TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W236 2319792-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W236 2319798-1/16E

W236 2319796-1/6E

W236 2319792-1/7E

W236 2319795-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Katrin HULLA, Asyl-Rechtsberatung Caritas der Erzdiözese Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.08.2025, Zlen.

1) 800827202-250322745,

2) 831291210-250322767,

3) 1090999002-250322783,

4) 1164546803-250322775,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (alle gemeinsam werden fortan als Beschwerdeführer:innen bezeichnet). Die Beschwerdeführer:innen sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

1. Asylzuerkennungsverfahren:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 06.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab dazu begründend zusammengefasst an, dass sie während des Krieges mit der Familie in Baku gelebt habe. Dort sei sie im Jahr 2006, mit 15 Jahren, von ihrem Vater mit ihrem ersten Ehemann, einem 1978 geborenen Tschetschenen, der im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe, verheiratet worden. 2007 seien sie zurück nach Gudermes gezogen. Ca. im Februar 2007 seien Maskierte gekommen und hätten ihren ersten Ehemann mitgenommen, wobei sie nicht wisse, warum. Sie sei damals im 6. Monat schwanger gewesen. Auch ihr Bruder XXXX sei zu dieser Zeit mitgenommen und drei Jahre festgehalten worden, wobei ihn die Familie letztlich freikaufen habe können. Nach der Mitnahme ihres ersten Ehemannes habe sie erfolglos versucht ihren Mann zu finden und habe schließlich als Verkäuferin zu arbeiten begonnen. Ca. im April 2007 sei sie von Maskierten nach der Arbeit mitgenommen und für drei Tage in einem Keller festgehalten worden. Sie hätten von ihr wissen wollen, wo ihr Mann und ihr Bruder seien. Man habe sie nach drei Tagen freigelassen und sie sei nach Hause gegangen und habe am 09.06.2007 ihren Sohn geboren. Zwei Monate sei sie zu Hause gewesen und habe im September 2007 begonnen, in einer Fabrik zu arbeiten, wobei sie sehr weit fahren habe müssen. Am 17.11.2007 sei sie erneut verschleppt worden. Man habe sie wieder drei bis vier Tage in einem dunklen Zimmer festgehalten, habe sie geschlagen sowie mit dem Umbringen bedroht und ihr vorgeworfen, dass sie ein Feind sei. Sie glaube, es sei wegen ihres ersten Mannes und ihres Bruders gewesen. Dann habe man sie wieder freigelassen. Da sie zu Hause nicht mehr leben habe können, sei sie ohne ihr Kind zu ihrer Tante nach Argun gefahren; ihr Sohn sei bei ihrer Mutter geblieben. Sie habe immer Angst gehabt und habe nicht schlafen können. Auch habe sie immer wieder die Wohnung gewechselt und auch bei ihrer Tante in Grosny gewohnt. Dort habe sie dann ca. im Februar 2010 ihren zweiten Ehemann kennengelernt und ca. im Mai 2010 in Urus Martan traditionell geheiratet (standesamtlich im Juni 2010). Zu diesem Zeitpunkt sei ihr erster Ehemann schon zwei Jahre verschwunden gewesen und im Fernsehen hätten sie gesagt, dass er tot sei. Ihr zweiter Ehemann sei ebenfalls verfolgt und einmal in der Nacht mitgenommen worden, weswegen sie dann bei dessen Onkel gewohnt hätten. Ende Juni, Anfang Juli 2010 habe sie ihren zweiten Ehemann dort das letzte Mal gesehen, da sie auf Besuch zu ihrer Mutter und ihrem Sohn nach Gudermes gefahren sei. Nach zwei Tagen habe sie sich wegen Kopfschmerzen auf den Weg zur Apotheke gemacht. Dabei sei sie von einem Auto angefahren und erneut von drei Maskierten mitgenommen worden. Sie sei in einen Keller mit einem anderen Mädchen eingesperrt und immer wieder befragt worden, wo ihr zweiter Ehemann sei. Man habe sie auch geschlagen und mit Strom gefoltert. Das andere Mädchen habe man vor ihren Augen erschossen. Wie lange sie festgehalten worden sei, wisse sie nicht. Man habe sie nicht schlafen lassen und sie immer wieder geschlagen. Nach einer Woche hätten sie sie mit verbundenen Augen am Grab ihres Vaters freigelassen. Ihre gesamte Familie habe nach ihr gesucht, ihr Bruder XXXX habe sie letztlich am Friedhof gefunden. Sie sei dann zwei Wochen bei einem Arzt in Grosny zur Behandlung gewesen und dann über Gudermes nach Baku ausgereist. Von ihrer Schwiegermutter wisse sie, dass sich ihr zweiter Ehemann versteckt halte. Ihr ältester Bruder XXXX habe im ersten Krieg gekämpft und sei 2003 verschwunden. Ihr zweiter Bruder, XXXX , sei 2005 gemeinsam mit seiner schwangeren Frau getötet worden.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 06.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab dazu begründend zusammengefasst an, dass sie während des Krieges mit der Familie in Baku gelebt habe. Dort sei sie im Jahr 2006, mit 15 Jahren, von ihrem Vater mit ihrem ersten Ehemann, einem 1978 geborenen Tschetschenen, der im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe, verheiratet worden. 2007 seien sie zurück nach Gudermes gezogen. Ca. im Februar 2007 seien Maskierte gekommen und hätten ihren ersten Ehemann mitgenommen, wobei sie nicht wisse, warum. Sie sei damals im 6. Monat schwanger gewesen. Auch ihr Bruder römisch 40 sei zu dieser Zeit mitgenommen und drei Jahre festgehalten worden, wobei ihn die Familie letztlich freikaufen habe können. Nach der Mitnahme ihres ersten Ehemannes habe sie erfolglos versucht ihren Mann zu finden und habe schließlich als Verkäuferin zu arbeiten begonnen. Ca. im April 2007 sei sie von Maskierten nach der Arbeit mitgenommen und für drei Tage in einem Keller festgehalten worden. Sie hätten von ihr wissen wollen, wo ihr Mann und ihr Bruder seien. Man habe sie nach drei Tagen freigelassen und sie sei nach Hause gegangen und habe am 09.06.2007 ihren Sohn geboren. Zwei Monate sei sie zu Hause gewesen und habe im September 2007 begonnen, in einer Fabrik zu arbeiten, wobei sie sehr weit fahren habe müssen. Am 17.11.2007 sei sie erneut verschleppt worden. Man habe sie wieder drei bis vier Tage in einem dunklen Zimmer festgehalten, habe sie geschlagen sowie mit dem Umbringen bedroht und ihr vorgeworfen, dass sie ein Feind sei. Sie glaube, es sei wegen ihres ersten Mannes und ihres Bruders gewesen. Dann habe man sie wieder freigelassen. Da sie zu Hause nicht mehr leben habe können, sei sie ohne ihr Kind zu ihrer Tante nach Argun gefahren; ihr Sohn sei bei ihrer Mutter geblieben. Sie habe immer Angst gehabt und habe nicht schlafen können. Auch habe sie immer wieder die Wohnung gewechselt und auch bei ihrer Tante in Grosny gewohnt. Dort habe sie dann ca. im Februar 2010 ihren zweiten Ehemann kennengelernt und ca. im Mai 2010 in Urus Martan traditionell geheiratet (standesamtlich im Juni 2010). Zu diesem Zeitpunkt sei ihr erster Ehemann schon zwei Jahre verschwunden gewesen und im Fernsehen hätten sie gesagt, dass er tot sei. Ihr zweiter Ehemann sei ebenfalls verfolgt und einmal in der Nacht mitgenommen worden, weswegen sie dann bei dessen Onkel gewohnt hätten. Ende Juni, Anfang Juli 2010 habe sie ihren zweiten Ehemann dort das letzte Mal gesehen, da sie auf Besuch zu ihrer Mutter und ihrem Sohn nach Gudermes gefahren sei. Nach zwei Tagen habe sie sich wegen Kopfschmerzen auf den Weg zur Apotheke gemacht. Dabei sei sie von einem Auto angefahren und erneut von drei Maskierten mitgenommen worden. Sie sei in einen Keller mit einem anderen Mädchen eingesperrt und immer wieder befragt worden, wo ihr zweiter Ehemann sei. Man habe sie auch geschlagen und mit Strom gefoltert. Das andere Mädchen habe man vor ihren Augen erschossen. Wie lange sie festgehalten worden sei, wisse sie nicht. Man habe sie nicht schlafen lassen und sie immer wieder geschlagen. Nach einer Woche hätten sie sie mit verbundenen Augen am Grab ihres Vaters freigelassen. Ihre gesamte Familie habe nach ihr gesucht, ihr Bruder römisch 40 habe sie letztlich am Friedhof gefunden. Sie sei dann zwei Wochen bei einem Arzt in Grosny zur Behandlung gewesen und dann über Gudermes nach Baku ausgereist. Von ihrer Schwiegermutter wisse sie, dass sich ihr zweiter Ehemann versteckt halte. Ihr ältester Bruder römisch 40 habe im ersten Krieg gekämpft und sei 2003 verschwunden. Ihr zweiter Bruder, römisch 40 , sei 2005 gemeinsam mit seiner schwangeren Frau getötet worden.

