Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W258 2238734-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia WEISS und Margareta Mayer-Hainz als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: XXXX , vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1010 Wien, Schubertring 6) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , im Umlaufweg in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Julia WEISS und Margareta Mayer-Hainz als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: römisch 40 , vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1010 Wien, Schubertring 6) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , im Umlaufweg in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
1.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird, festzustellen, dass er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden ist, indem die mitbeteiligte Partei ihm zu spät Auskunft über seine von ihr verarbeitete private E-Mail-Adresse XXXX erteilt hat, ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.1.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, und Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird, festzustellen, dass er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden ist, indem die mitbeteiligte Partei ihm zu spät Auskunft über seine von ihr verarbeitete private E-Mail-Adresse römisch 40 erteilt hat, ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
2.) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 08.11.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde und brachte sinngemäß vor, die mitbeteiligte Partei (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe ihm ua eine falsche und unvollständige Auskunft erteilt und insbesondere verschwiegen, dass sie seine private E-Mailadresse speichere, an wen und in welchem Umfang die mitbeteiligte Partei in den letzten zehn Jahren Daten über seine Person weitergegeben habe und anhand welcher Daten sie zu der Einschätzung gelangt sei, dass er gewisse Marketingklassifikationen erfülle. Dadurch sei er sowohl im Recht auf Geheimhaltung als auch im Recht auf Auskunft verletzt. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die weitere Verarbeitung von diversen Datenkategorien durch die mitbeteiligte Partei zu untersagen und es sei gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
2. Mit Schreiben vom 28.10.2020, zugestellt am 30.10.2020, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, näher bezeichnete Mängel seiner Eingabe binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu verbessern, andernfalls mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen sei.
3. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 20.11.2020 entgegnete die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 27.11.2020, zusammengefasst, dass sie erstens weder gegen das Recht auf Geheimhaltung noch auf Auskunft verstoßen habe. Zweitens sei die Datenschutzbeschwerde mangelhaft. Drittens sei derselbe Sachverhalt bereits auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht worden, weshalb eine Befassung der belangten Behörde unzulässig sei. Viertens sei das Beschwerderecht wegen Zeitablauf präkludiert. Außerdem bestehe kein Antragsrecht auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde sowohl die Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung (Spruchpunkt 1.), als auch den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens (Spruchpunkt 2.) zurück. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch Wahrnehmung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs einer Klärung im Zivilrechtsweg zugeführt wurde und für eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde (DSB) daher kein Raum bestehe. Es sei von einer Identität des Streitgegenstandes auszugehen und es bestehe kein zusätzliches Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Zwar bestehe zwischen Art 77 und Art 79 DSGVO ein Wahlrecht des Rechtsschutzweges, jedoch sei durch die Entscheidung, einen dieser beiden Rechtsschutzwege zu beschreiten, das Rechtschutzbedürfnis befriedigt, weshalb kein Raum für eine parallele oder sukzessive Verfahrensführung bleibe.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde sowohl die Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung (Spruchpunkt 1.), als auch den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens (Spruchpunkt 2.) zurück. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch Wahrnehmung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs einer Klärung im Zivilrechtsweg zugeführt wurde und für eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde (DSB) daher kein Raum bestehe. Es sei von einer Identität des Streitgegenstandes auszugehen und es bestehe kein zusätzliches Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Zwar bestehe zwischen Artikel 77 und Artikel 79, DSGVO ein Wahlrecht des Rechtsschutzweges, jedoch sei durch die Entscheidung, einen dieser beiden Rechtsschutzwege zu beschreiten, das Rechtschutzbedürfnis befriedigt, weshalb kein Raum für eine parallele oder sukzessive Verfahrensführung bleibe.
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Beschwerde wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen gewesen sei.
Da es kein subjektives Recht auf Einleitung eins Strafverfahrens gebe, sei der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen gewesen.
5. Gegen Spruchpunkt 1. richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.12.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2021, in der er sinngemäß und zusammengefasst vorbrachte, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde unvertretbar sei, weil es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, wonach ein zivilrechtliches Verfahren eine Verwaltungsbehörde von einer an sich gebotenen Verfahrensführung entbinden würde und beantragte Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Rechtsverletzungen antragsgemäß festgestellt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Mit Schriftsatz vom 11.01.2021, hg eingelangt am 18.01.2021, legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
7. Mit Stellungnahme vom 28.04.2021 (OZ 2) legte die belangte Behörde die Entscheidung OGH, 18.02.2021, 6 Ob 127/20z, vor und brachte vor, dass mit dem Urteil über die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren monierten Rechtsverletzungen höchstgerichtlich abgesprochen wurde, weshalb nunmehr umso weniger davon ausgegangen werden könne, dass ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe und die ihrem Wesen nach selbe Rechtsverletzung in einem Beschwerdeverfahren nach Art 77 DSGVO iVm § 24 DSG nochmals aufzurollen.7. Mit Stellungnahme vom 28.04.2021 (OZ 2) legte die belangte Behörde die Entscheidung OGH, 18.02.2021, 6 Ob 127/20z, vor und brachte vor, dass mit dem Urteil über die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren monierten Rechtsverletzungen höchstgerichtlich abgesprochen wurde, weshalb nunmehr umso weniger davon ausgegangen werden könne, dass ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe und die ihrem Wesen nach selbe Rechtsverletzung in einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG nochmals aufzurollen.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 03.01.2022).
9. Über Parteiengehör vom 19.07.2022 replizierte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 09.08.2022 sinngemäß, dass – nachdem zwischenzeitlich das höchstgerichtliche Urteil des OGH im zivilgerichtlichen Verfahren vorliege und kein darüber hinausreichendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vorliegen würde – eine neuerliche Befassung der Sache durch die Verwaltungsgerichte eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes res iudicata darstellen würde. Zudem sei das Beschwerderecht bereits im behördlichen Verfahren präkludiert gewesen und der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung im Recht auf Auskunft nicht beschwert.
10. Mit Schreiben vom 10.08.2022 übermittelte das erkennende Gericht die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 09.08.2022 an die belangte Behörde und den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme.
Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Urteil OGH, 18.02.2021, 6 Ob 127/20z (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zum Verwaltungsverfahren:
1.1.1. Mit Eingabe vom 08.11.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde, die wie folgt lautete (OZ 1 S 8 ff; Fehler und Hervorhebungen im Original):
„Der Beschwerdeführer und Anzeiger hat aufgrund von Medienberichten über fragwürdige Datenspeicherpraktiken der XXXX , eine Auskunft über die über ihn von der XXXX gespeicherten Daten verlangt.„Der Beschwerdeführer und Anzeiger hat aufgrund von Medienberichten über fragwürdige Datenspeicherpraktiken der römisch 40 , eine Auskunft über die über ihn von der römisch 40 gespeicherten Daten verlangt.
Mit Schreiben vom 14.2.2019 wurde eine Auskunft erteilt.
Beweis: erteilte Auskunft v. 14.2.2019
Aufgrund der darin gespeicherten persönlichen Daten hat der Beschwerdeführer mit Mailschreiben vom 12.3.2019 (gesandt von seiner Kanzleiadresse XXXX ) weitere Auskünfte dazu verlangt, (sic!)Aufgrund der darin gespeicherten persönlichen Daten hat der Beschwerdeführer mit Mailschreiben vom 12.3.2019 (gesandt von seiner Kanzleiadresse römisch 40 ) weitere Auskünfte dazu verlangt, (sic!)
Am 13.3.2019 wurde dem Beschwerdeführer geantwortet, dass die Beantwortung der Fragen aufgrund der hohen Anfragezahl länger als gewöhnlich dauert.
Am 24.3.2019 erhielt der Beschwerdeführer – diesmal aber auf seine private Emailadresse XXXX (!) – nochmals eine „Information über die Erledigungsdauer Ihrer Anfrage“.Am 24.3.2019 erhielt der Beschwerdeführer – diesmal aber auf seine private Emailadresse römisch 40 (!) – nochmals eine „Information über die Erledigungsdauer Ihrer Anfrage“.
Eine inhaltliche Beantwortung der Anfrage erhielt der Beschwerdeführer (somit auch nach Verstreichen der Absolutfrist von 3 Monaten gem. Artikel 12 Abs. 3 DSGVO) nicht (es kann daher auch keine solche Antwort vorgelegt werden).Eine inhaltliche Beantwortung der Anfrage erhielt der Beschwerdeführer (somit auch nach Verstreichen der Absolutfrist von 3 Monaten gem. Artikel 12 Absatz 3, DSGVO) nicht (es kann daher auch keine solche Antwort vorgelegt werden).
Weiters war die Auskunft der XXXX vom 14.2.2019 eindeutig falsch und unvollständig, da die XXXX verschwiegen hat, dass sie die private Emailadresse des Beschwerdeführers XXXX gespeichert hatte.Weiters war die Auskunft der römisch 40 vom 14.2.2019 eindeutig falsch und unvollständig, da die römisch 40 verschwiegen hat, dass sie die private Emailadresse des Beschwerdeführers römisch 40 gespeichert hatte.
Somit wurde das Grundrecht des Beschwerdeführers gem. § 1 DSG auf Auskunft (sic!) (damit auch das Recht auf Richtigstellung und das Recht auf Löschung) verletzt. Erst im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens hat die XXXX die Auskunft erteilt und dieses Datum gelöscht.Somit wurde das Grundrecht des Beschwerdeführers gem. Paragraph eins, DSG auf Auskunft (sic!) (damit auch das Recht auf Richtigstellung und das Recht auf Löschung) verletzt. Erst im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens hat die römisch 40 die Auskunft erteilt und dieses Datum gelöscht.
Es wird daher ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die XXXX einzuleiten sein.Es wird daher ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die römisch 40 einzuleiten sein.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
Mailverkehr
Weiters wird beantragt, ein Verfahren gem. § 24 DSG einzuleiten.Weiters wird beantragt, ein Verfahren gem. Paragraph 24, DSG einzuleiten.
Insgesamt sind die Interessen des Beschwerdeführers durch die Vorgehensweise der XXXX derart beeinträchtigt, dass beantragt wird, gem. § 22 Abs. 4 DSG die Weiterführung der Datenverarbeitung hinsichtlich folgender Daten des Beschwerdeführers zu untersagen:Insgesamt sind die Interessen des Beschwerdeführers durch die Vorgehensweise der römisch 40 derart beeinträchtigt, dass beantragt wird, gem. Paragraph 22, Absatz 4, DSG die Weiterführung der Datenverarbeitung hinsichtlich folgender Daten des Beschwerdeführers zu untersagen:
? Telefonnummer
? Akademiker
? Bioaffin
? Nachtschwärmer
? Heimwerker
? Investmentaffin
? Lebensphase (Shop)
? Distanzhandelaffin
? Paketfrequenz
? Paketrecency
? Anzahl der Pakete pro Jahr
? Anzahl der Wochen/Jahr, in der man Pakete bekommt
? Versandhandelskäufer
? Anzahl der Pakete im Zeitraum vor 6 bis 12 Monaten
? Emailadresse XXXX ? Emailadresse römisch 40
Dem Beschwerdeführer ist durch das rechtswidrige Vorgehen der XXXX nicht nur ein immaterieller Schaden wegen Speicherung (und womöglich auch Weitergabe) persönlicher Daten entstanden, sondern auch ein materieller, weil er mit der Durchsetzung seiner Rechte einen Aufwand hatte, der sich aus den Bestimmungen des RATG ergibt.Dem Beschwerdeführer ist durch das rechtswidrige Vorgehen der römisch 40 nicht nur ein immaterieller Schaden wegen Speicherung (und womöglich auch Weitergabe) persönlicher Daten entstanden, sondern auch ein materieller, weil er mit der Durchsetzung seiner Rechte einen Aufwand hatte, der sich aus den Bestimmungen des RATG ergibt.
Hinsichtlich der Speicherung und diesbezüglichen Falschauskunft zur Emailadresse XXXX wurde Grundrecht gem. § 1 DSG und Artikel 15 DSGVO auf Auskunft verletzt.Hinsichtlich der Speicherung und diesbezüglichen Falschauskunft zur Emailadresse römisch 40 wurde Grundrecht gem. Paragraph eins, DSG und Artikel 15 DSGVO auf Auskunft verletzt.
Dasselbe gilt für die Unterlassung der Auskunft zur Frage, an wen die XXXX in den letzten 10 Jahren Daten über den Antragsteller weitergegeben hat und in welchem Umfang und anhand welcher Daten die XXXX zur Einschätzung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bioaffin, Nachtschwärmer, Heimwerker, wenig investmentaffin, kinderlos und sehr distanzhandelsaffin sei.Dasselbe gilt für die Unterlassung der Auskunft zur Frage, an wen die römisch 40 in den letzten 10 Jahren Daten über den Antragsteller weitergegeben hat und in welchem Umfang und anhand welcher Daten die römisch 40 zur Einschätzung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bioaffin, Nachtschwärmer, Heimwerker, wenig investmentaffin, kinderlos und sehr distanzhandelsaffin sei.
Im zivilgerichtlichen Verfahren behauptet die XXXX , die Rohdaten selbst gar nicht (mehr) gespeichert zu haben, was völlig lebensfremd ist. Das hieße ja, dass die XXXX die Einschätzung bei jedem Anfall eines Rohdatums neu einschätzt und nicht mit vorhandenen Rohdaten zusammenführt, was wohl kaum der Vorgehensweise eines fachmännischen Datensammlers oder -händlers entspricht. Möglich ist natürlich, dass die XXXX über nicht näher bekannte Kooperationen mit anderen Firmen ihre Datensammlungen „aktuell“ hält. Der Antragsteller hat aber jedenfalls Anspruch darauf, zu erfahren, wie genau die XXXX zu ihrer „Einschätzung“ kommt.Im zivilgerichtlichen Verfahren behauptet die römisch 40 , die Rohdaten selbst gar nicht (mehr) gespeichert zu haben, was völlig lebensfremd ist. Das hieße ja, dass die römisch 40 die Einschätzung bei jedem Anfall eines Rohdatums neu einschätzt und nicht mit vorhandenen Rohdaten zusammenführt, was wohl kaum der Vorgehensweise eines fachmännischen Datensammlers oder -händlers entspricht. Möglich ist natürlich, dass die römisch 40 über nicht näher bekannte Kooperationen mit anderen Firmen ihre Datensammlungen „aktuell“ hält. Der Antragsteller hat aber jedenfalls Anspruch darauf, zu erfahren, wie genau die römisch 40 zu ihrer „Einschätzung“ kommt.
Im zivilgerichtlichen Verfahren XXXX LG Wels hat die XXXX zugestanden, die oben genannten Daten – also sogar das Datum „Kinderlosigkeit“ – als nicht personenbezogen anzusehen! Es ist also auch zu befürchten, dass solche Daten von der XXXX auch nicht als personenbezogene behandelt werden!Im zivilgerichtlichen Verfahren römisch 40 LG Wels hat die römisch 40 zugestanden, die oben genannten Daten – also sogar das Datum „Kinderlosigkeit“ – als nicht personenbezogen anzusehen! Es ist also auch zu befürchten, dass solche Daten von der römisch 40 auch nicht als personenbezogene behandelt werden!
Es wird begehrt, die behaupteten Rechtsverletzungen festzustellen.
Anbei übermittelt wird noch das Auskunftsbegehren vom 12.3.2019.
[…]“
1.1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.10.2020, zugestellt am 30.10.2020, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit (OZ 1, S 16; Hervorhebungen im Original):
„[…]
Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde:Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:
1. die eindeutige Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG);1. die eindeutige Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG);
Bitte geben Sie ausdrücklich an, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Ausgehend von Ihrem Vorbringen scheint grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO denkbar.Bitte geben Sie ausdrücklich an, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Ausgehend von Ihrem Vorbringen scheint grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO denkbar.
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Z 4 DSG);2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG);
Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Gründen, aus denen Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten.
[…]
Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.
Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“
1.1.3. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.
1.2. Zum zivilgerichtlichen Verfahren:
1.2.1. Der Beschwerdeführer erhob am 13.06.2019 Klage gemäß § 29 DSG vor dem LG Wels mit folgendem Inhalt (OZ 1, S 275 ff, Hervorhebungen im Original):1.2.1. Der Beschwerdeführer erhob am 13.06.2019 Klage gemäß Paragraph 29, DSG vor dem LG Wels mit folgendem Inhalt (OZ 1, S 275 ff, Hervorhebungen im Original):
„Die klagende Partei hat aufgrund von Medienberichten über fragwürdige Datenspeicherpraktiken der XXXX , eine Auskunft über die über ihn von der XXXX gespeicherten Daten verlangt.„Die klagende Partei hat aufgrund von Medienberichten über fragwürdige Datenspeicherpraktiken der römisch 40 , eine Auskunft über die über ihn von der römisch 40 gespeicherten Daten verlangt.
Mit Schreiben vom 14.2.2019 wurde eine Auskunft erteilt, wonach über den Kläger folgende Daten gespeichert seien:
? Telefonnummer
? Akademiker
? Bioaffin
? Nachtschwärmer
? Heimwerker
? Investmentaffin
? Lebensphase (Shop)
? Distanzhandelaffin
? Paketfrequenz
? Paketrecency
? Anzahl der Pakete pro Jahr
? Anzahl der Wochen/Jahr, in der man Pakete bekommt
? Versandhandelskäufer
? Anzahl der Pakete im Zeitraum vor 6 bis 12 Monaten
Angaben zu gespeicherten Mailadressen enthielt die Auskunft nicht.
Beweis: erteilte Auskunft v. 14.2.2019
Aufgrund der darin gespeicherten persönlichen Daten hat die klagende Partei mit Mailschreiben vom 12.3.2019 (gesandt von seiner Kanzleiadresse XXXX ) weitere Auskünfte dazu verlangt,Aufgrund der darin gespeicherten persönlichen Daten hat die klagende Partei mit Mailschreiben vom 12.3.2019 (gesandt von seiner Kanzleiadresse römisch 40 ) weitere Auskünfte dazu verlangt,
? an wen die XXXX in den letzten 10 Jahren Daten über ihn weitergegeben hat und in welchem Umfang? an wen die römisch 40 in den letzten 10 Jahren Daten über ihn weitergegeben hat und in welchem Umfang
? anhand welcher Daten die XXXX zu der Einschätzung gelangt ist, dass die klagende Partei bioaffin, Nachtschwärmer, ein Heimwerker, wenig investmentaffin, kinderlos und sehr distanzhandelsaffin sei. ? anhand welcher Daten die römisch 40 zu der Einschätzung gelangt ist, dass die klagende Partei bioaffin, Nachtschwärmer, ein Heimwerker, wenig investmentaffin, kinderlos und sehr distanzhandelsaffin sei.
Am 13.3.2019 wurde der klagenden Partei geantwortet, dass die Beantwortung der Fragen aufgrund der hohen Anfragezahl länger als gewöhnlich dauert.
Am 24.3.2019 erhielt die klagende Partei – diesmal plötzlich auf seine private Emailadresse XXXX (!) – nochmals eine „Information über die Erledigungsdauer Ihrer Anfrage“.Am 24.3.2019 erhielt die klagende Partei – diesmal plötzlich auf seine private Emailadresse römisch 40 (!) – nochmals eine „Information über die Erledigungsdauer Ihrer Anfrage“.
Eine inhaltliche Beantwortung der Anfrage erhielt die klagende Partei (somit auch nach Verstreichen der Absolutfrist von 3 Monaten gem. Artikel 12 Abs. 3 DSGVO) nicht.Eine inhaltliche Beantwortung der Anfrage erhielt die klagende Partei (somit auch nach Verstreichen der Absolutfrist von 3 Monaten gem. Artikel 12 Absatz 3, DSGVO) nicht.
Weiters war die Auskunft der Beklagten vom 14.2.2019 falsch und unvollständig, da die Beklagte verschwiegen hat, dass sie die private Emailadresse der klagenden Partei XXXX gespeichert hatte.Weiters war die Auskunft der Beklagten vom 14.2.2019 falsch und unvollständig, da die Beklagte verschwiegen hat, dass sie die private Emailadresse der klagenden Partei römisch 40 gespeichert hatte.
Somit wurde das Grundrecht der klagenden Partei gem. § 1 DSG auf Auskunft (damit auch das Recht auf Richtigstellung und das Recht auf Löschung) verletzt. Somit wurde das Grundrecht der klagenden Partei gem. Paragraph eins, DSG auf Auskunft (damit auch das Recht auf Richtigstellung und das Recht auf Löschung) verletzt.
Beweis: Einvernahme der klagenden Partei
Mailverkehr
Da sich die klagende Partei nicht erinnern kann, der Beklagten jemals eine Zustimmung zur Speicherung seiner privaten Emailadresse XXXX gegeben zu haben (die Beklagte kann diese Daten ausschließlich über Dritte, zB Versandunternehmen erhalten haben), hat die klagende Partei diesbezüglich ein Recht auf Löschung und Mitteilung, woher die Daten stammen. Da sich die klagende Partei nicht erinnern kann, der Beklagten jemals eine Zustimmung zur Speicherung seiner privaten Emailadresse römisch 40 gegeben zu haben (die Beklagte kann diese Daten ausschließlich über Dritte, zB Versandunternehmen erhalten haben), hat die klagende Partei diesbezüglich ein Recht auf Löschung und Mitteilung, woher die Daten stammen.
Die Klage wird auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere aber auf das Datenschutzgesetz und § 16 ABGB.Die Klage wird auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere aber auf das Datenschutzgesetz und Paragraph 16, ABGB.
[…]“
1.2.2. Nach Einschränkung und Ausdehnung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 26.07.2019 begehrte der Beschwerdeführer das folgende Urteil:
„1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei schuldig ist, Daten zur Bioaffinität, Nachtschwärmereigenschaft, Heimwerkereigenschaft, Akademikereigenschaft, Lebensphase, Investment- und Distanzhandelsaffinität und Kinderlosigkeit des Klägers als personenbezogene zu behandeln und insbesondere bei allfälligen Auskunftsverlangen dem Kläger hierüber Auskunft iSd Datenschutzgesetzes zu erteilen (Streitwert € 1,00)
2. Die beklagte Partei ist schuldig, die Daten zur Bioaffinität, Nachtschwärmereigenschaft, Lebensphase, Heimwerkereigenschaft, Investment- und Distanzhandelsaffinität, Kinderlosigkeit sowie zur Emailadresse XXXX des Klägers binnen 4 Wochen zu löschen. (Streitwert € 10,00)2. Die beklagte Partei ist schuldig, die Daten zur Bioaffinität, Nachtschwärmereigenschaft, Lebensphase, Heimwerkereigenschaft, Investment- und Distanzhandelsaffinität, Kinderlosigkeit sowie zur Emailadresse römisch 40 des Klägers binnen 4 Wochen zu löschen. (Streitwert € 10,00)
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen mitzuteilen,
a) an wen sie in den letzten 10 Jahren vor dem 26.3.2019 Daten über die klagende Partei weitergegeben hat und in welchem Umfang und
b) anhand welcher Daten sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass die klagende Partei bioaffin, ein Nachtschwärmer, ein Heimwerker, wenig investmentaffin und distanzhandelaffin sei. (Streitwert € 100,00)“
1.2.3. Mit Urteil vom 27.12.2019, XXXX , wies das LG Wels das Klagebegehren zur Gänze ab. Über die daraufhin erhobene Berufung des Beschwerdeführers sprach das OLG Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 10.04.2020, 2 R 35/20k, ab. Die mitbeteiligte Partei erhob gegen Spruchpunkt 1. des Berufungsurteils Revision an den Obersten Gerichtshof. Mit Urteil vom 18.02.2021, 6 Ob 127/20z, gab der OGH der Revision Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wurde. Begründend führte er ua aus, die Beklagte habe das Auskunftsbegehren des Klägers erfüllt und es seien derzeit keine weitere Auskunftsbegehren aufgrund eines vom Kläger erhobenen Widerspruchs zu erwarten, weshalb der Klägerin kein rechtliches Interesse an der Feststellung der vergangenen Rechtsverletzung habe.1.2.3. Mit Urteil vom 27.12.2019, römisch 40 , wies das LG Wels das Klagebegehren zur Gänze ab. Über die daraufhin erhobene Berufung des Beschwerdeführers sprach das OLG Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 10.04.2020, 2 R 35/20k, ab. Die mitbeteiligte Partei erhob gegen Spruchpunkt 1. des Berufungsurteils Revision an den Obersten Gerichtshof. Mit Urteil vom 18.02.2021, 6 Ob 127/20z, gab der OGH der Revision Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wurde. Begründend führte er ua aus, die Beklagte habe das Auskunftsbegehren des Klägers erfüllt und es seien derzeit keine weitere Auskunftsbegehren aufgrund eines vom Kläger erhobenen Widerspruchs zu erwarten, weshalb der Klägerin kein rechtliches Interesse an der Feststellung der vergangenen Rechtsverletzung habe.
1.2.4. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich erfüllt.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Datenschutzbeschwerde und zur Klage des Beschwerdeführers, zum Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde sowie zum Ablauf des zivilgerichtlichen Verfahrens gründen auf der Datenschutzbeschwerde vom 08.11.2019 (OZ 1, S 7 ff), der Klage an das LG Wels vom 16.06.2019 (OZ 1, S 274 ff), dem Mängelbehebungsauftrag vom 28.10.2020 (OZ 1, S 16 f) sowie dessen Zustellnachweis vom 30.10.2020 (OZ 1, S 18), dem Urteil des OLG Linz vom 10.04.2020 zu GZ 2 R 35/20k (OZ 1, S 286 ff) und dem Urteil des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 127/20z (Beilage zur ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.04.2021, OZ 2).
2.2. Dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erfüllt wurde, gründet – abgesehen von der privaten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers – aus den Ausführungen des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 127/20z (Beilage zur ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.04.2021, OZ 2). Dass die Auskunft zur privaten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers bereits erfüllt worden ist, gründet im Vorbringen des Beschwerdeführers in der Datenschutzbeschwerde („Weiters war die Auskunft der XXXX vom 14.2.2019 eindeutig falsch und unvollständig, da die XXXX verschwiegen hat, dass sie die private Emailadresse des Beschwerdeführers XXXX gespeichert hatte. […] Erst im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens hat die XXXX die Auskunft erteilt und dieses Datum gelöscht.“ (Datenschutzbeschwerde, S 3, OZ 1, S 9)), das als wahr unterstellt dem Sachverhalt zu Grunde gelegt wird.2.2. Dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erfüllt wurde, gründet – abgesehen von der privaten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers – aus den Ausführungen des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 127/20z (Beilage zur ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.04.2021, OZ 2). Dass die Auskunft zur privaten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers bereits erfüllt worden ist, gründet im Vorbringen des Beschwerdeführers in der Datenschutzbeschwerde („Weiters war die Auskunft der römisch 40 vom 14.2.2019 eindeutig falsch und unvollständig, da die römisch 40 verschwiegen hat, dass sie die private Emailadresse des Beschwerdeführers römisch 40 gespeichert hatte. […] Erst im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens hat die römisch 40 die Auskunft erteilt und dieses Datum gelöscht.“ (Datenschutzbeschwerde, S 3, OZ 1, S 9)), das als wahr unterstellt dem Sachverhalt zu Grunde gelegt wird.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zur Verletzung im Recht auf Auskunft auf Grund einer ursprünglich unvollständigen Auskunft:
Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf eine unvollständig erteilte Auskunft zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer dazu bereits eine zivilrechtliche Klage eingebracht habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es keinen Rechtsgrundsatz gäbe, wonach ein zivilrechtliches Verfahren eine Verwaltungsbehörde von einer an sich gebotenen Verfahrensführung entbinden würde; res iudicata könne nur dann vorliegen, wenn in einem Administrativverfahren bereits über einen gleich gerichteten Antrag des Beschwerdeführers entschieden worden wäre
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Betroffene Personen haben nach Art 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und nach Art 79 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.Betroffene Personen haben nach Artikel 77, DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und nach Artikel 79, DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.
Diese Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander ausgeübt werden (EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn 47, 57).
Allerdings dürfen die Modalitäten der Durchführung dieser nebeneinander bestehenden und voneinander unabhängigen Rechtsbehelfe die praktische Wirksamkeit und den wirksamen Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte nicht in Frage stellen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich die Entscheidungen dieser beiden Behörden einander widersprechen, indem die eine einen Verstoß gegen die Verordnung und die andere das Fehlen eines solchen Verstoßes feststellt (EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn 53 f).
Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art 47 der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten (EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn 57).Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Artikel 47, der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten (EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn 57).
Hierfür bietet sich innerstaatlich (ähnlich wie die Vorgangsweise in Art 81 Abs 2 und 3 DSGVO) die Möglichkeit der Zurückweisung durch das zum späteren Zeitpunkt angerufene Organ (hier die belangte Behörde) an (VwGH 17.05.2024, Ra 2021/04/0009, Rz 34).Hierfür bietet sich innerstaatlich (ähnlich wie die Vorgangsweise in Artikel 81, Absatz 2 und 3 DSGVO) die Möglichkeit der Zurückweisung durch das zum späteren Zeitpunkt angerufene Organ (hier die belangte Behörde) an (VwGH 17.05.2024, Ra 2021/04/0009, Rz 34).
Nach den Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträge vom 04.09.2025, C-414/24, Datenschutzbehörde (Articulation des recours), Rz 58 ff, ist die nationale Aufsichtsbehörde allerdings weder für den Fall, dass hinsichtlich derselben Sache bereits ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, noch für den Fall, dass darüber bereits eine – nicht rechtskräftige – Entscheidung ergangen ist, berechtigt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Behörde könne sich nämlich noch nicht sicher sein, dass im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs eine Entscheidung in der Sache ergehen werde. Der Rechtsbehelf könne nämlich aus einem verfahrensrechtlichen Grund, wie etwa Unzulässigkeit, zurückgewiesen werden, ohne dass in der Sache entschieden wird. Selbst dann, wenn der Rechtsbehelf zu einer Entscheidung in der Sache geführt hätte, könne sie noch durch innerstaatliche Rechtsbehelfe in Frage gestellt werden. Ein solcher bloß hypothetischer Widerspruch der Entscheidungen könne eine Zurückweisung nicht rechtfertigen.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Zurückweisung einer Beschwerde dann zulässig ist, wenn über eine Rechtssache, über die sowohl eine Beschwerde nach Art 77 DSGVO als auch ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art 79 DSGVO eingelegt worden ist, im gerichtlichen Verfahren rechtkräftig entschieden worden ist. Die vom Generalanwalt geäußerten Bedenken, wonach die Entscheidung im gerichtlichen Verfahren noch nicht feststeht, bestehen dann gerade nicht.Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Zurückweisung einer Beschwerde dann zulässig ist, wenn über eine Rechtssache, über die sowohl eine Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO als auch ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Artikel 79, DSGVO eingelegt worden ist, im gerichtlichen Verfahren rechtkräftig entschieden worden ist. Die vom Generalanwalt geäußerten Bedenken, wonach die Entscheidung im gerichtlichen Verfahren noch nicht feststeht, bestehen dann gerade nicht.
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Datenschutzbeschwerde, die mitbeteiligte Partei habe keine Auskunft darüber erteilt, an wen die mitbeteiligte Partei in den letzten zehn Jahren Daten über ihn weitergegeben hat und in welchem Umfang und anhand welcher Daten die mitbeteiligte Partei zur Einschätzung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bioaffin, Nachtschwärmer, Heimwerker, wenig investmentaffin, kinderlos und sehr distanzhandelsaffin sei. Über diese Fragestellungen wurde bereits rechtskräftig auf dem Zivilrechtsweg, dh in einem Verfahren nach Art 79 DSGVO entschieden.Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Datenschutzbeschwerde, die mitbeteiligte Partei habe keine Auskunft darüber erteilt, an wen die mitbeteiligte Partei in den letzten zehn Jahren Daten über ihn weitergegeben hat und in welchem Umfang und anhand welcher Daten die mitbeteiligte Partei zur Einschätzung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bioaffin, Nachtschwärmer, Heimwerker, wenig investmentaffin, kinderlos und sehr distanzhandelsaffin sei. Über diese Fragestellungen wurde bereits rechtskräftig auf dem Zivilrechtsweg, dh in einem Verfahren nach Artikel 79, DSGVO entschieden.
Zwar war das zivilgerichtliche Verfahren zum Zeitpunkt der Zurückweisung der belangten Behörde noch nicht rechtskräftig entschieden, weshalb die belangte Behörde die Beschwerde nicht zurückweisen hätte dürfen. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Zurückweisung anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat (VwGH 17.05.2024, Ra 2021/04/0009, Rz 40), erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
Anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft deshalb behauptet hat, weil seine private E-Mail-Adresse ursprünglich nicht und damit zu spät beauskunftet worden sei.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde war die verspätete Beauskunftung der privaten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers nicht Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens. So wurde in der Klage in der Fassung vom 26.07.2019 lediglich die Löschung der E-Mail-Adresse begehrt. Die Feststellung der verspäteten Beauskunftung der E-Mail-Adresse wurde weder begehrt noch wurde darüber entschieden.
Die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde ist in diesem Punkt daher zu Unrecht erfolgt.
Wenn – wie hier – die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Eine inhaltliche Entscheidung war dem Verwaltungsgericht daher verwehrt.Wenn – wie hier – die belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Eine inhaltliche Entscheidung war dem Verwaltungsgericht daher verwehrt.
Der Bescheid war somit in diesem Punkt aufzuheben und der Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer die Auskunft zur privaten E-Mail-Adresse nach seinem Vorbringen in der Datenschutzbeschwerde bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde erteilt hatte und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betroffenen Personen kein Recht zukomme, Verletzungen im Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO feststellen zu lassen, wenn der Beschwerdegegner die begehrte Auskunft vollständig erteilt und damit die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt hat (vgl VwGH 20.03.2025, Ro 2023/04/0050, Rz 12) und diesfalls die Beschwerde abzuweisen sei (vgl VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, Rz 38 f). Das muss umso mehr gelten, wenn die Rechtverletzung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde beseitigt gewesen ist.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer die Auskunft zur privaten E-Mail-Adresse nach seinem Vorbringen in der Datenschutzbeschwerde bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde erteilt hatte und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betroffenen Personen kein Recht zukomme, Verletzungen im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO feststellen zu lassen, wenn der Beschwerdegegner die begehrte Auskunft vollständig erteilt und damit die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt hat vergleiche VwGH 20.03.2025, Ro 2023/04/0050, Rz 12) und diesfalls die Beschwerde abzuweisen sei vergleiche VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, Rz 38 f). Das muss umso mehr gelten, wenn die Rechtverletzung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde beseitigt gewesen ist.
3.2. Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Verarbeitung der privaten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers:
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides ua die Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Bezug auf die private E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer trotz Mängelbehebungsauftrag kein Vorbringen zur Frage erstattet hat, warum die Verarbeitung der privaten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei rechtswidrig gewesen sein soll. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde bei Mängeln schrift