Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
,
W272 2264958-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2025, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren - Asylzuerkennung:
1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 08.02.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sein Vater für den BF beim damaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, weil Tschetschenen wegen nationaler und religiöser Probleme von den Russen verfolgt werden würden. Zudem sei im Mai 2002 sein Großvater entführt worden, weil sein Vater im ersten tschetschenischen Krieg mit seiner Videokamera die Kampfhandlungen gefilmt habe und Kontakte zu den Freiheitskämpfern unterhalten habe. Der Großvater des BF sei seitdem spurlos verschwunden. Für den damals noch minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
2. Das erste Asylverfahren des BF wurde am 06.10.2004 rechtskräftig negativ entschieden.
3. Der Vater des BF stellte für sich als auch für den BF als gesetzliche Vertretung am 19.01.2005 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005 erneut negativ entschieden wurde und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde.
4. Der dagegen erhobenen Berufung wurde stattgegeben und dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten aufgrund der Verfolgung wegen des Vaters des BF über Menschenrechtsverletzungen aufgenommenen Filmmaterials und des Vaters unterstellten Anschlages auf einen Kontrollposten in das Blickfeld der Machthaber in Tschetschenien geraten sei und dadurch zumindest eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden sei.4. Der dagegen erhobenen Berufung wurde stattgegeben und dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 der Status des Asylberechtigten aufgrund der Verfolgung wegen des Vaters des BF über Menschenrechtsverletzungen aufgenommenen Filmmaterials und des Vaters unterstellten Anschlages auf einen Kontrollposten in das Blickfeld der Machthaber in Tschetschenien geraten sei und dadurch zumindest eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden sei.
5. Der BF wurde wiederholt straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 17.12.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahlt nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheiststrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.5. Der BF wurde wiederholt straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 17.12.2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahlt nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheiststrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Am 13.06.2019 wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.Am 13.06.2019 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.
Das Bezirksgericht XXXX Wien verurteilte den BF am 15.11.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen.Das Bezirksgericht römisch 40 Wien verurteilte den BF am 15.11.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 14.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 14.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Gegenständliches Verfahren – Statusaberkennungsverfahren:
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) leitete am 20.10.2020 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF aufgrund der geänderten Lage in seinem Herkunftsland ein. Der BF wurde in Folge dessen am 16.12.2020 durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er aufgrund einer Heroinabhängigkeit Ersatzmittel einnehmen würde. In Bezug auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des Asylberechtigten gab er an, dass er nicht verstehe, dass ihm der Asylstatus weggenommen werde, weil so ein schweres Verbrechen habe er nicht begangen. In Österreich würden seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, seine ganze Familie leben. Von seiner Mutter sei er emotional sowie in letzter Zeit auch finanziell abhängig. Seine Mutter und Schwester würden immer zu ihm halten, auch wenn er schlimme Probleme mit den Drogen gehabt habe. In Tschetschenien würden noch Verwandte mütterlicherseits (4-5 Onkel, 2 Tanten) und väterlicherseits (3 Tanten) leben, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Im Fall einer Rückkehr gab der BF an, dass alle von seiner Oma hergeschickt worden seien, weil sein Opa entführt worden sei und sie nicht wissen, was mit ihm passiert sei. Er wisse nicht, weshalb sein Opa mitgenommen worden sei, darüber sei nie gesprochen worden. Er glaube schon, dass eine Verfolgungsgefahr bestehe, denn der Präsident habe gesagt, dass die Leute, die aus Tschetschenien zurückkommen, Verräter seien. Er wolle nicht nach Tschetschenien, das Land habe seiner Familie Schreckliches angetan. Er sei mit 7 oder 8 Jahren hergekommen und sei hier aufgewachsen, in Tschetschenien habe er nichts verloren.
7. Mit Urteil vom 26.08.2021 des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil vom 26.08.2021 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
8. Am 27.01.2022 erfolgte ein ergänzendes Parteiengehör betreffend die Einleitung eines Aberkennungsverfahren des BF durch das Bundesamt. Dem BF wurde erneut erklärt, dass die Aberkennung wegen Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat geführt werde und das Einreiseverbot aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit erlassen werden würde. Seine familiäre Situation habe sich seit der letzten Einvernahme nicht geändert. Er fügte ergänzend aus, dass er aufgrund seiner Medikamenteneinnahme in Tschetschenien als „Junki“ hingestellt werden würde und außerdem sei seine Familie sunnitisch und auch deshalb habe er in Tschetschenien Probleme.
