Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W247 2330634-1/4E
W247 2330634-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren im Bundesgebiet:
1.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 23.06.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 28.06.2023 wurde der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und erfolgte am 20.11.2024 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde).
1.3. Mit Parteiengehör vom 08.07.2025 wurde dem BF das neue LIB zu Afghanistan, Version 12, übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben, wovon er keinen Gebrauch machte.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.10.2025 durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG. Zu diesem Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, obwohl er seine Post regelmäßig kontrolliere und die Entscheidung erwartet habe. Am 01.10.2025 habe sich der BF zum BFA begeben, um den Verfahrensstand zu erfragen, dort sei ihm der Bescheid vom 22.07.2025 in Kopie ausgefolgt worden. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nunmehr rechtzeitig. Es werde die zeugenschaftliche Ladung des verantwortlichen Post-Mitarbeiters bzw. die Durchführung entsprechender Nachforschungen bei der Post beantragt. 1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.10.2025 durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG. Zu diesem Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, obwohl er seine Post regelmäßig kontrolliere und die Entscheidung erwartet habe. Am 01.10.2025 habe sich der BF zum BFA begeben, um den Verfahrensstand zu erfragen, dort sei ihm der Bescheid vom 22.07.2025 in Kopie ausgefolgt worden. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nunmehr rechtzeitig. Es werde die zeugenschaftliche Ladung des verantwortlichen Post-Mitarbeiters bzw. die Durchführung entsprechender Nachforschungen bei der Post beantragt.
1.6. Die belangte Behörde erließ am 04.11.2025 den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.).1.6. Die belangte Behörde erließ am 04.11.2025 den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis genannt worden sei, welches den BF an der Übernahme des Bescheides gehindert hätte. Der BF stütze sich lediglich auf den Nichterhalt des gelben Zettels und liege das Verschulden hinsichtlich des Fristversäumnisses ausschließlich beim BF.
1.7. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.11.2025, zugestellt am 07.11.2025, erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24.03.2023 fristgerecht vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, obwohl er seine Sorgfaltspflichten erfüllt und regelmäßig seine Post kontrolliert habe. Der BF wohne privat mit 2 Mitbewohnern, wobei auch diese keinen gelben Zettel gefunden hätten. Erneut hingewiesen wurde auf den Beweisantrag einen Post-Mitarbeiter einzuvernehmen bzw. entsprechende Nachforschungen bei der Post anzustellen. In der Folge wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung dargestellt. 1.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.11.2025, zugestellt am 07.11.2025, erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24.03.2023 fristgerecht vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, obwohl er seine Sorgfaltspflichten erfüllt und regelmäßig seine Post kontrolliert habe. Der BF wohne privat mit 2 Mitbewohnern, wobei auch diese keinen gelben Zettel gefunden hätten. Erneut hingewiesen wurde auf den Beweisantrag einen Post-Mitarbeiter einzuvernehmen bzw. entsprechende Nachforschungen bei der Post anzustellen. In der Folge wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung dargestellt.
Beantragt wurde das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und gleichzeitig der mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Beschwerde inhaltlich stattgeben; 3.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.8. Die Beschwerdevorlage vom 09.12.2025 langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 22.12.2025 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Er spricht muttersprachlich Dari.
Der BF reiste spätestens am 23.06.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA erließ am 22.07.2025 einen Bescheid, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.06.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Eine Verständigung über die Hinterlegung hinsichtlich dieses Bescheides wurde am 25.07.2025 in die Abgabeeinrichtung an der Meldeadresse des BF eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 25.07.2025. Am 01.10.2025 begab sich der BF zum BFA und erkundigte sich über den Verfahrensstand. Ebendort wurde ihm der Bescheid vom 22.07.2025 ausgehändigt. Am 13.10.2025 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2025 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2025 wies diese den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 die aufschiebende Wirkung zu. Dieser Bescheid wurde an den Rechtsvertreter des BF adressiert und von diesem am 07.11.2025 übernommen. Am 02.12.2025 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.11.2025 ein.Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2025 wies diese den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab und erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, die aufschiebende Wirkung zu. Dieser Bescheid wurde an den Rechtsvertreter des BF adressiert und von diesem am 07.11.2025 übernommen. Am 02.12.2025 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.11.2025 ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe und Herkunft, des BF gründen auf seinen unbedenklichen Angaben bei seiner Erstbefragung und vor dem BFA.
2.4. Die Feststellung zur Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 22.07.2025 beruht auf dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 293). Diesbezüglich ist darüber hinaus auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
2.5. Die Feststellung zur Übernahme des Bescheides vom 04.11.2025 durch den Rechtsvertreter des BF ergibt sich aus dem übermittelten Rückschein (OZ 3).
2.6. Der Beweisantrag die zeugenschaftliche Ladung des verantwortlichen Post—Mitarbeiters bzw. die Durchführung entsprechender Nachforschungen bei der Post durchzuführen, wird abgewiesen, da der Beweisantrag aufgrund des fehlenden Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, nicht beachtlich ist. Es wurde nicht konkret angegeben welches Beweisthema durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden soll.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen, sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Zum Spruchteil A
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 04.11.2025:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 04.11.2025:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:
„§ 33 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).
3.2.2. Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustellG:3.2.2. Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen des ZustellG:
„§ 17 Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
3.2.3. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Bescheid vom 22.07.2025 rechtmäßig zugestellt wurde:
Gemäß § 2 Z 4 ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
3.2.4. Hinsichtlich des Bescheides vom 22.07.2025 erfolgte am 25.07.2025 ein Zustellversuch an der Wohn- und Meldeadresse, sohin der Abgabestelle, des BF. Die Abgabestelle an jener Adresse wurde in casu nicht bestritten. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde der Bescheid bei der Geschäftsstelle hinterlegt und der BF - dem Rückschein zufolge - von der Hinterlegung mittels Hinterlegungsanzeige, welche in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, verständigt. Der diesbezügliche Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, befindet sich im Akt (AS 293).
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH vom 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH vom 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).
3.2.5. Der BF behauptete in seiner Beschwerde bzw. in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe und regelmäßig seine Post kontrolliere. Auch seine beiden Mitbewohner hätten keinen gelben Zettel gefunden. Der BF führte damit keine Umstände an, die dafür geeignet sind die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen bzw. an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs Zweifel aufkommen zu lassen. Insbesondere war der gestellte Beweisantrag abzuweisen, da kein Beweisthema angeführt wurde (s. dazu bereits in der Beweiswürdigung).
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. VwGH vom 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll vergleiche VwGH vom 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).
3.2.6. Dem Beweisantrag, wonach die zeugenschaftliche Ladung des verantwortlichen Post-Mitarbeiters bzw. entsprechende Nachforschungen bei der Post beantragt werden, kommt aufgrund des fehlenden Beweisthemas keine Beachtlichkeit zu. Mit dem Nachsatz, wonach dem Beweisantrag Entscheidungsrelevanz zukomme, da die Existenz einer Hinterlegungsanzeige bzw. der Zustellung dieser bestritten werde, vermag damit nichts zu ändern, weil damit ebenfalls kein Beweisthema genannt wird. Dem BF ist es daher nicht gelungen den behaupteten Zustellmangel zu begründen bzw. die Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins in Zweifel zu ziehen.
In casu ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 22.07.2025 auszugehen. Da der erste Tag der Abholfrist der 25.07.2025 war, gilt der Bescheid mit diesem Tag als zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war daher der 22.08.2025. Die Einbringung der Beschwerde am 13.10.2025 erfolgte daher verspätet.
3.2.7. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags:
Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
3.2.7.1. Der BF hat am 01.10.2025 bei der belangten Behörde von der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides erfahren, weshalb die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 13.10.2025 rechtzeitig erfolgte.
3.2.7.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2025 wurde am 07.11.2025 vom Rechtsvertreter des BF übernommen und damit wirksam zugestellt. Die erhobene Beschwerde vom 02.12.2025 ist daher rechtzeitig und zulässig.
3.2.8. Zur inhaltlichen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrag:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).
In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat (vgl. etwa VwGH vom 12.11.1996, 95/19/0392).In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbare