Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AVG §38Spruch
,
W 213 2275670-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 17.05.2023, XXXX , betreffend Auslandsverwendungszulage nach § 21a GehG den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 17.05.2023, römisch 40 , betreffend Auslandsverwendungszulage nach Paragraph 21 a, GehG den Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem unter GZ. Ra 2024/12/0048 anhängigen Verfahren über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024, GZ. W257 2270568-1/12E erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt .Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem unter GZ. Ra 2024/12/0048 anhängigen Verfahren über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2024, GZ. W257 2270568-1/12E erhobene außerordentliche Revision ausgesetzt .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Versetzung zur österreichischen Botschaft in XXXX mit einer Funktion nach § 2 Abs. 3 Z 4 lit a AVV, ab 16.08.2022 ein Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG für seine Kinder XXXX und XXXX in Höhe von monatlich € 355,82 (€ 177,91 pro Kind) zugesprochen.römisch eins.1. Mit Dienstrechtsmandat vom 07.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Versetzung zur österreichischen Botschaft in römisch 40 mit einer Funktion nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, AVV, ab 16.08.2022 ein Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG für seine Kinder römisch 40 und römisch 40 in Höhe von monatlich € 355,82 (€ 177,91 pro Kind) zugesprochen.
I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023 wurde der Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG für die Kinder XXXX und XXXX ab 01.02.2023 auf monatlich € 380,34 (€ 190,17 pro Kind) erhöht, jedoch gleichzeitig berücksichtigungswürdige Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von € 294,28 (€ 147,14 pro Kind) in Abzug gebracht. Somit habe sich ab 01.02.2023 ein auszuzahlender Kinderzuschlag in Höhe von € 86,06 (€ 43,03 pro Kind) ergeben.römisch eins.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023 wurde der Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG für die Kinder römisch 40 und römisch 40 ab 01.02.2023 auf monatlich € 380,34 (€ 190,17 pro Kind) erhöht, jedoch gleichzeitig berücksichtigungswürdige Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von € 294,28 (€ 147,14 pro Kind) in Abzug gebracht. Somit habe sich ab 01.02.2023 ein auszuzahlender Kinderzuschlag in Höhe von € 86,06 (€ 43,03 pro Kind) ergeben.
I.3. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023, wurde der Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG für die Kinder XXXX und XXXX ab 16.08.2022 bis inklusive Dezember 2022 in Höhe von monatlich € 355,82 (€ 177,91 pro Kind) zuerkannt, jedoch gleichzeitig berücksichtigungswürdige Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von € 282,88 (€ 141,44 pro Kind) in Abzug gebracht, sohin dem Beschwerdeführer ein auszuzahlender Kinderzuschlag für die Kinder XXXX und XXXX in Höhe von € 72,94 (€ 36,47 pro Kind) zustehe. Für den Monat Jänner 2023 stehe dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag in Höhe von € 380,34 (€ 190,17 pro Kind), reduziert um die berücksichtigungswürdigen Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin in Höhe von € 294,28 (€ 147,14 pro Kind) was zu einem Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages in Höhe von € 86,06 (€ 43,03 pro Kind) führe. Ab 01.02.2023 betrage der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages ebenfalls monatlich € 86,06 (€ 43,03 pro Kind).römisch eins.3. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023, wurde der Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG für die Kinder römisch 40 und römisch 40 ab 16.08.2022 bis inklusive Dezember 2022 in Höhe von monatlich € 355,82 (€ 177,91 pro Kind) zuerkannt, jedoch gleichzeitig berücksichtigungswürdige Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von € 282,88 (€ 141,44 pro Kind) in Abzug gebracht, sohin dem Beschwerdeführer ein auszuzahlender Kinderzuschlag für die Kinder römisch 40 und römisch 40 in Höhe von € 72,94 (€ 36,47 pro Kind) zustehe. Für den Monat Jänner 2023 stehe dem Beschwerdeführer ein Kinderzuschlag in Höhe von € 380,34 (€ 190,17 pro Kind), reduziert um die berücksichtigungswürdigen Zuwendungen des Arbeitsgebers der Ehegattin in Höhe von € 294,28 (€ 147,14 pro Kind) was zu einem Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages in Höhe von € 86,06 (€ 43,03 pro Kind) führe. Ab 01.02.2023 betrage der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlages ebenfalls monatlich € 86,06 (€ 43,03 pro Kind).
I.4. Die belangte Behörde erließ auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2023 den nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.05.2023, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ auf Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2023 den nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.05.2023, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
„Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erkennt Ihnen gemäß § 21a Z 8 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung und unter Anrechnung gemäß § 21g Absatz 11 GehG an monatlichem Kinderzuschlag für Ihre Kinder für die folgenden Zeiträume folgende Beträge zu:„Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten erkennt Ihnen gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung und unter Anrechnung gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG an monatlichem Kinderzuschlag für Ihre Kinder für die folgenden Zeiträume folgende Beträge zu:
- Für XXXX ab 1. Jänner 2019 bis einschließlich 30. Juni 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25, dies jedoch abzüglich der gemäß § 21g Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin XXXX für das gemeinsame Kind XXXX ab 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind XXXX für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 mit einer Höhe von EUR 105,01 ergeben und zuerkannt werden.- Für römisch 40 ab 1. Jänner 2019 bis einschließlich 30. Juni 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25, dies jedoch abzüglich der gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin römisch 40 für das gemeinsame Kind römisch 40 ab 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind römisch 40 für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 mit einer Höhe von EUR 105,01 ergeben und zuerkannt werden.
- Für XXXX ab 1. Jänner 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25 und ab 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 171,82 EUR, dies jedoch abzüglich der gemäß § 21g Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin XXXX für das gemeinsame Kind XXXX ab 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 in der Höhe von EUR 91,90, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind XXXX für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 105,01 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 96,81 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 82,60 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 in der Höhe von EUR 79,92 ergeben und zuerkannt werden.- Für römisch 40 ab 1. Jänner 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25 und ab 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 171,82 EUR, dies jedoch abzüglich der gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin römisch 40 für das gemeinsame Kind römisch 40 ab 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 in der Höhe von EUR 91,90, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind römisch 40 für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 105,01 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 96,81 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 82,60 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 in der Höhe von EUR 79,92 ergeben und zuerkannt werden.
- Für XXXX ab 1. Jänner 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25 und ab 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 171,82 und ab 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 174,33 und ab 1. Jänner 2022 bis 15. August 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 177,91, dies jedoch abzüglich der gemäß § 21g Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin XXXX für das gemeinsame Kind XXXX ab 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 91,90 und ab 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von EUR 96,99 und ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 104,99 und ab 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR 125,57 und von 1. Juli 2022 bis 15. August 2022 in der Höhe von EUR 141,44, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind XXXX für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 105,01 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 96,81 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 82,60 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 79,92 und ab 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von EUR 77,34 und ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 69,34 und ab 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR 52,34 und von 1. Juli bis 15. August 2022 in Höhe von EUR 36,47 ergeben und zuerkannt werden.- Für römisch 40 ab 1. Jänner 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 184,25 und ab 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 171,82 und ab 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 174,33 und ab 1. Jänner 2022 bis 15. August 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 177,91, dies jedoch abzüglich der gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin römisch 40 für das gemeinsame Kind römisch 40 ab 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 91,90 und ab 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von EUR 96,99 und ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 104,99 und ab 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR 125,57 und von 1. Juli 2022 bis 15. August 2022 in der Höhe von EUR 141,44, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind römisch 40 für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 105,01 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 96,81 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 82,60 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 79,92 und ab 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von EUR 77,34 und ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 69,34 und ab 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR 52,34 und von 1. Juli bis 15. August 2022 in Höhe von EUR 36,47 ergeben und zuerkannt werden.
