TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/28 W179 2283280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2026
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Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

AMD-G §38 Abs2
AMD-G §43 Abs1
AMD-G §43 Abs2
AMD-G §62 Abs1
B-VG Art133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §36
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AMD-G § 38 heute
  2. AMD-G § 38 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. AMD-G § 38 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  4. AMD-G § 38 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. AMD-G § 38 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2010
  1. AMD-G § 43 heute
  2. AMD-G § 43 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. AMD-G § 43 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 43 heute
  2. AMD-G § 43 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. AMD-G § 43 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  3. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  4. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  5. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  7. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  8. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  9. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  10. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  12. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  13. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  14. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  15. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  16. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  17. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  18. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Spruch


,

W179 2283280-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , GZ XXXX betreffend Verstöße gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom römisch 40 , GZ römisch 40 betreffend Verstöße gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) als nunmehr belangte Behörde – nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen – im Rahmen der ihr obliegenden monatlichen Werbebeobachtung Verstöße der beschwerdeführenden Partei in ihrem am XXXX von XXXX Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm „ XXXX “ fest. Dabei stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.a. Verstöße gegen § 43 Abs 2 AMD-G – indem die beschwerdeführende Partei (i). um ca XXXX Uhr, (ii). um ca XXXX Uhr, (iii). um ca XXXX Uhr, (iv). um ca XXXX Uhr, (v). um ca XXXX Uhr, (vi). um ca XXXX Uhr und (vii). um ca XXXX Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat – fest. Außerdem stellte die belangte Behörde einen Verstoß gegen § 38 Abs 2 Z 4 AMD-G (Spruchpunkt 1.b.) sowie einen Verstoß gegen § 45 Abs 1 AMD-G (Spruchpunkt 1.c.) fest und erkannte gemäß § 62 Abs 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung (Spruchpunkt 2.) sowie Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnung gemäß § 29 Abs 1 AMD-G (Spruchpunkt 3.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) als nunmehr belangte Behörde – nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen – im Rahmen der ihr obliegenden monatlichen Werbebeobachtung Verstöße der beschwerdeführenden Partei in ihrem am römisch 40 von römisch 40 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm „ römisch 40 “ fest. Dabei stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.a. Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G – indem die beschwerdeführende Partei (i). um ca römisch 40 Uhr, (ii). um ca römisch 40 Uhr, (iii). um ca römisch 40 Uhr, (iv). um ca römisch 40 Uhr, (v). um ca römisch 40 Uhr, (vi). um ca römisch 40 Uhr und (vii). um ca römisch 40 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat – fest. Außerdem stellte die belangte Behörde einen Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G (Spruchpunkt 1.b.) sowie einen Verstoß gegen Paragraph 45, Absatz eins, AMD-G (Spruchpunkt 1.c.) fest und erkannte gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung (Spruchpunkt 2.) sowie Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G (Spruchpunkt 3.).

Der beschwerdeführenden Partei wurde in Spruchpunkt 2. aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung in ihrem Fernsehprogramm „ XXXX “ an einem Samstag zwischen XXXX Uhr durch Verlesung und Einblendung des Texts im Bild in folgender Weise zu veröffentlichen:Der beschwerdeführenden Partei wurde in Spruchpunkt 2. aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung in ihrem Fernsehprogramm „ römisch 40 “ an einem Samstag zwischen römisch 40 Uhr durch Verlesung und Einblendung des Texts im Bild in folgender Weise zu veröffentlichen:

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter Folgendes festgestellt:

Die XXXX hat am XXXX im Fernsehprogramm „ XXXX “ vor und nach der Sendung „ XXXX “ Produktplatzierungshinweise ausgestrahlt, obwohl diese Sendung keine Produktplatzierung enthielt. Weiters hat sie an diesem Tag im Zeitraum zwischen XXXX Uhr mehrfach Werbung ausgestrahlt, ohne diese von anderen Programmteilen eindeutig zu trennen. Zudem hat sie in der Sendestunde von XXXX Uhr die höchstzulässige Werbedauer von zwölf Minuten pro Stunde überschritten. Damit wurde gegen die Bestimmungen des AudiovisueIIe Mediendienste-Gesetzes verstoßen.“Die römisch 40 hat am römisch 40 im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ vor und nach der Sendung „ römisch 40 “ Produktplatzierungshinweise ausgestrahlt, obwohl diese Sendung keine Produktplatzierung enthielt. Weiters hat sie an diesem Tag im Zeitraum zwischen römisch 40 Uhr mehrfach Werbung ausgestrahlt, ohne diese von anderen Programmteilen eindeutig zu trennen. Zudem hat sie in der Sendestunde von römisch 40 Uhr die höchstzulässige Werbedauer von zwölf Minuten pro Stunde überschritten. Damit wurde gegen die Bestimmungen des AudiovisueIIe Mediendienste-Gesetzes verstoßen.“

Zusätzlich wurde der beschwerdeführenden Partei in Spruchpunkt 3. aufgetragen „binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria Nachweise der Veröffentlichung gemäß Spruchpunkt 2. in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, wobei ausschließlich Spruchpunkt 1. a. (i). des Bescheides angefochten wird. [Die Spruchpunkte 2. (Veröffentlichungspflicht) und 3. (Nachweis der erfolgten Veröffentlichung) werden ebenso wenig angefochten.] Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die belangte Behörde betreffend die Werbung um ca XXXX Uhr zu Unrecht eine Verletzung von § 43 Abs 2 AMD-G festgestellt habe und somit der Bescheid im angefochtenen Umfang inhaltlich rechtswidrig sei und beantragt:2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, wobei ausschließlich Spruchpunkt 1. a. (i). des Bescheides angefochten wird. [Die Spruchpunkte 2. (Veröffentlichungspflicht) und 3. (Nachweis der erfolgten Veröffentlichung) werden ebenso wenig angefochten.] Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die belangte Behörde betreffend die Werbung um ca römisch 40 Uhr zu Unrecht eine Verletzung von Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G festgestellt habe und somit der Bescheid im angefochtenen Umfang inhaltlich rechtswidrig sei und beantragt:

„[…] den angefochtenen Bescheid der KommAustria XXXX dahingehend abzuändern, dass die im Spruchpunkt 1. a. (i) getroffene Feststellung, dass die XXXX in ihrem am XXXX von XXXX Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm XXXX gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. XXXX Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat, ersatzlos aufgehoben wird„[…] den angefochtenen Bescheid der KommAustria römisch 40 dahingehend abzuändern, dass die im Spruchpunkt 1. a. (i) getroffene Feststellung, dass die römisch 40 in ihrem am römisch 40 von römisch 40 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm römisch 40 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. römisch 40 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat, ersatzlos aufgehoben wird

in eventu

den angefochtenen Bescheid der KommAustria XXXX dahingehend abzuändern, dass das mit Schreiben der KommAustria XXXX gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Rechtsverletzungsverfahren in Bezug auf die in Spruchpunkt 1. a. (i) getroffene festgestellte Rechtsverletzung, dass die XXXX in ihrem am XXXX von XXXX Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm XXXX gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. XXXX Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat, eingestellt wird.“den angefochtenen Bescheid der KommAustria römisch 40 dahingehend abzuändern, dass das mit Schreiben der KommAustria römisch 40 gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Rechtsverletzungsverfahren in Bezug auf die in Spruchpunkt 1. a. (i) getroffene festgestellte Rechtsverletzung, dass die römisch 40 in ihrem am römisch 40 von römisch 40 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm römisch 40 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verstoßen hat, indem sie um ca. römisch 40 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat, eingestellt wird.“

Eine mündliche Verhandlung wird nicht beantragt.

Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, sie habe um XXXX Uhr keine gegen das Trennungsgebot verstoßende Werbung ausgestrahlt, da das „Split-Screen-advertising“ und die darauffolgende Werbung nicht irreführend gewesen seien und „kein zusätzliches Trennelement“ erforderlich gewesen sei.Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, sie habe um römisch 40 Uhr keine gegen das Trennungsgebot verstoßende Werbung ausgestrahlt, da das „Split-Screen-advertising“ und die darauffolgende Werbung nicht irreführend gewesen seien und „kein zusätzliches Trennelement“ erforderlich gewesen sei.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. In der Folge reicht die belangte Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin nach, mit welchem diese der KommAustria die aufgetragene Veröffentlichung gemäß Spruchpunkt 2. nachweist. In dieser aufgetragenen Veröffentlichung ist Spruchpunkt 1.a. summarisch dargestellt, wodurch auch der, in der gegenständlichen Beschwerde angefochtene, Spruchpunkt 1. a. (i). von der Veröffentlichung erfasst ist.

5. Sodann wird das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der zuvor zuständig gewesenen Richterin XXXX abgenommen und der nun zuständigen Gerichtabteilung W179 neu zugewiesen.5. Sodann wird das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der zuvor zuständig gewesenen Richterin römisch 40 abgenommen und der nun zuständigen Gerichtabteilung W179 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird – wie schon durch die belangte Behörde – folgender (vorliegend) entscheidungswesentliche – und von der beschwerdeführenden Partei unbestritten gebliebene – Sachverhalt festgestellt:

„Die XXXX ist eine zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Wien. „Die römisch 40 ist eine zur Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Wien.

Sie ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms „ XXXX “. Darüber hinaus veranstaltet sie mehrere Abruf- und Zusatzdienste.Sie ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms „ römisch 40 “. Darüber hinaus veranstaltet sie mehrere Abruf- und Zusatzdienste.

Zu den ausgestrahlten Sendungen

Werbeblock nach Split-Screen-Werbung

1. Am XXXX wird im Satellitenfernsehprogramm „ XXXX “ der XXXX nach der Sendung „ XXXX “ um ca. XXXX Uhr im Split-Screen ein Werbespot für „ XXXX “ ausgestrahlt. Dabei ist die Werbung im linken oberen Bildbereich angesiedelt und an den Seiten sowie unterhalb umrahmt. Innerhalb dieses Rahmens, der teilweise in den Senderfarben von „ XXXX “ gehalten ist XXXX ist links unten in weißer Farbe der Schriftzug „Werbung“ ersichtlich (siehe Abbildung 1).1. Am römisch 40 wird im Satellitenfernsehprogramm „ römisch 40 “ der römisch 40 nach der Sendung „ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr im Split-Screen ein Werbespot für „ römisch 40 “ ausgestrahlt. Dabei ist die Werbung im linken oberen Bildbereich angesiedelt und an den Seiten sowie unterhalb umrahmt. Innerhalb dieses Rahmens, der teilweise in den Senderfarben von „ römisch 40 “ gehalten ist römisch 40 ist links unten in weißer Farbe der Schriftzug „Werbung“ ersichtlich (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Split-Screen-Werbespot für XXXX Abbildung 1: Split-Screen-Werbespot für römisch 40

Abbildung 2: Split-Screen-Werbespot für XXXX mit Programmhinweis XXXX Abbildung 2: Split-Screen-Werbespot für römisch 40 mit Programmhinweis römisch 40

Unmittelbar anschließend folgt um ca. XXXX Uhr ebenfalls in einem Split-Screen ein Werbespot für „ XXXX “ (siehe Abbildung 2). Dabei befindet sich der Spot ebenfalls im linken oberen Bildbereich und darunter in weißer Farbe gehalten der Schriftzug „Werbung“. Darüber hinaus ist rechts unten das Wort „Gleich“ zusammen mit dem Titel der nachfolgenden Sendung „ XXXX “ in weißer Farbe eingeblendet.Unmittelbar anschließend folgt um ca. römisch 40 Uhr ebenfalls in einem Split-Screen ein Werbespot für „ römisch 40 “ (siehe Abbildung 2). Dabei befindet sich der Spot ebenfalls im linken oberen Bildbereich und darunter in weißer Farbe gehalten der Schriftzug „Werbung“. Darüber hinaus ist rechts unten das Wort „Gleich“ zusammen mit dem Titel der nachfolgenden Sendung „ römisch 40 “ in weißer Farbe eingeblendet.

Unmittelbar im Anschluss an den Werbespot für „ XXXX “ wird um ca. XXXX Uhr ein Werbeblock ausgestrahlt. Dieser beginnt im Vollbild mit einem Spot für „ XXXX “. Unmittelbar im Anschluss an den Werbespot für „ römisch 40 “ wird um ca. römisch 40 Uhr ein Werbeblock ausgestrahlt. Dieser beginnt im Vollbild mit einem Spot für „ römisch 40 “.

2. Nach Programmhinweisen für die Sendungen „ XXXX “ und „ XXXX “ wird um ca. XXXX Uhr ein weiterer Split-Screen-Werbespot, diesmal für „ XXXX “, ausgestrahlt (siehe Abbildung 3). 2. Nach Programmhinweisen für die Sendungen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ wird um ca. römisch 40 Uhr ein weiterer Split-Screen-Werbespot, diesmal für „ römisch 40 “, ausgestrahlt (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3: Split-Screen-Werbespot für „ XXXX “ mit Programmhinweis „ XXXX “Abbildung 3: Split-Screen-Werbespot für „ römisch 40 “ mit Programmhinweis „ römisch 40 “

Dieser Split-Screen ist – wie die sonstigen Split-Screen-Werbespots im Beobachtungszeitraum („ XXXX “ um ca. XXXX Uhr, „ XXXX “ um ca. XXXX Uhr und „ XXXX “ um ca. XXXX Uhr) – so arrangiert, dass im Split-Screen einerseits der Spot, andererseits die Schriftzüge „Werbung“ (linker unterer Bildbereich) sowie „Jetzt“ zusammen mit dem Titel der nachfolgenden Sendung und einem Countdown sichtbar sind (rechter unterer Bildbereich).Dieser Split-Screen ist – wie die sonstigen Split-Screen-Werbespots im Beobachtungszeitraum („ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr, „ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr und „ römisch 40 “ um ca. römisch 40 Uhr) – so arrangiert, dass im Split-Screen einerseits der Spot, andererseits die Schriftzüge „Werbung“ (linker unterer Bildbereich) sowie „Jetzt“ zusammen mit dem Titel der nachfolgenden Sendung und einem Countdown sichtbar sind (rechter unterer Bildbereich).

Unmittelbar nach dem Split-Screen-Werbespot für „ XXXX “ fängt die Sendung „ XXXX “ an.“Unmittelbar nach dem Split-Screen-Werbespot für „ römisch 40 “ fängt die Sendung „ römisch 40 “ an.“

2. Beweiswürdigung:

1. Die erhobene Beschwerde rügt ausschließlich die behördliche rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt 1. a. (i)., bekämpft allerdings nicht die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen; ebenso wenig bestreitet die beschwerdeführende Partei die behördliche Beweiswürdigung, weshalb der im angefochtenen Bescheid festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte und für zutreffend befundene Sachverhalt auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.

3.1. Anzuwendendes Recht:

3. Aus § 62 Abs 1 AMD-G ergibt sich, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz eine zeitraumbezogene Entscheidung ist (vgl VwGH 07.06.2022, Ro 2022/03/0038).3. Aus Paragraph 62, Absatz eins, AMD-G ergibt sich, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz eine zeitraumbezogene Entscheidung ist vergleiche VwGH 07.06.2022, Ro 2022/03/0038).

4. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 55/2022, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:4. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2022,, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]

40.      Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Werbung umfasst weiters jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird (ideelle Werbung);

[…]“

„Erkennbarkeit und Trennung

§ 43. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.Paragraph 43, (1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.

(3) Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.“

„Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 62, (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]“

3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

5. Gemäß § 2 Z 40 AMD-G ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.“ Daraus ergeben sich die Tatbestandselemente der werblichen Gestaltung einer Äußerung und der Entgeltlichkeit der Ausstrahlung dieser Äußerung, wobei – mit Ausnahme der ideellen Werbung – eine doppelte Entgeltlichkeit vorausgesetzt wird. Die geforderte doppelte Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Produkt gegen Entgelt angeboten wird und die Äußerung gegen Entgelt übertragen wird. Die Entgeltlichkeit des Produkts ist grundsätzlich weit zu verstehen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 456 f).5. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.“ Daraus ergeben sich die Tatbestandselemente der werblichen Gestaltung einer Äußerung und der Entgeltlichkeit der Ausstrahlung dieser Äußerung, wobei – mit Ausnahme der ideellen Werbung – eine doppelte Entgeltlichkeit vorausgesetzt wird. Die geforderte doppelte Entgeltlichkeit liegt vor, wenn das Produkt gegen Entgelt angeboten wird und die Äußerung gegen Entgelt übertragen wird. Die Entgeltlichkeit des Produkts ist grundsätzlich weit zu verstehen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 456 f).

6. Zur Auslegung des Werbebegriffs der einzelnen medienrechtlichen Vorschriften wie ORF-G, PrivatradioG und AMD-G kann auf die Rechtsprechung des VwGH zu diesen Gesetzen wechselseitig Rückgriff genommen werden (vgl VwGH 21.10.2011, Zl 2009/03/0173).6. Zur Auslegung des Werbebegriffs der einzelnen medienrechtlichen Vorschriften wie ORF-G, PrivatradioG und AMD-G kann auf die Rechtsprechung des VwGH zu diesen Gesetzen wechselseitig Rückgriff genommen werden vergleiche VwGH 21.10.2011, Zl 2009/03/0173).

7. Die zur vergleichbaren Bestimmung des § 1a Z 8 ORF-G ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt für die Entgeltlichkeit nicht auf eine tatsächliche Entgeltlichkeit, sondern darauf ab, ob grundsätzlich anhand eines objektiven Maßstabs und nach dem üblichen Verkehrsgebrauch davon auszugehen ist, dass Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2019/03/0087; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007; VwGH 26.02.2016, Ra 2016/03/0021). Die Vereinbarung oder Leistung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung ist gerade keine Voraussetzung des § 2 Z 40 AMD-G (vgl VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172).7. Die zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt für die Entgeltlichkeit nicht auf eine tatsächliche Entgeltlichkeit, sondern darauf ab, ob grundsätzlich anhand eines objektiven Maßstabs und nach dem üblichen Verkehrsgebrauch davon auszugehen ist, dass Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2019/03/0087; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007; VwGH 26.02.2016, Ra 2016/03/0021). Die Vereinbarung oder Leistung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung ist gerade keine Voraussetzung des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G vergleiche VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172).

8. Betreffend die werbliche Äußerung stellt § 2 Z 40 AMD-G auf die bloße Eignung ab, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb zu gewinnen und schließt daraus unmittelbar auf das Ziel, den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern (vgl VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0047; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007).8. Betreffend die werbliche Äußerung stellt Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G auf die bloße Eignung ab, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb zu gewinnen und schließt daraus unmittelbar auf das Ziel, den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern vergleiche VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0047; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007).

9. Der Beitrag für „ XXXX “ am XXXX um ca XXXX Uhr, welcher im Split-Screen im Satellitenfernsehprogramm „ XXXX “ der XXXX ausgestrahlt wurde, erfüllt unzweifelhaft den Tatbestand des § 2 Z 40 AMD-G. Dies gilt ebenfalls für den Beitrag betreffend „ XXXX “, welcher im Anschluss an den Beitrag für „ XXXX “ um ca XXXX Uhr im Vollbild ausgestrahlt wurde. In beiden Beiträgen wird für Waren geworben, welche gegen Entgelt angeboten werden. Die Beiträge sind außerdem aufgrund ihrer Gestaltung mit der Absicht der Absatzförderung entworfen und werden von einer Fernsehveranstalterin üblicherweise nur gegen Entgelt gesendet. Somit handelt es sich bei beiden Beiträgen um Fernsehwerbung im Sinne des § 2 Z 40 AMD-G. Dies wurde auch von der beschwerdeführenden Partei weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde substantiiert bestritten.9. Der Beitrag für „ römisch 40 “ am römisch 40 um ca römisch 40 Uhr, welcher im Split-Screen im Satellitenfernsehprogramm „ römisch 40 “ der römisch 40 ausgestrahlt wurde, erfüllt unzweifelhaft den Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G. Dies gilt ebenfalls für den Beitrag betreffend „ römisch 40 “, welcher im Anschluss an den Beitrag für „ römisch 40 “ um ca römisch 40 Uhr im Vollbild ausgestrahlt wurde. In beiden Beiträgen wird für Waren geworben, welche gegen Entgelt angeboten werden. Die Beiträge sind außerdem aufgrund ihrer Gestaltung mit der Absicht der Absatzförderung entworfen und werden von einer Fernsehveranstalterin üblicherweise nur gegen Entgelt gesendet. Somit handelt es sich bei beiden Beiträgen um Fernsehwerbung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G. Dies wurde auch von der beschwerdeführenden Partei weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde substantiiert bestritten.

10. Nach § 43 Abs 1 und Abs 2 AMD-G muss Fernsehwerbung leicht als solche erkennbar und durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein. Die Erkennbarkeit der Werbung nach § 43 Abs 1 AMD-G und die eindeutige Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nach § 43 Abs 2 AMD-G sind zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 585; VwGH 12.12.2007, 2005/04/0243, RS 3; VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152). Erkennbarkeits- und Trennungsgebot verfolgen das Ziel des Schutzes des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass gemäß § 43 Abs 1 AMD-G es nicht ausreichend ist, dass Fernsehwerbung erkennbar ist, sondern das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass diese „leicht als solche erkennbar“ ist.10. Nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, AMD-G muss Fernsehwerbung leicht als solche erkennbar und durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein. Die Erkennbarkeit der Werbung nach Paragraph 43, Absatz eins, AMD-G und die eindeutige Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nach Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G sind zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 585; VwGH 12.12.2007, 2005/04/0243, RS 3; VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152). Erkennbarkeits- und Trennungsgebot verfolgen das Ziel des Schutzes des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AMD-G e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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