Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W280 2145566-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1998, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .12.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1998, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .12.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum ersten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Februar 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .02.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Februar 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .02.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .11.2016 wurde der Antrag des BF vollinhaltlich abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .11.2016 wurde der Antrag des BF vollinhaltlich abgewiesen.
Eine gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend auch BVwG) vom XXXX .09.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben.Eine gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend auch BVwG) vom römisch 40 .09.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben.
2. Zum zweiten Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Am XXXX .06.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .06.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Am römisch 40 .06.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .06.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ein befristetes Einreiseverbot erlassen.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Begründet wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass die Sicherheitslage nicht nur in seiner Heimatprovinz, sondern in ganz Afghanistan schlecht sei und der BF weder Kabul noch Mazar-e Sharif noch Herat realitätsnahe erreichen könne, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei.
3. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am XXXX .07.2024 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.Am römisch 40 .07.2024 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Am XXXX .08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.Am römisch 40 .08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .08.2024 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 9 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPS zulässig sei (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .08.2024 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPS zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
Gegen den genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
Am XXXX .09.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.Am römisch 40 .09.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
Mit Schreiben vom XXXX .11.2025 brachte der BF eine Stellungnahme zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat ein.Mit Schreiben vom römisch 40 .11.2025 brachte der BF eine Stellungnahme zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat ein.
Am XXXX .12.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, dem BF und seiner Rechtsvertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.Am römisch 40 .12.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, dem BF und seiner Rechtsvertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.
Der BF wurde im Laufe des Verfahrens mehrfach rechtskräftig verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Dari, zudem verfügt er über Sprachkenntnisse in Paschtu, Urdu und Englisch.
1.1.2. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , der afghanischen Provinz Logar. Vor seiner Ausreise lebte der BF in Kabul, wo er eine neunjährige Schulbildung abschloss und als Verkäufer tätig war.1.1.2. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , der afghanischen Provinz Logar. Vor seiner Ausreise lebte der BF in Kabul, wo er eine neunjährige Schulbildung abschloss und als Verkäufer tätig war.
1.1.3. Die Familienangehörigen des BF, darunter seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder, leben weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt in seinem Herkunftsort. Eine ursprünglich in Kabul lebende Schwester des BF, bei welcher er zur Zeit seines Aufenthaltes ebendort gewohnt hat, lebt zwischenzeitig in England. Zwei weitere Schwestern sind ebenfalls verheiratet und leben in Afghanistan respektive den VAE. Darüber hinaus verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat über weitere Verwandte, darunter Onkel, Tanten sowie Cousinen und Cousins, die ebenfalls in seinem Herkunftsort leben. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat steht der BF in telefonischem Kontakt.
1.1.4. Der Lebensunterhalt seiner dort lebenden Familienangehörigen wird vom Vater des BF, der eine eigene Spedition betreibt, erwirtschaftet. Die Familienangehörigen des BF verfügen über ein Eigentumshaus sowie über Grundstücke und landwirtschaftliche Flächen in seinem Herkunftsort.
1.2. Zum Leben des BF in Österreich:
1.2.1. Der damals minderjährige BF reiste im Februar 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2016 wurde sein Antrag vollinhaltlich abgewiesen.1.2.1. Der damals minderjährige BF reiste im Februar 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2016 wurde sein Antrag vollinhaltlich abgewiesen.
Eine gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .09.2019, GZ: W173 2145566-1/68E, als unbegründet abgewiesen.Eine gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .09.2019, GZ: W173 2145566-1/68E, als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX .06.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .06.2022, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück- und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Am römisch 40 .06.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .06.2022, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurück- und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ein befristetes Einreiseverbot erlassen.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2023, GZ: W134 2145566-1/8E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Am XXXX .07.2024 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.Am römisch 40 .07.2024 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
In weiterer Folge wurde dem BF mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX .08.2024 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 9 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPS zulässig sei (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. In weiterer Folge wurde dem BF mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2024 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPS zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
1.2.2. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch hat er sonst maßgebliche soziale Beziehungen geknüpft. Er ist ledig, kinderlos und lebt derzeit in keiner Beziehung. Er besucht(e) Deutschkurse bis zum Niveau A1 und absolvierte in der Vergangenheit eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1, diese liegt jedoch bereits mehrere Jahre zurück und hat der BF seither keine weiteren Sprachkurse abgeschlossen. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse, diese gehen jedoch nicht über ein sehr einfaches Sprachniveau hinaus. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und war bisher nicht ehrenamtlich tätig. Der BF war – abgesehen von Zeiten der Haft – bislang im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und lebt derzeit von staatlichen Unterstützungsleistungen.
Der BF weist zwar Integrationsbemühungen auf, es konnten jedoch insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:
Der BF wurde in Österreich elf Mal strafgerichtlich verurteilt.
1.3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt. 1.3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach Paragraph 149, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt.
1.3.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt.1.3.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
1.3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt. 1.3.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
1.3.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .08.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §15, §269 Abs. 1, 1. Fall StGB, gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB iVm § 117 Abs. 2 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten veru