TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/26 W177 1431789-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


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W177 1431789-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie des Aberkennungsverfahren des subsidiären Schutzes:

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) stellte am 11.06.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vollinhaltlich abgelehnt. Nach der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen, diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vollinhaltlich abgelehnt. Nach der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen, diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der mehrfachen Schlepperei nach § 114 FPG und Vergehens der Veruntreuung sowie des Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der mehrfachen Schlepperei nach Paragraph 114, FPG und Vergehens der Veruntreuung sowie des Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom 25.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und erkannt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Es wurde zudem ein Einreiseverbot von 10 Jahren gegen den BF verhängt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Es wurde am 28.01.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der für den BF zuständigen ausländischen Behörde eingeleitet. Dieses Verfahren wurde unterbrochen, weil er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.

1.3. Der am 31.05.2022 erneut gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt. Es wurde auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gewährt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und erkannt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. In einem Rückkehrberatungsgespräch am 24.04.2024 mit der BBU zeigten sich der BF nicht rückkehrwillig.1.3. Der am 31.05.2022 erneut gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt. Es wurde auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gewährt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und erkannt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. In einem Rückkehrberatungsgespräch am 24.04.2024 mit der BBU zeigten sich der BF nicht rückkehrwillig.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.06.2024 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

Am 25.07.2024 wurde der BF in Italien festgenommen. Er hat am 02.08.2024 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde hielt fest, dass sich der BF dem weiteren Verfahren entzogen habe und untergetaucht sei.

Am 16.08.2024 wurde mit Bescheid des BFA der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde nicht gewährt. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach dagegen erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde als unzulässig erklärt.Nach dagegen erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde als unzulässig erklärt.

2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

2.1. Der BF stellte am 14.04.2025 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG.2.1. Der BF stellte am 14.04.2025 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

Der BF sollte am 10.09.2025 einer Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung vorgeführt werden. Er habe sich einer Festnahme betreffend diese Vorführung entzogen und sei untergetaucht.

2.2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 14.04.2025 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:2.2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 14.04.2025 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

Der BF habe der Behörde bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente oder Urkunden vorlegen können, weshalb seine Identität nicht festgestellt habe werden können.

Da im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes keine gesundheitlichen Beschwerden festgestellt worden wären und der BF keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt habe, die eine schwerwiegende Erkrankung bestätigen würde, sei davon auszugehen, dass der BF gesund sei.

Dass der BF nicht rückkehrwillig sei, ergebe sich aus dem Bericht der BBU. Die Feststellungen zu seinem Asylantrag in Italien würden sich aus dem Konsultationsverfahren mit Italien ergeben. Die Feststellungen, dass der BF dem Verfahren zur Identifizierung seiner Person entzogen habe, ergebe sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX .Dass der BF nicht rückkehrwillig sei, ergebe sich aus dem Bericht der BBU. Die Feststellungen zu seinem Asylantrag in Italien würden sich aus dem Konsultationsverfahren mit Italien ergeben. Die Feststellungen, dass der BF dem Verfahren zur Identifizierung seiner Person entzogen habe, ergebe sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 .

Er hätte am 10.09.2025 einer Delegation der afghanischen Vertretung vorgeführt werden sollen, um seine Identität und Nationalität zu bestätigen. Er habe sich der Festnahme durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX entzogen und sei untergetaucht. Somit habe der BF die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten und es sei sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.Er hätte am 10.09.2025 einer Delegation der afghanischen Vertretung vorgeführt werden sollen, um seine Identität und Nationalität zu bestätigen. Er habe sich der Festnahme durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 entzogen und sei untergetaucht. Somit habe der BF die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten und es sei sein Aufenthalt nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Absatz 4, leg. cit. auszustellen.

Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierendem Sachverhalt sei vom BF weder vorgebracht worden, noch ergebe sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierendem Sachverhalt sei vom BF weder vorgebracht worden, noch ergebe sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Dahingehend sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen gewesen.Dahingehend sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen.

2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2025 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2025 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.4. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025, bei der belangten Behörde ebenfalls eingelangt am 19.11.2025, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung, nunmehr die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte nach einer kurzen Darlegung des Verfahrensganges und Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.

Die belangte Behörde habe den BF zur Vorführung bei der Delegation der Taliban am 10.09.2025 festnehmen wollen. Sie hätte den BF per Ladungs- oder Mitwirkungsbescheid auffordern müssen, den Termin bei der „Vertretungsbehörde“ wahrzunehmen. Eine Festnahme und eine darauffolgende Schubhaft nur zum Zweck der Identitätsfeststellung wäre rechtswidrig gewesen. Dies habe das BVwG am 22.05.2023 zur GZ XXXX in einem analogen Fall bereits festgestellt.Die belangte Behörde habe den BF zur Vorführung bei der Delegation der Taliban am 10.09.2025 festnehmen wollen. Sie hätte den BF per Ladungs- oder Mitwirkungsbescheid auffordern müssen, den Termin bei der „Vertretungsbehörde“ wahrzunehmen. Eine Festnahme und eine darauffolgende Schubhaft nur zum Zweck der Identitätsfeststellung wäre rechtswidrig gewesen. Dies habe das BVwG am 22.05.2023 zur GZ römisch 40 in einem analogen Fall bereits festgestellt.

Das BFA habe den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung abgewiesen, dass eine Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen nicht unmöglich sei, weil der BF nicht mitgewirkt haben solle. Dabei habe die belangte Behörde den BF nie zur Mitwirkung aufgefordert. Es könne daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen, die das BFA dem BF zum Vorwurf gemacht habe, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen könne.Das BFA habe den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung abgewiesen, dass eine Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen nicht unmöglich sei, weil der BF nicht mitgewirkt haben solle. Dabei habe die belangte Behörde den BF nie zur Mitwirkung aufgefordert. Es könne daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtungen, die das BFA dem BF zum Vorwurf gemacht habe, nicht zur Versagung einer Karte für Geduldete führen könne.

Die mangelnde Ausstellung der Reisedokumente sei nicht vom BF zu verantworten, weil er seine Identität niemals verschleiert habe, immer mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert und am Verfahren mitgewirkt habe. Die offizielle Vertretungsbehörde, welche international anerkannt sei, stelle keine HRZ aus. Die Delegation der Taliban sei völkerrechtlich nicht legitimiert.

Der BF habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Er sei nie zur Mitwirkung aufgefordert worden, sondern habe das BFA geplant den BF einfach festzunehmen ohne vorher ein gelinderes Mittel wie einen Ladungs- oder Mitwirkungsbescheid unter Androhung einer Beugestrafe anzuwenden.

Daraus ergebe sich, dass der BF keinen (Ausschluss-)Tatbestand des § 46a Abs 3 FPG verwirklicht habe. Die Ausstellung einer Karte für Geduldete sei für den BF wesentlich, weil er aktuell kein aufenthaltsrechtliches Identitätsdokument habe und sich bei einer Personenkontrolle daher nicht ausweisen könne.Daraus ergebe sich, dass der BF keinen (Ausschluss-)Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht habe. Die Ausstellung einer Karte für Geduldete sei für den BF wesentlich, weil er aktuell kein aufenthaltsrechtliches Identitätsdokument habe und sich bei einer Personenkontrolle daher nicht ausweisen könne.

Der BF stelle daher die Anträge auf Grund der tatsächlichen bzw. rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung eine Karte für Geduldete gem. § 46a FPG auszustellen und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen.Der BF stelle daher die Anträge auf Grund der tatsächlichen bzw. rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung eine Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG auszustellen und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen.

2.5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.11.2025, eingelangt beim BVwG am 24.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter I. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.

Dem Akt liegen keine identitätsbezeugenden Dokumente des Beschwerdeführers bei.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Der Beschwerdeführer gab bereits im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete an, dass er diese Karte begehre, weil eine Abschiebung in sein Heimatland faktisch unmöglich sei. In der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde vermeinte der BF, dass er keine Mitwirkungspflichten verletzt habe und keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzdokumentes vereitelt habe. Im Übrigen sie diese Vorführung auch rechtswidrig gewesen, weil diese nicht das gelindeste Mittel dargestellt habe.

Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018 entzogen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und erkannt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt und zudem ein Einreiseverbot von 10 Jahren gegen den BF verhängt wurde ist den dem BVwG vorgelegten Vorakten zu entnehmen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen und daher rechtskräftig.Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 25.05.2018 entzogen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und erkannt wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt und zudem ein Einreiseverbot von 10 Jahren gegen den BF verhängt wurde ist den dem BVwG vorgelegten Vorakten zu entnehmen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und daher rechtskräftig.

Ebenso ist es den Vorakten zu entnehmen, dass ein erstmaliges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der für den BF zuständigen ausländischen Behörde eingeleitet am 28.01.2021 wurde. Dieses Verfahren wurde unterbrochen, weil er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.

Dieser wurde mit Bescheid des BFA am 16.08.2024 abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ebenfalls nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde nicht gewährt. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dagegen erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Daher liegt gegen den Beschwerdeführer ein aufrechte Rückkehrentscheidung vor.Dieser wurde mit Bescheid des BFA am 16.08.2024 abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ebenfalls nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde nicht gewährt. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dagegen erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Daher liegt gegen den Beschwerdeführer ein aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

Der BF stellte am 14.04.2025 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, zumal eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich sei.Der BF stellte am 14.04.2025 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, zumal eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich sei.

Da der Beschwerdeführer kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat und sich dieser auch nicht bei der Vertretungsbehörde bemüht hat, ein identitätsbezeugendes Dokument zu erlangen, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, dadurch die Unmöglichkeit der Abschiebung dazulegen.

Die Feststellung, dass der BF nicht aufgezeigt hat, dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich sei, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies vom BF nicht (ausreichend) dargetan wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen wäre. Es gibt sohin auch keinen gesicherten Nachweis der afghanischen Staatsangehörigkeit, weshalb die belangte Behörde die Vorführung zu einer Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde am 10.09.2025 angeordnet hat und mittels Festnahmeauftrag vom 09.09.2025 auch sicher gehen wollte, dass der BF diesen Termin bei der Vertretungsbehörde wahrnimmt. Da der BF nicht angetroffen wurde, konnte der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden, jedoch ist dem Aktenvermerk der LPD XXXX vom 09.09.2025 zu entnehmen, dass diese noch am selben Tag den BF über den Termin am 10.09.2025 informiert und der BF dazu vermeint hat, zu diesem Termin auch zu erscheinen, jedoch ist der BF nicht zu diesem Termin erschienen und stattdessen untergetaucht (vgl. AS 40).Die Feststellung, dass der BF nicht aufgezeigt hat, dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich sei, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies vom BF nicht (ausreichend) dargetan wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen wäre. Es gibt sohin auch keinen gesicherten Nachweis der afghanischen Staatsangehörigkeit, weshalb die belangte Behörde die Vorführung zu einer Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde am 10.09.2025 angeordnet hat und mittels Festnahmeauftrag vom 09.09.2025 auch sicher gehen wollte, dass der BF diesen Termin bei der Vertretungsbehörde wahrnimmt. Da der BF nicht angetroffen wurde, konnte der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden, jedoch ist dem Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 09.09.2025 zu entnehmen, dass diese noch am selben Tag den BF über den Termin am 10.09.2025 informiert und der BF dazu vermeint hat, zu diesem Termin auch zu erscheinen, jedoch ist der BF nicht zu diesem Termin erschienen und stattdessen untergetaucht vergleiche AS 40).

Vom Fremden jedenfalls zu vertretbaren Gründen liegen vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Bei dem zuvor geschilderten Fall ist zudem entgegenzuhalten, dass der BF die einen Festnahmeauftrag zur Vorführung zu einer Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde am 10.09.2025 durch ein vorhergehendes Untertauchen vereitelt hat, um die Abschiebung zu verhindern und diese aus eigenen Gründen unmöglich zu machen.

Wenn die Beschwerde vermeint, dass der BF keine Mitwirkungspflichten verletzt hat und er auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verwirklicht habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dem Akteninhalt zu entnehmen war, dass dem BF telefonisch mitgeteilt wurde, sich bei der Vertretungsbehörde einzufinden. Dies bereits nachdem der BF nicht an der Wohnadresse angetroffen wurde. Da der BF nicht zu dem ihm bekannten Termin erschienen ist und er in weiterer Folge untergetaucht ist, hat der BF sehr wohl seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen und einen behördlichen Termin vereitelt.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem darauf verweist, dass ein gelinderes Mittel hätte angewiesen werden müssen, um diesen zur Einhaltung dieses Termins zu bewegen, so geht diese Argument ins Leere, zumal nach den Nichtantreffen des BF diesem als gelinderes Mittel das persönliche Erscheinen zum am kommenden Tag stattfindenden Termin eingeräumt worden ist und von einer möglichen Festnahme abgesehen wurden, zumal der BF telefonisch glaubhaft angegeben habe, sich an einem Ort zu befinden, von dem aus er jedenfalls den Termin am kommenden Tag wahrnehmen hätte können. Daher ist auch dieses Argument nicht dazu geeignet, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verneinen.

Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass die Rechtsmäßigkeit einer Festnahmeanordnung bzw. eine drohende Schubhaftnahme nicht Gegenstand des hg. Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldetet ist.

Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Herzerkrankung leidet war dem vorgelegten medizinischen Befund vom 16.04.2025 in keiner Weise zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG zu dulden, solange„§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

[…]

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

[…]“

3.2. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.3.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

Nach § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß § 46a Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

3.3. Nach der Ziffer 3 des § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung.3.3. Nach der Ziffer 3 des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung.

Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN).

Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

Für Handlungen iSd § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).Für Handlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).

Kommt der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 gezogene Schluss des VwG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 mwN).Kommt der Fremde einem Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 gezogene Schluss des VwG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 mwN).

