TE Bvwg Beschluss 2026/1/26 I406 2332949-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2026
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Entscheidungsdatum

26.01.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

I406 2332949-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, den Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 14.08.2023 in Slowenien, am 10.08.2023 in Kroatien und am 04.09.2023 in der Schweiz einen Asylantrag.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Asylwerber ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung am selben Tag mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Auch bei der Einvernahme am 21.05.2025 gab der Asylwerber wirtschaftliche Gründe an.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.07.2025 erstinstanzlich in Rechtskraft.

Am 30.07.2025 wurde Asylwerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Am 30.07.2025 wurde Asylwerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Am 03.09.2025 wurde der Asylwerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, nach § 241e Abs 1 StGB, § 229 Abs 1 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am 03.09.2025 wurde der Asylwerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom 18.09.2025 erließ das Bundesamt gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG unvollständig war.Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG unvollständig war.

Mit Bescheid vom 10.11.2025 erteilte das BFA dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot.

Dagegen erhob der Asylwerber Beschwerde in vollem Umfang.

Am 30.12.2025 brachte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein.

Mit Erkenntnis vom 09.01.2026 behob das Bundesverwaltungsgericht daher den Bescheid des BFA 10.11.2025.

In der Erstbefragung zum Folgeantrag 30.12.2025 gab der Asylwerber auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft der Entscheidung vom 29.07.2025 konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, „Mein Vater ist vor ca. 1,5 Monate und meine Mutter vor ca. 10 Monaten verstorben. Mein Bruder leidet an einer Nervenkrankheit. Er lebt in Marokko. Nach dem Tod unseres Vaters ist seine Krankheit noch schlimmer geworden. Ich möchte hier arbeiten um die Behandlungskosten zu finanzieren“, dies seien alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Asylwerber an „Wenn ich hier nicht arbeiten kann weil ich nach Marokko zurück muss, befürchte ich dass mein Bruder stirbt“. Auf die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der Asylwerber an, „Ja. mir droht eine Haftstrafe. Ich habe Schulden und auch mein Vater hatte Schulden. Weil ich es nicht zurückzahlen kann, müsste ich ins Gefängnis. Unser Haus wurde uns auch schon weggenommen“. Die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe seien ihm seit ungefähr eineinhalb Monaten bekannt, als sein Vater gestorben sei.

Am 16.01.2026 wurde der Asylwerber vom BFA niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sich seine Fluchtgründe geändert hätten, erklärte er, „Mein Vater ist gestorben“ auf Nachgefrage „Es gibt viele Gründe zu erzählen. Ich bin belastet in meinem Land durch Strafen, Schulden und Steuern. Meinem Vater wurde die Wohnung beschlagnahmt und auch das Auto. Mein Bruder ist sehr krank, er leidet unter Epilepsie und hat Schäden im Gehirn“. Zur Lage in Marokko führte er aus „Sie wissen meine Meinung. Ich habe keine Zukunft in meinem Land. Suchtgift in meinem Land ist an der Tagesordnung, alles ist voll damit. Sollte ich nach Marokko zurückmüssen, müsste ich meinem kranken Bruder helfen, was ich nicht kann. Jede Hilfe in Marokko für meine Familie bedeutet viel Geld, dies hätte ich in Marokko nicht. Nachdem die Wohnung meines Vaters beschlagnahmt wurde, lebt mein kranker Bruder bei meinem Onkel. Direkte Bedrohung auf mein Leben besteht nicht aber auf das Leben meines Bruders schon“.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des B Asylwerbers:

Die Identität des Asylwerbers steht fest. Er heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko. Die Identität des Asylwerbers steht fest. Er heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko.

1.2. Zu den Verfahren des Asylwerbers:

Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Asylwerber ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung am selben Tag mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Auch bei der Einvernahme am 21.05.2025 gab der Asylwerber wirtschaftliche Gründe an.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.07.2025 erstinstanzlich in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 18.09.2025 erließ das Bundesamt gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG unvollständig war.Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG unvollständig war.

Mit Bescheid vom 10.11.2025 erteilte das BFA eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot.

Dagegen erhob der Asylwerber Beschwerde in vollem Umfang.

Am 30.12.2025 brachte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein.

Mit Erkenntnis vom 09.01.2026 behob das Bundesverwaltungsgericht daher den Bescheid des BFA 10.11.2025.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Asylwerbers und den Voraussetzungen für subsidiären Schutz:

Im Verfahren über den am 30.12.2025 gestellten Folgeantrag auf Asyl sind keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe hervorgekommen, welche entstanden sind nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 29.07.2025, als die negative Entscheidung über den ersten Asylantrag erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs, ebensowenig liegen überhaupt asylrelevante Fluchtgründe vor.

Auch in Bezug auf die Situation/Lage in Marokko ist seit der Entscheidung vom 17.12.2023 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine wesentliche Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Person des Asylwerbers und der Rechtslage vor.

Der Asylwerber weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Er ist in Österreich vorbestraft.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zur Lage im Herkunftsstaat an den vom BFA (auszugsweise wiedergegebenen) Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-01 14:35

Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen

Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 23.12.2024: vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhalt (OB Rabat 28.10.2025: vgl. FH 26.2.2025).Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 23.12.2024: vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhalt (OB Rabat 28.10.2025: vergleiche FH 26.2.2025).

Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (OB Rabat 28.10.2025). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfugt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu andern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (OB Rabat 28.10.2025).

Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).

Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam - teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in

der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal

verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer - um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 23.12.2024).

Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP

24.10.2025; vgl. MWN 3.8.2025).24.10.2025; vergleiche MWN 3.8.2025).

Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu starken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken starken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed VI. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschlage zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, wahrend die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu starken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken starken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed römisch sechs. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschlage zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, wahrend die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).

Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (OB Rabat 28.10.2025).

Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (OB

Rabat 28.10.2025). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil

dieser Verwaltungsstrukturen (AA 23.12.2024).

Quellen

. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025

? FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129083.html, Zugriff 5.11.2025

? MWN - Marocco World News (3.8.2025): Morocco Begins Preparation for 2026

Legislative Elections, https://www.moroccoworldnews.com/2025/08/236024/morocco-beqinspreparation-for-2026-leqislative-elections, Zugriff 13.11.2025

? OB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko

? TNAP - The North Africa Post (24.10.2025): Morocco implements major electoral

reforms ahead of 2026 legislative elections, https://northafricapost.com/91823-

morocco-implements-maior-electoral-reforms-ahead-of-2026-leqislativeelections.

html, Zugriff 13.11.2025

? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-12-02 15:00

Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025: vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rat bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025: vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA6.8.2025: vgl. FD 21.3.2025, BMEIA8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA6.8.2025: vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7,2025).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025: vergleiche FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rat bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025: vergleiche BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA6.8.2025: vergleiche FD 21.3.2025, BMEIA8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA6.8.2025: vergleiche BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7,2025).

Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025: vgl. AA 6.8.2025).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025: vergleiche AA 6.8.2025).

Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberacion de Saguia el Hamra y Rio de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguia el Hamra und Rio de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Janner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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