Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
ABGB §138Spruch
,
I406 2173264-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN (Alias Sudan), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ( XXXX ), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung von Verhandlungen am 05.02.2024 und am 14.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN (Alias Sudan), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ( römisch 40 ), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von Verhandlungen am 05.02.2024 und am 14.01.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
Gemäß §§ 54, 55 Abs 2 und 58 Abs 2 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise auf dem Luftweg erstmals am 25.09.2017 in Österreich im Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrolle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und gab unter anderem an, in XXXX geboren worden und ein Staatsbürger von Ägypten zu sein und seinen Reisepass im Flugzeug auf dem Flug nach Wien zerrissen zu haben.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise auf dem Luftweg erstmals am 25.09.2017 in Österreich im Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrolle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und gab unter anderem an, in römisch 40 geboren worden und ein Staatsbürger von Ägypten zu sein und seinen Reisepass im Flugzeug auf dem Flug nach Wien zerrissen zu haben.
Tags darauf führte er in der Erstbefragung, als er zu seinem Fluchtgrund befragt wurde, aus, dass er eine Ägypterin habe heiraten wollen. Ihre und seine Eltern seien dagegen gewesen, weil er eine dunkle Hautfarbe habe. Danach hätten sie sich beide entschlossen, zu fliehen. Sie hätten zusammen 40 Tage in Kairo zusammengelebt. Ihre Brüder hätten ihr Versteck gefunden, während er in der Arbeit gewesen sei. Sie hätten die Wohnung verwüstet und seine Verlobte mitgenommen. Die Brüder seien zu seiner Mutter gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie ihn umbringen werden. Danach sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihre Brüder ihn töten. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.
2. Am 03.10.2017 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich gemäß § 33 Abs. 2 AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.2. Am 03.10.2017 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.
Mit Schreiben des UNHCR vom 05.10.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustimmung erteilt werde, da das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2017, GZ: I404 2173264-1/3E, als unbegründet ab.
4. In weiterer Folge ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 01.11.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung an und erließ mit Bescheid vom 04.11.2017 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot und der Feststellung, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist.
Die Entscheidung des Bundesamts vom 04.11.2017 blieb unbekämpft.
5. Im XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer auf Grund noch fehlender Voraussetzungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.5. Im römisch 40 2018 wurde der Beschwerdeführer auf Grund noch fehlender Voraussetzungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.
Anschließend reiste er am 02.03.2018 nach Deutschland ein, wo er am 09.03.2018 einen Asylantrag stellte. Kurz nach der Asylantragstellung wurde er nach Österreich überstellt.
Am 25.06.2018 reiste der Beschwerdeführer wieder aus Österreich aus und hielt sich in Deutschland, Belgien und Frankreich auf.
6. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl, nachdem er von Frankreich nach Österreich überstellt wurde.
In Bezug auf seine Person gab er in der Erstbefragung an, im Sudan geboren worden und sudanesischer Staatsbürger zu sein. Bei seinem ersten Antrag habe er angegeben, Ägypter zu sein. Damals habe er nicht die Wahrheit gesagt, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden.
Seinen Folgeantrag auf Asyl begründete er in der Erstbefragung damit, dass in seiner Heimat dem Sudan Krieg herrsche. Er sei auch vor diesem Krieg geflüchtet und wolle in Österreich oder in Europa in Sicherheit leben. Hier würden Menschenrechte respektiert werden. Die Provinz Nuba wolle ein unabhängiger Staat werden. Er unterstütze diese Bewegung. Alle Nubia würden diese Unabhängigkeit wollen. Daher würden sie seit 2015 von der Regierung angegriffen. Eine Miliz, die für die Regierung arbeite, würde ihn töten. Sein Bruder XXXX sei im Jahr 2015 von dieser Miliz getötet worden.Seinen Folgeantrag auf Asyl begründete er in der Erstbefragung damit, dass in seiner Heimat dem Sudan Krieg herrsche. Er sei auch vor diesem Krieg geflüchtet und wolle in Österreich oder in Europa in Sicherheit leben. Hier würden Menschenrechte respektiert werden. Die Provinz Nuba wolle ein unabhängiger Staat werden. Er unterstütze diese Bewegung. Alle Nubia würden diese Unabhängigkeit wollen. Daher würden sie