3.4. Die belangte Behörde stützte sich bei der Abweisung ihres Antrags auf § 46a Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und sohin darauf, dass die „Unabschiebbarkeit“ vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten ist. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben der mangelnden Mitwirkung und Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokumentes, bis dato keinerlei Nachweis vorgelegt habe, mit der Vertretungsbehörde persönlich Kontakt aufgenommen zu haben, wodurch sie die die Unmöglichkeit der Ausreise/Abschiebung selbst zu vertreten habe. Außerdem habe er sich dem Verfahren entzogen, wodurch es für die belangte Behörde unmöglich gewesen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe spätestens seit Eintritt der Rechtskraft der negativen Asylentscheidung es unterlassen, sich durch eine ihr zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde in Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen, sei an der Meldeadresse nicht greifbar gewesen und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ehe er untergetaucht sei.3.4. Die belangte Behörde stützte sich bei der Abweisung ihres Antrags auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und sohin darauf, dass die „Unabschiebbarkeit“ vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten ist. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben der mangelnden Mitwirkung und Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokumentes, bis dato keinerlei Nachweis vorgelegt habe, mit der Vertretungsbehörde persönlich Kontakt aufgenommen zu haben, wodurch sie die die Unmöglichkeit der Ausreise/Abschiebung selbst zu vertreten habe. Außerdem habe er sich dem Verfahren entzogen, wodurch es für die belangte Behörde unmöglich gewesen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe spätestens seit Eintritt der Rechtskraft der negativen Asylentscheidung es unterlassen, sich durch eine ihr zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde in Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen, sei an der Meldeadresse nicht greifbar gewesen und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ehe er untergetaucht sei.

Die belangte Behörde geht dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer neben ihrer Pflicht sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderlichen Handlungen aus Eigenem zu setzen.

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der BF dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat er auch nicht (ausreichend) dargetan (und ist dies im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen), dass ihm die Beschaffung eines solchen Dokumentes bzw. einer solchen Urkunde nicht möglich (oder zumutbar) wäre. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass Antragsteller bei Vorliegen von faktischen Gründen die der Ausstellung eines Identitätsdokumentes entgegenstehen, gemäß dem Amtswissen des erkennenden Richters auf die weiteren Möglichkeiten zur Erlangung eines solchen Dokumentes hingewiesen werden.

Gegen die Ausstellung der Karte für Geduldete spricht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte – nach Rechtskraft des im Folgeverfahren ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wobei auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ablehnten bzw. die Revision zurückwiesen, dem Verfahren entzogen hat. So wurde in Ermangelung der Feststellung seiner Identität schon im Vorfeld die mögliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vereitelt. Die Ausstellung eines solchen ist demnach bereits daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde nicht persönlich erschienen ist, sodass eine Identifizierung des Beschwerdeführers nur mit entsprechenden Dokumenten möglich sei, welche er selbst vorlegen hätte sollen, scheiterte bereits an mangels persönlicher Vorsprache des Beschwerdeführers. Den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens angeordneten Festnahmeauftrag vom 09.09.2025 entging der Beschwerdeführer aufgrund des telefonischen Versprechens am folgenden Tag diesen Termin einzuhalten und seines einhergehenden Untertauchens. Das Verhalten des Fremden war somit auch ursächlich für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 und VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, wo zwar in anders gelagerten Fällen, aber sich ebenso auf eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung Bezug genommen wird).Gegen die Ausstellung der Karte für Geduldete spricht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte – nach Rechtskraft des im Folgeverfahren ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wobei auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ablehnten bzw. die Revision zurückwiesen, dem Verfahren entzogen hat. So wurde in Ermangelung der Feststellung seiner Identität schon im Vorfeld die mögliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vereitelt. Die Ausstellung eines solchen ist demnach bereits daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde nicht persönlich erschienen ist, sodass eine Identifizierung des Beschwerdeführers nur mit entsprechenden Dokumenten möglich sei, welche er selbst vorlegen hätte sollen, scheiterte bereits an mangels persönlicher Vorsprache des Beschwerdeführers. Den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens angeordneten Festnahmeauftrag vom 09.09.2025 entging der Beschwerdeführer aufgrund des telefonischen Versprechens am folgenden Tag diesen Termin einzuhalten und seines einhergehenden Untertauchens. Das Verhalten des Fremden war somit auch ursächlich für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung vergleiche dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 und VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, wo zwar in anders gelagerten Fällen, aber sich ebenso auf eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung Bezug genommen wird).

Im gegenständlichen Fall finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikats durch die belangte Behörde als aussichtslos erscheint, weshalb auch nicht von einer de facto Verweigerung auszugehen ist.

Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass dem Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde seines Heimatlandes sehr wohl möglich wäre.

Weder in der Begründung des Antrages, noch in der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer substantiiert andere maßgebliche Gründe vorgebracht, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung unzulässig wäre und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen.

3.5. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt davon auszugehen, dass die erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus von der Fremden nicht zu vertretenden Gründen wegen seines Untertauchens, nachdem er zuvor bereits eine Festnahme vereitelte und in Folge der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Abschiebung und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht erfolgen konnte, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG).3.5. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes insges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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