Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AlVG §24 Abs2Spruch
,
W218 2311072-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha BAUMANN, MA und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Baden vom 16.12.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025, betreffend Widerruf und Rückforderung der Leistung gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha BAUMANN, MA und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von , römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Baden vom 16.12.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025, betreffend Widerruf und Rückforderung der Leistung gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG,
A)
I. beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben. römisch eins. beschlossen: Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben.
II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (= belangte Behörde) vom 16.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 widerrufen und er gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 10.214,40 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (= belangte Behörde) vom 16.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 widerrufen und er gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 10.214,40 verpflichtet werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da seitens der Gesundheitskasse für den gleichen Zeitraum rückwirkend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis festgestellt worden sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2017 bis 02.11.2022 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Dieses Dienstverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden. Er habe zuletzt ein Entgelt in Höhe von EUR 451,59 monatlich erhalten und seien zehn Wochenstunden vereinbart gewesen. Er hätte im Oktober und November 2022 kein Entgelt erhalten und seien seine Forderungen beim Insolvenzfond angemeldet und geltend gemacht worden. Hierbei auch seine offenen Urlaubstage und angefallenen Mehrarbeitsstunden (305,28). Vom Insolvenzfond seien jedoch nur die offenen Forderungen der letzten sechs Monate in Raten bezahlt worden und seien die angefallenen Mehrarbeitsstunden daher nicht im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022, sondern frühestens mit Juli 2022 entstanden. Eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes sei daher für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2022 nicht rechtens. Die nachträgliche Meldung der Vollversicherung im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 sei nicht korrekt und werde der Beschwerdeführer Rücksprache mit der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) halten.
3. Mit – außerhalb der gesetzlichen Frist erlassenen – Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 aufgrund von Mehrstunden ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 1.408,62 lukriert habe und dies die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 485,85 überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe zwar die geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet, jedoch habe er die Meldung der Mehrstunden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unterlassen. Damit habe der Beschwerdeführer den Rückforderungstatbestand „Verschweigung maßgeblicher Tatsachen“ erfüllt.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei von Jänner 2017 bis Dezember 2022 geringfügig beschäftigt gewesen. Offenbar sei er nachträglich von der ÖGK ab 01.01.2022 vollversichert angemeldet worden. Dies entspreche nicht den Tatsachen.
5. Am 15.04.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stand ab 25.04.1998 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab 04.01.2015 und bezog im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 33,60, sohin insgesamt EUR 10.214,40.
Seit 01.08.2023 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 25.01.2017 bis 31.12.2021 geringfügig beschäftigt bei der XXXX , im Zeitraum 01.01.2022 bis 02.11.2022 war er bei derselben Dienstgeberin vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Es wurde ein Insolvenzverfahren gegen die ehemalige Dienstgeberin eingeleitet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 25.01.2017 bis 31.12.2021 geringfügig beschäftigt bei der römisch 40 , im Zeitraum 01.01.2022 bis 02.11.2022 war er bei derselben Dienstgeberin vollversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Es wurde ein Insolvenzverfahren gegen die ehemalige Dienstgeberin eingeleitet.
Der Beschwerdeführer gab sowohl im Antrag auf Notstandshilfe vom 30.07.2021 als auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.07.2022 an, dass er geringfügig beschäftigt sei und ein Einkommen in Höhe von EUR 425,00 beziehe. Der Beschwerdeführer meldete am 04.11.2022 der belangten Behörde die Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses.
Die rückwirkende Meldung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses durch die Österreichische Gesundheitskasse erfolgte aufgrund der vom Beschwerdeführer geleisteten Mehrstunden, wobei er insgesamt 305,28 Mehrstunden leistete, und wurde eine Beitragsgrundlage in Höhe von monatlich EUR 1.408,62 (ohne Sonderzahlungen) festgestellt. Der Beschwerdeführer erhielt die angefallenen Mehrarbeitsstunden im Ausmaß von 305,28 sowie die offenen Urlaubstage vom Insolvenzfond ausgezahlt.
Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde zwar das geringfügige Dienstverhältnis, jedoch nicht die geleisteten Mehrstunden.
Der Beschwerdeführer wurde in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über seine Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ausreichend informiert.Der Beschwerdeführer wurde in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über seine Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ausreichend informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zum geringfügigen und vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis sowie zum Bezug der Alterspension ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.05.2025.
Der Beschwerdeführer moniert, er sei durchgehend geringfügig beschäftigt gewesen und legte hierzu auch die Lohn/Gehaltsabrechnung für Februar und Oktober 2022 vor, aus denen ein Einkommen in Höhe von EUR 451,59 hervorgeht. Hierbei ist zunächst auf den Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu verweisen, wonach ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Zeitraum 01.01.2022 bis 02.11.2022 und eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.408,62 festgestellt wurden.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass mit der ehemaligen Dienstgeberin zehn Wochenarbeitsstunden vereinbart gewesen wären, er jedoch insgesamt nicht ausbezahlte Mehrarbeitsstunden im Ausmaß von 305,28 geleistet hätte. Der Beschwerdeführer war über seine Mehrarbeitsstunden und seinen daraus resultierenden Entgeltanspruch sohin ausreichend in Kenntnis. Dies ergibt sich auch aus der Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren betreffend seine ehemalige Dienstgeberin. Hierbei ist anzumerken, dass die belangte Behörde von der Arbeiterkammer am 11.11.2024 die telefonische Auskunft erhalten hat, dass die rückwirkende Vollversicherung durch die Bekanntgabe der Mehrarbeitsstunden im Insolvenzverfahren erfolgte. Der Beschwerdeführer war daher jedenfalls über die geleisteten Mehrarbeitsstunden informiert.
Es wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde auch angegeben, dass die Mehrarbeitsstunden im Zuge des Insolvenzentgeltfonds bereits ausgezahlt wurden.
Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren der ehemaligen Dienstgeberin ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Laut diesem wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 14.05.2024 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit am 08.01.2025 amtswegig gelöscht.Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren der ehemaligen Dienstgeberin ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Laut diesem wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 14.05.2024 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit am 08.01.2025 amtswegig gelöscht.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er der belangten Behörde lediglich das Vorliegen eines geringfügigen Dienstverhältnisses gemeldet hat, nicht jedoch die geleisteten Mehrstunden. Es wurde von ihm überdies nicht bestritten, dass er die 305,28 Mehrstunden im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 geleistet hatte.
Dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Meldepflichten gemäß § 50 AlVG informiert war, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG informiert war, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A I.) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A römisch eins.) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, § 14 VwGVG Rz 5).Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 5).
Die Beschwerde langte am Montag, dem 30.12.2024, bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit am Montag, dem 10.03.2025. Die mit 27.03.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde somit verspätet erlassen.
Nach Ablauf der Entscheidungsfrist liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwSlg 14.159 A/1994 zur Berufungsvorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig zu beheben.
Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 56, Rz 856).
Zu A II.) Abweisung der Beschwerde:Zu A römisch zwei.) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht; [...]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
[...]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (…)Paragraph 24, (…)
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (5) [...]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...](6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]
(…)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2022: 485,85 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2022: 485,85 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zunächst ab 25.01.2017 als geringfügig Beschäftigter der XXXX angemeldet. Aufgrund seiner tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wurde jedoch im Zeitraum 01.01.2022 bis zur einvernehmlichen Auflösung am 02.11.2022 eine Vollversicherung festgestellt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, moniert der Beschwerdeführer zwar, er sei lediglich geringfügig beschäftigt gewesen, doch gab er selbst an, 305,28 Mehrstunden geleistet zu haben und das Entgelt hierfür vom Insolvenzentgeltfond bezahlt erhalten zu haben. Durch diese Mehrstunden hatte der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen Einkommensanspruch in Höhe von monatlich EUR 1.408,62.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zunächst ab 25.01.2017 als geringfügig Beschäftigter der römisch 40 angemeldet. Aufgrund seiner tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wurde jedoch im Zeitraum 01.01.2022 bis zur einvernehmlichen Auflösung am 02.11.2022 eine Vollversicherung festgestellt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, moniert der Beschwerdeführer zwar, er sei lediglich geringfügig beschäftigt gewesen, doch gab er selbst an, 305,28 Mehrstunden geleistet zu haben und das Entgelt hierfür vom Insolvenzentgeltfond bezahlt erhalten zu haben. Durch diese Mehrstunden hatte der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen Einkommensanspruch in Höhe von monatlich EUR 1.408,62.
Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2022 EUR 485,85.Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2022 EUR 485,85.
Im angeführten Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht als arbeitslos, da er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand.Im angeführten Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, da er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand.
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Zeitraum sohin nicht zum Bezug von Notstandshilfe berechtigt, der Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 erfolgte daher zu Recht.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt.
Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wozu auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit gehört – auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geringfügiges Dienstverhältnis der belangten Behörde meldete. Er meldete jedoch nicht die geleisteten Mehrstunden, welche insgesamt ein monatliches Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze ergaben. Wie bereits ausgeführt, wurde von ihm weder vorgebracht noch ist sonst hervorgekommen, dass er diese Mehrstunden der belangten Behörde gemeldet hätte. Da er in der Beschwerde angab, er habe 305,28 Mehrstunden geleistet und diese vom Insolvenzentgeltfond bezahlt erhalten, ist davon auszugehen, dass er auch einen Überblick über seine geleisteten Arbeitsstunden hatte. Nachdem der Beschwerdeführer insgesamt 305,25 Mehrstunden geleistet hatte und dies – den in der Beschwerde vorgebrachten 10 Wochenstunden folgend – über 30 Arbeitswochen beträgt, musste ihm bewusst sein, dass er Arbeitsleistungen über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht hat.
Nach der oben zitierten Judikatur liegt eine Meldepflichtverletzung bereits dann vor, wenn die Leistung von Mehrarbeit dem AMS nicht gemeldet wurde, ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch hatte. Der Beschwerdeführer hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.).Nach der oben zitierten Judikatur liegt eine Meldepflichtverletzung bereits dann vor, wenn die Leistung von Mehrarbeit dem AMS nicht gemeldet wurde, ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch hatte. Der Beschwerdeführer hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung seiner geleisteten Mehrstunden unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung seiner geleisteten Mehrstunden unterließ, verletzte er die ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht.
Daher hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 verloren hat und die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.214,40 (EUR 33,60 Tagsatz * 304 Tage) zurückzuzahlen hat.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheN">