Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2Spruch
,
G306 2316099-1/3E
G306 2316097-1/3E
G306 2316101-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) der XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , 2) des mj. XXXX , geb. XXXX , und 3) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX , alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zahlen 1) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) der römisch 40 , geb. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Serbien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, römisch 40 , alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zahlen 1) römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden der XXXX und des mj. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zahlen XXXX / XXXX und XXXX , werden als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden der römisch 40 und des mj. römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zahlen römisch 40 / römisch 40 und römisch 40 , werden als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde der mj. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zahl XXXX , wird stattgegeben und dieser behoben. römisch zwei. Der Beschwerde der mj. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zahl römisch 40 , wird stattgegeben und dieser behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3; allesamt BF).
2. Die BF1 war im Bundesgebiet von 2013 bis 2017 im Besitz diverser Aufenthaltstitel als „Studierende“.
3. Am XXXX heiratete die BF1 einen ungarische Staatsangehörigen. Am XXXX .2016 stellte sie aufgrund der Eheschließung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche ihr mit einer Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2022 erteilt wurde.3. Am römisch 40 heiratete die BF1 einen ungarische Staatsangehörigen. Am römisch 40 .2016 stellte sie aufgrund der Eheschließung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welche ihr mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 erteilt wurde.
4. Am XXXX wurde der mj. BF2 während aufrechter Ehe der BF1 im Bundesgebiet geboren.4. Am römisch 40 wurde der mj. BF2 während aufrechter Ehe der BF1 im Bundesgebiet geboren.
5. Am XXXX wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am XXXX wurde die Ehe der BF1 rechtskräftig geschieden.5. Am römisch 40 wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am römisch 40 wurde die Ehe der BF1 rechtskräftig geschieden.
6. Am XXXX wurde die mj. BF3 im Bundesgebiet geboren.6. Am römisch 40 wurde die mj. BF3 im Bundesgebiet geboren.
7. Am XXXX stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde.7. Am römisch 40 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde.
8. Mit Bescheid der NAG Behörde vom XXXX 2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.10.2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX 2018 befunden habe (Spruchpunkt I.). Die Anträge der BF1 vom XXXX .2016 und XXXX .2022 wurden zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt II).8. Mit Bescheid der NAG Behörde vom römisch 40 2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.10.2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 2018 befunden habe (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge der BF1 vom römisch 40 .2016 und römisch 40 .2022 wurden zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt römisch zwei).
9. Die BF1 brachte dagegen fristgerecht Beschwerde ein. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: VwG) zog die BF1 die Beschwerde sowie die Anträge zurück.
Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG vom XXXX .2024 das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides der NAG Behörde als gegenstandlos eingestellt und Spruchpunkt II. des Bescheides behoben.Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG vom römisch 40 .2024 das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der NAG Behörde als gegenstandlos eingestellt und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides behoben.
10. Am 21.02.2025 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 und BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.10. Am 21.02.2025 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 und BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.
11. Am 05.05.2025 wurde die BF1 durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
12. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 06.06.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.12. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 06.06.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen würden. Die Ehe habe länger als drei Jahre gedauert, die BF1 habe daher ihr Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht verloren. Die BF seien begünstige Drittstaatsangehörige und würden somit § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllen (bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem NAG). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fallen würden. Die Ehe habe länger als drei Jahre gedauert, die BF1 habe daher ihr Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht verloren. Die BF seien begünstige Drittstaatsangehörige und würden somit Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllen (bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem NAG).
13. Mit Schriftsatz vom 03.07.2025, beim BFA eingebracht am 04.07.2025 Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 13. Mit Schriftsatz vom 03.07.2025, beim BFA eingebracht am 04.07.2025 Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und die bekämpften Bescheide zu beheben, in eventu die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
14. Die gegenständliche Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 04.07.2025 vorgelegt, wo sie am 16.07.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehörige.
1.2. Die BF1 weist seit dem 10.04.2013 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Sie ging ab 30.04.2013 wiederholt – mit Unterbrechungen – Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Auch derzeit ist sie als Arbeiterin erwerbstätig.
Ab XXXX .2013 war sie im Besitz eines Aufenthaltstitel „Studierender“, welcher ihr wiederholt, zuletzt bis zum XXXX .2017, verlängert wurde.Ab römisch 40 .2013 war sie im Besitz eines Aufenthaltstitel „Studierender“, welcher ihr wiederholt, zuletzt bis zum römisch 40 .2017, verlängert wurde.
1.3. Am XXXX heiratete die BF1 den ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , in Serbien. 1.3. Am römisch 40 heiratete die BF1 den ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , in Serbien.
Aufgrund der Eheschließung stellte die BF1 am XXXX 2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Sie war in der Folge im Besitz eines Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit einer Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2022.Aufgrund der Eheschließung stellte die BF1 am römisch 40 2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Sie war in der Folge im Besitz eines Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022.
Der (nunmehr Ex-)Ehemann der BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 12.09.2016 – 10.03.2022 Hauptwohnsitz
? 14.09.2020 – 05.04.2023 Nebenwohnsitz
? 13.03.2024 – 03.12.2024 Hauptwohnsitz
Er war im Bundesgebiet zu folgenden Zeiten zur Sozialversicherung angemeldet:
? 07.02.2017 – 08.02.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 29.03.2017 – 18.08.2017 Arbeiter
? 11.09.2017 – 04.10.2017 Arbeiter
? 08.01.2018 – 07.02.2018 Arbeiter
? 21.03.2018 – 03.04.2018 Arbeiter
? 29.05.2018 – 16.07.2018 Arbeiter
? 17.07.2018 – 08.10.2018 Arbeiter
? 03.08.2020 – 27.11.2020 Arbeiter
? 25.01.2021 – 02.02.2021 Arbeiter
? 15.05.2024 – 31.10.2025 gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
Am 19.10.2016 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
1.4. Am XXXX XXXX XXXX wurde der mj. BF2 während aufrechter Ehe der BF1 im Bundesgebiet geboren. Er weist seit dem 03.11.2020 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.1.4. Am römisch 40 römisch 40 römisch 40 wurde der mj. BF2 während aufrechter Ehe der BF1 im Bundesgebiet geboren. Er weist seit dem 03.11.2020 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
In seiner Geburtsurkunde scheint der (nunmehr Ex-)Ehemann der BF1 und ungarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , als Vater auf.In seiner Geburtsurkunde scheint der (nunmehr Ex-)Ehemann der BF1 und ungarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , als Vater auf.
1.5 Das Scheidungsverfahren der BF1 wurde am XXXX eingeleitet. Am XXXX wurde die Ehe der BF1 mit dem ungarischen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden.1.5 Das Scheidungsverfahren der BF1 wurde am römisch 40 eingeleitet. Am römisch 40 wurde die Ehe der BF1 mit dem ungarischen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden.
1.6. Am XXXX wurde die mj. BF3 geboren. Sie weist seit dem 08.08.2022 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.1.6. Am römisch 40 wurde die mj. BF3 geboren. Sie weist seit dem 08.08.2022 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
In ihrer Geburtsurkunde scheint der nunmehrige Lebensgefährte der BF1 und serbische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , als Vater auf.In ihrer Geburtsurkunde scheint der nunmehrige Lebensgefährte der BF1 und serbische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , als Vater auf.
Der BF1 kommt die alleinige Obsorge für die mj. BF zu.
1.7. Am XXXX .2022 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag betreffend ihren Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der zuständigen NAG Behörde.1.7. Am römisch 40 .2022 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag betreffend ihren Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der zuständigen NAG Behörde.
Mit Bescheid der NAG Behörde vom XXXX .2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.10.2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX .2018 befunden habe (Spruchpunkt I.). Die Anträge der BF1 vom XXXX .2016 und XXXX 2022 wurden zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt II).Mit Bescheid der NAG Behörde vom römisch 40 .2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Erstantrages der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.10.2016 wieder aufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 .2018 befunden habe (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge der BF1 vom römisch 40 .2016 und römisch 40 2022 wurden zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass die BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle (Spruchpunkt römisch zwei).
Die BF1 brachte dagegen fristgerecht Beschwerde ein. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem VwG zog die BF1 die Beschwerde sowie die Anträge zurück.
Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG vom XXXX .2024 das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides der NAG Behörde als gegenstandlos eingestellt und Spruchpunkt II. des Bescheides behoben.Aufgrund dessen wurde mit Beschluss/Erkenntnis des VwG vom römisch 40 .2024 das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der NAG Behörde als gegenstandlos eingestellt und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides behoben.
1.8. Am 21.02.2025 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 und BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.1.8. Am 21.02.2025 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 und BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.
Mit oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Mit oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitäten der BF (Namen und Geburtsdaten) sowie deren Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Insbesondere liegen im Akt die serbischen Reisepässe der BF (BF1: AS 73ff, 111ff des Aktes der BF1; BF2: AS 127ff des Aktes der BF1, AS 75ff des Aktes des BF2; BF3: AS 123ff des Aktes der BF1, AS 15ff des Aktes der BF3) ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die BF1 fußen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) und das Zentrale Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie der im Akt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde (AS 33 des Aktes der BF1), dem Auszug aus dem Geburtenbuch (AS 141 des Aktes der BF1) und den vorgelegten Lohnzetteln (AS 37ff Akt der BF1).
2.2.3. Die Feststellungen zur Eheschließung, der Scheidung, dem NAG Verfahren sowie die Feststellungen betreffend den (nunmehr Ex-)Ehemann der BF1 gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid der NAG Behörde (AS 227ff des Aktes der BF1), dem Beschluss bzw. Erkenntnis des VwG (AS 217ff des Aktes der BF1), den Angaben der BF1 (AS 104, 266 des Aktes der BF1), insbesondere den Ausführungen der NAG Behörde (AS 222f des Aktes der BF1), sowie der Einsichtnahme in das ZMR und den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Exmann der BF.
2.2.4. Die Feststellungen zu den mj. BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Geburtseintrag des BF2 (AS 133 des Aktes der BF1, AS 35 des Aktes des BF2) und der BF3 (AS 135 des Aktes der BF1, AS 33 des Aktes der BF3) und der Geburtsurkunde des BF2 (AS 139 des Aktes der BF1, AS 33 des Aktes des BF2).
Auch wurden in den Antragsformularen der verfahrensgegenständlichen Anträge gemäß § 55 AsylG betreffend den BF2 als Vater der ungarische Exmann der BF1 und betreffend die BF3 der serbische Lebensgefährte der BF1 angeführt (AS 2 des Aktes des BF2; AS 2 des Aktes der BF3).Auch wurden in den Antragsformularen der verfahrensgegenständlichen Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG betreffend den BF2 als Vater der ungarische Exmann der BF1 und betreffend die BF3 der serbische Lebensgefährte der BF1 angeführt (AS 2 des Aktes des BF2; AS 2 des Aktes der BF3).
Die BF1 gab in ihrer Einvernahme durch das BFA an, der Vater beider Kinder sei ihr serbischer Lebensgefährte. Dieser sei im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels und liege sein Hauptwohnsitz dort. Sie führe eine Partnerschaft mit dem Genannten (AS 100f des Aktes der BF1). Sie habe die alleinige Obsorge für beide Kinder (AS 100 des Aktes der BF1).
Die NAG Behörde führte in ihrem Bescheid vom XXXX 2024 aus, die BF1 habe zunächst vor NAG Behörde angegeben, dass der serbische Staatsangehörige der Vater des BF2 sei (AS 222 des Aktes der BF1). Später habe sie ausgeführt, dass der ungarische Staatsangehörige (ihr Exmann) der Vater des BF2 und der serbische Staatsangehörige der Vater der BF3 sei (AS 224 des Aktes der BF1).Die NAG Behörde führte in ihrem Bescheid vom römisch 40 2024 aus, die BF1 habe zunächst vor NAG Behörde angegeben, dass der serbische Staatsangehörige der Vater des BF2 sei (AS 222 des Aktes der BF1). Später habe sie ausgeführt, dass der ungarische Staatsangehörige (ihr Exmann) der Vater des BF2 und der serbische Staatsangehörige der Vater der BF3 sei (AS 224 des Aktes der BF1).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF3 nach der Scheidung geboren worden sei. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt begünstigte Drittstaatsangehörige gewesen. Der Exmann der BF1 sei bereits vor Geburt des BF2 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, sodass auch dieser nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Der Exmann habe das Bundesgebiet bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassen, womit sich auch die BF1 nicht mehr auf die Freizügigkeitsbestimmungen berufen könne (AS 267 des Aktes der BF1).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Vorweg ist festzuhalten, dass – wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in den im Spruch bezeichneten Bescheiden, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zu Recht erfolgte. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in den im Spruch bezeichneten Bescheiden, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zu Recht erfolgte.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerden der BF1 und des mj. BF2:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
[…]
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
[…]
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet auszugsweise:
§ 54. […]Paragraph 54, […]
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ „Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ „Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in Paragraph 66 und in Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. […]
„Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)„Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in Paragraph 66 und in Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115).“ vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304)
„Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG 2005 - erteilt werden.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085)„Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erteilt werden.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0009; vgl. § 54 Abs. 5 und § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 49, sowie § 52 Abs. 3 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Zl. Ra 2019/21/0009; vergleiche Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49, sowie Paragraph 52, Absatz 3, AsylG 2005).
„Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).“ (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255)„Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143; VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).“ (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255)
„Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorlag (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0004).“ (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087)„Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorlag vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0004).“ (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087)
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in ge