Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
ASVG §101Spruch
,
G312 2315329-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend Ablehnung des Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend Ablehnung des Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2025, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass ein wesentlicher Irrtum gemäß § 101 ASVG vorliegt und sich dieser zum Nachteil des Versicherten ausgewirkt hat.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass ein wesentlicher Irrtum gemäß Paragraph 101, ASVG vorliegt und sich dieser zum Nachteil des Versicherten ausgewirkt hat.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Zu den bisherigen Verfahren:römisch eins.1. Zu den bisherigen Verfahren:
Mit Bescheid vom XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: belangten Behörde) wurde erstmals der Leistungsanspruch des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus Anlass einer Erkrankung durch Lösungsmittel abgelehnt. Mit Bescheid vom römisch 40 der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: belangten Behörde) wurde erstmals der Leistungsanspruch des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus Anlass einer Erkrankung durch Lösungsmittel abgelehnt.
Dagegen brachte der BF eine Klage ein und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX (und Bestätigung durch das Oberlandesgericht vom XXXX ) festgestellt, dass beim BF ein Polyneuropathiesyndrom sowie ein geringes organisches Pschosyndrom Folgen einer Berufskrankheit (Exposition gegenüber Tolyol und Xylol) sind und eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 15 % (5 % neurologisch und 10 % psychiatrisch) besteht. Das Mehrbegehrung des BF in der Form der Gewährung einer Versehrtenrente ab dem Meldetag wurde mit selbem Urteil abgewiesen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit im berentungsfähigen Ausmaß (20 %) nicht vorlag. Dagegen brachte der BF eine Klage ein und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 (und Bestätigung durch das Oberlandesgericht vom römisch 40 ) festgestellt, dass beim BF ein Polyneuropathiesyndrom sowie ein geringes organisches Pschosyndrom Folgen einer Berufskrankheit (Exposition gegenüber Tolyol und Xylol) sind und eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 15 % (5 % neurologisch und 10 % psychiatrisch) besteht. Das Mehrbegehrung des BF in der Form der Gewährung einer Versehrtenrente ab dem Meldetag wurde mit selbem Urteil abgewiesen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit im berentungsfähigen Ausmaß (20 %) nicht vorlag.
Grundlage für das Urteil Instanz war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen (Dr. XXXX vom XXXX ) samt dessen Erörterung in der Verhandlung vom XXXX und XXXX , wonach als Folgen der Berufskrankheit des BF ein diskretes Polyneuropathiesyndrom an beiden unteren Extremitäten sowie ein sehr geringes organisches Psychosyndrom festgestellt wurden. Grundlage für das Urteil Instanz war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen (Dr. römisch 40 vom römisch 40 ) samt dessen Erörterung in der Verhandlung vom römisch 40 und römisch 40 , wonach als Folgen der Berufskrankheit des BF ein diskretes Polyneuropathiesyndrom an beiden unteren Extremitäten sowie ein sehr geringes organisches Psychosyndrom festgestellt wurden.
Der BF brachte in weiterer Folge neuerliche Anträge am 21.10.1997 und am 02.08.2000 auf Versehrtenrente, welche mit Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX und XXXX abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Der BF brachte in weiterer Folge neuerliche Anträge am 21.10.1997 und am 02.08.2000 auf Versehrtenrente, welche mit Bescheiden der belangten Behörde vom römisch 40 und römisch 40 abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden.
Gegen beide Bescheide brachte der BF Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein, welche ebenso abgewiesen wurden.Gegen beide Bescheide brachte der BF Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ein, welche ebenso abgewiesen wurden.
Der BF stellte am XXXX einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente. Dieser wurde nach Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung im Universitätsklinikum XXXX , wonach sich der Zustand hinsichtlich der Folgen der Berufskrankheit nicht wesentlich verändert habe, mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen.Der BF stellte am römisch 40 einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente. Dieser wurde nach Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung im Universitätsklinikum römisch 40 , wonach sich der Zustand hinsichtlich der Folgen der Berufskrankheit nicht wesentlich verändert habe, mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF ebenfalls Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, die er jedoch in weiterer Folge zurückzog.Gegen diesen Bescheid erhob der BF ebenfalls Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, die er jedoch in weiterer Folge zurückzog.
Mit Anträgen vom XXXX und vom XXXX begehrte der BF abermals die Gewährung einer Versehrtenrente. Diese Anträge wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom XXXX und vom XXXX mit der Begründung abgewiesen, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit des BF keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Mit Anträgen vom römisch 40 und vom römisch 40 begehrte der BF abermals die Gewährung einer Versehrtenrente. Diese Anträge wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom römisch 40 und vom römisch 40 mit der Begründung abgewiesen, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit des BF keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien.
Auch gegen diese Bescheide ging der BF mit Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX vor, das die Klagen in den Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren ( XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX ) abwies. Die gegen die Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX erhobenen Berufungen wies das Oberlandesgericht mit Urteilen vom XXXX , und vom XXXX , rechtskräftig ab. Auch gegen diese Bescheide ging der BF mit Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 vor, das die Klagen in den Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren ( römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 ) abwies. Die gegen die Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 erhobenen Berufungen wies das Oberlandesgericht mit Urteilen vom römisch 40 , und vom römisch 40 , rechtskräftig ab.
Am XXXX stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente, den die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX mit der Begründung abwies, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit keine wesentliche Änderung eingetreten sei. In diesem Fall ging der BF nicht mit einer an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage vor, sodass der bezogene Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Am römisch 40 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente, den die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 mit der Begründung abwies, dass im Zustand der Folgen der Berufskrankheit keine wesentliche Änderung eingetreten sei. In diesem Fall ging der BF nicht mit einer an das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage vor, sodass der bezogene Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung einer Versehrtenrente gerichteten Antrag des BF vom XXXX zurück, da der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides vom XXXX über die (rechtskräftige) Ablehnung der Versehrtenrente eingebracht worden war und es dem BF nicht gelungen war, eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Berufskrankheit glaubhaft zu bescheinigen. Grundlage für diese Entscheidung war das Votum des Chefarztes der Landesstelle Dr. XXXX vom XXXX , wonach keine Änderung des Zustandes eingetreten und auch nicht zu erwarten ist. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung einer Versehrtenrente gerichteten Antrag des BF vom römisch 40 zurück, da der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 über die (rechtskräftige) Ablehnung der Versehrtenrente eingebracht worden war und es dem BF nicht gelungen war, eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Berufskrankheit glaubhaft zu bescheinigen. Grundlage für diese Entscheidung war das Votum des Chefarztes der Landesstelle Dr. römisch 40 vom römisch 40 , wonach keine Änderung des Zustandes eingetreten und auch nicht zu erwarten ist.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom XXXX , XXXX , ab. Das vom BF dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX bestätigt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , ab. Das vom BF dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX erhobene außerordentliche Revision des BF wegen Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 502 Abs. 1 ZPO zurück.Der Oberste Gerichtshof wies die gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 erhobene außerordentliche Revision des BF wegen Fehlens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück.
Am XXXX beantragte der BF bei der belangten Behörde die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG. Am römisch 40 beantragte der BF bei der belangten Behörde die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom XXXX zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass § 101 ASVG lediglich auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar sei, nicht jedoch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt durch ein Gericht getroffen worden seien. Mit der Erhebung der Klage trete der Bescheid der belangten Behörde im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft, womit ihr insoweit jede Entscheidungsbefugnis entzogen sei.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom römisch 40 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 101, ASVG lediglich auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar sei, nicht jedoch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt durch ein Gericht getroffen worden seien. Mit der Erhebung der Klage trete der Bescheid der belangten Behörde im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft, womit ihr insoweit jede Entscheidungsbefugnis entzogen sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2016, G312 2111811-2/15E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und die belangte Behörde verpflichtet, inhaltlich zu entscheiden.
Mit Bescheid vom XXXX lehnte die belangte Behörde den Antrag des BF vom XXXX auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ab. Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die belangte Behörde den Antrag des BF vom römisch 40 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G305 2136843-1/13E, vom 24.02.2017, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits aus der Aktenlage ergebe, dass der BF sowohl in den Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde als auch in den zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen sozialgerichtlichen Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz jeweils umfassend untersucht worden sei und die von ihm vorgelegten Urkunden Berücksichtigung gefunden hätten.
Am 24.01.2019 beantragte der BF die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: G305 2136843-1/13E und begründet dies damit, dass ein Beweismittel gefälscht worden sei. Hierzu verwies er auf das Schreiben des Arbeitsinspektorats für den 11. Aufsichtsbezirk vom XXXX und den Lichtbildkonvolut mit den beiden Produktionsgebäuden der Firma XXXX . Am 24.01.2019 beantragte der BF die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: G305 2136843-1/13E und begründet dies damit, dass ein Beweismittel gefälscht worden sei. Hierzu verwies er auf das Schreiben des Arbeitsinspektorats für den 11. Aufsichtsbezirk vom römisch 40 und den Lichtbildkonvolut mit den beiden Produktionsgebäuden der Firma römisch 40 .
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019, G305 2136843-2/11E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24.02.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Antrag als verspätet zurückgewiesen.
Die Säumnisbeschwerde des BF im Verfahren G305 2136843-3/6E wurde mit Erkenntnis vom 29.07.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und im Verfahren G305 2136843-4/11E wurde die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis vom 29.07.2019 als unbegründet abgewiesen.
Mit der am XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte der BF, die belangte Behörde zu verpflichten, eine Entscheidung über die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu erlassen und eine Leistung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen. Begründend führte der BF aus, dass die Verweigerung der Leistung auf der Vorlage falscher und gefälschter Beweismittel beruhe, durch die er getäuscht worden sei.Mit der am römisch 40 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte der BF, die belangte Behörde zu verpflichten, eine Entscheidung über die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu erlassen und eine Leistung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen. Begründend führte der BF aus, dass die Verweigerung der Leistung auf der Vorlage falscher und gefälschter Beweismittel beruhe, durch die er getäuscht worden sei.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , wurde der Antrag (Klage) des BF wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und damit begründet, dass nach der (nunmehr ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Frage, ob der gesetzliche Zustand herzustellen ist, im Verwaltungsweg auszutragen ist.Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 , wurde der Antrag (Klage) des BF wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und damit begründet, dass nach der (nunmehr ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Frage, ob der gesetzliche Zustand herzustellen ist, im Verwaltungsweg auszutragen ist.
Mit Eingabe vom XXXX (als Einspruch tituliert) bemängelte der BF, dass der Antrag zurückgewiesen wurde, gleichzeitig verwies er auf die Verfahrensdauer und dessen Inhalt, mit dem er um seine Rente gebracht worden sei und verwies auf die weiteren Verfahren. Mit Eingabe vom römisch 40 (als Einspruch tituliert) bemängelte der BF, dass der Antrag zurückgewiesen wurde, gleichzeitig verwies er auf die Verfahrensdauer und dessen Inhalt, mit dem er um seine Rente gebracht worden sei und verwies auf die weiteren Verfahren.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX wurde die Behauptung des BF hinsichtlich der Täuschung (Veränderung) gemäß § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO zurückgewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 wurde die Behauptung des BF hinsichtlich der Täuschung (Veränderung) gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zurückgewiesen.
Seitens des BF erfolgten zwei weitere Eingaben bei Gericht (am XXXX und XXXX ) und wurden diese mangels Verbesserung bzw. mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen. Seitens des BF erfolgten zwei weitere Eingaben bei Gericht (am römisch 40 und römisch 40 ) und wurden diese mangels Verbesserung bzw. mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom XXXX wurde die vom BF erhobene und als Rekurs zu wertende Beschwerde durch das Oberlandesgericht XXXX zurückgewiesen und der Revisionsrekurs für nicht zulässig erachtet. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde die vom BF erhobene und als Rekurs zu wertende Beschwerde durch das Oberlandesgericht römisch 40 zurückgewiesen und der Revisionsrekurs für nicht zulässig erachtet.
Der BF erhob am XXXX bei der belangten Behörde mit Schriftsatz eine „Säumnisklage“ sowie einen Antrag hinsichtlich Entscheidung über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes.Der BF erhob am römisch 40 bei der belangten Behörde mit Schriftsatz eine „Säumnisklage“ sowie einen Antrag hinsichtlich Entscheidung über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes.
Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG bei der belangten Behörde betreffend seine Versehrtenrente ein und führte im Wesentlichen aus, dass ein wesentlicher Irrtum vorliege und die Beilagen dies belegen würden. Er begehrte die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %.Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG bei der belangten Behörde betreffend seine Versehrtenrente ein und führte im Wesentlichen aus, dass ein wesentlicher Irrtum vorliege und die Beilagen dies belegen würden. Er begehrte die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2025, G312 2293501-1/25E, wurde der Säumnisbeschwerde vom XXXX stattgegeben und der belangten Behörde aufgetragen, binnen 3 Monate ab Zustellung dieser Entscheidung einen Bescheid in Erledigung des Antrages auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG vom XXXX bzw. XXXX zu erstellen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2025, G312 2293501-1/25E, wurde der Säumnisbeschwerde vom römisch 40 stattgegeben und der belangten Behörde aufgetragen, binnen 3 Monate ab Zustellung dieser Entscheidung einen Bescheid in Erledigung des Antrages auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG vom römisch 40 bzw. römisch 40 zu erstellen.
I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX der belangten Behörde wurden die Anträge des BF vom XXXX und XXXX abgelehnt, da kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt und kein offenkundiges Versehen bezüglich der Bemessung bzw. Ablehnung einer Geldleistung vorliege. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 der belangten Behörde wurden die Anträge des BF vom römisch 40 und römisch 40 abgelehnt, da kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt und kein offenkundiges Versehen bezüglich der Bemessung bzw. Ablehnung einer Geldleistung vorliege.
Dagen erhob der BF eine Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die betreffende Versehrtenrente bewusst mit falschen Tatsachen und falschen Beweismitteln mittels dazu erlassener Bescheide abgelehnt habe.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 15.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der ehemalige Leiter der Chefärztlichen Station der belangten Behörde, Dr. XXXX (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich einvernommen. Dr. XXXX nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Am 15.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Der ehemalige Leiter der Chefärztlichen Station der belangten Behörde, Dr. römisch 40 (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich einvernommen. Dr. römisch 40 nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stand vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX als Arbeiter in der Bau- und Möbeltischlerei in Beschäftigung, vom XXXX bis XXXX stand er als Flexo-Drucker in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Der BF stand vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 als Arbeiter in der Bau- und Möbeltischlerei in Beschäftigung, vom römisch 40 bis römisch 40 stand er als Flexo-Drucker in einem Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 .
Ab XXXX war er als Arbeiter bei der Firma XXXX tätig. Seit dem XXXX bis laufend befindet sich der BF wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Pensionsbezug.Ab römisch 40 war er als Arbeiter bei der Firma römisch 40 tätig. Seit dem römisch 40 bis laufend befindet sich der BF wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Pensionsbezug.
Im Zeitraum der Beschäftigung als Flexo-Drucker war der BF einer toxischen Belastung durch die Lösungsmittel Toluol und Xylol ausgesetzt, weshalb letztlich bei ihm ein Polyneuropathiesyndrom (Erkrankung des peripheren Nervensystems) sowie ein geringes organisches Pschosyndrom als Folgen einer Berufskrankheit (Exposition gegenüber Tolyol und Xylol) festgestellt worden sind und dem BF eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 15 % attestierst wurde.
Die Gewährung einer Versehrtenrente ab dem Meldetag wurde jedoch abgewiesen, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenfähigen Ausmaß (20 %) nicht vorlag.
Festgestellt wird, dass das im Verwaltungsakt ersichtliche und durch den BF vorgelegte toxikologische Privatgutachten des Sachverständigen, Dr. XXXX , vom XXXX , im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass - soweit im neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. XXXX vom XXXX angeführt wird - ein Drittel der Polyneuropathien ätiologisch unerklärt bleiben. Dies zwar durchaus richtig sei, diese Patienten jedoch in der Vorgeschichte keine Expositionen mit organischen Lösungsmitteln aufweisen. Die festgestellten Diagnosen – eine Polyneuropathie mit Schmerzen und Gefühlsstörungen, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % zu bewerten ist, sowie das organische Psychosyndrom mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, das mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % anzusetzen ist – ergeben insgesamt eine durch die bestehende Berufskrankheit des BF verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %.Festgestellt wird, dass das im Verwaltungsakt ersichtliche und durch den BF vorgelegte toxikologische Privatgutachten des Sachverständigen, Dr. römisch 40 , vom römisch 40 , im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass - soweit im neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. römisch 40 vom römisch 40 angeführt wird - ein Drittel der Polyneuropathien ätiologisch unerklärt bleiben. Dies zwar durchaus richtig sei, diese Patienten jedoch in der Vorgeschichte keine Expositionen mit organischen Lösungsmitteln aufweisen. Die festgestellten Diagnosen – eine Polyneuropathie mit Schmerzen und Gefühlsstörungen, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % zu bewerten ist, sowie das organische Psychosyndrom mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, das mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % anzusetzen ist – ergeben insgesamt eine durch die bestehende Berufskrankheit des BF verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %.
Von der Einvernahme des toxikologischen Sachverständigen, Dr. XXXX , sowie von der Beiziehung des toxikologischen Sachverständigen wurde seitens der belangten Behörde abgesehen.Von der Einvernahme des toxikologischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , sowie von der Beiziehung des toxikologischen Sachverständigen wurde seitens der belangten Behörde abgesehen.
Im Aktenvermerk der medizinischen Direktion der belangten Behörde vom XXXX ( XXXX ) wurde hierzu Folgendes (auszugsweise) festgehalten: Im Aktenvermerk der medizinischen Direktion der belangten Behörde vom römisch 40 ( römisch 40 ) wurde hierzu Folgendes (auszugsweise) festgehalten:
„Am Montag dem 10. November 2003 hat mich Herr XXXX wieder angerufen und mir erklärt, dass er mit Herrn Chefarzt XXXX gesprochen hat. Herr Chefarzt XXXX hat Herrn XXXX mitgeteilt, dass das von ihm privat erstellte Gutachten im Akt aufliegt und die Sachlage derzeit klar ist und das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist.“ „Am Montag dem 10. November 2003 hat mich Herr römisch 40 wieder angerufen und mir erklärt, dass er mit Herrn Chefarzt römisch 40 gesprochen hat. Herr Chefarzt römisch 40 hat Herrn römisch 40 mitgeteilt, dass das von ihm privat erstellte Gutachten im Akt aufliegt und die Sachlage derzeit klar ist und das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist.“
In einer schriftlichen Stellungnahme hielt Dr. XXXX vom XXXX für den vorliegenden Fall Folgendes (auszugswiese) fest:In einer schriftlichen Stellungnahme hielt Dr. römisch 40 vom römisch 40 für den vorliegenden Fall Folgendes (auszugswiese) fest:
„Im Jahr 2003 besuchte mich Herr XXXX knapp vor meinem Abgang aus Tobelbad, dabei wies er deutliche Zeichen einer offenbar progressiven Bewegungseinschränkung auf, die mich an eine Myopathie erinnerte. Deshalb erklärte ich mich bereit, an die Chefärztliche Station XXXX zuschreiben, wobei ich darauf hinwies, dass offenbar neben der mit einer MdE von 15 % eingeschätzten BK 52 noch eine offenbar gleichzeitige progressive Erkrankung vorliegen dürfte. Ich empfahl den Fall nochmals zu prüfen, insbesondere mit dem Hinweis, dass die seinerzeitige (abgeschlossene) BK 52 durch die progressive Erkrankung anderer Genese nun einen anderen Stellenwert haben könnte.“„Im Jahr 2003 besuchte mich Herr römisch 40 knapp vor meinem Abgang aus Tobelbad, dabei wies er deutliche Zeichen einer offenbar progressiven Bewegungseinschränkung auf, die mich an eine Myopathie erinnerte. Deshalb erklärte ich mich bereit, an die Chefärztliche Station römisch 40 zuschreiben, wobei ich darauf hinwies, dass offenbar neben der mit einer MdE von 15 % eingeschätzten BK 52 noch eine offenbar gleichzeitige progressive Erkrankung vorliegen dürfte. Ich empfahl den Fall nochmals zu prüfen, insbesondere mit dem Hinweis, dass die seinerzeitige (abgeschlossene) BK 52 durch die progressive Erkrankung anderer Genese nun einen anderen Stellenwert haben könnte.“
In einem weiteren – vom (ehemaligen) Ärztlichen Direktor der belangten Behörde, Prof. Dr. XXXX , unterzeichneten – Aktenvermerk vom XXXX wurde hierzu Folgendes (auszugsweise) festgehalten: In einem weiteren – vom (ehemaligen) Ärztlichen Direktor der belangten Behörde, Prof. Dr. römisch 40 , unterzeichneten – Aktenvermerk vom römisch 40 wurde hierzu Folgendes (auszugsweise) festgehalten:
„Sollte die AUVA nachgeben und in der Diktion dem Wortlauft des Herrn Prof. XXXX anschließen, werden im weiteren Verlauf mit Sicherheit weitere Forderungen bis zu einem Ausmaß von 80 % an uns herangetragen werden.“ „Sollte die AUVA nachgeben und in der Diktion dem Wortlauft des Herrn Prof. römisch 40 anschließen, werden im weiteren Verlauf mit Sicherheit weitere Forderungen bis zu einem Ausmaß von 80 % an uns herangetragen werden.“
In der Niederschrift der belangten Behörde vom XXXX gab der BF schließlich (auszugsweise) an:In der Niederschrift der belangten Behörde vom römisch 40 gab der BF schließlich (auszugsweise) an:
„Ich beantrage nun die Neuaufnahme des Verfahrens und bestehe darauf, dass mir wegen meiner Toluolschädigung eine Entschädigung zugesprochen wird, wie in dem mir vorliegenden, von Prof. Dr. XXXX unterfertigten, Aktenvermerk vom XXXX angeführt“ „Ich beantrage nun die Neuaufnahme des Verfahrens und bestehe darauf, dass mir wegen meiner Toluolschädigung eine Entschädigung zugesprochen wird, wie in dem mir vorliegenden, von Prof. Dr. römisch 40 unterfertigten, Aktenvermerk vom römisch 40 angeführt“
Seitens des ehemaligen Leiters der Chefärztlichen Station (des einvernommenen Zeugen) wurde am XXXX am Ende der Niederschrift der Zusatz „Fall bereits endgültig entschieden, keine weiteren Maßnahmen“ hinzugefügt.Seitens des ehemaligen Leiters der Chefärztlichen Station (des einvernommenen Zeugen) wurde am römisch 40 am Ende der Niederschrift der Zusatz „Fall bereits endgültig entschieden, keine weiteren Maßnahmen“ hinzugefügt.
Die belangte Behörde hat sich – wie beweiswürdigend auszuführen ist – mit dem im Verfahren vorgelegten Privatgutachten inhaltlich nicht auseinandergesetzt und den toxikologischen Privatgutachter nicht gehört. Stattdessen beschränkte sie sich in ihrer Begründung sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf, pauschal auf die Ergebnisse der bisherigen (sozialgerichtlichen) Vorverfahren zu verweisen. Eine eigenständige, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der entscheidungswesentlichen Frage, aus welchen sachlichen Gründen ein Toxikologe zur fachlichen Beurteilung der gegenständlichen Vergiftung des BF ungeeignet sein soll, unterblieb hingegen gänzlich.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Der BF monierte im vorliegenden Verfahren insbesondere, dass das vom Sachverständigen Dr. XXXX erstattete Gutachten eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % schlüssig und nachvollziehbar festgestellt habe, wobei sich diese aus einer 10 %igen Beeinträchtigung infolge einer Polyneuropathie sowie einer 15 %igen Beeinträchtigung aufgrund eines organischen Psychosyndroms zusammensetze. Dieses Gutachten habe jedoch im angefochtenen Bescheid keinerlei inhaltliche Berücksichtigung gefunden. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, den Sachverständigen zur näheren Erörterung seiner fachlichen Feststellungen heranzuziehen. Der BF monierte im vorliegenden Verfahren insbesondere, dass das vom Sachverständigen Dr. römisch 40 erstattete Gutachten eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % schlüssig und nachvollziehbar festgestellt habe, wobei sich diese aus einer 10 %igen Beeinträchtigung infolge einer Polyneuropathie sowie einer 15 %igen Beeinträchtigung aufgrund eines organischen Psychosyndroms zusammensetze. Dieses Gutachten habe jedoch im angefochtenen Bescheid keinerlei inhaltliche Berücksichtigung gefunden. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, den Sachverständigen zur näheren Erörterung seiner fachlichen Feststellungen heranzuziehen.
Die belangte Behörde verwies in ihren Ausführungen lediglich auf die abgeschlossenen Verfahren und führte dazu zusammengefasst aus, dass das Gutachten des Dr. XXXX in den angeführten sozialgerichtlichen Verfahren bereits einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen und dort abschließend beurteilt worden wäre.Die belangte Behörde verwies in ihren Ausführungen lediglich auf die abgeschlossenen Verfahren und führte dazu zusammengefasst aus, dass das Gutachten des Dr. römisch 40 in den angeführten sozialgerichtlichen Verfahren bereits einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen und dort abschließend beurteilt worden wäre.
Wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, vermochte die belangte Behörde eine eigenständige fachliche Auseinandersetzung weder durch bloße Verweise auf frühere (sozialgerichtliche) Verfahren noch durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung zu ersetzen. Die belangte Behörde legte insbesondere weder dar, welche konkreten fachlichen Defizite dem vom BF beigezogenen Toxikologen anzulasten wären, noch aus welchen Gründen dessen Fachgebiet für die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts – namentlich des Grades der Erwerbsminderung infolge einer Vergiftung – als nicht einschlägig anzusehen sein sollte.
Insbesondere zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seitens der Vertreterin der belangten Behörde zwar erklärt wurde, das vorgebrachte Privatgutachten des Dr. XXXX sei eingehend erörtert und entkräftet worden (vgl. Verhandlungsschrift S.?4–5). Diese Darstellung stand jedoch in deutlichem Widerspruch zur Zeugenaussage des ehemaligen Leiters der chefärztlichen Station, wonach „es sich bei dem vorgelegten Gutachten um ein Privatgutachten eines Nichtmediziners handle und er nicht verstehe, warum sich ein solcher befähigt fühlt, vorliegend ein Gutachten zu stellen“, was darauf hindeutete, dass die belangte Behörde von vornherein nicht gewillt war, den Toxikologen anzuhören. Dieser Eindruck wurde zudem durch die schriftlichen Ausführungen des Zeugen vom XXXX untermauert, in denen er ausdrücklich festhielt, dass es sich bei dem herangezogenen Privatgutachter um einen Toxikologen und nicht um einen Arzt handle und dieser daher nicht befugt sei, eine Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.Insbesondere zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seitens der Vertreterin der belangten Behörde zwar erklärt wurde, das vorgebrachte Privatgutachten des Dr. römisch 40 sei eingehend erörtert und entkräftet worden vergleiche Verhandlungsschrift S.?4–5). Diese Darstellung stand jedoch in deutlichem Widerspruch zur Zeugenaussage des ehemaligen Leiters der chefärztlichen Station, wonach „es sich bei dem vorgelegten Gutachten um ein Privatgutachten eines Nichtmediziners handle und er nicht verstehe, warum sich ein solcher befähigt fühlt, vorliegend ein Gutachten zu stellen“, was darauf hindeutete, dass die belangte Behörde von vornherein nicht gewillt war, den Toxikologen anzuhören. Dieser Eindruck wurde zudem durch die schriftlichen Ausführungen des Zeugen vom römisch 40 untermauert, in denen er ausdrücklich festhielt, dass es sich bei dem herangezogenen Privatgutachter um einen Toxikologen und nicht um einen Arzt handle und dieser daher nicht befugt sei, eine Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen.
Die vorliegenden Umstände begründen – insbesondere auch im Lichte der in den Feststellungen angeführten Aktenvermerke der belangten Behörde – den Eindruck, dass eine für die Behörde günstige Sachverhaltsdarstellung bewusst verfestigt werden sollte. So wurde im Aktenvermerk der medizinischen Direktion der belangten Behörde vom XXXX festgehalten, dass dem BF seitens des ehemaligen Leiters der chefärztlichen Station der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, das von ihm privat eingeholte Gutachten – gemeint offenbar das toxikologische Gutachten des Dr. XXXX – liege im Akt auf, die Sachlage sei derzeit klar und das Gerichtsverfahren abgeschlossen.Die vorliegenden Umstände begründen – insbesondere auch im Lichte der in den Feststellungen angeführten Aktenvermerke der belangten Behörde – den Eindruck, dass eine für die Behörde günstige Sachverhaltsdarstellung bewusst verfestigt werden sollte. So wurde im Aktenvermerk der medizinischen Direktion der belangten Behörde vom römisch 40 festgehalten, dass dem BF seitens des ehemaligen Leiters der chefärztlichen Station der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, das von ihm privat eingeholte Gutachten – gemeint offenbar das toxikologische Gutachten des Dr. römisch 40 – liege im Akt auf, die Sachlage sei derzeit klar und das Gerichtsverfahren abgeschlossen.
Weiters ist auch die schriftliche Stellungnahme des Dr. XXXX hervorzuheben, welcher darauf hinwies, dass offenbar neben der mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % eingeschätzten Berufskrankheit noch eine offenbar gleichzeitige progressive Erkrankung vorliegen dürfte und dieser hierzu empfahl, den Fall nochmals zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Aktenvermerk der belangten Behörde vom XXXX , wonach „im weiteren Verlauf mit Sicherheit weitere Forderungen bis zu einem Ausmaß von 80 %“ an die belangte Behörde hergetragen werden, sollte man sich der oben beschriebenen Diktion des Prof. XXXX anschließen, wird der Eindruck, dass die belangte Behörde eine für sie vorteilhafte Darstellung des Sachverhalts gezielt festschreiben wollte, weiter bestärkt. Weiters ist auch die schriftliche Stellungnahme des Dr. römisch 40 hervorzuheben, welcher darauf hinwies, dass offenbar neben der mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % eingeschätzten Berufskrankheit noch eine offenbar gleichzeitige progressive Erkrankung vorliegen dürfte und dieser hierzu empfahl, den Fall nochmals zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Aktenvermerk der belangten Behörde vom römisch 40 , wonach „im weiteren Verlauf mit Sicherheit weitere Forderungen bis zu einem Ausmaß von 80 %“ an die belangte Behörde hergetragen werden, sollte man sich der oben beschriebenen Diktion des Prof. römisch 40 anschließen, wird der Eindruck, dass die belangte Behörde eine für sie vorteilhafte Darstellung des Sachverhalts gezielt festschreiben wollte, weiter bestärkt.
Abgerundet wird dieses Bild schließlich durch den handschriftlichen Zusatz des damaligen Leiters der chefärztlichen Station – des einvernommenen Zeugen – „Fall bereits endgültig entschieden, keine weiteren Maßnahmen“ am Ende der Niederschrift des BF vom 23.05.2006, in welcher dieser erneut auf den Aktenvermerk vom XXXX verwies.Abgerundet wird dieses Bild schließlich durch den handschriftlichen Zusatz des damaligen Leiters der chefärztlichen Station – des einvernommenen Zeugen – „Fall bereits endgültig entschieden, keine weiteren Maßnahmen“ am Ende der Niederschrift des BF vom 23.05.2006, in welcher dieser erneut auf den Aktenvermerk vom römisch 40 verwies.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 101 ASVG vorliegen. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG vorliegen.
Der BF beantragte bei der belangten Behörde die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG und rügte dabei insbesondere, dass im Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX eindeutig festgestellt worden sei, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 25 % vorliege (10 % aufgrund der Polyneuropathie und 15 % aufgrund des organischen Psychosyndroms). Dieses Gutachten sei im Bescheid der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt und der Sachverständige nicht gehört worden.Der BF beantragte bei der belangten Behörde die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG und rügte dabei insbesondere, dass im Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 eindeutig festgestellt worden sei, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 25 % vorliege (10 % aufgrund der Polyneuropathie und 15 % aufgrund des organischen Psychosyndroms). Dieses Gutachten sei im Bescheid der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt und der Sachverständige nicht gehört worden.
Die belangte Behörde vertritt hierzu die Ansicht, dass gegenständlich kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen bezüglich der Bemessung bzw. Ablehnung der Versehrtenrente vorliege.
Der mit „Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen“ betitelte § 101 ASVG lautet wie folgt: Der mit „Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen“ betitelte Paragraph 101, ASVG lautet wie folgt:
Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Der mit „Anspruch auf Versehrtenrente“ betitelte § 203 ASVG lautet wie folgt: Der mit „Anspruch auf Versehrtenrente“ betitelte Paragraph 203, ASVG lautet wie folgt:
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2) Wegen Arbeitsunfällen der nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v.H. beträgt. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H.(2) Wegen Arbeitsunfällen der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v.H. beträgt. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H.
Aus den Anträgen des BF vom XXXX und XXXX und seinem Beschwerdevorbringen geht im Ergebnis klar hervor, dass er auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG abzielt. Aus den Anträgen des BF vom römisch 40 und römisch 40 und seinem Beschwerdevorbringen geht im Ergebnis klar hervor, dass er auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG abzielt.
Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß Paragraph 101, ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Nach Fellinger in SV-Kommentar § 101 ASVG Rz 1 und 2 existiert im Bereich des ASVG eine spezielle Regelung betreffend Wiederaufnahme (§ 101 ASVG). Zweck der Bestimmung des § 101 ASVG ist es, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit ungehemmt durch formelle Bedenken, daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 69 AVG möglich sein soll. Dessen ungeachtet müssen aber die Voraussetzungen des § 101 ASVG erfüllt werden, wonach infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht eine Geldleistung abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (vgl. VwGH vom 27.07.2001, 95/08/0034, mit Hinweis auf das Erk. vom 15.9.1986, 85/08/0192). Nach Fellinger in SV-Kommentar Paragraph 101, ASVG Rz 1 und 2 existiert im Bereich des ASVG eine spezielle Regelung betreffend Wiederaufnahme (Paragraph 101, ASVG). Zweck der Bestimmung des Paragraph 101, ASVG ist es, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit ungehemmt durch formelle Bedenken, daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Paragraph 69, AVG möglich sein soll. Dessen ungeachtet müssen aber die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG erfüllt werden, wonach infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht eine Geldleistung abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde vergleiche VwGH vom 27.07.2001, 95/08/0034, mit Hinweis auf das Erk. vom 15.9.1986, 85/08/0192).
Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten (vgl. zuletzt VwGH vom 30.01.2024, Ra 2023/08/0088). Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten vergleiche zuletzt VwGH vom 30.01.2024, Ra 2023/08/0088).
Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047 und vom 04.05.1999, Zl. 97/08/0061).Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0047 und vom 04.05.1999, Zl. 97/08/0061).
Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. VfSlg. 13.824/1994; VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0090).Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache vergleiche VfSlg. 13.824/1994; VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0090).
Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu weiters aus, dass generell auch bei Feststellungsbescheiden der Anwendungsbereich des § 101 ASVG eröffnet ist. Es erscheint nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, eine Feststellung, mit der bindend über eine unmittelbare Voraussetzung für eine Geldleistung abgesprochen wird, anders zu behandeln als einen Bescheid über den Leistungsanspruch selbst (VwGH 31.01.2023, Ra 2022/08/0042). Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu weiters aus, dass generell auch bei Feststellungsbescheiden der Anwendungsbereich des Paragraph 101, ASVG eröffnet ist. Es erscheint nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, eine Feststellung, mit der bindend über eine unmittelbare Voraussetzung für eine Geldleistung abgesprochen wird, anders zu behandeln als einen Bescheid über den Leistungsanspruch selbst (VwGH 31.01.2023, Ra 2022/08/0042).
Im konkreten Fall hat der BF ein solches „offenkundiges Versehen" – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher zu einer Versagung der Versehrtenrente geführt hatte, dargetan:
Dazu ist eingangs festzuhalten ist, dass im toxikologischen Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX sowie in der Stellungnahme zur Gutachtensergänzung vom XXXX ausgeführt wurde, dass die Diagnosen Polyneuropathie mit Schmerzen und Gefühlsstörungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % und das organische Psychosyndrom mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % einzuschätzen seien, was insgesamt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % entspricht.Dazu ist eingangs festzuhalten ist, dass im toxikologischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 sowie in der Stellungnahme zur Gutachtensergänzung vom römisch 40 ausgeführt wurde, dass die Diagnosen Polyneuropathie mit Schmerzen und Gefühlsstörungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % und das organische Psychosyndrom mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %