es auf das Vorliegen der beiden Alternativvoraussetzungen – der erwachsenen Heilungskosten und der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit für mindesten zehn Kalendertage – nicht ankäme, zumindest was den von ihm beantragten Ersatz des Schmerzengeldes betreffe. Der mit BGBl I 143/2024 neu eingeführte § 23b Abs. 2a GehG besage, dass abweichend von § 23a Z 3 GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebühre, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass ein Vorschuss auf Schmerzengeld unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen habe. Die belangte Behörde hätte dem bekämpften Bescheid die geänderte Rechtslage zugrunde legen müssen.9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen an, der Bescheid gehe fehl, weil es auf das Vorliegen der beiden Alternativvoraussetzungen – der erwachsenen Heilungskosten und der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit für mindesten zehn Kalendertage – nicht ankäme, zumindest was den von ihm beantragten Ersatz des Schmerzengeldes betreffe. Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 2024, neu eingeführte Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG besage, dass abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebühre, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass ein Vorschuss auf Schmerzengeld unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen habe. Die belangte Behörde hätte dem bekämpften Bescheid die geänderte Rechtslage zugrunde legen müssen.

Auch würden Heilungskosten vorliegen, da der Beschwerdeführer bereits vorhandene Salben verwendet habe. Die Begründung der Behörde bezüglich der Benutzung der vorhandenen Salbe aus der Hausapotheke sei falsch, da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Schaden zu minimieren und die Verwendung vorhandener Salben bevorzugt werden sollte. Dass das Ausmaß der Heilungskosten nicht beziffert werden könne, spiele für den gegenständlichen Antrag keine Rolle.

Der Beschwerdeführer beantragte sodann, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag stattgegeben und ihm ein angemessenes Schmerzengeld iHv EUR 360,00 (3 Tage leichte Schmerzen à EUR 120,00) zuzüglich 4 % Zinsen seit XXXX 2023 ersetzt werde. Eventualiter möge das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufheben und die Angelegenheit der belangten Behörde zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverweisen.Der Beschwerdeführer beantragte sodann, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag stattgegeben und ihm ein angemessenes Schmerzengeld iHv EUR 360,00 (3 Tage leichte Schmerzen à EUR 120,00) zuzüglich 4 % Zinsen seit römisch 40 2023 ersetzt werde. Eventualiter möge das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufheben und die Angelegenheit der belangten Behörde zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverweisen.

10. Einlangend am 18.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der mit den Parteien die Sach- und Rechtslage (insbesondere zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit des Schadensverursachers) ausführlich erörtert wurde. Nachdem die Parteien mittels Zoom der Verhandlung zugeschalten waren, wurde ihnen im Anschluss die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen zu dem im Anschluss übermittelten Verhandlungsprotokoll zu erheben.

12. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 16.06.2025 insofern Stellung, als er ergänzend ausführte, dass im Protokoll auch anzuführen sei, dass der Beschuldigte laut ZMR-Anfrage nach dem 01.09.2023 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt versah er seinen Dienst bei der Landespolizeidirektion XXXX im Bereich der Polizeiinspektion XXXX .Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt versah er seinen Dienst bei der Landespolizeidirektion römisch 40 im Bereich der Polizeiinspektion römisch 40 .

Im Zuge einer Amtshandlung am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer von XXXX , geb. XXXX , am Körper verletzt. Dabei zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen, nämlich Reizungen bzw. Abschürfungen an beiden Unterarmen und an der linken Hand, zu.Im Zuge einer Amtshandlung am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 , geb. römisch 40 , am Körper verletzt. Dabei zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen, nämlich Reizungen bzw. Abschürfungen an beiden Unterarmen und an der linken Hand, zu.

Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt.

Dem am selben Tag erstellten polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:

„Befund:

Im Zuge der Festnahme einer Person verletzt (re UA/li Hand)!

re UA: 2 kleine Rötungen palmar prox. Handgel.

Li Hand: Grundgel. Zeigefinger dorsal minimale Abschürfung + im Bereich des Handgelenks palmar im Bereich des U.. [nicht lesbar] Rötung“.

Im Formularbereich „Gutachten“ ist nicht angekreuzt, um was für eine Körperverletzung/Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit es sich handelt. Stattdessen ist handschriftlich vermerkt wie folgt:

„nicht abschließend beurteilbar:

- kühlende Maßnahmen

- bei Verschlechterung klin. Abklärung

Fotodokum. durch Beamten.“

Dem Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 25.11.2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 im Ausmaß von drei Tagen leichte Schmerzen bestanden. Zur Frage der Erwerbsminderung wurde ausgeführt, dass die Exekutivdienstfähigkeit durch den Dienstunfall nicht eingeschränkt war.Dem Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 25.11.2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 im Ausmaß von drei Tagen leichte Schmerzen bestanden. Zur Frage der Erwerbsminderung wurde ausgeführt, dass die Exekutivdienstfähigkeit durch den Dienstunfall nicht eingeschränkt war.

Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalls nicht im Krankenstand.

Das Ermittlungsverfahren zu GZ. XXXX gegen XXXX , dem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, wurde gemäß § 190 StPO eingestellt. Das Ermittlungsverfahren zu GZ. römisch 40 gegen römisch 40 , dem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, wurde gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt.

XXXX war im Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig. Es war ihm nicht möglich, das Unrechtsmäßige seiner Handlungen zu erkennen sowie sein Verhalten entsprechend zu steuern. römisch 40 war im Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig. Es war ihm nicht möglich, das Unrechtsmäßige seiner Handlungen zu erkennen sowie sein Verhalten entsprechend zu steuern.

Der Beschwerdeführer hat gegen XXXX nicht den Zivilrechtsweg zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche bestritten.Der Beschwerdeführer hat gegen römisch 40 nicht den Zivilrechtsweg zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage, weiters aus den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage, weiters aus den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang (siehe Verhandlungsprotokoll, Sitzung 4).

Vorgelegt wurde insbesondere der polizeiamtsärztliche Befund vom XXXX 2023 sowie die Bestimmung der Erwerbsminderung und Schmerzperioden durch den Chefarzt des polizeiärztlichen Dienstes vom 25.11.2024. Im Akt einliegend findet sich weiters das Schreiben der BVAEB vom 15.06.2023 mit der Mitteilung, dass der Unfall als Dienstunfall gewertet wurde.Vorgelegt wurde insbesondere der polizeiamtsärztliche Befund vom römisch 40 2023 sowie die Bestimmung der Erwerbsminderung und Schmerzperioden durch den Chefarzt des polizeiärztlichen Dienstes vom 25.11.2024. Im Akt einliegend findet sich weiters das Schreiben der BVAEB vom 15.06.2023 mit der Mitteilung, dass der Unfall als Dienstunfall gewertet wurde.

Im Akt befindet sich die Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Schädiger XXXX , zudem das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Diesem ist zu entnehmen, dass der Schädiger die ihm zu Last gelegte Tat am XXXX 2023 in einem – einer Geisteskrankheit gleichwertigen – drogeninduzierten psychotischen Zustand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen habe, begangen habe. Bei ihm habe ihm Tatzeitpunkt eine akute Psychose bestanden, die das Denkvermögen, die Realitätstüchtigkeit und das Kritik- und Urteilsvermögen so sehr beeinträchtigt habe, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, und die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, aufgehoben gewesen seien (vgl. S. 37 des Sachverständigengutachtens). Dass XXXX im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war, wurde von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 7).Im Akt befindet sich die Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Schädiger römisch 40 , zudem das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Diesem ist zu entnehmen, dass der Schädiger die ihm zu Last gelegte Tat am römisch 40 2023 in einem – einer Geisteskrankheit gleichwertigen – drogeninduzierten psychotischen Zustand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen habe, begangen habe. Bei ihm habe ihm Tatzeitpunkt eine akute Psychose bestanden, die das Denkvermögen, die Realitätstüchtigkeit und das Kritik- und Urteilsvermögen so sehr beeinträchtigt habe, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, und die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, aufgehoben gewesen seien vergleiche Sitzung 37 des Sachverständigengutachtens). Dass römisch 40 im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war, wurde von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen (siehe Verhandlungsprotokoll, Sitzung 7).

Dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Ansprüche keinen gerichtlichen Titel erwirkt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben u.a. in seinem Antrag vom 19.09.2023. In diesem führt er an, dass eine Geltendmachung der Forderungen auf dem Zivilrechtsweg aussichtslos erscheine, da der Beschuldigte über keine aktuelle Zustelladresse verfüge und eine fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass einerseits im diesbezüglichen Strafverfahren ein Anschluss wegen der privatrechtlichen Ansprüche nicht möglich gewesen sei, andererseits eine Einbringlichmachung der Ersatzansprüche im Wege eines Zivilverfahrens infolge der Unzurechnungsfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt sei, bevor er einen Privatbeteiligtenanschluss gemacht habe. Auf dem Zivilrechtsweg habe er nicht versucht, Schmerzengeld zu verlangen. Er begründete dies mit dem gesundheitlichen Zustand des Täters zum Vorfallszeitpunkt. Zudem verfüge der Schadensverursacher über keine Zustelladresse (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 sowie Stellungnahme vom 16.06.2025).Dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angeführten Ansprüche keinen gerichtlichen Titel erwirkt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben u.a. in seinem Antrag vom 19.09.2023. In diesem führt er an, dass eine Geltendmachung der Forderungen auf dem Zivilrechtsweg aussichtslos erscheine, da der Beschuldigte über keine aktuelle Zustelladresse verfüge und eine fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass einerseits im diesbezüglichen Strafverfahren ein Anschluss wegen der privatrechtlichen Ansprüche nicht möglich gewesen sei, andererseits eine Einbringlichmachung der Ersatzansprüche im Wege eines Zivilverfahrens infolge der Unzurechnungsfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt sei, bevor er einen Privatbeteiligtenanschluss gemacht habe. Auf dem Zivilrechtsweg habe er nicht versucht, Schmerzengeld zu verlangen. Er begründete dies mit dem gesundheitlichen Zustand des Täters zum Vorfallszeitpunkt. Zudem verfüge der Schadensverursacher über keine Zustelladresse vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 5 sowie Stellungnahme vom 16.06.2025).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten wie folgt:

Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und

a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,

b) unbekannt oder flüchtig ist,

c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder

d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.

3.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (statt vieler: VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).3.2. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (statt vieler: VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83c GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 83 c, GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).

3.3. In den letzten Jahren wurden die Bestimmungen zum Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung mehrfach novelliert. Mit der Dienstrechts-Novelle 2024 (BGBl I 143/2024) wurde Abs. 2a in § 23b GehG eingefügt, wonach nunmehr ein Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann abweichend von § 23a Z3 GehG gebühre, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Nach dem diesbezüglichen Ausschussbericht erfolgte dadurch eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen habe. Diese Regelung entspreche sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG (AB 2711 27. GP 10). 3.3. In den letzten Jahren wurden die Bestimmungen zum Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung mehrfach novelliert. Mit der Dienstrechts-Novelle 2024 Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 2024,) wurde Absatz 2 a, in Paragraph 23 b, GehG eingefügt, wonach nunmehr ein Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann abweichend von Paragraph 23 a, Z3 GehG gebühre, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Nach dem diesbezüglichen Ausschussbericht erfolgte dadurch eine Klarstellung, dass der Vorschuss a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten