Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
W123 2315313-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026, 1419225201/251648121, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026, 1419225201/251648121, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Asylwerber XXXX stellte am 26.11.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den Asylwerber erlassen wurde.1. Der Asylwerber römisch 40 stellte am 26.11.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den Asylwerber erlassen wurde.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.10.2025 rechtskräftig als unbegründet ab, weil der Asylwerber eine Verfolgung weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh, noch aufgrund der Teilnahme an Bauernprotesten glaubhaft gemacht habe.
3. Mit Mandatsbescheid vom 18.10.2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft über den Asylwerber.
4. Am 09.12.2025 stellte der Asylwerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Asylwerber zu Protokoll, er habe in Indien große Angst um sein Leben. Sein Nachbar sei ein mächtiger Mann in Indien und wolle ihn wegen einem Grundstücksstreit umbringen. Sein Neffe habe ihm vor etwa zwei Monaten mitgeteilt, dass die Polizei den Asylwerber in Indien suche.
5. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.12.2025 erklärte der Asylwerber unter anderem, dass er seit etwa 10 Jahren in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt sei und bei einer Rückkehr Angst um sein Leben habe.
6. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. 1419225201/251648121, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.6. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. 1419225201/251648121, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend insbesondere aus, der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich zurückzuweisen sein. Bei den ergänzend angeführten Grundstücksstreitigkeiten handle es sich um Probleme mit Privatpersonen, bei welchen weder eine dem Staat zurechenbare Bedrohung dargelegt worden sei, noch ein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen bestehe.
7. Mit Beschluss vom 30.12.2025, W123 2315313-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als nicht rechtmäßig und hob den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025 auf.7. Mit Beschluss vom 30.12.2025, W123 2315313-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als nicht rechtmäßig und hob den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025 auf.
8. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2026 gab der Asylwerber unter anderem an, dass die Probleme im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten seit 7 Jahren bestünden.
9. Mit gegenständlichem gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 20.01.2026 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf.9. Mit gegenständlichem gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 20.01.2026 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend insbesondere aus, dass sich der Asylwerber im nunmehrigen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im Erstverfahren bezogen habe. Abgesehen davon handle es sich beim neuen Vorbringen um Probleme mit Privatpersonen. Auch würden sich die Aussagen des Asylwerbers in Bezug auf die Länge des Bestehens der Probleme im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten widersprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Indien.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2025, W123 231513-1/3E, wurde mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh oder aufgrund der Teilnahme an Bauernprotesten die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025 vorgenommene Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz sowie die unter einem gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen rechtskräftig bestätigt.
Der Asylwerber stellte in weiterer Folge am 09.12.2025 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen insbesondere mit einer Todesgefahr aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit mit einem Nachbar, der in Indien ein mächtiger Mann sei. Ferner habe er von seinem Neffen erfahren, dass die indische Polizei nach dem Asylwerber suche.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers und zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2025 sowie der von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten getroffen und sind unstrittig.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht traf im Beschluss vom 30.12.2025, W123 2315313-2/3E, folgende beweiswürdigende Erwägungen:
„Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Asylwerbers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2025 sowie auf die Einvernahmen durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 19.12.2025. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im gegenständlichen Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes davon aus, dass der Asylwerber anlässlich des Folgeantrags zum Teil ein neues Vorbringen erstattete (vgl. AS 138). Darin wurde aber nicht aufgezeigt, dass es sich vorliegend um einen klar missbräuchlichen Antrag handle. Weder kann aus der fehlenden Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, noch aus dem Umstand, dass der Asylwerber in diesem Vorverfahren die nunmehr geltend gemachten Probleme noch nicht anführte, seiner Todesangst ein glaubhafter Kern abgesprochen werden, zumal ihm die Änderung der Situation laut seiner Erklärung in der Erstbefragung am 09.12.2025 seit etwa zwei Monaten bekannt sei (vgl. AS 8) und er somit frühestens erst kurz vor Erlassung des Vorerkenntnisses vom 13.10.2025 davon erfahren habe. Die Behauptung des Asylwerbers, wonach er im Erstverfahren nicht daran gedacht habe, die Schwierigkeiten mit seinem Nachbarn anzuführen (vgl. AS 71), kann seine nunmehr angeführte Befürchtung somit nicht ausreichend in Zweifel ziehen, zumal im damaligen Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfand. Im Übrigen wurde der Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht weiter dazu befragt, weshalb er nach dessen Abschluss nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt den vorliegenden Folgeantrag stellte. Eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der vorliegend erstmals geltend gemachten Lebensgefahr aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten fand ebenso wenig statt, weshalb beim derzeitigen Ermittlungsstand eine Gefährdung des Asylwerbers bei einer Rückkehr nach Indien nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden kann. Vor allem wäre betreffend die weitere Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Asylwerber eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der indischen Behörden nicht glaubhaft gemacht habe (vgl. AS 138), angesichts seiner Angabe in der Erstbefragung, wonach die indische Polizei nach ihm suche (vgl. AS 8), eine weitere Befragung zu diesem Thema erforderlich gewesen. Zwar wirft die Folgeantragstellung mehrere Wochen nach Verhängung der Schubhaft Bedenken an der Aufrichtigkeit der gegenständlich erstmals ins Treffen geführten Lebensgefahr durch seinen Nachbar auf, doch kann daraus in der gegenständlichen Konstellation noch nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der vorliegend vorzunehmenden Grobprüfung die spätere Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liege.“„Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Asylwerbers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2025 sowie auf die Einvernahmen durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 19.12.2025. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im gegenständlichen Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes davon aus, dass der Asylwerber anlässlich des Folgeantrags zum Teil ein neues Vorbringen erstattete vergleiche AS 138). Darin wurde aber nicht aufgezeigt, dass es sich vorliegend um einen klar missbräuchlichen Antrag handle. Weder kann aus der fehlenden Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, noch aus dem Umstand, dass der Asylwerber in diesem Vorverfahren die nunmehr geltend gemachten Probleme noch nicht anführte, seiner Todesangst ein glaubhafter Kern abgesprochen werden, zumal ihm die Änderung der Situation laut seiner Erklärung in der Erstbefragung am 09.12.2025 seit etwa zwei Monaten bekannt sei vergleiche AS 8) und er somit frühestens erst kurz vor Erlassung des Vorerkenntnisses vom 13.10.2025 davon erfahren habe. Die Behauptung des Asylwerbers, wonach er im Erstverfahren nicht daran gedacht habe, die Schwierigkeiten mit seinem Nachbarn anzuführen vergleiche AS 71), kann seine nunmehr angeführte Befürchtung somit nicht ausreichend in Zweifel ziehen, zumal im damaligen Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfand. Im Übrigen wurde der Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht weiter dazu befragt, weshalb er nach dessen Abschluss nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt den vorliegenden Folgeantrag stellte. Eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der vorliegend erstmals geltend gemachten Lebensgefahr aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten fand ebenso wenig statt, weshalb beim derzeitigen Ermittlungsstand eine Gefährdung des Asylwerbers bei einer Rückkehr nach Indien nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden kann. Vor allem wäre betreffend die weitere Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Asylwerber eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der indischen Behörden nicht glaubhaft gemacht habe vergleiche AS 138), angesichts seiner Angabe in der Erstbefragung, wonach die indische Polizei nach ihm suche vergleiche AS 8), eine weitere Befragung zu diesem Thema erforderlich gewesen. Zwar wirft die Folgeantragstellung mehrere Wochen nach Verhängung der Schubhaft Bedenken an der Aufrichtigkeit der gegenständlich erstmals ins Treffen geführten Lebensgefahr durch seinen Nachbar auf, doch kann daraus in der gegenständlichen Konstellation noch nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der vorliegend vorzunehmenden Grobprüfung die spätere Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liege.“
2.3. Die damaligen Erwägungen sind auch im nunmehrigen Verfahren heranzuziehen, zumal die neuerliche Einvernahme des Asylwerbers am 20.01.2026 äußerst knapp gehalten wurde und diese im Vergleich mit jener vom 19.12.2025 – bis auf die kleine Unstimmigkeit im Zusammenhang mit der Dauer der Grundstücksstreitigkeiten – keine Änderung des Sachverhaltes ergab. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher die neuerliche (de facto inhaltsgleiche) Entscheidung der belangten Behörde über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht nachvollziehen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet: 3.1. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
„(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn „(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete Paragraph 22, BFA-VG lautet:
„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. „(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2025 rechtskräftig abgewiesen, weshalb die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 gegeben ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2025 rechtskräftig abgewiesen, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben ist.
3.2.2. Res iudicata:
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).
Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Der Asylwerber brachte anlässlich seiner Erstbefragung am 09.12.2025 erstmals vor, wegen Grundstücksstreitigkeiten um sein Leben zu fürchten und von der indischen Polizei gesucht zu werden. Im vorliegenden Bescheid argumentierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache zwar, dass sein nunmehriges Vorbringen nicht asylrelevant sei. Dazu ist aber darauf hinzuweisen, dass ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist eine Zurechenbarkeit zu staatlichen Behörden sowie eine Anknüpfung an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund aber nicht erforderlich. Eine nähere Darlegung aufgrund welcher Erwägungen die vorliegend geltend gemachten Probleme infolge seiner Rückkehr nach Indien aus rechtlicher Sicht nicht zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könne, fand somit ebenso wenig statt, wie eine nachvollziehbare Grobprüfung, ob dem neuen Fluchtgrund ein glaubhafter Kern zukommt und der Asylantrag klar missbräuchlich gestellt wurde.Der Asylwerber brachte anlässlich seiner Erstbefragung am 09.12.2025 erstmals vor, wegen Grundstücksstreitigkeiten um sein Leben zu fürchten und von der indischen Polizei gesucht zu werden. Im vorliegenden Bescheid argumentierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache zwar, dass sein nunmehriges Vorbringen nicht asylrelevant sei. Dazu ist aber darauf hinzuweisen, dass ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). In Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist eine Zurechenbarkeit zu staatlichen Behörden sowie eine Anknüpfung an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund aber nicht erforderlich. Eine nähere Darlegung aufgrund welcher Erwägungen die vorliegend geltend gemachten Probleme infolge seiner Rückkehr nach Indien aus rechtlicher Sicht nicht zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könne, fand somit ebenso wenig statt, wie eine nachvollziehbare Grobprüfung, ob dem neuen Fluchtgrund ein glaubhafter Kern zukommt und der Asylantrag klar missbräuchlich gestellt wurde.
Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass im Zuge einer näheren Prüfung der vom Asylwerber geltend gemachten Bedrohung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des neu vorgebrachten Fluchtgrundes aufkommen mögen, und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht gänzlich undenkbar erscheint, kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 09.12.2025 liege auf der Hand.
Sonstige stichhaltige Gründe, welche eine für das gegenständliche Verfahren hinreichende Annahme rechtfertigen würden, dass der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern private Streitigkeiten private Verfolgung Prognoseentscheidung Rechtsanschauung des VwGH res iudicata staatliche Verfolgung Voraussetzungen wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2315313.3.00Im RIS seit
05.03.2026Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026