Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W239 2319975-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Identität an: XXXX , StA. Iran.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Identität an: römisch 40 , StA. Iran.
Zu seiner Person liegen zu Griechenland folgende EURODAC-Treffer vor:
- EURODAC-Treffer Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 03.02.2025
- EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 04.02.2025
2. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag (19.07.2025) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zu seinem Familienstand führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig. Seine Eltern sowie seine zwei Schwestern und seine zwei Brüder würden im Iran leben. Ansonsten habe er keine weiteren Angehörigen.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Protokoll weiter festgehalten, er bekenne sich zum Christentum, gehöre zur Volksgruppe der Fars, seine Muttersprache sei Farsi, er beherrsche die Sprache in Wort und Schrift, er habe die Grundschule besucht, Berufsausbildung habe er keine, zuletzt sei er im Iran Buchhalter gewesen.
Den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer vor etwa einem Jahr gefasst. Zielland habe er keines gehabt; er habe nur nach Europa gewollt. Der Beschwerdeführer sei vor etwa neun Monaten illegal ausgereist und sei etwa vier Tage in der Türkei geblieben. Anschließend habe er sich etwa sechs Monate in Griechenland aufgehalten und sei danach zwei Tage in Albanien sowie zwei Tage in Montenegro gewesen. Letztlich sei er über Slowenien, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe, nach Österreich gelangt.
In Griechenland sei er von der Polizei angehalten worden und es seien seine Fingerabdrücke registriert worden; Asylantrag habe er dort keinen gestellt. Die griechische Polizei habe ihn schlecht behandelt, daher wolle er nicht dorthin zurück.
Die Ausreise habe der Beschwerdeführer selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert und habe dafür € 6.000,-- bezahlt. Abschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 07.08.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland, teilte unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reiseroute mit und bezog sich zudem auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Griechenland. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 07.08.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland, teilte unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reiseroute mit und bezog sich zudem auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Griechenland.
Mit Schreiben vom 18.08.2025 teilte die griechische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 08.04.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei („Refugee status on 08/04/2025“). Er habe in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung erhalten („Residence permit: Valid from 10/04/2025 until 09/04/2028“). Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer unter folgender Identität in Griechenland registriert wurde: XXXX , StA. Iran.Mit Schreiben vom 18.08.2025 teilte die griechische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 08.04.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei („Refugee status on 08/04/2025“). Er habe in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung erhalten („Residence permit: Valid from 10/04/2025 until 09/04/2028“). Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer unter folgender Identität in Griechenland registriert wurde: römisch 40 , StA. Iran.
4. Am 28.08.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und habe auch keine Arzttermine.
In Österreich oder im Bereich der EU habe der Beschwerdeführer zu niemandem ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei in England, doch er habe zu ihm seit vielen Jahren keinen Kontakt.
Zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt, gab der Beschwerdeführer an, etwa Mitte Jänner 2025 dort aufgegriffen worden zu sein. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe sich dann dort etwa sechs Monate lang aufgehalten, und zwar in Athen in einem Camp namens XXXX . Die Frage, ob er in Griechenland durch die Behörden untergebracht und verpflegt worden sei, bejahte er; er sei immer in demselben Camp gewesen. Asylantrag habe er keinen gestellt. Damit konfrontiert, dass die griechischen Behörden gegenteiliges mitgeteilt hätten, entgegnete er: „Das stimmt nicht. Im Camp sagte man mir, dass die Flüchtlinge sechs Monate im Camp bleiben müssen, wenn Sie aufgegriffen wurden, dann bekommen Sie ein Asylverfahren. Die, die selbst zum Camp gehen, müssen 20 Tage im Camp sein und ein Verfahren bekommen. Ich sagte denen aber, dass ich keinen Antrag stellen will, sondern nur Dokumente haben will, um weiterreisen zu können.“Zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt, gab der Beschwerdeführer an, etwa Mitte Jänner 2025 dort aufgegriffen worden zu sein. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe sich dann dort etwa sechs Monate lang aufgehalten, und zwar in Athen in einem Camp namens römisch 40 . Die Frage, ob er in Griechenland durch die Behörden untergebracht und verpflegt worden sei, bejahte er; er sei immer in demselben Camp gewesen. Asylantrag habe er keinen gestellt. Damit konfrontiert, dass die griechischen Behörden gegenteiliges mitgeteilt hätten, entgegnete er: „Das stimmt nicht. Im Camp sagte man mir, dass die Flüchtlinge sechs Monate im Camp bleiben müssen, wenn Sie aufgegriffen wurden, dann bekommen Sie ein Asylverfahren. Die, die selbst zum Camp gehen, müssen 20 Tage im Camp sein und ein Verfahren bekommen. Ich sagte denen aber, dass ich keinen Antrag stellen will, sondern nur Dokumente haben will, um weiterreisen zu können.“
Nachgefragt, warum er sechs Monate dortgeblieben sei, obwohl er doch eigentlich weiterreisen habe wollen, führte der Beschwerdeführer aus: „Ich war im Camp eingesperrt, einmal flüchtete ich und wurde verhaftet, geschlagen und zurückgebracht. Alle Aufgegriffenen mussten sechs Monate dortbleiben und durften das Camp nicht verlassen.“
Nach der Entlassung sei er nicht zu der Behörde in Athen gegangen, um einen Asylantrag zu stellen, sondern habe einen Schlepper angerufen. So habe sein Weg nach Österreich begonnen. Damit konfrontiert, dass er in Griechenland am 08.04.2025 Asyl bekommen habe und er seinen Aufenthaltstitel nicht abgeholt habe, wandte der Beschwerdeführer ein: „Wenn ich Asyl bekomme, dann muss ich auch einvernommen werden, das gab es aber nicht. Ganz zu Beginn gab es eine normale Befragung und da wurde gefragt, warum ich aus dem Iran wegging. Ich wurde nicht weiter befragt. Wenn ich dort Asyl bekommen hätte, warum haben die mir das nicht gesagt. Ich hätte mir den Pass und die Aufenthaltskarte geholt. Ich bekam einen Zettel, da stand drauf, dass ich zur Behörde muss. Man sagte mir, ich bekomme eine Karte und kann dann ein Jahr in Athen bleiben. Den Zettel habe ich nicht mehr.“
Nachgefragt, ob er dortgeblieben wäre, wenn er den Aufenthaltstitel bekommen hätte, gab der Beschwerdeführer an: „Das ist nicht nachvollziehbar für mich. Wenn ich Asyl bekommen hätte, dann hätte ich eine E-Mail bekommen und meinen Reisepass abholen können. Ich hätte dann das Land und das Camp nicht illegal verlassen. Ich bin ja kein Idiot und lasse mich schlagen oder gehe zum Schlepper, wenn das so gewesen wäre.“ Er wäre jedenfalls nicht dortgeblieben, da die Polizei dort unmenschlich und brutal sei. Er wäre vermutlich nach England gegangen. Er habe noch immer eine Verletzung, die er spüre.
Nachgefragt, verneinte er, in Griechenland jemals ein Ausweisdokument erhalten zu haben. Er sei voller Hass, weil die griechische Polizei ihn geschlagen habe. Im Camp sei es unerträglich gewesen und er habe daher das Land schnellstmöglich verlassen wollen. Näher dazu befragt, führte er aus: „Es gab kein Leitungswasser, es waren Container. Wenn es geregnet hatte, dann war es nass. Dagegen wurde nichts unternommen. Ich wurde auch von der Polizei geschlagen, die Beine waren geschwollen und ich war verletzt. Nach einer Woche bekam ich Betreuung. Ich hatte eine Woche Schmerzen. So war das dort.“
Der geschilderte Vorfall sei vor etwa zwei Monaten gewesen, und zwar einen Monat bevor er hierher nach Österreich gekommen sei. Zum zeitlichen Auflauf gab er an: „Wir kamen zu viert in Griechenland an. Drei meldeten sich freiwillig und wurden entlassen aus dem Camp. Ich wurde von der Polizei hingebracht. Ich wollte das auch, ich versuchte das Camp zu verlassen über den Stacheldraht, ich wurde erwischt auf der anderen Seite. Das war 40 Tage nach der Ankunft. Da wurde ich geschlagen und zurückgebracht. Nachgefragt war ich dann noch vier Monate dort.“ Im Camp habe es mehrere Afghanen geben, einer habe ein Beschwerdemail für ihn geschrieben. Sie hätten auch eine Antwort bekommen, dass sich jemand melden würde, um der Sache nachzugehen. Gemeldet habe sich aber niemand mehr. Zudem habe es im Camp unter den Flüchtlingen Auseinandersetzungen geben; er habe nur darauf gewartet, das Camp und Griechenland zu verlassen. Es sei nie sein Ziel gewesen, dort zu bleiben.
Zum Verfahren in Griechenland führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht sein könne, dass er dort Asyl erhalten habe. Dazu schilderte er: „[…] Viele Flüchtlinge in dem Camp bekamen Asyl, alle wurden im Camp von einem Autobus abgeholt und nach Athen gebracht, da gab es eine ausführliche Einvernahme. Einige Zeit nach der Einvernahme bekamen die eine schriftliche Antwort. Das wurde ausgehändigt gegen Bestätigung. Dann wurden die wieder abgeholt, um die Pässe abzuholen. Das alles war bei mir nicht so. Es kann also nicht sein, dass ich Asyl hatte. Nur die Befragung im Container, da sagte ich, dass ich im Iran an Demonstrationen teilnahm. So einfach bekommt man Asyl?“ Weiter führte er dazu aus: „Stellen Sie sich vor, ich hätte Asyl. Ich wäre zur Reiseagentur gegangen und hätte mit wenig Geld elegant nach Österreich reisen können. Ich habe € 4.000,-- für den Schlepper bezahlt. Bin ich ein Idiot?“
Auf die Frage, ob er Kontakt zu einer NGO oder Sozialeinrichtung gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die dort im Camp keine Außenstelle gehabt hätten. Es habe eine Kirche geben, da habe er seine Religion gewechselt. Er verneinte, von griechischen Behörden zum Verlassen Griechenlands aufgefordert worden zu sein. Nochmal zum Voraufenthalt in Griechenland befragt, gab er an: „Ich habe nicht gerechnet damit, dass mir in Europa die gleiche Behandlung durch die Polizei wie im Iran widerfährt. Nach dem Vorfall beschloss ich, dass ich keinesfalls dortbleibe. Auch wenn ich einen Reisepass bekommen hätte, das war nicht der Fall, hätte ich Griechenland trotzdem verlassen. […] Einmal wurde ich bei der Ankunft geschlagen und einmal beim Fluchtversuch. Danach nicht mehr. Im Camp wusste ich nicht, an wen ich mich wenden soll. Ich war beim Arzt und sagte ihm, dass ich Angst habe und geschlagen wurde. Es hat dann ein Afghane übersetzt, der Arzt meinte nur, ich wäre nicht nach Griechenland eingeladen worden, ich solle gehen, wenn ich unzufrieden bin. Die Verletzungen wurden behandelt. Ich hatte eine Woche Schmerzen und bekam dann endlich eine Spritze.“
Zur geplanten Vorgehensweise, den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, entgegnete der Beschwerdeführer: „Ich werde nicht nach Griechenland zurückgehen.“ Er suche nach Sicherheit und Ruhe und wolle nicht geschlagen und beschimpft werden.
Zu den aktuellen Länderberichten nahm der Beschwerdeführer insoweit Stellung, als er ausführte, mit dem Inhalt der Berichte kein Problem zu haben. Der Inhalt könne zwar stimmen, treffe aber nicht auf ihn zu. Er habe Probleme mit der Polizei dort, die ihn zu Unrecht geschlagen habe. Er werde jedenfalls neuerlich nach Österreich kommen und nicht dortbleiben; er könne das nicht.
Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer, es könne nicht sein, dass er in Griechenland den Asylstatus erhalten habe. Das sei für ihn nicht nachvollziehbar und lächerlich. Es sei viel zu einfach gegangen, Asyl zu bekommen, das könne also nicht sein.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (Version 12, Stand: 30.07.2025):
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2025-07-30 09:10
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
1. Dokumente im Allgemeinen
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugangs z.B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugangs z.B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen.
(…)
2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
• ADET - Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.
• ADET - Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
• ADET - Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail-Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z.B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
• ADET - Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z.B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z.B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z.B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z.B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
3. Reisedokumente
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
• Reisedokument - Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
• Reisedokument - Folgeantrag
Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.e).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).
4. Steueridentifikationsnummer (AFM)
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller ein AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z.B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
5. Sozialversicherung (AMKA)
Die Sozialversicherungs