Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W200 2323337-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 01.09.2025, Zl. 93527692100011 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 01.09.2025, Zl. 93527692100011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines chirurgischen Patientenbriefs, eines ärztlichen Befundes, eines Befundberichtes einer Adipositas-Ambulanz sowie einer Bestätigung einer regelmäßigen Psychotherapie. Auf Aufforderung wurde ein augenfachärztlicher Befund vom 05.05.2025 vorgelegt.
Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung vom 09.07.2025 ergab eine Depression, Positionsnummer 03.06.01, GdB 20%. Weiters wurde ausgeführt:
“Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das beantragte Leiden Hepatopathie erreicht ohne Nachweis einer Leberfunktionsstörung keinen GdB.
Eine Adipositas sowie der Z. n. gastric Bypass erreichen ohne Krankheitswert keinen GdB.
Beantragte Leiden Lumboischialgie ist weder radiologisch noch durch orthopädische Facharztbefunde belegt, kann daher gutachterlich bei nicht vorliegendem funktionellem Defizit nicht eingeschätzt werden.
Eine Hyperlipoproteinämie erreicht laborbefundmäßig nicht dokumentiert, mit Statintherapie adäquat therapiert keinen GdB.”
In einem auf einer Untersuchung basierenden augenfachärztlichen Gutachten vom 15.07.2025 wurde ein GdB von 30% aufgrund eines Zustands nach Trauma am rechten Auge mit Erblindung; erhaltener Sehschärfe links von 1.0 unter der Positionsnummer 11.02.01 festgestellt.
Die Beschwerdeführerin legte einen augenfachärztlichen Befundbericht des AKH Wien vor. Die dazu eingeholte Stellungnahme des befassten Augenarztes ergab, dass im Gutachten vom 15.07.2025 bereits die Erblindung des rechten Auges mit 30% eingeschätzt worden sei. Eine Augapfelentfernung und prothetische Versorgung würde zu keiner höheren Einschätzung führen.
Das zusammenfassende Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%, da aufgrund fehlender funktioneller Relevanz die Depression das Augenleiden nicht erhöht.
Mit Bescheid vom 01.09.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an an mehreren chronischen und teils schweren gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden, die in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben führen. Sie halte die Einstufung von nur 30% für unzureichend. Sie leide auch unter einer schweren Depression, die sich täglich verschlimmere, könne kaum schlafen und sei psychisch stark belastet, sodass sie ihre täglichen Aktivitäten nicht mehr selbständig bewältigen könne und ihre Tochter sie beim Kochen und bei der Hausarbeit unterstützen würde. Angeschlossen war ein augenärztlicher Kurzbefund sowie die Auflistung von fünf Diagnosen des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin.
Nach Vorlage des Aktes an das BVwG durch das SMS wurde noch ein neurologischer Befundbericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Augenfachärztlicher Status:
Visus: rechtes Auge: Licht empfinden negativ linkes Auge: 0,5 +0,25/25° = 1,0
Vordere Augenabschnitte: Lider beidseits unauffällig in Form und Stellung, BH beidseits reizfrei, HH rechts: bandförmige Hornhautnarbe, nicht vaskularisiert, reizfrei VK superior aufgehoben, inferior Synechien, zentral kein Einblick; links glatt, klar, spiegelnd, VK bds mitteltief, Ze-, Ty-, Pupille: RFZ,
Linsen: rechts kein Einblick, links altersentsprechend
hintere Augenabschnitte: rechts kein Einblick, links Papille randscharf;
Makula und Gefäße altersentsprechend; keine Exsudate, keine Blutungen, Netzhaut zirkulär anliegend
Allgemeinmedizinischer beschwerderelevanter Status:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 165,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: Hörvermögen soweit beurteilbar unauffällig. Collum: Unauffällig
Cor: Herzaktion rhythmisch rein normofrequent Pulmo: Vesikuläratmen bds.
Abdomen: Blande Laparoskopienarbe und Narbe im Bauchnabelbereich. Keine Resistenzen Leber und Milz nicht tastbar.
Obere Extremität: Beide Schultergelenke bei Anteflexion und Retroflexion etwas eingeschränkt beweglich, Narbe im Bereich des linken Ellbogens mit leichtem Streckdefizit. Nacken und Schürzengriff bds. etwas erschwert aber komplett ausführbar. Faustschluss bds. komplett.
Untere Extremität: Alle Gelenke altersgemäß frei beweglich, Abheben beider Beine von der Unterlage möglich. Sensibilität seitengleich unauffällig. Fersen und Zehenstand sowie Einbeinstand mit Anhalten ausführbar.
Wirbelsäule: In allen Abschnitten altersgemäß frei beweglich, FBA 10 cm.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Ohne Gehhilfen sicheres Gangbild. Das Ankleiden und Auskleiden erfolgt zur Gänze selbstständig. Das Aufstehen sowie Setzen und die Umlagerung auf der Untersuchungsliege selbstständig.
Status Psychicus:
Soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar allseits orientiert. Schwer kontaktierbar, mit der Tochter jedoch unauffällig Gesprächsführung.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Trauma am rechten Auge mit Erblindung; erhaltene Sehschärfe links von 1.0
Zeile 1 Spalte 9 der Tabelle
11.02.01
30
2
Depression
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, laufende Psychotherapie dokumentiert jedoch ohne Dauermedikation. Kein Nachweis von stationären Aufenthalten.
03.06.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Der Gesamt-GdB ergibt sich aus der Einstufung von Leiden 1. Leiden 2 erhöht den Gesamt-GdB nicht weiter aufgrund fehlender funktioneller Relevanz.
1.4. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das beantragte Leiden Hepatopathie erreicht ohne Nachweis einer Leberfunktionsstörung keinen GdB.
Eine Adipositas sowie der Z. n. Gastric Bypass erreicht ohne Krankheitswert keinen GdB.
Das beantragte Leiden Lumboischialgie ist weder radiologisch noch durch orthopädische Facharztbefunde belegt, kann daher gutachterlich bei nicht vorliegendem funktionellem Defizit nicht eingeschätzt werden.
Eine Hyperlipidämie erreicht laborbefundmäßig nicht dokumentiert, mit Statintherapie adäquat therapiert keinen GdB.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die vom BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren augenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.07.2025 und 22.07.2025, basierend auf einer Untersuchung, welche zusammengefasst einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % ergaben.
Der vom SMS befasste augenfachärztliche Gutachter beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzog auch alle vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Das Gutachten weist keinerlei Widersprüche auf.
Das führende Leiden 1 – Zustand nach Trauma am rechten Auge mit Erblindung; erhaltene Sehschärfe links von 1.0 – stuft der Sachverständige unter 04.11.02; Zeile 1 Spalte 9 der Tabelle der Pos.Nr. 11.02.01 mit 30% ein. In einer weiteren Stellungnahme wegen des geäußerten Unverständnisses der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten 30% argumentiert der Gutachter weiter, dass selbst der Verlust eines Augapfels bei komplikationsloser prothetischer Versorgung gemäß Pos.Nr. 11.02.02 der Anlage der EVO einen GdB von 30% ergeben würde.
Für das Leiden 2 wurde basierend auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen und der vorgenommenen Untersuchung durch die Allgemeinmedizinerin ein GdB von 20% unter Pos.Nr 03.06.01 gewählt – dies plausibel begründet, da bei Psychotherapie keine Dauermedikation eingenommen werde und keine stationären Aufenthalte nachgewiesen seien.
Die Gutachterin erläuterte auch schlüssig, dass eine Hepatopathie ohne Nachweis einer Leberfunktionsstörung sowie eine Adipositas und der Z. n. gastric Bypass ohne Krankheitswert keinen GdB erreichen.
Zur behaupteten Lumboischialgie weist sie darauf hin, dass bei der Untersuchung kein funktionelles Defizit feststellbar war und diese auch weder radiologisch noch durch orthopädische Facharztbefunde belegt wurde. Auch die behauptete Hyperlipoproteinämie sei nicht laborbefundmäßig dokumentiert und würde unter adäquater Statintherapie keinen GdB rechtfertigen.
Die in der Beschwerde behaupteten Leiden wurden bereits von den beiden Gutachtern eingestuft bzw. begründet, warum keine Einstufung erfolgte. Die angeschlossene Auflistung von fünf Diagnosen durch den behandelnden Hausarzt vermögen keine Änderung herbeizuführen, weil diese (Depression, Hyperlipidämie, Magenbypass, Lumboischialgie, Trauma rechtes Auge) alle einer Beurteilung unterzogen wurden. Insbesondere vermag auch ein neuer augenfachärztlicher Befund - unter Hinweis auf die Einstufung eines Verlust eines Augapfels mit 30% - keine Änderung herbeizuführen und bedarf deshalb auch keiner Einholung eines Ergänzungsgutachtens.
Der neurologische Befundbericht war aufgrund der gesetzlich vorgesehen Neuerungsbeschränkung der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das im Verfahren nach dem BBG vom BVwG eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei im BBG-Verfahren festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2323337.1.00Im RIS seit
04.03.2026Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026