Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W265 2308327-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.06.2024 erstatteten Gutachten vom 18.07.2024 stellte der fachärztliche Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Depression, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
3. In einem weiteren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin stellte die Sachverständige auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2024 in deren Gutachten vom 31.10.2024 bei der Beschwerdeführerin die „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Zustand nach Thyreoidektomie, Hypoparathyreoidismus, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Das Leiden 1 würde durch die weiteren leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
4. In einem weiteren eingeholten Gesamtgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 31.10.2024 wurden bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Depression, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Zustand nach Thyreoidektomie, Hypoparathyreoidismus, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt. Das Leiden 1 würde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.11.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Mit Eingabe vom 19.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit Stellung des Antrags verschlechtert habe. Wie dem beiliegenden Befund entnommen werden könne, sei es im Bereich der orthopädischen Beschwerden trotz regelmäßigen Therapien zu keiner Besserung gekommen. Zusätzlich zu den somatischen Erkrankungen und Beschwerden habe sich auch ihr psychischer Zustand nicht verbessert. Der Stellungnahme waren aktuelle medizinische Befunde angeschlossen.
7. In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 17.01.2025 führte der Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie aus, dass der neu vorgelegte Befund keines neuen Kalküls ändernden Aspekte oder Diagnosen enthalte. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses könne daher nicht erfolgen.
9. Die bereits befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie führte in ihrer von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 13.01.2025 aus, dass die bei der Begutachtung festgestellten Defizite vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat hätten nicht festgestellt werden können. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen sei.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie zum Zeitpunkt ihres Antrags lediglich die Pflegestufe 1 von der PVA erhalten habe. Inzwischen habe sich ihr gesundheitlicher Zustand jedoch erheblich verschlechtert. Sie leide unter schweren psychischen Problemen sowie starken nervlichen Belastungen. Zudem habe sie gravierende orthopädische Beschwerden, darunter: Chronische Rückenschmerzen, die sie daran hindern würden lange zu sitzen oder zu gehen, Schulterprobleme, die bis in die Finger ausstrahlen würden, anhaltende Knieprobleme und Schmerzen in den Fersen. Aufgrund dieser erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ersuche sie um eine erneute Überprüfung ihres Antrags und um Anpassung ihrer Pflegestufe.
12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2025 vor, wo dieser am 27.02.2025 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2025, Zl. W265 2308327-1/5E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es werde im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde sohin die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.10.2024 in der Form zu ergänzen sein, dass ein neues medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werde, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Arabisch zu erfolgen haben wird. Die Beschwerdeführerin werde vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein, wobei ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen sein werde.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2025, Zl. W265 2308327-1/5E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es werde im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde sohin die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.10.2024 in der Form zu ergänzen sein, dass ein neues medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werde, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Arabisch zu erfolgen haben wird. Die Beschwerdeführerin werde vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein, wobei ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen sein werde.
15. Die belangte Behörde holte diesem Auftrag entsprechend ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In seinem Sachverständigengutachten vom 09.09.2025 (vidiert am 12.09.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2025 in Anwesenheit einer Dolmetscherin stellte der fachärztliche Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Zustand nach Thyreoidektomie, Hypoparathyreoidismus, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest.
Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
16. In einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.09.2025, beruhend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag in Anwesenheit einer Dolmetscherin, kam dieser zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „rez. Depressio, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) bestehen würden.
17. In einem weiteren eingeholten Gesamtgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 01.10.2025 wurden bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „rez. Depressio, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Zustand nach Thyreoidektomie, Hypoparathyreoidismus, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt. Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
18. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten und räumten dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
19. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 14.10.2025 eine Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würde nicht dem tatsächlichen Leidenszustand der Beschwerdeführerin entsprechen. Daher werde hiermit um eine Neubeurteilung des Verfahrens, unter Berücksichtigung aktueller, dieser Stellungnahme beiliegenden Befunde, gebeten.
20. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Stellungnahme eine ergänzende Stellungnahme des befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In seiner Stellungnahme vom 20.10.2025 wird Folgendes ausgeführt:
„Beschwerde, dass GdB zu niedrig eingestuft wurde, es werden 2 Befunde vom selben Datum (FA Dr. XXXX 13.10.25: rezidiv, depressive Störung ohne psychot. Symptomatik- V.a. PTBS / Kriegstrauma- Somatisierungsstörung mit diversen somatoformen Beschwerden- Insomnie 13.10.25 Fa Dr. XXXX : Tinnitus aurium depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Schmerzsyndrom der Wirbelsäule) beigebracht. Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung, da diese Beschwerden im GdB enthalten sind, in der Zwischenzeit kein stat. oder teilstat. psychiatrischer Aufenthalt. Der neu angeführte Tinnitus wird aus meinem Fachgebiet nicht eingeschätzt. Eine orthopädische Stellungnahme ist notwendig.“„Beschwerde, dass GdB zu niedrig eingestuft wurde, es werden 2 Befunde vom selben Datum (FA Dr. römisch 40 13.10.25: rezidiv, depressive Störung ohne psychot. Symptomatik- römisch fünf.a. PTBS / Kriegstrauma- Somatisierungsstörung mit diversen somatoformen Beschwerden- Insomnie 13.10.25 Fa Dr. römisch 40 : Tinnitus aurium depressive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Schmerzsyndrom der Wirbelsäule) beigebracht. Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung, da diese Beschwerden im GdB enthalten sind, in der Zwischenzeit kein stat. oder teilstat. psychiatrischer Aufenthalt. Der neu angeführte Tinnitus wird aus meinem Fachgebiet nicht eingeschätzt. Eine orthopädische Stellungnahme ist notwendig.“
21. Die belangte Behörde holte eine orthopädische Stellungnahme des befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich ein. In seiner Stellungnahme vom 21.10.2025 folgt dieser Folgendes aus:
„Die BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.
07/25 Lungenbefund beschreibt Eingeschränkte Mitarbeit, Hinweis auf Obstruktion mit Lyseeffekt, als Diagnosen Asthma br., Allerg. Diathese, verordnet Alvesco und Desloratadin bei Bed.. Das Leiden war zuvor nicht beantragt und auch nicht befunddokumentiert. Ein einmaliger Befund bei eingeschränkter Mitarbeit reicht für die Einschätzung eines Leidens nicht aus.
09/25 Hausärztliche Diagnoseliste
09/25 Befundbericht Klinik Favoriten beschreibt Polyarthralgie, der int. Status unauffällig Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.
10/25 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund. Die Diagnose sind in Leiden 2 berücksichtigt.
Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich fachbezogen keine geänderte Beurteilung.“
22. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung sowie die ergänzenden Stellungnahmen an.
23. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht eine Beschwerde und legte wiederum medizinischen Befunde vor, welche bereits im Verfahren vorgelegt wurden. Ihre Beschwerden seien nicht vollständig erhoben und nicht ausführlich dokumentiert worden. Es sei kein umfassendes Bild ihrer gesundheitlichen Situation erstellt worden. Sie leide unter starken chronischen Rückenschmerzen, orthopädischen Problemen, Bandscheibenbeschwerden (Diskus), Herzproblemen, psychischen Problemen und erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben. Diese Beschwerden würden sie dauerhaft und erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit, ihrer Belastbarkeit sowie in alltäglichen Tätigkeiten beeinträchtigen. Sie ersuche höflich, ihre Beschwerde positiv zu erledigen und ihre gesundheitlichen Einschränkungen im vollen Umfang zu berücksichtigen. Der Beschwerde waren mehrere medizinische Befunde angeschlossen.
24. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 26.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.11.2025 einlangte.
25. Das Bundesverwaltungsgericht führte 28.11.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
26. Trotz der im BBG geltenden Neuerungsbeschränkung legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.12.2025 weitere medizinische Befunde vor.
27. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.01.2026 über die Neuerungsbeschränkung in Verfahren nach dem BBG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 20.02.2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Untersuchung am 09.09.2025:
Anamnese
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 31.10.2024, ges. GdB 40% Zwischenanamnese:
Keine stat. Aufenthalte
Derzeitige Beschwerden:
Eine Bekannte übersetzt.
Sie hat starke Schmerzen am Rücken und an der rechten Ferse. Sie kann nicht gehen. Sie sieht nicht gut. Sie ist immer schwindlig. Sie hat immer starke Kopfschmerzen. Manchmal sind beide Hände wie Stein.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Euthyrox, Rocaltrol, Cacifit, Trittico, Alvesco, Desloratadin,
Laufende Therapie:
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Lebt seit 2017 in Österreich. Geschieden, 6 Kinder, in Syrien Verkäuferin bis 2011.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11/24 internistischer Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund 10/24 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund 06/25 Hausärztliche Diagnoseliste
07/25 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund 04/24 Röntgenbefund beschreibt geringe Kniegelenksarthrose beidseits 07/25 Gesundheitszentrum Landstraße beschreibt Eutyreose bei Zustand nach Thyroidektomie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
adipös
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 160,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Linkshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am ganzen rechten Arm als brennend angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Stark eingeschränkte Untersuchung Bedingungen aufgrund mangelnder Compliance. Es wird Bewegungsschmerz an der rechten Schulter angegeben.
Der rechte Arm wird bis zur horizontale gehoben, der linke Arm ist in der Schulter uneingeschränkt beweglich. Die übrigen Gelenke sind uneingeschränkt beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird verlangsamt ausgeführt, ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballenstand wird nicht ausgeführt, Fersenstand möglich, Anhocken wird auch ansatzweise nicht ausgeführt.
Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität kann nicht erhoben werden. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Kein Druckschmerz an der rechten Ferse.
Rechtes Sprunggelenk: bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen, keine Schmerzen bei X- und O-Vermehrung.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Annähernd im Lot. Gering Hartspann lumbal, es wird deutlich Druckschmerz angegeben. Regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt.
Es besteht insgesamt eingeschränkte Compliance bei der Untersuchung.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Konfektionsschuhen mit Orthopädische Einlagen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Untersuchung am 30.09.2025
Anamnese:
VGA 4/27 GdB 40 % (fachspezifisch) Beschwerde, dass Dolmetsch notwendig gewesen wäre, AW versteht fast nicht deutsch.
Seit Jahren bestehen psychische Beschwerden. FA Betreuung bei Dr. XXXX alle 1-2 Monate, Psychotherapie bei Hemayat 1/ Monat, keine stationären oder teilstationären psychiatrischen Aufenthalte, keine Rehabaufenthalte, Alkohol/Drogenkonsum werden verneint.Seit Jahren bestehen psychische Beschwerden. FA Betreuung bei Dr. römisch 40 alle 1-2 Monate, Psychotherapie bei Hemayat 1/ Monat, keine stationären oder teilstationären psychiatrischen Aufenthalte, keine Rehabaufenthalte, Alkohol/Drogenkonsum werden verneint.
Derzeitige Beschwerden:
Schlafstörung, Depressionen, diffuse Schmerzen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Duloxetin 90 mg, Trittico 200 mg, Citalopram 10 mg , Risperidon 1 mg ( keine rezente Med. Liste , angeblich seit 5/25 nicht geändert)
Sozialanamnese:
lebt alleine Mindestsicherung, Pflegestufe 1, keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
28.5.25 FA Dr. XXXX : rez Depressio schwer, Schmerzsyndrom der Wirbelsäule28.5.25 FA Dr. römisch 40 : rez Depressio schwer, Schmerzsyndrom der Wirbelsäule
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Beweglichkeit durch diffuse Schmerzen beeinträchtigt, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
ES werden diffuse Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und Bewegungsapparat angegeben, keine eindeutige radikuläre Verteilung Das Gangbild ist etwas breitbasig mit 2 Krücken.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Somatisierungstendenz, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. rez. Depressio
2. Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
3. Zustand nach Thyreoidektomie, Hypoparathyreoidismus
4. Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 28.11.2025 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die beiden seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.09.2025 (vidiert am 12.09.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 21.10.2025 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.09.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 20.10.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde lediglich allgemein vor, dass sie starke chronische Rückenbeschwerden, orthopädische Probleme, Bandscheibenbeschwerden (Diskus), Herzprobleme, und psychische Probleme habe. Alle diese Beschwerden und Funktionseinschränkungen berücksichtigten die medizinischen Sachverständigen bei der Erstellung der medizinischen Sachverständigengutachten.
Die Beschwerdeführerin legte neben diesen allgemeinen und unpräzisen Ausführungen nicht dar, in welchen Punkten und bei welchen Leiden und Funktionseinschränkungen aus welchen Gründen konkret eine unrichtige Einschätzung durch die medizinischen Sachverständigen erfolgt sein soll.
Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie führte bereits in dessen Stellungnahme vom 21.10.2025 richtig aus, dass für die Einstufung nach der Anlage der EVO behinderungsrelevante medizinisch objektivierbare Funktionseinschränkungen maßgeblich sind und dass im Rahmen der Untersuchung sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft wurden.
Ganz grundsätzlich ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.10.2025 und in etwa gleichlautend in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid festzuhalten, dass viele der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde keinen klinischen Status bzw. Fachstatus enthalten, sondern lediglich eine Anamnese und Schilderung bisheriger Behandlungsschritte und einer Auflistung diverser Diagnosen. Diesen Umstand hält auch der Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie fest, wodurch es anhand der vorhandenen Befunde zu keiner fachbezogenen Änderung der Beurteilung kam.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Aus den mit der Beschwerde übermittelten Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.11.2025 sind keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu jenem Befundbericht vom 13.10.2025 zu ersehen. Jene medizinisch objektivierten psychischen Leidenszustände fasste der medizinische Sachverständige richtig im führenden Leiden 1 zusammen. Daraus folgt, dass dieser Befundbericht nicht schlüssig und nachvollziehbar und vor allem nicht geeignet ist, das schlüssige und nachvollziehbare medizinische Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in Zweifel zu ziehen.
Fener ist festzuhalten, dass in Verfahren nach dem BBG eine Neuerungsbeschränkung gilt und seitens des erkennenden Senates lediglich jene Leidenszustände berücksichtigt werden können, welche im November 2025 bereits bestanden haben. Aus diesem Grund können auch die im Dezember 2025 neu vorgelegten medizinischen Befunde (vgl. OZ 3) nicht berücksichtigt werden. Fener ist festzuhalten, dass in Verfahren nach dem BBG eine Neuerungsbeschränkung gilt und seitens des erkennenden Senates lediglich jene Leidenszustände berücksichtigt werden können, welche im November 2025 bereits bestanden haben. Aus diesem Grund können auch die im Dezember 2025 neu vorgelegten medizinischen Befunde vergleiche OZ 3) nicht berücksichtigt werden.
Sollte sich die Leidenszustände der Beschwerdeführerin tatsächlich verschlechtert haben, so hat sie jederzeit die Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde zu stellen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kann eine Verschlechterung ihrer Leiden ex lege keine Berücksichtigung finden.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese nicht geeignet gewesen sind, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie und Unfallchirurgie in Zweifel zu ziehen.
Nur, weil das Ergebnis der Begutachtung nicht den Erwartungen entspricht bedeutet dies noch nicht, dass diese Gutachten nicht objektiv seien. Daher besteht seitens des erkennenden Senates auch keine Notwendigkeit neue medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden bereits medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes der Neurologie und Psychiatrie und ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin eingeholt. Inwieweit nun weitere medizinische Sachverständigengutachten ein anderes Ergebnis bringen sollen, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.
Die Sachverständigen gehen in ihren jeweiligen Sachverständigengutachten sowie ergänzenden Stellungnahmen ausführlich auf sämtliche vorgelegte Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist es jedenfalls mit deren Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, den im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Sachverständigen gehen in ihren jeweiligen Sachverständigengutachten sowie ergänzenden Stellungnahmen ausführlich auf sämtliche vorgelegte Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist es jedenfalls mit deren Ausführungen in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, den im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu e