Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W133 2319174/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 24.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 24.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte als Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. am 05.12.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.Der Beschwerdeführer stellte als Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. am 05.12.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie nach der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 20.06.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen neun Leidenspositionen zugeordnet und zusammengefasst festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar sei (mit näherer Begründung im Gutachten).
Mit Schreiben vom 20.06.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 20.06.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein und bestritt das Gutachten nicht.
Mit Bescheid vom 24.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 03.09.2025 erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Befunde – fristgerecht eine Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Wegstrecke von 300 Metern zurücklegen könne, hochdosierte Medikamente einnehmen müsse, sich aufgrund seiner Schulterbeschwerden in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht anhalten und daher kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.02025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. (seit 22.12.2023).
Er stellte am 05.12.2024 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 24.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig, Arthrose rechts > links, Halbschlittenprothese Knie rechts, Fersensporn, Hammerzehen;
2. Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung, Vorhofflimmern, Arterielle Hypertonie;
3. Rezidivierende depressive Störung, Zwangshandlung, chronisches Schmerzsyndrom;
4. chronisches Wirbelsäulenleiden HWS und LWS, Piriformissyndrom, degenerative Veränderungen der Hüftgelenke:
5. Neubildungen des lymphatischen blutbildenden Gewebes, peripheres TZell-Lymphom, Erstdiagnose 2008;
6. Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades;
7. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), mittelschwere Form;
8. nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;
9. Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig.
Die erforderlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Trotz vorliegender Leiden ist das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke zumutbar, die therapeutischen Möglichkeiten sind noch nicht völlig ausgeschöpft, ebenso ist bei weiterer Therapie sowie weiterer physikalischer Therapie und Rehabilitation eine Besserung möglich.
Es bestehen weder ausreichend erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.
Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen ist nicht belegt.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 20.06.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten, welche geeignet wären, dieses zu entkräften und legte insbesondere im gesamten Verfahren keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 20.06.2025. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und auch mit den vorliegenden Befunden.
Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2024 wurde folgender klinischer Status erhoben:
„Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 178,00 cm Gewicht: 117,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf und HWS: li-re 70-0-20-mit ziehend Schmerzen bei Rechtsrotation entlang des Trapezius, Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, Reklination 20 mit leichter Schwindelprovokation, paravertebraler Muskelhartspann, Triggerpunkte des Trapezius allseits druckschmerzhaft, Dermatome der oberen Extremität frei, Kraftgrad 5/5 aller Kennmuskeln der oberen Extremität
Schulter links: S180 - 0 - 40, F 130 - 0 - 20, kein Painfull arc, Nacken- und Schürzengriff frei, Bizeps und Trizeps kräftig
Schulter rechts: 90 - 0 - 40 in beiden Ebenen, Schmerzen entlang des Musculus deltoideus, Nacken- und Schürzengriff endgradig eingeschränkt, Druckschmerz Sulcus bicipitalis und ACG
Ellbogen bds.: Flexion und Extension frei, Pro- und Supination seitengleich frei, Sulcus nervi ulnaris bds mit pos Hoffmann Tinel sign
Handgelenk und Hand bds.: 70 - 0 - 70, Rad/Ul 20 - 0 - 30 Faustschluss kräftig, Fingerspreizen kräftig, Nervus medianus unauffällig, grobe Kraft und Motorik unauffällig, Narben nach CTS Operation bds. unauffällig, Hoffmann Tinel negativ Wirbelsäule: Geradestand, Finger-Boden-Abstand 50 cm, Rotation 40 Grad bds. seitengleich, Seitneigung bis Knie bds. seitengleich, diffuser Druckschmerz der Lendenwirbelsäule, paravertebraler Druckschmerz der LWS bds., Druckschmerz ISG rechts, Lasegue negativ, Bragard negativ
Hüfte bds.: 0 - 0 - 90 im Liegen bds. seitengleich, AR/IR 20 - 0 - 20 mit deutlich eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund starker Schmerzprovokation bei Rotationsbewegungen, Abduktion 40 bds. seitengleich, Druckschmerz Trochanter/gluteus medius Ansatz, Leiste ohne Kompressionsschmerz
Knie bds.: 0 - 0 - 90 bds. seitengleich, deutlich erschwerte Untersuchungsbedingungen bei schmerzbedingt eingeschränkter Compliance, bandstabil, kein höhergradiger Erguss, Narben allseits unauffällig, diffuser Druckschmerz der Patella und im Bereich des medialen Gelenkspaltes bds.
OSG und Fuß bds.: 20 - 0 - 40 bds. seitengleich, Pro- und Supination seitengleich, Vorfußsenkung bds. seitengleich 5/5, Großzehenhebung rechts etwas abgeschwächt (4/5), DS plantar der Fersenregion bds bei Fersensporn, Knicksenkfuß bds, Hammerzehe II, keine Ulcera, Dermatome der UE freiOSG und Fuß bds.: 20 - 0 - 40 bds. seitengleich, Pro- und Supination seitengleich, Vorfußsenkung bds. seitengleich 5/5, Großzehenhebung rechts etwas abgeschwächt (4/5), DS plantar der Fersenregion bds bei Fersensporn, Knicksenkfuß bds, Hammerzehe römisch zwei, keine Ulcera, Dermatome der UE frei
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt gehend ohne Gehbehelfe, außenrotiertes Gangbild, Schonhinken, verminderte Abrollbewegungen rechts Orthopädische Einlagen werden getragen Einbeinstand unsicher
Zehenspitzenstand frei, Fersengang unsicher Status Psychicus:
allseits orientiert, regelrechter Ductus, gedrückte Stimmung
….“
Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde, die insbesondere Funktionseinschränkung mittleren Grades der Kniegelenke beidseitig und degenerative Veränderungen im Stütz- und Bewegungsapparat, jedoch auch eine, für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten und Mobilität belegen, erweisen sich auch die Beurteilungen des Gutachters, dass trotz der vorliegenden Leiden das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke zumutbar ist und die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht völlig ausgeschöpft sind, als schlüssig und nachvollziehbar.
Auch aus den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunden ergibt sich kein geänderte Beurteilung, diese widersprechen dem vorliegenden Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 20.06.2025 nicht. Vielmehr belegt der allgemeinmedizinische Befund vom 28.08.2025, dass der Beschwerdeführer seit der Knieoperation (zuletzt Juni 2025) analgetisch sehr komplex eingestellt ist. Der Beschwerdeführer wird darin – trotz der Polypharmazie - als eine im häuslichen Umfeld dem Alkohol sehr zugeneigte Person beschrieben. Im Urlaub oder unterwegs seien die Trinkmengen wesentlich geringer. Im Befundbericht vom 23.07.2025 findet sich zu diesem Thema folgende Passage: “Alkohol neg. (zwischendurch ein paar Spritzer)…”. Im Rahmen der Begutachtung am 11.03.2025 hatte der Beschwerdeführer hingegen widersprüchlich gar nicht angegeben, trotz des Umstandes, dass er Schmerzmittel und Psychopharmaka einnimmt, auch Alkohol zu konsumieren. Zur Erhebung der Schlafqualität gab der Beschwerdeführer laut dem von ihm vorgelegten Befund vom 23.07.2025 an, keine Ein- und Durchschlafstörungen zu haben. Im Rahmen der Begutachtung am 11.03.2025 hatte der Beschwerdeführer widersprüchlich angegeben, sein Schlaf sei fragmentiert, er wache wegen der Maske oft auf und müsse auch mehrmals auf die Toilette. Dieses sich widersprechende situationsangepasste Aussageverhalten des Beschwerdeführers trägt nicht dazu bei, sein Beschwerdevorbringen, dass er – entgegen dem Untersuchungsbefund und der Beurteilung der beigezogenen Gutachterin – öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, als glaubhaft zu erachten.
Es wird nicht verkannt, dass die Mobilität des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen durchaus eingeschränkt ist. Diese erreichen aber insgesamt kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden oder den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel in erheblichem Ausmaß beeinträchtigen würde. Auch wurden von dem Beschwerdeführer keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vorgelegt.
Aus dem im Akt erliegenden Reha-Befund des XXXX vom 24.11.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Aufnahme zur dortigen Reha ohne Hilfsmittel bereits mobil war, er mit dem Zug selbständig zur Reha angereist war, der Beschwerdeführer als völlig pflegeunabhängig eingestuft wurde, er Treppen hinauf und hinunter mit Anhalten am Geländer alternierend bewältigen konnte, in Bezug auf das Gleichgewicht nur mäßige Einschränkungen bestanden und er eine Wegstrecke von 300 Metern bewältigte. Auch dieser Befund bestätigt die gutachterliche Beurteilung.Aus dem im Akt erliegenden Reha-Befund des römisch 40 vom 24.11.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Aufnahme zur dortigen Reha ohne Hilfsmittel bereits mobil war, er mit dem Zug selbständig zur Reha angereist war, der Beschwerdeführer als völlig pflegeunabhängig eingestuft wurde, er Treppen hinauf und hinunter mit Anhalten am Geländer alternierend bewältigen konnte, in Bezug auf das Gleichgewicht nur mäßige Einschränkungen bestanden und er eine Wegstrecke von 300 Metern bewältigte. Auch dieser Befund bestätigt die gutachterliche Beurteilung.
Alle vier mit der Beschwerde nachgereichten Befunde belegen ebenfalls keineswegs mindestens sechs Monate andauernde erhebliche Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, welche die Gutachtensergebnisse in Frage stellen könnten und belegen auch keine Funktionseinschränkungen, die nicht bereits im vorliegenden Gutachten vom 20.06.2025 berücksichtigt worden wären.
Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, der Beschwerdeführer wäre noch zusätzlich durch Fachärzte aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Neurologie zu untersuchen und begutachten, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an, welche das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall als gegeben erachtet.
Der Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren, insbesondere auch in seiner Beschwerde, somit keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Insbesondere liegen keine medizinischen Befunde vor, die das Gutachten vom 20.06.2025 entkräften könnten. Vielmehr untermauern die vorliegenden Befunde die gutachterliche Beurteilung.
Zudem ist auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Zudem ist auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Auch ist eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert:
Die Gutachterin stellte in ihrem Gutachten vom 20.06.2025 fest, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht völlig ausgeschöpft sind, ebenso ist bei weiterer Therapie sowie weiterer physikalischer Therapie und Rehabilitation eine Besserung möglich. Auch diese Beurteilung findet in den vorliegenden Befunden Deckung, worin eine Rehabilitation und ein verbessertes Schmerzmittelmanagement sowie Bewegungstherapien, Physiotherapie und Gewichtsreduktion als mögliche Therapien genannt werden.
Es liegen somit bei dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden.
Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.06.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: , 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …, 2. … , 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) ..."
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht abe