Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W180 2333074-1/4Z
TEILERKENNTNIS
im namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 30.07.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VII.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sieben.).
Zu Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) enthält der Bescheid keine Begründung. Die Ausführungen unter der Überschrift „Zu Spruchpunkt VI.:“ in Teil „E) Rechtliche Beurteilung“ des Bescheides beziehen sich zur Gänze auf Spruchpunkt VII. des Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und stehen im Übrigen zu diesem im Widerspruch, in dem in der Begründung von einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ausgegangen und diese begründet wird. Ein Unterkapitel „Zu Spruchpunkt VII.“ ist hingegen in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides nicht enthalten. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) enthält der Bescheid keine Begründung. Die Ausführungen unter der Überschrift „Zu Spruchpunkt römisch sechs.:“ in Teil „E) Rechtliche Beurteilung“ des Bescheides beziehen sich zur Gänze auf Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und stehen im Übrigen zu diesem im Widerspruch, in dem in der Begründung von einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise ausgegangen und diese begründet wird. Ein Unterkapitel „Zu Spruchpunkt römisch sieben.“ ist hingegen in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides nicht enthalten.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde ausdrücklich in vollem Umfang – somit auch gegen Spruchpunkt VI. – erhoben, wobei zu letzterem bemerkt wurde, dass die Behörde unverständlicherweise die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe und die Aberkennung zudem der Rechtsmittelbelehrung widerspreche. Es werde daher angeregt, diesen Fehler schnell zu korrigieren und der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Spruchpunkte II. bis V. beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu Spruchpunkte III. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen. 3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde ausdrücklich in vollem Umfang – somit auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. – erhoben, wobei zu letzterem bemerkt wurde, dass die Behörde unverständlicherweise die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, es hierfür keine rechtliche Grundlage gebe und die Aberkennung zudem der Rechtsmittelbelehrung widerspreche. Es werde daher angeregt, diesen Fehler schnell zu korrigieren und der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VII.).Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sieben.).
Zu Spruchpunkt VI. enthält der Bescheid keine Begründung. Zu Spruchpunkt römisch sechs. enthält der Bescheid keine Begründung.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.12.2025. Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ist einem vom Gericht einholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Im Verwaltungsakt finden sich im Übrigen auch keine Hinweise darauf, dass gegen den BF Strafanzeigen vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 18 und § 19 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18 und Paragraph 19, BFA-VG lauten wie folgt:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentli