Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AVG §17Spruch
,
W151 2317592-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 08.07.2025, AZ: XXXX betreffend Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 08.07.2025, AZ: römisch 40 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Bescheid vom 08.07.2025 wird ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Bescheid vom 08.07.2025 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.08.2022 forderte die Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsservice (im Folgenden auch ÖGK oder belangte Behörde) Herrn XXXX (im Folgenden BF) unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 LSD-BG zur Vorlage bzw. Übermittlung mehrerer Unterlagen vier Dienstnehmer betreffend auf. 1. Mit Schreiben vom 17.08.2022 forderte die Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsservice (im Folgenden auch ÖGK oder belangte Behörde) Herrn römisch 40 (im Folgenden BF) unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG zur Vorlage bzw. Übermittlung mehrerer Unterlagen vier Dienstnehmer betreffend auf.
2. Mit Schreiben vom 27.07.2023 erstattete die belangte Behörde beim Magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk Anzeige wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 LSD-BG, da der BF der Aufforderung zur Unterlagenübermittlung nicht nachgekommen sei.2. Mit Schreiben vom 27.07.2023 erstattete die belangte Behörde beim Magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk Anzeige wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG, da der BF der Aufforderung zur Unterlagenübermittlung nicht nachgekommen sei.
3. In der Folge erging am 29.01.2024 ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, Zl. XXXX .3. In der Folge erging am 29.01.2024 ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, Zl. römisch 40 .
4. Mit E-Mail vom 06.02.2024 trat der BF erstmals mit dem Ersuchen um Übermittlung einer Aktenabschrift an die ÖGK heran.
5. Am 27.02.2024 erhob der BF Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.01.2024, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.01.2025, GZ: XXXX , abgewiesen wurde.5. Am 27.02.2024 erhob der BF Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.01.2024, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.01.2025, GZ: römisch 40 , abgewiesen wurde.
6. Mit E-Mail vom 11.03.2025 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides durch die ÖGK aus dem die Gründe hervorgehen, weshalb ihm die Akteneinsicht verweigert werde. Die Verweigerung der Akteneinsicht würde seine Möglichkeit eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen erheblich einschränken und faktisch unmöglich machen.
7. Mit Schriftsatz vom 12.03.2025 brachte der BF außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.01.2025, GZ: XXXX , ein. 7. Mit Schriftsatz vom 12.03.2025 brachte der BF außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.01.2025, GZ: römisch 40 , ein.
8. Mit E-Mail vom 17.04.2025 führte der BF aus, er konkretisiere sein Begehren dahingehend, dass er mit Nachdruck Einsicht in sämtliche Unterlagen begehre, auf deren Grundlage die Anzeige erstattet worden sei. Der BF stelle klar, dass sich sein Antrag nicht auf ein bei einer anderen Behörde geführtes Verfahren richte, sondern auf den internen Akt der ÖGK.
9. In der Folge sprach die ÖGK mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2025, Zl. XXXX , aus, dass der BF gemäß § 17 Abs. 1 AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige gemäß § 27 Abs. 1 LSD-BG hat. Begründend legte die Behörde dar, dass sie im Verfahren nach dem LSD-BG eine Anzeige an das Magistratische Bezirksamt erstattet habe und als Partei agiere, nicht aber als Behörde. Die Anzeigenlegung der ÖGK stelle kein behördliches Verfahren dar, da die ÖGK keinen individuellen Verwaltungsakt der Hoheitsverwaltung setze. Der Bescheid werde durch das Magistratische Bezirksamt erlassen. 9. In der Folge sprach die ÖGK mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2025, Zl. römisch 40 , aus, dass der BF gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige gemäß Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG hat. Begründend legte die Behörde dar, dass sie im Verfahren nach dem LSD-BG eine Anzeige an das Magistratische Bezirksamt erstattet habe und als Partei agiere, nicht aber als Behörde. Die Anzeigenlegung der ÖGK stelle kein behördliches Verfahren dar, da die ÖGK keinen individuellen Verwaltungsakt der Hoheitsverwaltung setze. Der Bescheid werde durch das Magistratische Bezirksamt erlassen.
10. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.08.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass eine Vor-Ort-Kontrolle nach § 7 LSD-BG zwingende Voraussetzung für die Verpflichtung zur Unterlagenvorlage sei. Der BF sei über die Einleitung eines Prüfverfahrens nicht informiert worden und habe keine Möglichkeit zur Mitwirkung gehabt. Trotz wiederholter Anträge auf Akteneinsicht sei dies durch die ÖGK verweigert worden. Auch im Verwaltungsstrafverfahren sei der Akt nicht vorgelegt worden, obwohl er die Grundlage der Anzeige bilde. Das zuständige Verwaltungsgericht habe den BF lediglich an die ÖGK verwiesen. 10. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.08.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass eine Vor-Ort-Kontrolle nach Paragraph 7, LSD-BG zwingende Voraussetzung für die Verpflichtung zur Unterlagenvorlage sei. Der BF sei über die Einleitung eines Prüfverfahrens nicht informiert worden und habe keine Möglichkeit zur Mitwirkung gehabt. Trotz wiederholter Anträge auf Akteneinsicht sei dies durch die ÖGK verweigert worden. Auch im Verwaltungsstrafverfahren sei der Akt nicht vorgelegt worden, obwohl er die Grundlage der Anzeige bilde. Das zuständige Verwaltungsgericht habe den BF lediglich an die ÖGK verwiesen.
11. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
12. Infolge von Unzuständigkeitsanzeigen der Gerichtsabteilungen W151 und W177 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W151 mit Entscheidung des Präsidenten vom 30.09.2025 endgültig zugewiesen.
13. Mit Parteiengehör vom 01.10.2025 wurde die ÖGK aufgefordert binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wann der BF erstmals einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe und diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
14. Mit Schreiben vom 09.10.2025 teilte die ÖGK mit, dass der BF mit E-Mail vom 06.02.2024 um Aktenabschrift bei der ÖGK ersucht habe. Ebenso habe er diese in seiner Beschwerde vom 27.02.2024 gegen das Straferkenntnis des MBA beantragt. Sein Begehren auf Akteneinsicht habe der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wiederholt und mit E-Mail vom 11.03.2025 einen Bescheidantrag über die Verweigerung der Akteneinsicht gestellt. Die belangte Behörde schloss ihrem Schreiben diesbezüglichen Emailverkehr mit dem BF an.
15. Mit Schreiben vom 13.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das Schreiben an die ÖGK vom 01.10.2025 und die Stellungnahme der ÖGK vom 09.10.2025 zur Kenntnis.
16. Mit Stellungnahme vom 20.10.2025 wiederholte der BF im Wesentlichen, dass die Einsicht in die vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Angeschlossen wurde der Stellungnahme eine schriftliche Rechtfertigung vom 29.08.2023 gegenüber der belangten Behörde sowie ein E-Mail des BF an die ÖGK mit dem Ersuchen um Übermittlung einer Aktenabschrift.
17. Die Stellungnahme des BF vom 20.10.2025 wurde der ÖGK mit Schreiben vom 22.10.2025 zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Inhaber eines Einzelunternehmens und wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit Schreiben vom 17.08.2022 gemäß § 14 Abs. 2 LSD-BG zur Vorlage von Lohnunterlagen betreffend vier seiner Dienstnehmer aufgefordert. 1.1. Der BF ist Inhaber eines Einzelunternehmens und wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit Schreiben vom 17.08.2022 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG zur Vorlage von Lohnunterlagen betreffend vier seiner Dienstnehmer aufgefordert.
Am 27.07.2023 erstattete die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien infolge Verdachts einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtvorlage der geforderten Unterlagen.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.01.2024 wurde über den BF eine Geldstrafe verhängt. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 27.02.2024 Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien 22.01.2025, GZ: XXXX , abgewiesen.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29.01.2024 wurde über den BF eine Geldstrafe verhängt. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 27.02.2024 Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien 22.01.2025, GZ: römisch 40 , abgewiesen.
1.2. Mit Schreiben vom 06.02.2024 ersuchte der BF die ÖGK erstmals um eine Aktenabschrift. In der Beschwerde vom 27.02.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien machte der BF ebenso eine Verweigerung der Akteneinsicht durch die ÖGK geltend und begehrte vollständige Akteneinsicht in den gesamten „Prüfakt gemäß LSD-BG“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12.12.2024 wiederholte der BF sein Begehren nach Akteneinsicht und wurde an die ÖGK verwiesen. Schließlich begehrte der BF mit E-Mail vom 11.03.2025 die Erlassung eines Bescheids über die Verweigerung der Akteneinsicht durch die ÖGK.
1.3. Die ÖGK sprach mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2025 aus, dass der BF gemäß § 17 Abs. 1 AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige gemäß § 27 Abs. 1 LSD-BG hat. 1.3. Die ÖGK sprach mit hier beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.07.2025 aus, dass der BF gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige gemäß Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass der BF an den genannten Daten (erstmals mit 06.02.2024) um Akteneinsicht ersuchte folgt aus der diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.10.2025 und dem in Vorlage gebrachten Schriftverkehr mit dem BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten (auszugsweise):
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) …
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
In der Sache folgt daraus:
3.3. Fallgegenständlich wurde der BF durch die belangte Behörde aufgefordert Lohnunterlagen vorzulegen. Diesem Auftrag hat der BF jedoch nicht (fristgerecht) entsprochen, woraufhin zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien erstattet wurde. Daraufhin erging mit 29.01.2024 ein Straferkenntnis.
Wie festgestellt ist der BF mit seinem Begehren um Akteneinsicht erstmals mit Schreiben vom 06.02.2024 (sodann mit 27.02.2024 und 11.03.2025), in dem er die Übermittlung einer Aktenabschrift verlangt, an die ÖGK herangetreten.
Mit Bescheid vom 08.07.2025 sprach die ÖGK schließlich aus, dass dem BF gemäß § 17 Abs. 1 AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige gemäß § 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zukommt.Mit Bescheid vom 08.07.2025 sprach die ÖGK schließlich aus, dass dem BF gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG kein Recht auf Akteneinsicht bei der ÖGK bezüglich deren Anzeige gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zukommt.
Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens keinen Bescheid, sondern nur eine Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, Rz 13 zu § 17 AVG).Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens keinen Bescheid, sondern nur eine Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, Rz 13 zu Paragraph 17, AVG).
Eine solche Verweigerung der Akteneinsicht ist demgemäß nicht selbstständig anfechtbar, sondern mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den in der betreffenden Sache ergehenden Bescheid zu relevieren (vgl. VwSlg. 15.906 A/2002). Eine solche Verweigerung der Akteneinsicht ist demgemäß nicht selbstständig anfechtbar, sondern mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den in der betreffenden Sache ergehenden Bescheid zu relevieren vergleiche VwSlg. 15.906 A/2002).
Die bescheidförmige Erledigung des Begehrens des BF auf Gewährung von Akteneinsicht erweist sich folglich als rechtswidrig, da die belangte Behörde eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung zu erlassen gehabt hätte. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrages am 06.02.2024 war das Verfahren noch anhängig und hat für den BF die Möglichkeit bestanden die Verweigerung der Akteneinsicht in einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien an das Verwaltungsgericht Wien zu relevieren, was - soweit ersichtlich – auch geschehen ist.
Ein unmittelbar gegen die Verweigerung erhobenes Rechtsmittel ist – unabhängig von der äußeren (Bescheid-)Form – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, Rz 13 zu § 17 AVG).Ein unmittelbar gegen die Verweigerung erhobenes Rechtsmittel ist – unabhängig von der äußeren (Bescheid-)Form – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, Rz 13 zu Paragraph 17, AVG).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aber für nicht erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Rechtswidrigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W151.2317592.1.00Im RIS seit
06.03.2026Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026