Am 18.02.2022 übermittelte der Soziale Dienst der Justizanstalt Wien XXXX eine selbstverfasste Stellungnahme des BF dem Bundesamt.Am 18.02.2022 übermittelte der Soziale Dienst der Justizanstalt Wien römisch 40 eine selbstverfasste Stellungnahme des BF dem Bundesamt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF am 17.08.2022 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF am 17.08.2022 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
10. Mit Bescheid vom 28.11.2022 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Eine Verfolgung des BF alleine aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft mehr als 17 Jahre nach den ausreisekausalen Geschehnissen seien nicht mehr vorstellbar, zumal sich sein Vater nicht aktiv am Tschetschenienkrieg beteiligt habe. Weiters sei festzuhalten, dass jene Ereignisse, die zur Asylgewährung des Vaters des BF geführt haben, sich im Zeitraum des – zwischenzeitig beendeten – zweiten Tschetschenienkrieges ereignet haben. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Russischen Föderation habe sich seit der Asylgewährung nachhaltig verbessert.
11. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 mit Erkenntnis vom 23.06.2023, XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit an das Bundesamt zurück.11. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 mit Erkenntnis vom 23.06.2023, römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit an das Bundesamt zurück.
12. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF am 03.09.2024, GZ XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF am 03.09.2024, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF mit Urteil vom 03.01.2025, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG 15 zu AZ XXXX zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF mit Urteil vom 03.01.2025, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG 15 zu AZ römisch 40 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
13. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 25.03.2025 dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.-VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 01.04.2025 rechtswirksam zugestellt.13. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 25.03.2025 dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.-VI.). Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 01.04.2025 rechtswirksam zugestellt.
Begründend führte das BFA aus, dass dem BF im Jahr 2007 ausschließlich im Familienverfahren – abgeleitet von seinem Vater – der Asylstatus zuerkannt worden sei und keine eigenen Asylgründe für den damals minderjährigen BF vorgebracht worden seien. Dem Vater des BF sei mit Bescheid des BFA vom 28.02.2025 der Status des Asylberechtigten aberkannt worden und würden für den BF keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seiner Heimat bestehen. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei keinesfalls so zu bewerten, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Der BF sei mehrmals in Österreich straffällig geworden und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar und sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten.
14. Gegen diesen Statusaberkennungsbescheid vom 25.03.2025 erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.04.2025 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde erneut bekräftigt, dass das BFA erneut gegen den BF einen Aberkennungsbescheid erließ und zur Begründung auf die angebliche Aberkennung des Asylstatus des Vaters verwies, obwohl diese Entscheidung nicht rechtskräftig sei, weil fristgerecht Beschwerde dagegen erhoben worden sei. Die belangte Behörde habe es erneut unterlassen, die tatsächlichen Fluchtgründe der Bezugsperson eigenständig zu ermitteln und missachte damit klare höchstgerichtliche Judikatur. Darüber hinaus verkenne es, dass sich die Lage in der Russischen Föderation nicht verbessert, sondern weiter verschärft und sich die Menschenrechtssituation deutlich verschlechtert habe, insbesondere durch den Krieg gegen die Ukraine. Personen mit dem Profil des BF – jung, männlich, tschetschenischer Herkunft, westlich sozialisiert, suchtkrank und ohne familiären Rückhalt im Herkunftsstaat – seien dort besonders gefährdet. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung besteht somit fort. Schließlich wurde auch noch eine weitere persönliche Einvernahme des BF, weil die letzte zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids mehr als drei Jahre zurückgelegen sei, kritisiert. Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ersetzte keinesfalls eine persönliche Einvernahme und das Recht auf Parteiengehör.
Der Beschwerde wurde u.a. der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.01.2025 betreffend einen Strafaufschub des BF sowie medizinische Unterlagen und Behandlungsbestätigungen des BF beigelegt.
15. Das Bundesamt legte die Beschwerden des BF samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2025 vor und wurde diese der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an der der BF, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen und aufgrund der guten Deutschkenntnisse des BF hauptsächlich ohne Dolmetsch auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 3). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF einen Patientenbrief vom 10.09.2025 vor. Es wurde zudem eine Frist bis 04.11.2025 zur Abgabe einer Stellungnahme zu Tschetschenien sowie eines Nachweises einer Drogentherapie vereinbart.
17. Mit Eingabe vom 22.10.2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit, dass der gewährte Strafaufschub nach § 39 SMG infolge Therapieunwilligkeit des BF rechtskräftig widerrufen worden sei, sodass die über den BF verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.17. Mit Eingabe vom 22.10.2025 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit, dass der gewährte Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG infolge Therapieunwilligkeit des BF rechtskräftig widerrufen worden sei, sodass die über den BF verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.
18. Mit Eingabe vom 04.11.2025 wurde eine abschließende Stellungnahme zum Verfahren und ein Vorbetreuungsbericht des Schweizer Haus Hadersdorf übermittelt.
19. Die Justizanstalt XXXX verständigte mit Schreiben vom 17.11.2025 die Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF am 15.11.2025.19. Die Justizanstalt römisch 40 verständigte mit Schreiben vom 17.11.2025 die Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF am 15.11.2025.
Mit Eingabe vom 02.12.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Polizei vom 29.11.2025 übermittelt, indem der BF wegen Verdacht des Raubes als Beschuldigter geführt wird.
18. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF mit Urteil vom 03.12.2025, GZ XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.18. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF mit Urteil vom 03.12.2025, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2025 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister sowie unter Mitberücksichtigung des Vorverfahrens zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, welches mit Bescheid vom 30.11.2007, Zahl XXXX abgeschlossen wurde sowie beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2025 abgeschlossenen Aberkennungsverfahren seines Vaters XXXX , werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2025 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister sowie unter Mitberücksichtigung des Vorverfahrens zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, welches mit Bescheid vom 30.11.2007, Zahl römisch 40 abgeschlossen wurde sowie beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2025 abgeschlossenen Aberkennungsverfahren seines Vaters römisch 40 , werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch. Außerdem spricht er fließend Russisch und Deutsch.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
1.1.2. Der BF wurde am XXXX in XXXX geborenen und wuchs sodann im Dorf XXXX in Tschetschenien mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Er besuchte in Tschetschenien maximal den Kindergarten und die Vorschule und reiste spätestens Anfang 2004 noch als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwister aus der Russischen Föderation aus.1.1.2. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geborenen und wuchs sodann im Dorf römisch 40 in Tschetschenien mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Er besuchte in Tschetschenien maximal den Kindergarten und die Vorschule und reiste spätestens Anfang 2004 noch als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwister aus der Russischen Föderation aus.
1.1.3. In der Russischen Föderation leben nach wie vor einige Verwandte des BF. Es leben drei Tanten väterlicherseits, zwei in Tschetschenien und eine in Sibirien. Zudem sind vier bis fünf Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in Tschetschenien aufhältig. Dem BF wäre es möglich, auch wenn aktuell kein regelmäßiger Kontakt besteht, den Kontakt zu den Verwandten über seine Eltern wieder aufzunehmen.
1.1.4. Der BF ist Suchtmittelabhängig (Heroin, Kokain oder Benzodiazepine) und befindet sich in einem Substitutionsprogramm mit Methadon. Bei ihm wurde eine psychische Verhaltensstörung durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom diagronstiziert (F11.22). Der BF nahm darüber hinaus Antidepressiva und Schlaf-, Beruhigungs- und Schmerzmittel zur Behandlung der Entzugserscheinungen, aber konsumierte auch wieder Suchtmittel. Nach einem Fahrradunfall und einem gebrochenen Handwurzelknochen wurde der BF stationär von 02.09.2025 bis 10.09.2025 aufgenommen und aufgrund einer Streptokokkensepsis mit abszedierender Pneumonie im rechten Unterlappen sowie mehreren Spritzenabszessen des linken Unterarms therapiert. Darüber hinaus leidet der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
Er ist eingeschränkt arbeitsfähig.
1.1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig:
1) Er wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 17.12.18 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahlt nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF2 im November 2018 in Wien gewerbsmäßig Großteils elektronische Sachen weggenommen hat oder wegzunehmen versucht hat, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung zu bereichern. Mildernd wurde das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend war kein Umstand.1) Er wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 17.12.18 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahlt nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF2 im November 2018 in Wien gewerbsmäßig Großteils elektronische Sachen weggenommen hat oder wegzunehmen versucht hat, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung zu bereichern. Mildernd wurde das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend war kein Umstand.
2) Am 13.06.2019 wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten (unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren) Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, im März 2019 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken zum Nachteil der Verfügungsberechtigten Kopfhörer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht. Bei der Strafbemessung war erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF2 und das Handeln während offener Probezeit. Mildernd wurde hingegen gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende reumütige Geständnis. Vom Widerruf der gewährten Strafnachsicht bei der ersten Verurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.2) Am 13.06.2019 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten (unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren) Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, im März 2019 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken zum Nachteil der Verfügungsberechtigten Kopfhörer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht. Bei der Strafbemessung war erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF2 und das Handeln während offener Probezeit. Mildernd wurde hingegen gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende reumütige Geständnis. Vom Widerruf der gewährten Strafnachsicht bei der ersten Verurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
3) Das Bezirksgericht XXXX Wien verurteilte den BF am 15.11.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF erneut im November 2018 und September 2019 elektronische Geräte, Uhren versucht hat wegzunehmen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Sachen aus der Verpackung nahm und anlegte oder in den Hosenbund steckte und ohne Bezahlung den Kassenbereich passierte, aber in beiden Fällen dabei beobachtet und angehalten wurde. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet und mildernd, dass es beim Versuch blieb und das reumütige Geständnis.3) Das Bezirksgericht römisch 40 Wien verurteilte den BF am 15.11.2019 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF erneut im November 2018 und September 2019 elektronische Geräte, Uhren versucht hat wegzunehmen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Sachen aus der Verpackung nahm und anlegte oder in den Hosenbund steckte und ohne Bezahlung den Kassenbereich passierte, aber in beiden Fällen dabei beobachtet und angehalten wurde. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet und mildernd, dass es beim Versuch blieb und das reumütige Geständnis.
4) Am 29.08.2020 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 14.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der vierten Verurteilung liegt ähnlich wie den Fällen zuvor ein gewerbsmäßiger Diebstahl diverser Elektrogegenstände zugrunde, wobei die Tatvollendung infolge der Betretung des BF durch einen Ladendetektiv unterblieb. Ebenso waren erschwerend für die Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen des BF sowie die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit. Hingegen wurde mildernd das umfassende Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung gewertet.4) Am 29.08.2020 wurde der BF in Untersuchungshaft genommen und das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den BF am 14.09.2020 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der vierten Verurteilung liegt ähnlich wie den Fällen zuvor ein gewerbsmäßiger Diebstahl diverser Elektrogegenstände zugrunde, wobei die Tatvollendung infolge der Betretung des BF durch einen Ladendetektiv unterblieb. Ebenso waren erschwerend für die Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen des BF sowie die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit. Hingegen wurde mildernd das umfassende Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung gewertet.
5) Mit Urteil vom 26.08.2021 des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Er wurde abermals schuldig gesprochen, im Juli 2021 in Wien versucht zu haben mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern Kopfhörer wegzunehmen, indem er diese in seiner Hosentasche verbarg und ohne zu bezahlen den Kassabereich passiert, wobei er vom Ladendetektiv angehalten wurde. Seine vier einschlägigen Vorstrafen, das Handeln während drei offener Probezeiten und der rasche Rückfall wurden erschwerend und das umfassende reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die erfolgte Schadensgutmachung mildernd bei der Strafbemessung gewertet.5) Mit Urteil vom 26.08.2021 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Er wurde abermals schuldig gesprochen, im Juli 2021 in Wien versucht zu haben mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern Kopfhörer wegzunehmen, indem er diese in seiner Hosentasche verbarg und ohne zu bezahlen den Kassabereich passiert, wobei er vom Ladendetektiv angehalten wurde. Seine vier einschlägigen Vorstrafen, das Handeln während drei offener Probezeiten und der rasche Rückfall wurden erschwerend und das umfassende reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die erfolgte Schadensgutmachung mildernd bei der Strafbemessung gewertet.
6) Am 17.08.2022 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF wegen des Vergehens des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Juli 2022 in Wien versuchte ein Zahlenschloss eines E-Scooters im Wert von ca. EUR 449,- mit einem Bolzenschneider aufzuschneiden, wobei es beim Versuch blieb, weil er beobachtet wurde und es ihm nicht gelang, das Schloss zu zerstören. Ihm kam es wiederrum bei der Tat darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Mildernd war der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung (fünf Vorstrafen wegen Diebstahl), der rasche Rückfall nach der Enthaftung und die doppelte Qualifikation des Diebstahls gewertet.6) Am 17.08.2022 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF wegen des Vergehens des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Juli 2022 in Wien versuchte ein Zahlenschloss eines E-Scooters im Wert von ca. EUR 449,- mit einem Bolzenschneider aufzuschneiden, wobei es beim Versuch blieb, weil er beobachtet wurde und es ihm nicht gelang, das Schloss zu zerstören. Ihm kam es wiederrum bei der Tat darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Mildernd war der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung (fünf Vorstrafen wegen Diebstahl), der rasche Rückfall nach der Enthaftung und die doppelte Qualifikation des Diebstahls gewertet.
7) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF am 03.09.2024 erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, weil er vorsätzlich 2024 in Wien ein Datenkabel sowie einen Adapter versuchte unrechtmäßig wegzunehmen, indem er diese in seiner Hosentasche versteckte und beim Passieren des Kassenbereiches nicht bezahlte. Erschwerend waren die 6 einschlägigen Vorstrafen und Handeln während offener Probezeit. Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet.7) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF am 03.09.2024 erneut wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, weil er vorsätzlich 2024 in Wien ein Datenkabel sowie einen Adapter versuchte unrechtmäßig wegzunehmen, indem er diese in seiner Hosentasche versteckte und beim Passieren des Kassenbereiches nicht bezahlte. Erschwerend waren die 6 einschlägigen Vorstrafen und Handeln während offener Probezeit. Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet.
8) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF am 03.01.2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG 15 zu AZ XXXX zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit einem Brecheisen die Staubsaugeranlagen von diversen Tankstellen im August 2024 aufbrach und das enthaltene Münzbargeld entnahm, sowie Süßwaren und Bargeld in unbekannter Höhe wegzunehmen versuchte, indem er einen Snackautomaten mit einem Brecheisen aufbrechen wollte. In weiteren Fällen Verkaufsautomaten in Wien mit einem Brecheisen aufbrach und das enthaltenen Münzgeld in drei festgestellten Fällen insgesamt zumindest EUR 1400,- in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesonderten verfolgten Person entnahm. Sowie in einem weiteren Fall im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr auszuforschenden unbekannten Mittäter einen weiteren Automaten in Wien mit einem Brecheisen versuchte aufzubrechen. Mildernd wurde das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb, hingegen erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.8) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF am 03.01.2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG 15 zu AZ römisch 40 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit einem Brecheisen die Staubsaugeranlagen von diversen Tankstellen im August 2024 aufbrach und das enthaltene Münzbargeld entnahm, sowie Süßwaren und Bargeld in unbekannter Höhe wegzunehmen versuchte, indem er einen Snackautomaten mit einem Brecheisen aufbrechen wollte. In weiteren Fällen Verkaufsautomaten in Wien mit einem Brecheisen aufbrach und das enthaltenen Münzgeld in drei festgestellten Fällen insgesamt zumindest EUR 1400,- in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesonderten verfolgten Person entnahm. Sowie in einem weiteren Fall im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr auszuforschenden unbekannten Mittäter einen weiteren Automaten in Wien mit einem Brecheisen versuchte aufzubrechen. Mildernd wurde das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb, hingegen erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
9) Schließlich wurde der BF zuletzt mit Urteil vom 03.12.2025 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der zum Entscheidungszeitpunkt letzten Verurteilung liegt zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die einschlägigen Vorstrafen waren erschwerend und die teilweise geständige Verantwortung sowie Schadensgutmachung mildernd bei der Strafzumessung zu bewerten.9) Schließlich wurde der BF zuletzt mit Urteil vom 03.12.2025 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der zum Entscheidungszeitpunkt letzten Verurteilung liegt zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die einschlägigen Vorstrafen waren erschwerend und die teilweise geständige Verantwortung sowie Schadensgutmachung mildernd bei der Strafzumessung zu bewerten.
Der BF verbüßte wiederholt aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen Freiheitsstrafen und war in der Vergangenheit von August 2024 bis Jänner 2025 in Haft in der JA XXXX . Außerdem war er von Juli 2022 bis Oktober 2023, von November 2021 bis Mai 2022, von August 2020 bis Mai 2021, von November bis Dezember 2018 in Haft in der JA XXXX .Der BF verbüßte wiederholt aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen Freiheitsstrafen und war in der Vergangenheit von August 2024 bis Jänner 2025 in Haft in der JA römisch 40 . Außerdem war er von Juli 2022 bis Oktober 2023, von November 2021 bis Mai 2022, von August 2020 bis Mai 2021, von November bis Dezember 2018 in Haft in der JA römisch 40 .
Der BF hat trotz Strafaufschub keine stationäre Drogenentzugstherapie begonnen, weswegen der Strafaufschub infolge Therapieunwilligkeit widerrufen wurde und der BF seit 15.11.2025 wieder in Haft in der JA XXXX ist und die Freiheitsstrafen der letzten zwei Verurteilungen zu verbüßen hat. Der erste Termin zu allfälliger bedingter Entlassung ist am 29.10.2026. Der BF verübte wiederholt vor dem Hintergrund seiner Suchmittelabhängigkeit Vermögensdelikte im Rahmen der Beschaffungskriminalität.Der BF hat trotz Strafaufschub keine stationäre Drogenentzugstherapie begonnen, weswegen der Strafaufschub infolge Therapieunwilligkeit widerrufen wurde und der BF seit 15.11.2025 wieder in Haft in der JA römisch 40 ist und die Freiheitsstrafen der letzten zwei Verurteilungen zu verbüßen hat. Der erste Termin zu allfälliger bedingter Entlassung ist am 29.10.2026. Der BF verübte wiederholt vor dem Hintergrund seiner Suchmittelabhängigkeit Vermögensdelikte im Rahmen der Beschaffungskriminalität.
1.1.6. In Österreich lebt seine aufenthaltsberechtigte Familie. Er lebte zwischen den Haftstrafen bei seiner Mutter und seinen Geschwistern, wo er auch in XXXX Hauptwohnsitz gemeldet ist. Es besteht aktuell kein Kontakt zu seinem Vater, seitdem sich seine Eltern scheiden haben lassen. Sein Vater verfügt weiterhin über den Status des Asylberechtigten, nachdem der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 28.02.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.12.2025 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde.1.1.6. In Österreich lebt seine aufenthaltsberechtigte Familie. Er lebte zwischen den Haftstrafen bei seiner Mutter und seinen Geschwistern, wo er auch in römisch 40 Hauptwohnsitz gemeldet ist. Es besteht aktuell kein Kontakt zu seinem Vater, seitdem sich seine Eltern scheiden haben lassen. Sein Vater verfügt weiterhin über den Status des Asylberechtigten, nachdem der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 28.02.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.12.2025 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde.
Der BF ist damals noch als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem seit mehr als 20 Jahren in Österreich auf, wo er die Pflichtschule ab der zweiten Volksschule besuchte. Er begann drei verschiedene Lehrstellen, aber brach jeweils die Lehre ab und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ging bis dato keiner nachhaltigen bzw. längerfristigen Erwerbstätigkeit nach und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Sozialleistungen und machte Kurse beim AMS. Er hat freundschaftliche Kontakte auch aus dem Suchtmittelmilieu, die selbst Drogen konsumieren.
Der BF spricht sehr gut Deutsch.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:
1.2.1. Der damalige Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) erkannte im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. XXXX , dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zugrunde gelegt wurde eine Verfolgung des Vaters des BF, der durch aufgenommenen Filmmaterials über Menschenrechtsverletzungen und des ihm unterstellten Anschlages auf einen Kontrollposten in das Blickfeld der Machthaber in Tschetschenien geraten ist und dadurch zumindest eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, sein Großvater entführt und spurlos verschwunden ist sowie der fehlenden inländischen Schutzalternative sowie der daraus resultierenden fehlenden Lebensgrundlage.1.2.1. Der damalige Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) erkannte im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 30.11.2007, Zl. römisch 40 , dem BF im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zugrunde gelegt wurde eine Verfolgung des Vaters des BF, der durch aufgenommenen Filmmaterials über Menschenrechtsverletzungen und des ihm unterstellten Anschlages auf einen Kontrollposten in das Blickfeld der Machthaber in Tschetschenien geraten ist und dadurch zumindest eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, sein Großvater entführt und spurlos verschwunden ist sowie der fehlenden inländischen Schutzalternative sowie der daraus resultierenden fehlenden Lebensgrundlage.
Mit Bescheid vom 28.11.2022 erkannte das Bundesamt dem BF den zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 10-jähriges Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde in Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.06.2023, XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen mit dem Verweis auf den Asylstatus der Bezugsperson (Vater) des BF.Mit Bescheid vom 28.11.2022 erkannte das Bundesamt dem BF den zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 10-jähriges Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde in Erledigung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.06.2023, römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen mit dem Verweis auf den Asylstatus der Bezugsperson (Vater) des BF.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.03.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 30.11.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Es erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII). Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit gegenständlich