Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W236 2322274-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2025, Zl. 741839900-250493120, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2025, Zl. 741839900-250493120, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Asylzuerkennungsverfahren:
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste im September 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2004 einen Asylantrag. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass ein guter Freund seines Vaters namens XXXX im Nachbardorf gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe ca. im Mai 2004 seine Schafherde auf einer großen Wiese zwischen den Dörfern grasen lassen, als er beobachtet habe, wie russische gepanzerte Fahrzeuge in Richtung des Hauses des XXXX unterwegs gewesen seien, dieses umzingelt und durchsucht hätten. Als kurze Zeit später XXXX am Weg nach Hause gewesen sei, habe er diesen gewarnt und diesen letztlich für drei Tage bei sich zu Hause versteckt gehalten. Danach sei XXXX zu Verwandten gegangen und schließlich nach Österreich geflüchtet. Zwei Tage nachdem XXXX sein Haus verlassen habe, seien die Russen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten gezielt nach ihm gesucht, wobei er nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten seiner Großmutter gesagt, dass man wisse, was er getan habe. Dann seien sie wieder gegangen. Zwei Tage später seien sie zur Mittagszeit erneut gekommen, wobei der Beschwerdeführer sie kommen gehört habe und aus dem Haus gelaufen sei. Die russischen Soldaten hätten ihm noch nachgeschossen, ihn jedoch verfehlt. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich zunächst bei einem Freund im Heimatdorf versteckt gehalten. Während dieser Zeit (nämlich drei Tage nach dem zweiten Versuch) seien erneut russische Soldaten zu seinem Elternhaus gekommen und hätten seiner Großmutter gesagt, dass es besser wäre, wenn sich der Beschwerdeführer freiwillig stelle, da man ihn ohnehin festnehmen werde. Nach fünf Tagen sei er dann zu seiner Tante nach Inguschetien geflüchtet, wo er sich noch bis 29.08.2004 aufgehalten habe. Dann sei er nach Österreich geflüchtet.Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste im September 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2004 einen Asylantrag. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass ein guter Freund seines Vaters namens römisch 40 im Nachbardorf gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe ca. im Mai 2004 seine Schafherde auf einer großen Wiese zwischen den Dörfern grasen lassen, als er beobachtet habe, wie russische gepanzerte Fahrzeuge in Richtung des Hauses des römisch 40 unterwegs gewesen seien, dieses umzingelt und durchsucht hätten. Als kurze Zeit später römisch 40 am Weg nach Hause gewesen sei, habe er diesen gewarnt und diesen letztlich für drei Tage bei sich zu Hause versteckt gehalten. Danach sei römisch 40 zu Verwandten gegangen und schließlich nach Österreich geflüchtet. Zwei Tage nachdem römisch 40 sein Haus verlassen habe, seien die Russen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten gezielt nach ihm gesucht, wobei er nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten seiner Großmutter gesagt, dass man wisse, was er getan habe. Dann seien sie wieder gegangen. Zwei Tage später seien sie zur Mittagszeit erneut gekommen, wobei der Beschwerdeführer sie kommen gehört habe und aus dem Haus gelaufen sei. Die russischen Soldaten hätten ihm noch nachgeschossen, ihn jedoch verfehlt. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich zunächst bei einem Freund im Heimatdorf versteckt gehalten. Während dieser Zeit (nämlich drei Tage nach dem zweiten Versuch) seien erneut russische Soldaten zu seinem Elternhaus gekommen und hätten seiner Großmutter gesagt, dass es besser wäre, wenn sich der Beschwerdeführer freiwillig stelle, da man ihn ohnehin festnehmen werde. Nach fünf Tagen sei er dann zu seiner Tante nach Inguschetien geflüchtet, wo er sich noch bis 29.08.2004 aufgehalten habe. Dann sei er nach Österreich geflüchtet.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.11.2007, GZ. 263.809-2/5E-XIV/08/07, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Grundlage war die dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung einerseits und seine ethnische Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe andererseits.
2. (Gegenständliches) Asylaberkennungsverfahren:
2.1. Am 08.04.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Parteiengehör über die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens gegen seine Person in Kenntnis gesetzt und ihm die Beantwortung eines Fragenkatalogs aufgetragen.
2.2. Mit Stellungnahme vom 28.04.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er alleine lebe, jedoch vier minderjährige Kinder habe, die mit deren Mutter in Wien leben. Seine Ex-Lebensgefährtin sei aus eigenen Gründen nach Österreich gekommen. Er habe sie erst in Österreich kennengelernt. Er sei unbescholten, gesund und nicht streng gläubig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich im Jahr 2009 den Hauptschulabschluss gemacht und danach Ausbildungen zum Personenschützer, Berufsdetektiv-Assistenten und im Bereich Sicherheitsdienst. Im Rahmen seiner momentanen Anstellung verdiene er € 1.500,-- netto, 14. Mal pro Jahr. In Tschetschenien oder Russland habe er keine Verwandten mehr, es seien alle verstorben. Er lebe seit 12.09.2004 in Österreich und habe seine Heimat verlassen, da er einem Verfolgten Unterschlupf gewährt habe und zudem die tschetschenische Ethnie verfolgt worden sei. Seine Probleme hätten im Jahr 2004 begonnen; als er 17 Jahre alt gewesen sei, sei er persönlich verfolgt worden. Nach Tschetschenien oder Russland sei er seit dem Jahr 2004 nie mehr gereist, er besitze auch kein russisches Reisedokument. Die Vorstellung nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen, sei unvorstellbar und grauenvoll, da er inzwischen durch seine Integration in eine andere Kultur – die mitteleuropäische nämlich – nicht mehr für die tschetschenische Gesellschaft kompatibel sei. Die dortige Gesellschaft erschrecke ihn, er finde eine offene Gesellschaft wesentlich attraktiver, weil sie pluralistisch und demokratisch sei. Er unterstütze die westlichen Werte, indem er sich für die Sicherheit und Absicherung der westlichen Werte einsetze und in diesem Sinne seine Ausbildung zum Security und Ähnlichem absolvierte. Durch die spezielle Ausbildung als Sicherheitsexperte würde er für die russischen Behörden insofern interessant, da er know how über modernste westliche Techniken (IT-Techniken im Sicherheitsbereich, Spezialwissen im Personenschutz) habe. Er sei im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit in westliche Geheimnisse (ua. Technisches know how) eingeweiht worden, die nur dann geschützt werden können, wenn er im Inland verbleiben könne. Er sei ua. Personenschützer für die Fußballeuropameisterschaft 2008 in Wien gewesen und damit verantwortlich für die Sicherheit von westlichen Regierungsmitgliedern, wie beispielweise Merkel oder der belgische bzw. spanische Monarch. Dieses Wissen müsse er vor dem Zugriff russischer Interessen schützen können.
2.3. Am 13.05.2025 erteilte die zuständige Aufenthaltsbehörde dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
2.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 29.08.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass über 20 Jahre nach Ausreise des Beschwerdeführers und über 15 Jahre nach Ende des zweiten Tschetsch