Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
,
W242 2323976-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in Schubhaft, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in Schubhaft, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2025, zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 3 und 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), stellte am 04.07.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wies diesen Antrag des BF mit Bescheid vom 31.08.2023 ab und erließ eine Rückkehrentscheidung.
2. Am 05.09.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Dieser Festnahmeauftrag wurde vom BFA am 13.05.2024 mit der Begründung widerrufen, dass der BF seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass er sich dem Verfahren wieder entziehen werde.2. Am 05.09.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Dieser Festnahmeauftrag wurde vom BFA am 13.05.2024 mit der Begründung widerrufen, dass der BF seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass er sich dem Verfahren wieder entziehen werde.
3. Am 12.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen.3. Am 12.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen.
4. Am 14.06.2024 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.4. Am 14.06.2024 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
5. Am 31.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2025 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.5. Am 31.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2025 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
6. Am 07.05.2025 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.6. Am 07.05.2025 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
7. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 18.06.2025 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 18.06.2025 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
8. Am 04.07.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
9. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.9. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
10. Am 09.07.2025 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs an, rückkehrwillig zu sein. Am 10.07.2025 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch zur Stellung eines Antrags auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr statt.
11. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 25.07.2025 gab der BF an, wegen der unzureichenden wirtschaftlichen Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht mehr rückkehrwillig zu sein.
12. In einem Aktenvermerk des BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 28.07.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.12. In einem Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 28.07.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.
13. Am 28.07.2025 wurde der Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen.
14. In einem Aktenvermerk des BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 25.08.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.14. In einem Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 25.08.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.
15. Am 27.08.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
16. In einem Aktenvermerk vom 27.08.2025 hielt das BFA fest, es bestünden zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme, dass der am 27.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorlägen.16. In einem Aktenvermerk vom 27.08.2025 hielt das BFA fest, es bestünden zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme, dass der am 27.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorlägen.
17. In einem Aktenvermerk des BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 22.09.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.17. In einem Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 22.09.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.
18. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 24.09.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
19. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2025 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.19. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2025 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
20. Im Zuge eines weiteren Rückkehrberatungsgesprächs am 22.10.2025 gab der BF erneut an, nicht rückkehrwillig zu sein.
21. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2025 eine Stellungnahme gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG.21. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2025 eine Stellungnahme gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG.
22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.10.2025 (GZ: I403 2324433-1) wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 15.10.2025 als unbegründet abgewiesen.
23. Am 04.11.2025 wurde dem BF vom BFA eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, wonach er am 15.11.2025 abgeschoben werde.
24. Am 04.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt.
25. Mit Schreiben vom 06.11.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF stellte am 04.07.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies diesen Antrag des BF mit Bescheid vom 31.08.2023 ab und erließ eine Rückkehrentscheidung.
Am 12.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 13.06.2024 in Rechtskraft.Am 12.05.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 13.06.2024 in Rechtskraft.
Am 31.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2025 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.Am 31.03.2025 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2025 wurde dieser (Folge-)Antrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
Am 27.08.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2025 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.10.2025 (GZ: I403 2324433-1) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass dem Vorbringen des BF, er wäre Unteroffizier bei der marokkanischen Armee gewesen, kein glaubhafter Kern zukomme.Am 27.08.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2025 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 31.10.2025 (GZ: I403 2324433-1) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass dem Vorbringen des BF, er wäre Unteroffizier bei der marokkanischen Armee gewesen, kein glaubhafter Kern zukomme.
1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 (Zl. XXXX ) wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 (Zl. römisch 40 ) wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.2.4. Der BF befand sich vom 04.07.2025, 08:00 Uhr, bis zum 04.07.2025, 15:45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Seit dem 04.07.2025, 15:45 Uhr, befindet er sich im Stande der Schubhaft.
1.2.5. Der BF ist haftfähig. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Er ist gesund. Der BF nimmt Quetialan FTBL 25mg ein. Dem BF steht während der Anhaltung jederzeit eine medizinische Versorgung zur Verfügung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF war außerhalb von Haftanstalten lediglich von 06.07.2023 bis11.07.2023 und von 13.05.2024 bis 26.05.2024 ordnungsgemäß gemeldet.
1.3.2. Der BF reiste mehrfach aus dem Bundesgebiet aus, um in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Er suchte am 03.08.2023 in der Schweiz, am 28.12.2023 und am 16.01.2025 in den Niederlanden und am 01.02.2024 in Deutschland um Asyl an.
1.3.3. Am 04.07.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er unter anderem an, dass er immer Asylanträge gestellt habe, wenn ihm eine Inhaftierung gedroht habe.
1.3.4. Am 09.07.2025 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs an, rückkehrwillig zu sein. Am 10.07.2025 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch zur Stellung eines Antrags auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr statt.
Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 25.07.2025 gab der BF an, wegen der unzureichenden wirtschaftlichen Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht mehr rückkehrwillig zu sein. Am 28.07.2025 wurde der Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen. Auch bei Rückkehrgesprächen am 24.09.2025 und am 22.10.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.3.5. Der BF trat mehrmals in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Von 12.08.2025, 16:00 Uhr, bis 14.08.2025, 07:00 Uhr, und von 08.09.2025, 09:50 Uhr, bis 19.09.2025, 15:20 Uhr, befand sich der BF im Hungerstreik. Am 16.10.2025 verschluckte der BF Metallstücke, um einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen.
1.3.6. Der BF kooperiert nicht mit den Behörden, ist nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der BF ist hochmobil. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft ist evident die Gefahr gegeben, dass der BF erneut untertaucht, sich vor den Behörden verborgen hält und sich allenfalls ins Ausland absetzt.
1.3.7. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte, über keine gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. In der Schweiz lebt die minderjährige Tochter des BF. Zu dieser hat der BF keinen Kontakt mehr und er leistet keinen Unterhalt.
1.3.8. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 18.06.2025 (GZ: XXXX ) wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.8. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 18.06.2025 (GZ: römisch 40 ) wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Von 05.05.2025 bis 04.07.2025 befand sich der BF in Strafhaft.
1.3.9. Das BFA überprüfte die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in den gesetzlich vorgesehenen Intervallen. In Aktenvermerken des BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 28.07.2025, 25.08.2025 und 22.09.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.1.3.9. Das BFA überprüfte die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in den gesetzlich vorgesehenen Intervallen. In Aktenvermerken des BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 28.07.2025, 25.08.2025 und 22.09.2025 wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliege.
1.3.10. Am 28.10.2025 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Am 04.11.2025 wurde eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt.
1.3.11. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde durch das BFA bereits im August 2023 eingeleitet, jedoch konnte es aufgrund des wiederholten und langen Untertauchens des BF für längere Zeit nicht fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 03.10.2025 bestätigte die marokkanische Botschaft die Identität des BF und erfolgte eine HRZ-Zusage. Für den BF wurde durch die marokkanischen Behörden ein HRZ ausgestellt und wurde die Abschiebung vom BFA für den 15.11.2025 fixiert. Dies wurde dem BF am 04.11.2025 nachweislich mitgeteilt.
1.3.12. Das Verhalten des BF, insbesondere das mehrmalige und länger andauernde Untertauchen ist für die lange Verfahrensdauer zur Außerlandesbringung maßgeblich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos ist, steht aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und der Identifizierung durch die marokkanische Botschaft unzweifelhaft fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und den entsprechenden Asylverfahren ergeben sich unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).
2.2.3. Der Bescheid des BFA vom 04.07.2025, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, erliegt im Akt.
2.2.4. Dass der BF vom 04.07.2025, 08:00 Uhr, bis zum 04.07.2025, 15:45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und seit dem 04.07.2025, 15:45 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
2.2.5. Für eine Haft- oder Prozessunfähigkeit des BF liegen keine Anhaltspunkte vor. Der BF gab im Zuge der Verhandlung am 04.11.2025 an, an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden, gesund zu sein und keine Probleme zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch aus der Patientenkartei gehen keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Dass der BF Quetialan FTBL 25mg einnimmt, ergibt sich aus dem Bericht zur aktuellen Verordnung von Medikamenten vom 04.11.2025. Auch im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2025 wurde die Haftfähigkeit festgestellt.2.2.5. Für eine Haft- oder Prozessunfähigkeit des BF liegen keine Anhaltspunkte vor. Der BF gab im Zuge der Verhandlung am 04.11.2025 an, an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden, gesund zu sein und keine Probleme zu haben (Verhandlungsprotokoll Sitzung 4). Auch aus der Patientenkartei gehen keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Dass der BF Quetialan FTBL 25mg einnimmt, ergibt sich aus dem Bericht zur aktuellen Verordnung von Medikamenten vom 04.11.2025. Auch im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.07.2025 wurde die Haftfähigkeit festgestellt.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Zeiträume, in denen der BF ordnungsgemäß gemeldet war, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
2.3.2. Dass der BF mehrfach aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste sowie an den genannten Daten und in den genannten Staaten um Asyl ansuchte, steht aufgrund der entsprechenden EURODAC-Treffermeldungen fest.
2.3.3. Die Niederschrift der Einvernahme vom 04.07.2025 erliegt im Akt.
2.3.4. Die Rückkehrberatungsprotokolle erliegen im Akt. Mit E-Mail vom 28.07.2025 bat die Rechtsvertretung das BFA darum, die Zurückziehung des Antrags des BF auf freiwillige Rückkehr zur Kenntnis zu nehmen, da der BF nicht mehr ausreisewillig sei (AS 152).
2.3.5. Die Zeiträume, in denen der BF sich in Hungerstreik befand, ergeben sich unzweifelhaft aus der Patientenkartei und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellung, dass der BF am 16.10.2025 Metallstücke verschluckte, um einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen, ergibt sich aus der Vorfallsmeldung vom 16.10.2025, der Patientenkartei und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
2.3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie dazu, dass er hochmobil ist, ergeben sich daraus, dass sich der BF im Verborgenen aufhielt, er quer durch Europa reiste, um in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge zu stellen und er auch in diesen Mitgliedstaaten Außerlandesbringungen mehrmals durch Untertauchen entging, sowie er Straftaten beging. Dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, steht zudem bereits aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung fest.
2.3.7. Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 selbst an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge (AS 46). Die Behauptung des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er eine Beziehung führe (Verhandlungsprotokoll S. 7), ist nicht glaubhaft. Der BF konnte weder den Familiennamen noch die genaue Adresse der Person nennen, mit der er angeblich eine Beziehung führt (siehe Verhandlungsprotokoll S. 7, 8). Dass kein relevantes Familienleben mit seinem Onkel, der in Österreich lebe (Verhandlungsprotokoll S. 10) besteht, steht fest, da nie ein gemeinsamer Haushalt bestand und der BF weder den Familiennamen seines Onkels noch dessen Adresse nennen konnte (Verhandlungsprotokoll S. 10,11). Zudem erwähnte der BF diesen Onkel im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 nicht. Der BF gab selbst an, dass er mit seiner Tochter keinen Kontakt mehr habe und er keinen Unterhalt leiste. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihr, seit er mit deren Mutter Probleme habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dass der BF über keine beruflichen Anknüpfungspunkte und keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich verfügt, steht fest, da der BF, wie er auch selbst angab (Verhandlungsprotokoll S. 10), in Österreich nie erwerbstätig war. Die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, dass er über ein Konto mit EUR 7.000,00 verfüge, von dem er Geld abhebe und womit er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite (Verhandlungsprotokoll S. 9, 10), ist nicht glaubhaft, da der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 angab, das Geld für seine Miete stamme von seiner Schwester, die in den Niederlanden lebe, und dass er seinen Lebensunterhalt sonst – neben der finanziellen Unterstützung durch seine Schwester – durch den Verkauf von Kleidung und Handys finanziere (AS 45). Soziale Anknüpfungspunkte oder ein gesicherter Wohnsitz sind anhand der Aktenlage nicht ersichtlich.2.3.7. Der BF gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 selbst an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge (AS 46). Die Behauptung des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er eine Beziehung führe (Verhandlungsprotokoll Sitzung 7), ist nicht glaubhaft. Der BF konnte weder den Familiennamen noch die genaue Adresse der Person nennen, mit der er angeblich eine Beziehung führt (siehe Verhandlungsprotokoll Sitzung 7, 8). Dass kein relevantes Familienleben mit seinem Onkel, der in Österreich lebe (Verhandlungsprotokoll Sitzung 10) besteht, steht fest, da nie ein gemeinsamer Haushalt bestand und der BF weder den Familiennamen seines Onkels noch dessen Adresse nennen konnte (Verhandlungsprotokoll Sitzung 10,11). Zudem erwähnte der BF diesen Onkel im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 nicht. Der BF gab selbst an, dass er mit seiner Tochter keinen Kontakt mehr habe und er keinen Unterhalt leiste. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihr, seit er mit deren Mutter Probleme habe (Verhandlungsprotokoll Sitzung 9). Dass der BF über keine beruflichen Anknüpfungspunkte und keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich verfügt, steht fest, da der BF, wie er auch selbst angab (Verhandlungsprotokoll Sitzung 10), in Österreich nie erwerbstätig war. Die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, dass er über ein Konto mit EUR 7.000,00 verfüge, von dem er Geld abhebe und womit er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite (Verhandlungsprotokoll Sitzung 9, 10), ist nicht glaubhaft, da der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 angab, das Geld für seine Miete stamme von seiner Schwester, die in den Niederlanden lebe, und dass er seinen Lebensunterhalt sonst – neben der finanziellen Unterstützung durch seine Schwester – durch den Verkauf von Kleidung und Handys finanziere (AS 45). Soziale Anknüpfungspunkte oder ein gesicherter Wohnsitz sind anhand der Aktenlage nicht ersichtlich.
2.3.8. Das Urteil eines Landesgerichtes, mit dem der BF wegen der festgestellten Straftaten verurteilt wurde, erliegt im Akt. Zudem geht die strafgerichtliche Verurteilung aus einem Strafregisterauszug hervor. Die Dauer der Anhaltung in Strafhaft, steht aufgrund der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt fest (AS 56).
2.3.9. Die Aktenvermerke des BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG erliegen im Akt.2.3.9. Die Aktenvermerke des BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG erliegen im Akt.
2.3.10. Die Vorlage der Verwaltungsakten zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft und die Durchführung der mündlichen Verhandlung ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
2.3.11. Dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das BFA bereits im August 2023 eingeleitet wurde, steht aufgrund des ausgefüllten Personalbogens/Formblattes und des darauf notierten Aktenvermerks fest (AS 4). Die weiteren Feststellungen zum HRZ ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Stellungnahme vom BFA vom 28.10.2025 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Information über die bevorstehende Abschiebung am 15.11.2025 vom 04.11.2025 erliegt im Akt und aus dieser geht hervor, dass sie dem BF am 04.11.2025 übergeben wurde.
2.3.12. Dass das Verhalten des BF für die lange Verfahrensdauer zur Außerlandesbringung maßgeblich ist, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage, insbesondere dem wiederholten Untertauchen des BF, den Asylantragstellungen in Österreich sowie in mehreren anderen europäischen Ländern und der mangelnden Mitwirkung an seinen Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.1. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei d