Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W226 2167963-2/12E , W226 2167963-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. 1091412705-240554873, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. 1091412705-240554873, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren im Bundesgebiet:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2015 – als angeblich Minderjähriger – in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.07.2017 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht traf in dieser Entscheidung die beweiswürdigende Überlegung, dass es keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür geben würde, dass seine in Afghanistan lebende Familie nicht ausreichend in der Lage wäre und auch willens wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies weiters darauf, dass im Verfahren des BF das Gutachten eines Sachverständigen zur Altersfeststellung eingeholt worden war und dabei zutage trat, dass der BF nicht – wie von ihm angegeben – minderjährig gewesen war, als er das Bundesgebiet erreichte, sondern wesentlich älter. Die Identität des BF stehe jedoch nicht fest.
Zum Fluchtvorbringen traf das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Überlegung, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe begründen können, warum die Taliban konkret an ihm ein besonderes Interesse haben sollten, um es wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass er landesweit verfolgt werden würde. Nähere Überlegungen dazu wurden jedoch nicht angestellt, da dem Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Situation in Afghanistan jedenfalls die Möglichkeit offenstand, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Der BF gehöre der Mehrheitsethnie in Afghanistan an, er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut.
2. Am 02.11.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen im Zuge der Erstbefragung und in seiner nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme mit dem Regimewechsel in seinem Herkunftsstaat begründete. Die Taliban könnten mit den Leuten machen was sie wollen, sein Bruder sei von den Taliban verschleppt worden.
In einer schriftlichen Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF ausdrücklich keine neuen Fluchtgründe vorbringen wolle. Es gehe ihm ausschließlich um Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat. Derzeit sei eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar. Der BF verwies durch seine Rechtsvertretung in diesem Schreiben vom 21.01.2023 auch darauf, dass er zwar eine Vorstrafe habe, weil er vorschriftswidrig Suchtgift anderen Personen überlassen habe, er deshalb auch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden sei. Nunmehr sei aber die Probezeit im Oktober 2022 abgelaufen, der BF sei allen Auflagen der Bewährungshilfe pünktlich nachgekommen, für ihn gebe es eine positive Zukunftsprognose.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.02.2023 führte der BF aus, dass er verspreche, in Zukunft kein strafrechtliches Verhalten mehr zu setzen. Seine Familie sei unverändert in der Provinz XXXX in einem näher bezeichneten Dorf aufhältig und lebe dort in einem Einfamilienhaus. Seine Eltern und zwei Geschwister würden dort zusammenleben, er habe auch noch drei weitere Onkel, die ebenfalls dort in diesem Dorf leben würden. Der Vater könne die Familie versorgen, über Gefahren erzähle ihm der Vater nichts. Der Vater habe einen XXXX betrieben, wovon die Familie lebe. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.02.2023 führte der BF aus, dass er verspreche, in Zukunft kein strafrechtliches Verhalten mehr zu setzen. Seine Familie sei unverändert in der Provinz römisch 40 in einem näher bezeichneten Dorf aufhältig und lebe dort in einem Einfamilienhaus. Seine Eltern und zwei Geschwister würden dort zusammenleben, er habe auch noch drei weitere Onkel, die ebenfalls dort in diesem Dorf leben würden. Der Vater könne die Familie versorgen, über Gefahren erzähle ihm der Vater nichts. Der Vater habe einen römisch 40 betrieben, wovon die Familie lebe.
Mit Bescheid vom 08.02.2023 wurde diesem Folgeantrag hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Folge gegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
3. Nachdem der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gestellt hatte, wurde gegen diesen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Dem BF wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 04.04.2024 vorgehalten, dass er sich erneut in Untersuchungshaft befinde, erneut wegen des Verdachtes des Suchtmittelhandels. Der BF führte dazu aus, dass er sich schäme, aber er habe sich jetzt von seiner Freundin getrennt, es sei ihm gar nichts anderes übriggeblieben, als Suchtmittel zu verkaufen, um sich sein Leben zu finanzieren. Der BF führte aus, gesund zu sein, in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen und er sei auch nicht suchtmittelabhängig.
Erneut führte der BF aus, dass sein Vater mit der Mutter und den beiden Geschwistern im Heimatdorf leben würden, der Vater betreibe unverändert einen XXXX . Er stehe auch in Kontakt mit seinen Verwandten, er sei auch verlobt, die Eltern der Verlobten seien Landwirte und würden Produkte anbauen. Er sei traditionell erzogen worden und habe immer mit seiner Familie zusammengelebt. Ob aktuell jemand nach ihm suche, das wisse er nicht. Einen Nachweis für eine konkrete Bedrohung könne er derzeit nicht vorlegen. Er könne nicht sagen, welche Probleme es gebe, denn er sei nicht mehr in Afghanistan.Erneut führte der BF aus, dass sein Vater mit der Mutter und den beiden Geschwistern im Heimatdorf leben würden, der Vater betreibe unverändert einen römisch 40 . Er stehe auch in Kontakt mit seinen Verwandten, er sei auch verlobt, die Eltern der Verlobten seien Landwirte und würden Produkte anbauen. Er sei traditionell erzogen worden und habe immer mit seiner Familie zusammengelebt. Ob aktuell jemand nach ihm suche, das wisse er nicht. Einen Nachweis für eine konkrete Bedrohung könne er derzeit nicht vorlegen. Er könne nicht sagen, welche Probleme es gebe, denn er sei nicht mehr in Afghanistan.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 08.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt VI.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.) und zuletzt ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 08.02.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und zuletzt ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter und verfüge über Schulbildung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sei vor dem Hintergrund der Straftaten des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2024 durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Begründend wurde zunächst erneut der Verfahrensgang dargestellt und sodann ausgeführt, dass die belangte Beh