- Für XXXX ab 1. Jänner 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 138,19 und ab 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 128,87 und ab 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 130,75 und ab 1. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 133,44 und ab 1. Februar bis 28. Februar 2022 einen Kinderzuschlag von EUR 142,97 und ab 1. März 2022 bis 15. August 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 177,91, dies jedoch abzüglich der gemäß § 21g Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin XXXX für das gemeinsamen Kind XXXX ab 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 91,90 und ab 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von EUR 96,99 und ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 104,99 und ab 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR 125,57 und von 1. Juli 2022 bis 15. August 2022 in der Höhe von EUR 141,44, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind XXXX für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 58,95 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 50,75 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 39,65 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 36,97 und ab 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von EUR 33,76 und ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 25,76 und ab 1. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022 in der Höhe von EUR 7,87 und ab 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 in der Höhe von EUR 17,40 und von 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR 52,34 und von 1. Juli bis 15. August 2022 in Höhe von EUR 36,47 ergeben und zuerkannt werden.“- Für römisch 40 ab 1. Jänner 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2019 einen monatlichen Kinderzuschlag im Ausmaß von EUR 138,19 und ab 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 128,87 und ab 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 130,75 und ab 1. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 133,44 und ab 1. Februar bis 28. Februar 2022 einen Kinderzuschlag von EUR 142,97 und ab 1. März 2022 bis 15. August 2022 einen monatlichen Kinderzuschlag von EUR 177,91, dies jedoch abzüglich der gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11 GehG zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers Ihrer Ehegattin römisch 40 für das gemeinsamen Kind römisch 40 ab 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 79,24 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 87,44 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 89,22 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 91,90 und ab 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von EUR 96,99 und ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 104,99 und ab 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR 125,57 und von 1. Juli 2022 bis 15. August 2022 in der Höhe von EUR 141,44, sodass sich die monatlichen Zuerkennungs- und Auszahlungsbeträge (an Kinderzuschlag nach gebotener Anrechnung und Abzug) für das gemeinsame Kind römisch 40 für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 in Höhe von EUR 58,95 und ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 in der Höhe von EUR 50,75 und ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 in der Höhe von EUR 39,65 und ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von EUR 36,97 und ab 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 in der Höhe von EUR 33,76 und ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von EUR 25,76 und ab 1. Jänner 2022 bis 31. Jänner 2022 in der Höhe von EUR 7,87 und ab 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 in der Höhe von EUR 17,40 und von 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 in Höhe von EUR 52,34 und von 1. Juli bis 15. August 2022 in Höhe von EUR 36,47 ergeben und zuerkannt werden.“
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid deswegen erlassen werde, zumal der Kinderzuschlag für den Zeitraum von 01. Januar 2019 bis 15. August 2022 ausgezahlt, aber nicht bescheidmäßig festgelegt worden sei und der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Entscheidung für seinen Antrag vom 18. Dezember 2019 am 28. April 2023 gefordert habe. Es seien zu hohe Auszahlungen während des genannten Zeitraums getätigt worden, da die gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechnung der Zuwendungen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) habe ebenfalls Leistungen für die gemeinsamen Kinder erbracht und gemäß § 21g Abs. 11 GehG habe eine Anrechnung erfolgen sollen. Der bescheidmäßige Zuspruch liege in allen Zeiträumen des Spruches unter den tatsächlichen an den Beschwerdeführer ausgeschütteten Beträgen, daher erfolgen keine weiteren Auszahlungen, sondern bezüglich des Differenzbetrages die von ihm zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 13a GehG einbringlich gemacht.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid deswegen erlassen werde, zumal der Kinderzuschlag für den Zeitraum von 01. Januar 2019 bis 15. August 2022 ausgezahlt, aber nicht bescheidmäßig festgelegt worden sei und der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Entscheidung für seinen Antrag vom 18. Dezember 2019 am 28. April 2023 gefordert habe. Es seien zu hohe Auszahlungen während des genannten Zeitraums getätigt worden, da die gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechnung der Zuwendungen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) habe ebenfalls Leistungen für die gemeinsamen Kinder erbracht und gemäß Paragraph 21 g, Absatz 11, GehG habe eine Anrechnung erfolgen sollen. Der bescheidmäßige Zuspruch liege in allen Zeiträumen des Spruches unter den tatsächlichen an den Beschwerdeführer ausgeschütteten Beträgen, daher erfolgen keine weiteren Auszahlungen, sondern bezüglich des Differenzbetrages die von ihm zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß Paragraph 13 a, GehG einbringlich gemacht.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Einbehalt eines vermeintlichen Übergenusses von Februar 2020 bis Juli 2022 rechtswidrig sei, da die Auszahlung auf einem rechtskräftigen Dienstrechtsmandat basiere. Der Behörde seien die notwendigen Informationen über seine Kinder und die Tätigkeit seiner Ehegattin, ebenfalls Mitarbeiterin der Behörde, stets vorliegend gewesen. Nachträgliche Kürzungen von Februar 2020 bis Juli 2022, die im Änderungsbescheid vom 30.01.2023 nicht berücksichtigt wurden, seien rechtswidrig. Der Beschwerdeführer bezog sich auf frühere Ausführungen und führt weiter aus, dass die Behörde ihre rechtliche Begründung nur durch die Zitierung von Gesetzesstellen stütze, ohne diese näher zu erläutern. Er schlussfolgert, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich und formell rechtswidrig sei.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Einbehalt eines vermeintlichen Übergenusses von Februar 2020 bis Juli 2022 rechtswidrig sei, da die Auszahlung auf einem rechtskräftigen Dienstrechtsmandat basiere. Der Behörde seien die notwendigen Informationen über seine Kinder und die Tätigkeit seiner Ehegattin, ebenfalls Mitarbeiterin der Behörde, stets vorliegend gewesen. Nachträgliche Kürzungen von Februar 2020 bis Juli 2022, die im Änderungsbescheid vom 30.01.2023 nicht berücksichtigt wurden, seien rechtswidrig. Der Beschwerdeführer bezog sich auf frühere Ausführungen und führt weiter aus, dass die Behörde ihre rechtliche Begründung nur durch die Zitierung von Gesetzesstellen stütze, ohne diese näher zu erläutern. Er schlussfolgert, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich und formell rechtswidrig sei.
I.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Darin brachte die Behörde zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde grundsätzlich gegen den Bescheid des BMEIA vom 17.05.2023 XXXX richte, inhaltlich aber sich auf den Bescheid vom 30.01.2023 und den Abänderungsbescheid desselben Datums (GZ: 2023-0.062.535) beziehe. Die letzteren Bescheide seien jedoch getrennt vom gegenständlichen Bescheid zu betrachten und seien nicht Teil des aktuellen Anfechtungsgegenstandes. Der Beschwerdeführer habe zunächst zwei Rechtswidrigkeitsvorwürfe in Bezug auf den Bescheid vom 17.05.2023 geltend gemacht, nämlich die angebliche Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Jedoch gehe er in der Beschwerdeschrift nicht weiter darauf ein. Der Beschwerdeführer behaupte fälschlicherweise, dass die Kinderzulage von Februar 2020 bis Juli 2022 auf einem rechtskräftigen Dienstrechtsmandat basiere, die nachträgliche Kürzung rechtswidrig sei und die Einbehaltung eines Übergenusses ebenfalls rechtswidrig sei. Alle diese Behauptungen werden widerlegt, da das letzte Dienstrechtsmandat vom 12.06.2015 stamme und keine weiteren ergangen seien. Die Auszahlung der Kinderzulage seien lediglich bemessen und ausgeschüttet worden, nicht jedoch bescheidmäßig bestimmt. Daher liege keine Rechtswidrigkeit vor. Die bescheidmäßige Kürzung für den genannten Zeitraum sei erstmalig aufgrund eines kürzlich gestellten Antrags des Beschwerdeführers erfolgt und sei rechtens. Die Beschwerde sei in diesem Punkt unbegründet.römisch eins.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Darin brachte die Behörde zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde grundsätzlich gegen den Bescheid des BMEIA vom 17.05.2023 römisch 40 richte, inhaltlich aber sich auf den Bescheid vom 30.01.2023 und den Abänderungsbescheid desselben Datums (GZ: 2023-0.062.535) beziehe. Die letzteren Bescheide seien jedoch getrennt vom gegenständlichen Bescheid zu betrachten und seien nicht Teil des aktuellen Anfechtungsgegenstandes. Der Beschwerdeführer habe zunächst zwei Rechtswidrigkeitsvorwürfe in Bezug auf den Bescheid vom 17.05.2023 geltend gemacht, nämlich die angebliche Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Jedoch gehe er in der Beschwerdeschrift nicht weiter darauf ein. Der Beschwerdeführer behaupte fälschlicherweise, dass die Kinderzulage von Februar 2020 bis Juli 2022 auf einem rechtskräftigen Dienstrechtsmandat basiere, die nachträgliche Kürzung rechtswidrig sei und die Einbehaltung eines Übergenusses ebenfalls rechtswidrig sei. Alle diese Behauptungen werden widerlegt, da das letzte Dienstrechtsmandat vom 12.06.2015 stamme und keine weiteren ergangen seien. Die Auszahlung der Kinderzulage seien lediglich bemessen und ausgeschüttet worden, nicht jedoch bescheidmäßig bestimmt. Daher liege keine Rechtswidrigkeit vor. Die bescheidmäßige Kürzung für den genannten Zeitraum sei erstmalig aufgrund eines kürzlich gestellten Antrags des Beschwerdeführers erfolgt und sei rechtens. Die Beschwerde sei in diesem Punkt unbegründet.
Nach den unzutreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers wäre die mit € 0,00 bemessene Kinderzulage vom 12.06.2015 hypothetisch betrachtet als eine Abweisung der Kinderzulage zu betrachten, zumal im Zuge der Übersiedlung zu entscheiden gewesen sei, welche Kinder mitübersiedelten und daher kein weiteres Dienstrechtsmandat ergangen sei, sondern lediglich einfache Schreiben der BMEIA, mit denen der Beschwerdeführer über die Bemessung des Kinderzuschlages informiert worden sei. So wäre der Beschwerdeführer bei jeder diesbezüglichen Zahlungsannahme schlechtgläubig. Somit wäre hypothetisch gesehen auch jeglicher Zuspruch im nunmehr angefochtenen Bescheid jedenfalls eine Besserstellung des Beschwerdeführers.
Für die Zulässigkeit eines Abänderungsbescheides nach § 13 Abs. 1 DVG sei das Wissen oder Wissenmüssen des ursprünglichen Bescheidadressaten entscheidend. Der Beschwerdeführer hätte somit die relevanten Aspekte gemäß § 21g GehG zeitnah melden müssen, was er versäumt habe. Daher liege weder ein rechtlicher- noch ein Verfahrensmangel im angefochtenen Bescheid vor.Für die Zulässigkeit eines Abänderungsbescheides nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG sei das Wissen oder Wissenmüssen des ursprünglichen Bescheidadressaten entscheidend. Der Beschwerdeführer hätte somit die relevanten Aspekte gemäß Paragraph 21 g, GehG zeitnah melden müssen, was er versäumt habe. Daher liege weder ein rechtlicher- noch ein Verfahrensmangel im angefochtenen Bescheid vor.
Mit E-Mail vom 28.04.2023 habe der Beschwerdeführer für die Behörde überraschender Weise ein bescheidmäßiges Absprechen hinsichtlich seines Antrages vom 18.12.2019 eingefordert. Die Kinderzulage, die Gegenstand des Antrages vom 18.12.2019 gewesen sei, sei bereits seinerzeit bemessen und ausgeschüttet worden.
I.7. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 19.12.2023 Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für notwendig erachte, um den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere Bezugszeiträume und ausbezahlte Beträge, zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht solle entscheiden, ob die an die Ehegattin ausbezahlten Beträge auf die Kinderzulage angerechnet werden müssen (Behauptung der Behörde) oder ob diese Beträge bereits als reduzierte Kinderzulage gelten (Behauptung des Beschwerdeführers), was zu einer unzulässigen Doppelanrechnung führen würde. Zudem soll geklärt werden, ob der Beschwerdeführer die an ihn ausbezahlten Beträge gutgläubig empfangen und verbraucht habe. Der Beschwerdeführer halte daher seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht.römisch eins.7. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 19.12.2023 Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für notwendig erachte, um den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere Bezugszeiträume und ausbezahlte Beträge, zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht solle entscheiden, ob die an die Ehegattin ausbezahlten Beträge auf die Kinderzulage angerechnet werden müssen (Behauptung der Behörde) oder ob diese Beträge bereits als reduzierte Kinderzulage gelten (Behauptung des Beschwerdeführers), was zu einer unzulässigen Doppelanrechnung führen würde. Zudem soll geklärt werden, ob der Beschwerdeführer die an ihn ausbezahlten Beträge gutgläubig empfangen und verbraucht habe. Der Beschwerdeführer halte daher seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht.
I.8. Am 16.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie dessen Gattin, XXXX , als Zeugin einvernommen wurden.römisch eins.8. Am 16.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie dessen Gattin, römisch 40 , als Zeugin einvernommen wurden.
I.9. Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er am 18.12.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags für seine vier – damals mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden – Kinder gestellt habe. Die belangte Behörde habe diesen Antrag für mehrere Jahre nicht erledigt. Im Zuge des bereits bestehenden Rechtsstreits, der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei (zur hg. GZ: W257 2270568-1; dg. GZ: Ra 2024/12/0048), habe er im April 2023 auf Erledigung seines Antrags aus 2019 bzw. um bescheidmäßiges Absprechen über die Höhe des Kinderzuschlags bestanden. Die belangte Behörde habe sodann den hier angefochtenen Bescheid, XXXX , erlassen. Der ihm zustehende Kinderzuschlag für seine Kinder sei für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2022 bemessen und rückwirkend gekürzt worden. römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er am 18.12.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags für seine vier – damals mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden – Kinder gestellt habe. Die belangte Behörde habe diesen Antrag für mehrere Jahre nicht erledigt. Im Zuge des bereits bestehenden Rechtsstreits, der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei (zur hg. GZ: W257 2270568-1; dg. GZ: Ra 2024/12/0048), habe er im April 2023 auf Erledigung seines Antrags aus 2019 bzw. um bescheidmäßiges Absprechen über die Höhe des Kinderzuschlags bestanden. Die belangte Behörde habe sodann den hier angefochtenen Bescheid, römisch 40 , erlassen. Der ihm zustehende Kinderzuschlag für seine Kinder sei für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2022 bemessen und rückwirkend gekürzt worden.
Die belangte Behörde rechtfertige ihren Bescheid mit den folgenden Argumenten: Zum einen hätte der Beschwerdeführer auf das bescheidmäßige Absprechen über die von ihm gestellten Anträge bestanden. Zum anderen hätte seine Frau ebenfalls eine gleichwertige Leistung erhalten, die nun in Abzug zu bringen sei.
Durch diesen Bescheid werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid habe die belangte Behörde – für einen bereits vergangenen Zeitraum – über die ihm zustehenden Kinderzuschläge abgesprochen. Die belangte Behörde verkenne, dass ein solches Vorgehen rechtswidrig sei. Ist ein Bescheid nicht pro futuro gerichtet, sondern liegt sein „Wirksamwerden“ in der Vergangenheit – sei er also „rückwirkend“ –, so müsse dies zum einen im Spruch deutlich zum Ausdruck kommen, zum anderen müsse es für ein solches Vorgehen der Behörde auch eine rechtliche Grundlage geben (vgl VwGH 28.01.2004, Zl 2000/12/0297; VwSlgNF 13.740A). Die Rückwirkung des angefochtenen Bescheids resultiere in seinem Fall daraus, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags mehr als drei Jahre unbearbeitet gelassen und erst im vierten Jahr nach Antragstellung über seinen Anspruch auf Kinderzuschlag abgesprochen habe. Hätte die belangte Behörde also unverzüglich über seinen Antrag abgesprochen, wäre auch keine Rückwirkung eingetreten. Diese Säumnis der Behörde dürfe nun nicht zu seinen Lasten gehen.Durch diesen Bescheid werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid habe die belangte Behörde – für einen bereits vergangenen Zeitraum – über die ihm zustehenden Kinderzuschläge abgesprochen. Die belangte Behörde verkenne, dass ein solches Vorgehen rechtswidrig sei. Ist ein Bescheid nicht pro futuro gerichtet, sondern liegt sein „Wirksamwerden“ in der Vergangenheit – sei er also „rückwirkend“ –, so müsse dies zum einen im Spruch deutlich zum Ausdruck kommen, zum anderen müsse es für ein solches Vorgehen der Behörde auch eine rechtliche Grundlage geben vergleiche VwGH 28.01.2004, Zl 2000/12/0297; VwSlgNF 13.740A). Die Rückwirkung des angefochtenen Bescheids resultiere in seinem Fall daraus, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschlags mehr als drei Jahre unbearbeitet gelassen und erst im vierten Jahr nach Antragstellung über seinen Anspruch auf Kinderzuschlag abgesprochen habe. Hätte die belangte Behörde also unverzüglich über seinen Antrag abgesprochen, wäre auch keine Rückwirkung eingetreten. Diese Säumnis der Behörde dürfe nun nicht zu seinen Lasten gehen.
Durch die tatsächlich erfolgte Ausbezahlung des Kinderzuschlags in voller Höhe habe die belangte Behörde außerdem eine Vertrauenslage geschaffen. Das Vertrauen in die Rechtsordnung sei mitunter auch durch den Gleichheitssatz geschützt (VfSlg 12.186). Der Verfassungsgerichtshof vertrete dazu in ständiger Rechtsprechung, dass das grundlose Abgehen einer Behörde von ihrer jahrelang vertretenen Rechtsauffassung eine Verletzung von Treu und Glauben darstelle; ein solcherart erlassener Bescheid sei damit gleichheitswidrig (VfSlg 12.186 mwN). Der hier gegenständliche Bescheid sei wider Treu und Glauben ergangen. Die Behörde habe ihm – in Kenntnis seiner und der Tätigkeit seiner Gattin und in Kenntnis der erhaltenen Zulagen/Zuschläge – den Kinderzuschlag in voller Höhe ausgeschüttet. Ein bescheidmäßiger Abspruch über den von ihm gestellten Antrag erst auf seine Aufforderung hin erfolgt. Die belangte Behörde habe sich also Jahre später dazu entschieden, ihre Rechtsansicht und ihre Behördenpraxis zu ändern. Diese Änderung in der Behördenpraxis führe nun dazu, dass es zu einem doppelten (weil: wechselseitigen) Abzug von gleichartigen Leistungen sowohl bei ihm als auch seiner Gattin komme. Die von der Behörde bis zu diesem Rechtsstreit vertretene Rechtsansicht sei auch keinesfalls unrichtig gewesen.
Der Bescheid sei aber auch deshalb gleichheitswidrig, weil die belangte Behörde - hätte sie seinerzeit fristgerecht über seinen Antrag auf Kinderzuschlag auch bescheidmäßig abgesprochen - dann dahingehend abgesprochen, dass ihm dieser für seine Kinder vollumfänglich, d.h. ungekürzt, zustehe. Hätte die Behörde sodann ihre Rechtsansicht bzw. Behördenpraxis geändert, hätte sie nur mehr bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage in den rechtskräftigen Bescheid eingreifen dürfen. Die derzeit einzige (freilich: reelle) Möglichkeit eines Eingriffs in einen rechtskräftigen Bescheid stelle dabei § 13 DVG dar. Aber auch nach dieser Bestimmung dürfte ein solcher „Abänderungsbescheid“ bloß in die Zukunft gerichtet sein; einem Bescheid nach § 13 Abs 1 DVG komme mithin bloß Wirkung pro futuro, nicht jedoch eine Rückwirkung zu (vgl zB VwGH 13.03.2013, Zl 2012/12/0081). Eine rückwirkende Abänderung – so wie in seinem Fall: eine rückwirkende Kürzung des Kinderzuschlags – wäre mithin selbst bei erfolgtem bescheidmäßigen Absprechen über seinen Antrag unzulässig gewesen. Dasselbe müsse für den Kinderzuschlag für jene Zeiträume gelten, über die – trotz entsprechender Antragstellung – nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei.Der Bescheid sei aber auch deshalb gleichheitswidrig, weil die belangte Behörde - hätte sie seinerzeit fristgerecht über seinen Antrag auf Kinderzuschlag auch bescheidmäßig abgesprochen - dann dahingehend abgesprochen, dass ihm dieser für seine Kinder vollumfänglich, d.h. ungekürzt, zustehe. Hätte die Behörde sodann ihre Rechtsansicht bzw. Behördenpraxis geändert, hätte sie nur mehr bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage in den rechtskräftigen Bescheid eingreifen dürfen. Die derzeit einzige (freilich: reelle) Möglichkeit eines Eingriffs in einen rechtskräftigen Bescheid stelle dabei Paragraph 13, DVG dar. Aber auch nach dieser Bestimmung dürfte ein solcher „Abänderungsbescheid“ bloß in die Zukunft gerichtet sein; einem Bescheid nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG komme mithin bloß Wirkung pro futuro, nicht jedoch eine Rückwirkung zu vergleiche zB VwGH 13.03.2013, Zl 2012/12/0081). Eine rückwirkende Abänderung – so wie in seinem Fall: eine rückwirkende Kürzung des Kinderzuschlags – wäre mith