1.2. Laut einem ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 07.10.2020 habe die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Entführungen und Folterungen schwere psychische Traumata entwickelt. Sie leide an massiven Angststörungen und schwerer Depression, sei im Verhalten zurückgezogen, weinerlich, sehr traurig wirkend, nicht in der Lage, ihre Wohnung ohne Begleitung zu verlassen, habe massive Schlafstörungen und intensive Albträume. Sie sei völlig auf die Hilfe und Unterstützung ihres in Wien wohnenden Bruders angewiesen und benötige für die Stabilisierung ihres psychischen Zustandes fürsorgliche Unterstützung ihrer Familie in Wien. Diagnose: Schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung.

1.3. Eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 24.11.2010 musste abgebrochen werden, da die Erstbeschwerdeführerin einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte und nicht mehr weiter befragt werden konnte.

1.4. Laut psychotherapeutischem Kurzbericht einer Psychotherapeutin vom 30.12.2010 leidet die Erstbeschwerdeführerin an schwerster Traumatisierung aufgrund der Gefangenschaft und Folter und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10, F 43.1) mit dissoziativer Symptomatik. Nach ihren biographischen Angaben habe keine psychische Vorerkrankung bestanden. Als von der Erstbeschwerdeführerin erlittene Foltermaßnahmen werden das Ziehen der Fußnägel, das Brechen der Zehen, das Foltern mit Strom und das Injizieren von Sachen genannt.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 10 08.272-BAT, wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuerkannt und festgestellt, dass ihr damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Einem Aktenvermerk vom 25.02.2011 lässt sich entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht habe, dass sie in Tschetschenien von Kadyrow Leuten wegen ihres ersten bzw. zweiten Ehemannes und ihres Bruders, welche von den Entführern als Terroristen bezeichnet worden seien, entführt und misshandelt worden sei. Sowohl die russischen Behörden (insbesondere der FSB) als auch die lokalen tschetschenischen Behörden und damit Angehörige der Kadyrowzy wüssten, dass die Erstbeschwerdeführerin die Witwe bzw. Ehefrau bzw. Schwester von bekannten Widerstandskämpfern sei, weswegen davon auszugehen sei, dass sie über zweckdienliche Informationen verfüge. Da die Erstbeschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit diesbezüglichen Entführungen bzw. Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin zu jenem Personenkreis gehöre, dem ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt werde, weswegen sie von anti-separatistischen Aktionen betroffen sei. Deshalb sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die föderalen bzw. tschetschenischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden. Aus den Länderfeststellungen sei abzuleiten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation für ethnische Tschetschenen nur bestünde, wenn politischer Einsatz zu Gunsten der tschetschenischen Rebellen und nachweisbare Hinweise auf eine gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane fehlen würden. Beides sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin sei individuell verfolgt worden und diese Verfolgung stehe im Zusammenhang mit dem tschetschenischen Widerstand. Eine inländische Fluchtalternative könne daher nicht bejaht werden.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 10 08.272-BAT, wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuerkannt und festgestellt, dass ihr damit gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Einem Aktenvermerk vom 25.02.2011 lässt sich entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht habe, dass sie in Tschetschenien von Kadyrow Leuten wegen ihres ersten bzw. zweiten Ehemannes und ihres Bruders, welche von den Entführern als Terroristen bezeichnet worden seien, entführt und misshandelt worden sei. Sowohl die russischen Behörden (insbesondere der FSB) als auch die lokalen tschetschenischen Behörden und damit Angehörige der Kadyrowzy wüssten, dass die Erstbeschwerdeführerin die Witwe bzw. Ehefrau bzw. Schwester von bekannten Widerstandskämpfern sei, weswegen davon auszugehen sei, dass sie über zweckdienliche Informationen verfüge. Da die Erstbeschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit diesbezüglichen Entführungen bzw. Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin zu jenem Personenkreis gehöre, dem ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt werde, weswegen sie von anti-separatistischen Aktionen betroffen sei. Deshalb sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die föderalen bzw. tschetschenischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden. Aus den Länderfeststellungen sei abzuleiten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation für ethnische Tschetschenen nur bestünde, wenn politischer Einsatz zu Gunsten der tschetschenischen Rebellen und nachweisbare Hinweise auf eine gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane fehlen würden. Beides sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin sei individuell verfolgt worden und diese Verfolgung stehe im Zusammenhang mit dem tschetschenischen Widerstand. Eine inländische Fluchtalternative könne daher nicht bejaht werden.

1.6. In den Jahren 2013, 2015 und 2017 wurden die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Diesen wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2013, Zl. 13 12.912-BAT, vom 21.10.2015, Zl. 1090999002-151549083 und vom 14.09.2017, Zl. 1164546803-170961482, der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt.

2. Aberkennungsverfahren:

2.1. Mit Parteiengehör vom 04.03.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erstbeschwerdeführerin mit, dass gegen Sie und ihre Söhne ein Verfahren zur Aberkennung ihres internationalen Schutzstatus eingeleitet worden sei, wobei diesen die Möglichkeit der Stellungnahme gewährt wurde.

2.2. Dem kam die Erstbeschwerdeführerin am 01.04.2025 mit der Stellung eines Antrags auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens nach. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da sie als Familienangehörige von vermeintlichen Kämpfern verfolgt worden sei. Sie sei deswegen in Tschetschenien drei Mal in Haft gewesen und schwerstens gefoltert und verletzt worden. Sie habe mitansehen müssen, wie ihre schwangere Mitgefangene erschossen worden sei. Ihr Bruder und dessen schwangere Frau seien ebenfalls von den Sicherheitsbehörden erschossen worden. Ein weiterer Bruder sei verschollen. Aufgrund der Ereignisse in Tschetschenien und der Folter habe sie unter schweren psychischen Problemen gelitten und sei suizidal gewesen. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liege ein Befund zugrunde, der bestätige, dass sie aufgrund der erlittenen Folter unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativer Symptomatik gelitten habe. Durch die Entscheidung des Bundesasylamtes sei somit rechtskräftig festgestellt worden, dass sie Folteropfer sei. Unter Verweis auf Art. 1 Abschnitt C Abs. 5 GFK sehen sowohl die UNHCR-Richtlinien als auch die Statusrichtlinie (Art. 11 Abs. 3) vor, dass eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wegen Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, keine Anwendung auf schwer traumatisierte Folteropfer finden dürfen. Eine Asylaberkennung aus diesem Grund sei in ihrem Fall daher nicht möglich.2.2. Dem kam die Erstbeschwerdeführerin am 01.04.2025 mit der Stellung eines Antrags auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens nach. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da sie als Familienangehörige von vermeintlichen Kämpfern verfolgt worden sei. Sie sei deswegen in Tschetschenien drei Mal in Haft gewesen und schwerstens gefoltert und verletzt worden. Sie habe mitansehen müssen, wie ihre schwangere Mitgefangene erschossen worden sei. Ihr Bruder und dessen schwangere Frau seien ebenfalls von den Sicherheitsbehörden erschossen worden. Ein weiterer Bruder sei verschollen. Aufgrund der Ereignisse in Tschetschenien und der Folter habe sie unter schweren psychischen Problemen gelitten und sei suizidal gewesen. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liege ein Befund zugrunde, der bestätige, dass sie aufgrund der erlittenen Folter unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativer Symptomatik gelitten habe. Durch die Entscheidung des Bundesasylamtes sei somit rechtskräftig festgestellt worden, dass sie Folteropfer sei. Unter Verweis auf Artikel eins, Abschnitt C Absatz 5, GFK sehen sowohl die UNHCR-Richtlinien als auch die Statusrichtlinie (Artikel 11, Absatz 3,) vor, dass eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wegen Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, keine Anwendung auf schwer traumatisierte Folteropfer finden dürfen. Eine Asylaberkennung aus diesem Grund sei in ihrem Fall daher nicht möglich.

2.3. Mit Schreiben vom 16.04.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der zuständigen Aufenthaltsbehörde mit, dass beabsichtigt sein den Beschwerdeführer:innen den Status der Asylberechtigten abzuerkennen; es werde um Erteilung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ersucht. Dem kam die Aufenthaltsbehörde nach und erteilte den Beschwerdeführer:innen am 05.06.2025 „Daueraufenthalte-EU“.

2.4. Mit den o.a. Bescheiden vom 14.08.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den, den Beschwerdeführer:innen zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihnen gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig erkannte es ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkte II.). Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die damaligen Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat dauerhaft weggefallen seien, da sich die Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation maßgeblich und nachhaltig zum Positiven geändert habe. Hinsichtlich Kämpfer der Tschetschenienkriege seien Amnestien erlassen worden, sodass nicht mehr festgestellt werden könne, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt sei. Zur Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin sei auszuführen, dass in Tschetschenien und der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer:innen nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden und über dauerhafte Aufenthaltstitel verfügen, sodass die Erstbeschwerdeführerin auch in Österreich therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen könne.2.4. Mit den o.a. Bescheiden vom 14.08.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den, den Beschwerdeführer:innen zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihnen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig erkannte es ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die damaligen Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat dauerhaft weggefallen seien, da sich die Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation maßgeblich und nachhaltig zum Positiven geändert habe. Hinsichtlich Kämpfer der Tschetschenienkriege seien Amnestien erlassen worden, sodass nicht mehr festgestellt werden könne, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt sei. Zur Traumatisierung der Erstbeschwerdeführerin sei auszuführen, dass in Tschetschenien und der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer:innen nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden und über dauerhafte Aufenthaltstitel verfügen, sodass die Erstbeschwerdeführerin auch in Österreich therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen könne.

2.5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung am 12.09.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die belangte Behörde verkenne, dass die Erstbeschwerdeführerin niemals vorgebracht habe, von russischen Militärkräften verfolgt worden zu sein. Die Gründe für ihre Verfolgung seien immer darin gelegen, dass sich ihre Brüder dem djihadistischen Widerstand angeschlossen hatten (damals Veillat Itchkeria, heute Kaukasus Emirat). Sie sei deswegen mehrmals in Haft durch Kadyrows Kräfte genommen worden und hätte den Aufenthaltsort ihrer Brüder bekannt geben sollen. An dieser Gefährdung habe sich nichts geändert. Nach wie vor werde der „islamistisch-djihadistische“ Widerstand verfolgt. Das Kadyrow Regime wende weiterhin Mittel der Sippenhaft gegen Angehörige politische Gegner an. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführerin die Rückkehr ins Heimatland wegen der erlittenen Folter und Gräueltaten gegen ihre Familie aus zwingenden Gründen unzumutbar. Die belangte Behörde verkenne, dass die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor an den Folgen der Folter leide. Unter Verweis auf Art. 1 Abschnitt C Abs. 5 GFK sehen sowohl die UNHCR-Richtlinien als auch die Statusrichtlinie (Art. 11 Abs. 3) vor, dass eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wegen Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, keine Anwendung auf schwer traumatisierte Folteropfer finden dürfen. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge daher über zwingende Gründe, die es ihr unmöglich machen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und die daher eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft dauerhaft ausschließen.2.5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung am 12.09.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die belangte Behörde verkenne, dass die Erstbeschwerdeführerin niemals vorgebracht habe, von russischen Militärkräften verfolgt worden zu sein. Die Gründe für ihre Verfolgung seien immer darin gelegen, dass sich ihre Brüder dem djihadistischen Widerstand angeschlossen hatten (damals Veillat Itchkeria, heute Kaukasus Emirat). Sie sei deswegen mehrmals in Haft durch Kadyrows Kräfte genommen worden und hätte den Aufenthaltsort ihrer Brüder bekannt geben sollen. An dieser Gefährdung habe sich nichts geändert. Nach wie vor werde der „islamistisch-djihadistische“ Widerstand verfolgt. Das Kadyrow Regime wende weiterhin Mittel der Sippenhaft gegen Angehörige politische Gegner an. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführerin die Rückkehr ins Heimatland wegen der erlittenen Folter und Gräueltaten gegen ihre Familie aus zwingenden Gründen unzumutbar. Die belangte Behörde verkenne, dass die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor an den Folgen der Folter leide. Unter Verweis auf Artikel eins, Abschnitt C Absatz 5, GFK sehen sowohl die UNHCR-Richtlinien als auch die Statusrichtlinie (Artikel 11, Absatz 3,) vor, dass eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wegen Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, keine Anwendung auf schwer traumatisierte Folteropfer finden dürfen. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge daher über zwingende Gründe, die es ihr unmöglich machen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und die daher eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft dauerhaft ausschließen.

2.6. Mit Stellungnahme vom 30.12.2025 legte die Erstbeschwerdeführerin eine Psychotherapiebestätigung und psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.10.2025 vor, aus welcher sich ergibt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit 08.04.2025 mit der Diagnose ICD10: F 43.1 (posttraumatische Belastungsstörung) beim Verein Hemayat in Psychotherapie befinde. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung infolge von andauernden, sich wiederholenden und extrem entsetzlichen traumatischen Erfahrungen, die bereits in früher Kindheit begonnen und sich über ihre gesamte Kindheit und Jugend erstreckt hätten. Zu den dokumentierten Traumata gehören schwere und wiederholte Gewalterfahrungen, sexualisierte Gewalt, Folter sowie mehrfach erlebte Entführungen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch tragische und grausame Verluste von nahen Familienangehörigen erleben müssen. Die genannten Erlebnisse hätten zu einem tiefgreifenden Gefühl anhaltender Angst, Schutzlosigkeit und existenzieller Unsicherheit geführt. Die Erstbeschwerdeführerin habe große Schwierigkeiten über ihre Erlebnisse zu sprechen und sei anfangs sprachlich kaum in der Lage gewesen, das Erlebte zu verbalisieren. Erst im Verlauf der therapeutischen Arbeit sei es ihr zunehmend möglich geworden, einzelne Aspekte in Worte zu fassen. Dieser Prozess sei jedoch hoch belastend und werde regelmäßig begleitet von starken körperlichen Symptomen wie Anspannung, Zittern, vegetativer Erregung, sowie leichten dissoziativen Phänomenen. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens habe eindeutig retraumatisierend für die Erstbeschwerdeführerin gewirkt und eine deutliche Symptomverschlechterung ausgelöst. Das Wiedererleben der traumatischen Ereignisse erfolge in der Gegenwart in Form von lebhaften intrusiven Erinnerungen, Flashbacks, Albträumen, starken und überflutenden Emotionen. Das subjektive Beschwerdeerleben ausgeprägter Intensität manifestiere sich in einem anhaltenden Muster von vegetativer Dysregulation (sie schlafe meist nur zwei bis drei Stunden, schrecke im Schlaf hoch), Albträumen, Kopfschmerzen, Überflutung mit den gleichen intensiven Emotionen wie während der traumatischen Ereignisse. Die anhaltend erhöhte psychophysiologische Erregung führe zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes. Aus fachlicher Sicht sei es dringend erforderlich, die Erstbeschwerdeführerin weiterhin in einem stabilen, geschützten Umfeld zu halten, das Sicherheit und Kontinuität gewährleistet.

2.7. Am 15.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der Erstbeschwerdeführerin und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer:innen statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:innen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer:innen sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest; die Beschwerdeführer:innen führen die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien.

Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Gudermes, wo sie die Schule besuchte und im Jahr 2010 die Ausbildung zur Hebamme abschloss. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Tschetschenisch und Russisch auf Muttersprachenniveau.

In Tschetschenien leben noch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn aus erster Ehe ( XXXX , geb. XXXX ), der bei der Großmutter aufgewachsen ist und sich nunmehr um diese kümmert. Weiters leben in Tschetschenien die Halbschwester der Erstbeschwerdeführerin sowie Tanten und Onkel mütterlicherseits. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verstarb im Jahr 2009 an einem Herzinfarkt. Die Erstbeschwerdeführerin verfügte über vier Brüder. Ihr Bruder XXXX wurde im Jahr 2003 von tschetschenischen Kräften mitgenommen und ist seither verschwunden. Ihr Bruder XXXX , geb. XXXX , floh mit dessen Familie im Jahr 2004 nach Österreich und ist hier asylberechtigt. Ihr Bruder XXXX wurde im Jahr 2005 von tschetschenischen Kräften umgebracht. Ihr Bruder XXXX , geb. XXXX , wurde 2005 in Tschetschenien festgenommen und zu fünf Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er wurde 2008 vorzeitig entlassen und hielt sich fortan an unterschiedlichen Orten auf, um einer weiteren Verfolgung zu entgehen. 2012 floh auch XXXX nach Österreich, verließ Österreich im September 2013 jedoch vor Abschluss seines Asylverfahrens wieder. Sein Aufenthalt ist der Erstbeschwerdeführerin unbekannt.In Tschetschenien leben noch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn aus erster Ehe ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), der bei der Großmutter aufgewachsen ist und sich nunmehr um diese kümmert. Weiters leben in Tschetschenien die Halbschwester der Erstbeschwerdeführerin sowie Tanten und Onkel mütterlicherseits. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verstarb im Jahr 2009 an einem Herzinfarkt. Die Erstbeschwerdeführerin verfügte über vier Brüder. Ihr Bruder römisch 40 wurde im Jahr 2003 von tschetschenischen Kräften mitgenommen und ist seither verschwunden. Ihr Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , floh mit dessen Familie im Jahr 2004 nach Österreich und ist hier asylberechtigt. Ihr Bruder römisch 40 wurde im Jahr 2005 von tschetschenischen Kräften umgebracht. Ihr Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde 2005 in Tschetschenien festgenommen und zu fünf Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Er wurde 2008 vorzeitig entlassen und hielt sich fortan an unterschiedlichen Orten auf, um einer weiteren Verfolgung zu entgehen. 2012 floh auch römisch 40 nach Österreich, verließ Österreich im September 2013 jedoch vor Abschluss seines Asylverfahrens wieder. Sein Aufenthalt ist der Erstbeschwerdeführerin unbekannt.

Die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind ebenso wie die Zwillinge XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, die in Österreich nachgeborenen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin in Österreich standesamtlich verheiratet war. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Die Zwillinge der Erstbeschwerdeführerin verfügen in Österreich über Rot-Weiß-Rot Karten Plus. Ihre Asylverfahren wurden im Dezember 2025 rechtskräftig negativ entschieden.Die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind ebenso wie die Zwillinge römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, die in Österreich nachgeborenen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin in Österreich standesamtlich verheiratet war. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Die Zwillinge der Erstbeschwerdeführerin verfügen in Österreich über Rot-Weiß-Rot Karten Plus. Ihre Asylverfahren wurden im Dezember 2025 rechtskräftig negativ entschieden.

Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau B2. Sie schloss die Ausbildung zur Pflegeassistentin ab und übte diesen Beruf zwei Jahre im XXXX aus. Danach absolvierte sie ein Semester der Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester, die sie aufgrund der Geburt der Zwillinge unterbrechen musste. Derzeit ist die Erstbeschwerdeführerin in Karenz; sie möchte die Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester im September 2026 fortsetzen. Die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und sprechen aufgrund ihres ausschließlichen Aufenthaltes in Österreich sehr gut Deutsch.Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau B2. Sie schloss die Ausbildung zur Pflegeassistentin ab und übte diesen Beruf zwei Jahre im römisch 40 aus. Danach absolvierte sie ein Semester der Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester, die sie aufgrund der Geburt der Zwillinge unterbrechen musste. Derzeit ist die Erstbeschwerdeführerin in Karenz; sie möchte die Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester im September 2026 fortsetzen. Die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und sprechen aufgrund ihres ausschließlichen Aufenthaltes in Österreich sehr gut Deutsch.

1.2. Zum Verfahrensgang und dem Asylzuerkennungsgrund:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 06.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 10 08.272-BAT, wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihr damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Zuerkennung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Erstbeschwerdeführerin brachte glaubhaft vor, dass sie in Tschetschenien von Kadyrow Leuten wegen ihres ersten bzw. zweiten Ehemannes und ihres Bruders, welche von den Entführern als Terroristen bezeichnet wurden, entführt und misshandelt wurde. Sowohl die russischen Behörden (insbesondere der FSB) als auch die lokalen tschetschenischen Behörden und damit Angehörige der Kadyrowzy wissen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Witwe bzw. Ehefrau bzw. Schwester von bekannten Widerstandskämpfern ist, weswegen davon auszugehen ist, dass sie über zweckdienliche Informationen verfügt. Da die Erstbeschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit diesbezüglichen Entführungen bzw. Übergriffen ausgesetzt war, kann davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin zu jenem Personenkreis gehört, dem ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt wird, weswegen sie von anti-separatistischen Aktionen betroffen ist. Deshalb ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die föderalen bzw. tschetschenischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden. Aus den Länderfeststellungen ist abzuleiten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation für ethnische Tschetschenen nur besteht, wenn politischer Einsatz zu Gunsten der tschetschenischen Rebellen und nachweisbare Hinweise auf eine gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane fehlen. Beides ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin ist individuell verfolgt worden und diese Verfolgung steht im Zusammenhang mit dem tschetschenischen Widerstand. Eine inländische Fluchtalternative kann daher nicht bejaht werden.Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 06.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. 10 08.272-BAT, wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihr damit gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Zuerkennung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Erstbeschwerdeführerin brachte glaubhaft vor, dass sie in Tschetschenien von Kadyrow Leuten wegen ihres ersten bzw. zweiten Ehemannes und ihres Bruders, welche von den Entführern als Terroristen bezeichnet wurden, entführt und misshandelt wurde. Sowohl die russischen Behörden (insbesondere der FSB) als auch die lokalen tschetschenischen Behörden und damit Angehörige der Kadyrowzy wissen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Witwe bzw. Ehefrau bzw. Schwester von bekannten Widerstandskämpfern ist, weswegen davon auszugehen ist, dass sie über zweckdienliche Informationen verfügt. Da die Erstbeschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit diesbezüglichen Entführungen bzw. Übergriffen ausgesetzt war, kann davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin zu jenem Personenkreis gehört, dem ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt wird, weswegen sie von anti-separatistischen Aktionen betroffen ist. Deshalb ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die föderalen bzw. tschetschenischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr besondere Aufmerksamkeit widmen würden. Aus den Länderfeststellungen ist abzuleiten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation für ethnische Tschetschenen nur besteht, wenn politischer Einsatz zu Gunsten der tschetschenischen Rebellen und nachweisbare Hinweise auf eine gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane fehlen. Beides ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin ist individuell verfolgt worden und diese Verfolgung steht im Zusammenhang mit dem tschetschenischen Widerstand. Eine inländische Fluchtalternative kann daher nicht bejaht werden.

Die Würdigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin als glaubhaft beruhte unter anderem auf dem psychotherapeutischen Kurzbericht einer Psychotherapeutin vom 30.12.2010, in welcher der Erstbeschwerdeführerin eine schwerste Traumatisierung aufgrund der Gefangenschaft und Folter und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F 43.1) mit dissoziativer Symptomatik diagnostiziert wurde, wobei nach ihren biographischen Angaben bisher keine psychische Vorerkrankung bestanden hatte.

Den in Österreich nachgeborenen minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2013, Zl. 13 12.912-BAT, vom 21.10.2015, Zl. 1090999002-151549083 und vom 14.09.2017, Zl. 1164546803-170961482, der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt.

Am 05.06.2025 wurde den Beschwerdeführer:innen von der Aufenthaltsbehörde der Aufenthaltsstatus „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.

Mit den o.a. Bescheiden vom 14.08.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den, den Beschwerdeführer:innen zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihnen gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig erkannte es ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkte II.). Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die damaligen Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat dauerhaft weggefallen sind, da sich die Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation maßgeblich und nachhaltig zum Positiven geändert hat. Hinsichtlich Kämpfer der Tschetschenienkriege wurden Amnestien erlassen, sodass nicht mehr festgestellt werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt ist. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde.Mit den o.a. Bescheiden vom 14.08.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den, den Beschwerdeführer:innen zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihnen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig erkannte es ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die damaligen Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat dauerhaft weggefallen sind, da sich die Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation maßgeblich und nachhaltig zum Positiven geändert hat. Hinsichtlich Kämpfer der Tschetschenienkriege wurden Amnestien erlassen, sodass nicht mehr festgestellt werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt ist. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde.

1.3. Zum psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin leidet aufgrund der während ihrer dreifachen Inhaftierungen erlittenen Foltermaßnahmen (schwere und wiederholte Gewalterfahrungen, Ziehen der Fußnägel, Brechen der Zehen, Foltern mit Strom, Injizieren von Sachen, sexualisierte Gewalt) an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10-Code: F 43.1). Sie befand sich bereits in den Jahren 2010 bis 2014 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirkte für die Erstbeschwerdeführerin retraumatisierend und löste eine deutliche Symptomverschlechterung aus, weswegen sie sich seit 08.04.2025 erneut in Psychotherapie befindet, wobei die Erstbeschwerdeführerin zunächst große Schwierigkeiten hatte über ihre Erlebnisse zu sprechen und anfangs kaum in der Lage war, das Erlebte zu verbalisieren. Erst im Verlauf der therapeutischen Arbeit ist es ihr zunehmend möglich geworden, einzelne Aspekte in Worte zu fassen. Dieser Prozess ist für sie hoch belastend und wird regelmäßig begleitet von starken körperlichen Symptomen wie Anspannung, Zittern, vegetativer Erregung, sowie leichten dissoziativen Phänomenen. Das Wiedererleben der traumatischen Ereignisse erfolgt in der Gegenwart in Form von lebhaften intrusiven Erinnerungen, Flashbacks, Albträumen, starken und überflutenden Emotionen. Das subjektive Beschwerdeerleben ausgeprägter Intensität manifestiert sich in einem anhaltenden Muster von vegetativer Dysregulation (sie schläft meist nur zwei bis drei Stunden, schreckt im Schlaf hoch), Albträumen, Kopfschmerzen, Überflutung mit den gleichen intensiven Emotionen wie während der traumatischen Ereignisse. Die anhaltend erhöhte psychophysiologische Erregung führt zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in die Russische Föderation:

Der Erstbeschwerdeführerin kann es vor dem Hintergrund der erlittenen Folter nicht zugemutet werden sich erneut unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen. Es liegen zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, nämlich die von der Erstbeschwerdeführerin erlebte Folter, vor, welche die Erstbeschwerdeführerin dazu berechtigt die Inanspruchnahme des Schutzes des Russischen Föderation abzulehnen.

1.5. Zur Lage in der Russischen Föderation:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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