TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W215 2208568-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W215 2208568-3/12E

W215 2314722-1/11E

W215 2317874-1/3E

NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 14.05.2025 ,
3) 17.07.2025, Zahlen 1) 1192082710/230761294, 2) 1349765800/230761391 und
3) 1440186510/250831858, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 14.05.2025 , , 3) 17.07.2025, Zahlen 1) 1192082710/230761294, 2) 1349765800/230761391 und , 3) 1440186510/250831858, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG),
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (P2 und P3).

1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren von P1:

P1 stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX , gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung führte P1 aus, dass sie Usbekistan am XXXX verlassen hätte, weil ihr Ehegatte Probleme in seiner Arbeit gehabt habe. Sie wisse nicht, welche Probleme das gewesen seien, ihr Ehegatte habe P1 nicht nach Österreich mitnehmen wollen, aber P1 habe nicht ohne ihren Ehegatten in Usbekistan bleiben wollen.P1 stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 , gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung führte P1 aus, dass sie Usbekistan am römisch 40 verlassen hätte, weil ihr Ehegatte Probleme in seiner Arbeit gehabt habe. Sie wisse nicht, welche Probleme das gewesen seien, ihr Ehegatte habe P1 nicht nach Österreich mitnehmen wollen, aber P1 habe nicht ohne ihren Ehegatten in Usbekistan bleiben wollen.

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX wiederholte P1 ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen. Ihr Ehegatte sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er flüchten müsse; P1 solle zu Hause bleiben und er flüchte allein. P1 habe aber gesagt, dass sie auch mitkomme.In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 wiederholte P1 ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen. Ihr Ehegatte sei von der Arbeit nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er flüchten müsse; P1 solle zu Hause bleiben und er flüchte allein. P1 habe aber gesagt, dass sie auch mitkomme.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge von P1 und ihres Ehegatten hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiären Schutzberechtigten wegen des unglaubwürdigen Vorbringens des Ehegatten und P1 zu den angeblichen Fluchtgründen abgewiesen, Aufenthaltstitel nicht gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge von P1 und ihres Ehegatten hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiären Schutzberechtigten wegen des unglaubwürdigen Vorbringens des Ehegatten und P1 zu den angeblichen Fluchtgründen abgewiesen, Aufenthaltstitel nicht gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom XXXX , Zahlen XXXX (betreffend P1) und XXXX (den Ehegatten betreffend) die Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Nachdem P1 und ihr Ehegatte gegen diese Bescheide Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatten, verwies dieses mit Beschluss vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 (betreffend P1) und römisch 40 (den Ehegatten betreffend) die Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

In den fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden vom XXXX , wegen der persönlichen Unglaubwürdigkeit von P1 und ihres Ehegatten, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status von subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und ihres Ehegatten nach Usbekistan zulässig sei. Erneut wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In den fortgesetzten Verfahren wurden mit Bescheiden vom römisch 40 , wegen der persönlichen Unglaubwürdigkeit von P1 und ihres Ehegatten, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status von subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und ihres Ehegatten nach Usbekistan zulässig sei. Erneut wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen und danach mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom XXXX , Zahlen XXXX (P1) und XXXX (Ehegatte), die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Erkenntnissen wurde ausgeführt, dass das Gesamtvorbringen unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann. Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen und danach mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 (P1) und römisch 40 (Ehegatte), die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Erkenntnissen wurde ausgeführt, dass das Gesamtvorbringen unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Danach weigerten sich P1 und ihr Ehegatte ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet.

Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bestand für P1 keine aufrechte Wohnsitz- oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 bestand für P1 keine aufrechte Wohnsitz- oder Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet.

2. zweites erstinstanzliches Asylverfahren von P1 bzw. erste von P2 und P3:

Am XXXX stellte P1 für sich einen Folgeasylantrag und für die zwischenzeitlich am XXXX im Bundesgebiet geborene P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte P1 für sich einen Folgeasylantrag und für die zwischenzeitlich am römisch 40 im Bundesgebiet geborene P2 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung am XXXX gab P1 an, dass sie seit der Entscheidung des ersten Antrags auf internationalen Schutz Österreich nicht verlassen habe. Auf die Frage, warum P1 einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, führte P1 aus, dass ihr Ehegatte Österreich im XXXX verlassen habe und sie befürchte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan zwangsverheiratet werde. Ihre Eltern hätten bereits einen älteren Mann für P1 ausgesucht, P1 könne nichts dagegen machen und sich auch an keine Behörde oder Organisation wenden. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei P1 seit XXXX bekannt.In ihrer Erstbefragung am römisch 40 gab P1 an, dass sie seit der Entscheidung des ersten Antrags auf internationalen Schutz Österreich nicht verlassen habe. Auf die Frage, warum P1 einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, führte P1 aus, dass ihr Ehegatte Österreich im römisch 40 verlassen habe und sie befürchte, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan zwangsverheiratet werde. Ihre Eltern hätten bereits einen älteren Mann für P1 ausgesucht, P1 könne nichts dagegen machen und sich auch an keine Behörde oder Organisation wenden. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei P1 seit römisch 40 bekannt.

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025 führte P1 aus, dass sie verheiratet sei. Ihr Ehegatte habe Österreich verlassen, weil sie gestritten hätten. Sie hätten jahrelang keine Kinder bekommen können und als P1 durch XXXX schwanger geworden sei, habe der Ehegatte das Kind nicht gewollt, weil er nicht geglaubt habe, dass er der XXXX Vater sei. Der letzte Kontakt zu ihm sei bei seiner Ausreise gewesen. Hinsichtlich der minderjährigen P2 gab sie an, dass ihre Tochter am XXXX in Österreich geboren worden sei. P1 habe nun deshalb einen Asylantrag gestellt, weil ihr Ehegatte P1 verlassen habe und ihre Eltern am Telefon mit P1 streiten würden. Diese würden P2 aufgrund der XXXX ablehnen und im Fall einer Rückkehr P1 wegnehmen und P2 in ein Waisenhaus geben. Außerdem habe P1 Angst vor einer Zwangsverheiratung.In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2025 führte P1 aus, dass sie verheiratet sei. Ihr Ehegatte habe Österreich verlassen, weil sie gestritten hätten. Sie hätten jahrelang keine Kinder bekommen können und als P1 durch römisch 40 schwanger geworden sei, habe der Ehegatte das Kind nicht gewollt, weil er nicht geglaubt habe, dass er der römisch 40 Vater sei. Der letzte Kontakt zu ihm sei bei seiner Ausreise gewesen. Hinsichtlich der minderjährigen P2 gab sie an, dass ihre Tochter am römisch 40 in Österreich geboren worden sei. P1 habe nun deshalb einen Asylantrag gestellt, weil ihr Ehegatte P1 verlassen habe und ihre Eltern am Telefon mit P1 streiten würden. Diese würden P2 aufgrund der römisch 40 ablehnen und im Fall einer Rückkehr P1 wegnehmen und P2 in ein Waisenhaus geben. Außerdem habe P1 Angst vor einer Zwangsverheiratung.

Mit Schreiben vom 21.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt von P1 eine Aufforderung zur Stellungnahme, nachdem P1 erst im Zuge der, am selben Tag wie die niederschriftliche Befragung stattgefundenen, Rückkehrberatung angegeben hatte, XXXX schwanger zu sein. Mit Schreiben vom 21.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt von P1 eine Aufforderung zur Stellungnahme, nachdem P1 erst im Zuge der, am selben Tag wie die niederschriftliche Befragung stattgefundenen, Rückkehrberatung angegeben hatte, römisch 40 schwanger zu sein.

Am 07.03.2025 übermittelte der Rechtsanwalt von P1 XXXX vom XXXX und XXXX , wonach P1 im XXXX in XXXX gewesen und eine XXXX durchgeführt worden sei. Zudem wurden Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass zur aktuellen Schwangerschaft von P1 vorgelegt. Der rechtliche Vertreter von P1 gab an, dass der XXXX Kindesvater unbekannt sei, da es sich in beiden Fällen um XXXX gehandelt hätte. Am 07.03.2025 übermittelte der Rechtsanwalt von P1 römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , wonach P1 im römisch 40 in römisch 40 gewesen und eine römisch 40 durchgeführt worden sei. Zudem wurden Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass zur aktuellen Schwangerschaft von P1 vorgelegt. Der rechtliche Vertreter von P1 gab an, dass der römisch 40 Kindesvater unbekannt sei, da es sich in beiden Fällen um römisch 40 gehandelt hätte.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen
1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite
(Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, Zahlen , 1) 1192082710/230761294 und 2) 1349765800/230761391, wurden der zweite , (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von P1 und der erste Antrag für P2 jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).

Am XXXX wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Am römisch 40 wurde P3 in Österreich geboren, für ihn am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl 1440186510/250831858, wurde auch der Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, P1 Ehegatte FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 211 Tage (bis zum 16.12.2025) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Beschwerdeverfahren:

Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von P1 und P2 vom 14.05.2025, zugestellt am 19.05.2025, wurden vom Rechtsanwalt von P1 fristgerecht, mit Schriftsätzen vom 16.06.2025, gegenständliche Beschwerden wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

Die Beschwerdevorlagen vom 17.06.2025 langten am 23.06.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugewiesen.

Nach Unzuständigkeitseinreden wurden die Verfahren am 27.06.2025 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Für den 28.07.2025 wurde ein Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1 in Begleitung ihres Vertreters. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 13.05.2025 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein, bzw. wurde darauf hingewiesen, dass im Verfahren von P3 noch keine Beschwerde eingebracht worden war und angekündigt, sollte noch eine eigebracht werden, die Verfahren zeitgleich zu erledigen.

In der Folge wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend P3 vom 17.07.2025, zugestellt am 23.07.2025, fristgerecht, mit Schriftsatz vom 18.08.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde im Verfahren von P3 wurde von jenem Vertreter unterschrieben, der in der Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 anwesend war. In der Beschwerde wird, nachdem es sich um ein XXXX handelt, vom Vertreter auf die Angaben der Mutter P1 in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, aus den in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zitiert und keine weitere Beschwerdeverhandlung beantragt.In der Folge wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend P3 vom 17.07.2025, zugestellt am 23.07.2025, fristgerecht, mit Schriftsatz vom 18.08.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde im Verfahren von P3 wurde von jenem Vertreter unterschrieben, der in der Beschwerdeverhandlung am 28.07.2025 anwesend war. In der Beschwerde wird, nachdem es sich um ein römisch 40 handelt, vom Vertreter auf die Angaben der Mutter P1 in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, aus den in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zitiert und keine weitere Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identitäten von P1 bis P3 können nicht festgestellt werden. Sie sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgrupp der Tadschiken an und P1 bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache von P1 ist Tadschikisch, sie beherrscht zudem sehr gut Usbekisch.

P1 ist die Mutter ihrer am XXXX in Österreich geborenen Tochter P2 und ihres am XXXX geborenen Sohnes P3. P1 ist die Mutter ihrer am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter P2 und ihres am römisch 40 geborenen Sohnes P3.

Der Vater der beiden Kinder ist laut den österreichischen Geburtsurkunden ihr Ehegatte, Herr XXXX , geb. XXXX , ebenfalls Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, mit dem P1 seit dem Jahr XXXX verheiratet ist. Der Vater der beiden Kinder ist laut den österreichischen Geburtsurkunden ihr Ehegatte, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, mit dem P1 seit dem Jahr römisch 40 verheiratet ist.

Im Gegensatz zu P1 bis P3 ist der Ehegatte von P1 zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich obdachlos gemeldet und nicht zum Aufenthalt berechtigt. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung für die Republik Usbekistan.

P1 stammt aus der Stadt XXXX , die im Jahr XXXX Einwohner hatte. Sie besuchte dort neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung zur XXXX . Danach arbeitete P1, auch während ihre Ehe, von XXXX bis XXXX als XXXX . P1 stammt aus der Stadt römisch 40 , die im Jahr römisch 40 Einwohner hatte. Sie besuchte dort neun Jahre die Grundschule und absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung zur römisch 40 . Danach arbeitete P1, auch während ihre Ehe, von römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 .

Ihre Eltern, Schwiegereltern, eine Schwester und ein Bruder, sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in XXXX und P1 hat telefonischen Kontakt mit ihren Eltern. Mehrere Häuser in XXXX stehen im Eigentum der Familie des Ehegatten von P1.Ihre Eltern, Schwiegereltern, eine Schwester und ein Bruder, sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in römisch 40 und P1 hat telefonischen Kontakt mit ihren Eltern. Mehrere Häuser in römisch 40 stehen im Eigentum der Familie des Ehegatten von P1.

b) Verfahrensverläufe:

P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit ihrem Ehegatten illegal ins Bundesgebiet ein und beide stellte am XXXX Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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