TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/28 2000/12/0297

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24 Abs1;
VBG 1948 §23 idF 1979/562;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ö in M, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. Oktober 2000, Zl. 3891.260765/8-III/C/2000, betreffend Zuweisung einer Naturalwohnung und Bemessung der Naturalwohnungsvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war vom 22. September 1986 bis zum 30. April 1998 als Heizer im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) zum Bund an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt M. (im Folgenden: HTBLVA) tätig und steht seit dem 1. Mai 1998 als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A 5, Facharbeiter) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war die HTBLVA.

Mit "Dienstgebererklärung" des Landesschulrates (LSR) vom 21. April 1988, welche wie folgt lautete (Orts- und Straßenbezeichnungen wurden anonymisiert), wurde dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Wohnung zur Benützung überlassen:

"Dienstgebererklärung

Gemäß § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, beide in der geltenden Fassung, wird Ihnen mit Wirksamkeit vom 1.1.1988 die im bundeseigenen Gebäude in M., G-Gasse 22, gelegene Wohnung für die Dauer Ihres Dienstverhältnisses als Naturalwohnung zur Benützung überlassen.

Mit gleicher Wirksamkeit wird die für diese Wohnung zu bezahlende Vergütung gemäß § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 1, 24a und 24b des Gehaltsgesetzes 1956 wie folgt festgesetzt:

1)

Grundvergütung ................................................................

S 1.041,50

2)

öffentliche Abgaben und Betriebskosten, in Höhe

 

 

von 6,20 v.H. der jeweiligen Gesamtkosten, das

 

 

waren im August 1987 ......................................................

S 803,50

3)

Heizungskosten, pauschaliert nach einem Verbrauch

 

 

von 20 m3 Erdgas pro m2 beheizte Fläche (83,31 m2)

 

 

und Jahr, das waren im März 1987 ...................................

S 564,60

Begründung

Gemäß § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 gelten für die Gewährung von Sachleistungen die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Somit kann auch einem Vertragsbediensteten im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Gemäß § 24 Gehaltsgesetz 1956 ist für eine solche Sachleistung eine angemessene Vergütung zu leisten. Diese besteht bei Wohnungen aus einer Grundvergütung sowie den Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten (Heizkosten).

Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist gem. § 24a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 bei im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde. Dieser beträgt derzeit S 16,30 pro m2. Die Grundvergütung ist gem. Abs. 3 dieser Bestimmung bei Naturalwohnungen mit 75 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Die auf die Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich gem. § 24b Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit. Dieses Nutzflächenverhältnis beträgt bei der Ihnen zugewiesenen Naturalwohnung 6,20 % der jeweiligen Gesamtkosten des Gebäudes.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung kann bei gemischt genutzten Gebäuden für die Heizkosten auch ein angemessener monatlicher Pauschalbetrag festgesetzt werden. Die Heizungskosten sind bei Verwendung von Erdgas pauschaliert nach einem Verbrauch von 20 m3 Erdgas pro m2 beheizter Fläche (83,31 m2) und Jahr zu berechnen.

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war daher die für die Naturalwohnung zu bezahlende Vergütung mit den in den Punkten 1) bis 3) angeführten Beträgen festzusetzen.

Für den Amtsführenden Präsidenten

-------"

Mit "Dienstgebererklärung" vom 16. Mai 1991 wurde die Grundvergütung für die gegenständliche Naturalwohnung gemäß § 24a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) rückwirkend mit 1. Dezember 1990 mit S 1.151,50 und mit "Dienstgebererklärung" vom 17. Jänner 1994 rückwirkend mit 1. November 1993 mit S 1.277,60 neu festgesetzt (Valorisierung).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 5, Grundlaufbahn, im Planstellenbereich des (damaligen) Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - "Technische und gewerbliche Lehranstalten" ernannt.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz (LSR) vom 28. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Naturalwohnung rückwirkend mit 1. Mai 1998 zugewiesen und mit gleicher Wirksamkeit die gemäß §§ 24 Abs. 1, 24a und 24b GehG zu leistende Vergütung wie folgt festgelegt:

"1) Grundvergütung

Richtwert vom 1.4.1998 bis 30.4.1999

S 56,10/m2 (hievon 98 % = S 54,98) - 25 %

S 3.512,80

EUR 255,20

ab 1.5.1999

Grundvergütung

Richtwert ab 1.5.1999

S 56,50/m2 (hievon 98 % = S 55,37) - 25 %

S 3.537,70

EUR 257,80

2) öffentliche Abgaben und Betriebskosten

in Höhe von 5,80 v.H. der jeweiligen Gesamtkosten,

das waren im Oktober 1998

S 1.750

EUR 127,20"

Nach Wiedergabe der Rechtslage (§ 80 Abs. 2 BDG 1979, § 24a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 GehG) führte die erstinstanzliche Behörde begründend aus, dass nach den zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Richtlinien für die Bemessungsgrundlage der Grundvergütung der so genannte Richtwertmietzins maßgeblich gewesen sei. Dieser werde ausgehend vom Richtwert durch Berücksichtigung werterhöhender beziehungsweise wertvermindernder Kriterien anhand einer fiktiven "mietrechtlichen Normwohnung" ermittelt. Das örtlich zuständige Amt der Landesregierung habe als zum Zeitpunkt der Neuzuweisung zuständige Gebäudeverwaltungsdienststelle festgestellt, dass die gegenständliche Wohnung zu 98 % der Normwohnung entspreche. Aus diesem Grund sei zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung die Nutzfläche mit 98 % von S 56,10 beziehungsweise mit 98 % von S 56,50 zu multiplizieren. Die Grundvergütung betrage für eine Naturalwohnung 75 % der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der öffentlichen Abgaben und Betriebskosten richte sich nach dem Nutzflächenschlüssel und betrage daher 5,8 % der jeweiligen Gesamtkosten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm mit dem erstinstanzlichen Bescheid die ihm überlassene Wohnung neuerlich rückwirkend mit 1. Mai 1998 zugewiesen worden sei. Dabei sei aber nicht beachtet worden, dass ihm auf Grund der Dienstgebererklärung aus dem Jahre 1988 an dieser Wohnung bereits ein Benützungsrecht zugestanden sei, das nicht geendet habe. Mangels einer Entziehung der Naturalwohnung komme auch eine Neuzuweisung nicht in Frage. Er habe auch den Anspruch, die Wohnung nach seiner "Pragmatisierung" weiterzubenutzen; dies sei auch nie bestritten worden. Die nunmehr erfolgte rückwirkende Neuzuweisung entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Die Erhöhung der Grundvergütung sei ebenfalls rechtswidrig; eine solche wäre nur im Rahmen des § 24a Abs. 6 GehG (Valorisierung) zulässig gewesen. Da § 24a GehG keine Neufestsetzung der Grundvergütung anlässlich der Übernahme eines Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorsehe und sich der Verbraucherpreisindex von April 1988 bis Mai 1998 nicht um 100 % erhöht habe, sei auch die durch den erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Neufestsetzung der Grundvergütung rechtswidrig.

Er beantrage daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass ihm die Naturalwohnung "ab Rechtskraft des Bescheides" gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen und die Grundvergütung mit S 1.703,80 festgesetzt werde, in eventu die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie begründete dies damit, dass durch die Übernahme eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund das Vertragsbedienstetendienstverhältnis nach § 30 Abs. 1 Z 3 VBG ex lege ende. Damit würden auch alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsbedienstetendienstverhältnis - vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (beispielsweise § 67 BDG 1979) - enden. Für die Rechte und Pflichten, die mit der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung (im Vertragsbedienstetenverhältnis) verbunden seien, würden keine entsprechenden Ausnahmebestimmungen bestehen. Zur Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung und Festsetzung der zu leistenden Vergütung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bedürfe es daher eines entsprechenden bescheidförmigen Aktes. Die Auflösung des Vertragsbedienstetendienstverhältnisses durch Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund sei dadurch gekennzeichnet, dass nahtlos ein weiteres (wenn auch öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis an das frühere privatrechtliche Dienstverhältnis anschließe. In diesem Zusammenhang müsse auch die Bestimmung des § 80 Abs. 4a BDG 1979 verstanden werden. Bei gleich bleibenden Voraussetzungen für die Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung werde daher der "aus dem Vertragsdienstverhältnis resultierende Titel auf Benützung einer solchen Wohnung" durch die bescheidmäßige Neuzuweisung ersetzt und finde keine Entziehung der Wohnung statt. Naturgemäß könne die bescheidmäßige Neuzuweisung erst ab Bestehen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen, zumal für die Ernennung einerseits und die Zuweisung einer Naturalwohnung andererseits in der Regel verschiedene Dienstbehörden zuständig seien. Für die Bemessung der Wohnungsvergütung seien jene gesetzlichen Bestimmungen maßgebend, die zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Wohnung gegolten hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, dass ihm nicht eine Naturalwohnung, die er bereits vor mehreren Jahren zugewiesen erhalten habe, neuerlich bescheidmäßig zugewiesen und in diesem Zusammenhang die Naturalwohnungsvergütung erhöht werde (§ 80 BDG 1979; § 24a GehG und § 23 VBG), verletzt.

§ 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 idF BGBl. Nr. 562/1979 lautet:

"Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß."

Gemäß § 30 Abs. 1 lit. c VBG idF BGBl. Nr. 281/1971 endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch seine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund.

§ 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, hat folgenden Wortlaut:

§ 80. (1) ...

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

(...)

(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird (idF BGBl. I Nr. 123/1998).

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird (letzter Halbsatz idF BGBl. I Nr. 123/1998),

(...)"

§ 24a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 (in der Fassung der 45. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994) lautet:

"Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

1. vom Bund gemieteten

a)

Wohnungen und

b)

sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

              2.              im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

1. Naturalwohnungen 75 v.H. (...)."

Die im Geltungsbereich der dargestellten Fassung des § 23 VBG erfolgte Dienstgebererklärung vom 21. April 1988 ist, wie grundsätzlich das gesamte Rechtsverhältnis eines Vertragsbediensteten, dem Privatrecht zuzuordnen. Die Rezeption der für die Gewährung von Sachleistungen für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist wegen ihrer bloß sinngemäßen Anwendung so zu verstehen, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beobachten ist. Weiter gehende Folgen auch im formellen Recht (Übernahme des Bescheidkonzeptes - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 99/12/0229) hätten im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung bedurft. Über die Rechtsfolgen der privatrechtlichen Umsetzung des § 23 VBG - beinhaltend die Belassung eines Dienstnehmers in der Wohnung, nachdem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beendet wurde - ist also im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Hieraus folgt, dass auch die Lösung der Frage, ob in der (privatrechtlichen) Dienstgebererklärung des LSR vom 21. April 1988 ein Benützungsrecht des Beschwerdeführers bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter oder darüber hinaus bis zum Ende jedes weiteren (allenfalls gleichartigen) Dienstverhältnisses mit dem Bund begründet werden sollte, dem vorliegenden Verfahren entzogen ist.

Der belangten Behörde ist allerdings vorzuwerfen, dass es nicht zulässig ist, einem Beamten gegen seinen Willen (durch Bescheid) eine Wohnung als Naturalwohnung (neu) zuzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 89/12/0180 = Slg. Nr. 13779/A). Ein derartiger Wille des Beschwerdeführers folgt zwar aus dem an die belangte Behörde gerichteten (Haupt-)Berufungsantrag, dem allerdings das fortgesetzte, mit einem aufrechten Benutzungsrecht aus der Dienstgebererklärung vom 21. April 1988 argumentierende Vorbringen - auch in der an die belangte Behörde gerichteten Berufungsschrift selbst - entgegensteht. Diese Diskrepanz hätte die Notwendigkeit begründet, mit dem Beschwerdeführer vor einer Entscheidung seinen diesbezüglichen Willen abzuklären. Das Unterbleiben dieser Erörterung belastet das Berufungsverfahren mit einer gemäß § 41 Abs. 1 VwGG amtswegig wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG. Sollte der Beschwerdeführer - mit ausreichender Klarheit - eine neue bescheidmäßige Überlassung der Benützung anstreben, wird diese auch eine neue Entscheidung über die - aktuell zu bemessende - Vergütung nach den §§ 24a bis 24c GehG nach sich zu ziehen haben.

Inhaltlich rechtswidrig erweist sich der angefochtene Bescheid deshalb, weil § 80 Abs. 2 BDG 1979 keinen Anhaltspunkt für die - im Ergebnis somit zutreffend verneinte - Zulässigkeit einer rückwirkenden (also mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt, der vor Erlassung des Zuweisungsbescheides liegt) Überlassung einer Wohnung bietet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vergütung für eine dem Beamten (schon mit einem früheren Bescheid) zugeteilte Naturalwohnung erstmals auch für die Zeit vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides festgesetzt und zur Leistung vorgeschrieben werden kann (so das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/44 = Slg. Nr. 9054/A). Wenn nämlich § 24 Abs. 1 GehG ausdrücklich den Grundsatz aufstellt, dass der Beamte bei Gewährung von Sachbezügen eine angemessene Vergütung zu leisten hat, so lässt sich daraus die Ermächtigung zur Erlassung eines rückwirkenden Bescheides nur betreffend die Vergütung für eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt (bescheidmäßig) überlassene Naturalwohnung ableiten. Eine Norm, aus der sich Vergleichbares für die bescheidmäßige Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung folgern ließe, kann dem § 80 BDG 1979 oder einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes aber nicht entnommen werden. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass die Wirkung eines existent gewordenen Bescheides nur dann zu einem vor seiner Erlassung liegenden Zeitpunkt eintreten darf, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift Derartiges vorsieht (vgl. das zu einer Naturalwohnung ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 89/12/0168 = Slg. Nr. 13740/A, m.w.N.).

Der angefochtene Bescheid war somit als inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs. 2 Z 1VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung der für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbeträge gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 28. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120297.X00

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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