TE Vwgh Beschluss 1994/5/10 94/08/0057

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des M in X, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Burgenland vom 4. Jänner 1994, Zl. IV/7022 B Mag. D/R, SVNr.: 2154 170642, betreffend Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe wegen Arbeitsverweigerung für die Zeit vom 19. Juli

bis 15. August 1993, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29. Jänner 1994 um Bewilligung der Verfahrenshilfe angesucht, da er den Bescheid des Landesarbeitsamtes Burgenland vom 4. Jänner 1994, Zl. IV/7022 B Mag. D/R, SVNr.: 2154 170642, mit dem ein Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe wegen Arbeitsverweigerung für die Zeit vom 19. Juli bis 15. August 1993 ausgesprochen worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof mit einer Beschwerde bekämpfen wolle. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die zur Zl. 94/08/0087 protokollierte Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat - nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde - diese mit Beschluß vom 21. März 1994, B 191/94-7, aufgrund eines nachträglichen Antrages des Beschwerdeführers im Sinne des § 87 Abs. 3 VerfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Erhebt ein und derselbe Beschwerdeführer gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sowohl Beschwerde an den Verwaltungsals auch an den Verfassungsgerichtshof und tritt dieser antragsgemäß die bei ihm eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab, so ist diese Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. den Beschluß vom 30. Mai 1984, Zl. 83/02/0381).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080057.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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