Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
,
W208 2327932-1/12E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.01.2026 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026 durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über die Beschwerde von GrpInsp XXXX , vertreten durch HOCHSTEGER, PERZ & WALLNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.778.708, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026 durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über die Beschwerde von GrpInsp römisch 40 , vertreten durch HOCHSTEGER, PERZ & WALLNER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.778.708, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt.Die Beschwerde wird gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist.
2. Mit Bescheid vom 22.09.2025 verfügte der Stadtpolizeikommandant des Stadtpolizeikommandos XXXX für den LANDESPOLIZEIDIREKTOR von XXXX die vorläufige Suspendierung und legte diese der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vor. 2. Mit Bescheid vom 22.09.2025 verfügte der Stadtpolizeikommandant des Stadtpolizeikommandos römisch 40 für den LANDESPOLIZEIDIREKTOR von römisch 40 die vorläufige Suspendierung und legte diese der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vor.
3. Die BDB sprach mit dem im Spruch genannten Bescheid die Suspendierung des BF aus. Als Begründung wurde folgender Sachverhalt im Bescheid (Seite 3) angeführt:
„Der Disziplinarbeschuldigte steht zusammengefasst im Verdacht, am 09.09.2025 mehrfach in alkoholisiertem Zustand mit seinem PKW in Verkehrsunfällen — jeweils — mit Sachschaden und Fahrerflucht verwickelt gewesen zu sein. Ein mit dem Disziplinarbeschuldigten um 18:29 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen relevanten Messwert von 1,09 mg/I. Im Zuge dieser Amtshandlung habe er — in Anwesenheit der einschreitenden Beamten — XXXX (seine Ex-Lebensgefährtin) mit den Worten ‚Hure‘ und ‚Hoit du de Bappn‘ beschimpft.„Der Disziplinarbeschuldigte steht zusammengefasst im Verdacht, am 09.09.2025 mehrfach in alkoholisiertem Zustand mit seinem PKW in Verkehrsunfällen — jeweils — mit Sachschaden und Fahrerflucht verwickelt gewesen zu sein. Ein mit dem Disziplinarbeschuldigten um 18:29 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen relevanten Messwert von 1,09 mg/I. Im Zuge dieser Amtshandlung habe er — in Anwesenheit der einschreitenden Beamten — römisch 40 (seine Ex-Lebensgefährtin) mit den Worten ‚Hure‘ und ‚Hoit du de Bappn‘ beschimpft.
Der Disziplinarbeschuldigte habe zunächst in Abrede gestellt, mit dem PKW gefahren zu sein, räumte — während er auf seinen Bruder, der ihn abholen sollte, wartete — jedoch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ein, doch mit dem PKW gefahren zu sein und anschließend auf der Terrasse den Weißwein konsumiert zu haben.
Die Erhebungen zum (ersten) Verkehrsunfall am Nachmittag hätten ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte gegen 15:15 Uhr am Parkplatz des Dr. XXXX einen Parkschaden verursacht habe, bei dem der Disziplinarbeschuldigte dem Geschädigten zu Folge eine Alkoholfahne hatte. Der Disziplinarbeschuldigte habe dem Geschädigten in der Folge nur seinen Nachnamen und eine (da falsche) Handynummer gegeben und sei mit dem Geschädigten übereingekommen, diesem für den Schaden € 200 zu überweisen. Diese Zahlung sei —jedenfalls bis 18.09.2025 — nicht durchgeführt worden.Die Erhebungen zum (ersten) Verkehrsunfall am Nachmittag hätten ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte gegen 15:15 Uhr am Parkplatz des Dr. römisch 40 einen Parkschaden verursacht habe, bei dem der Disziplinarbeschuldigte dem Geschädigten zu Folge eine Alkoholfahne hatte. Der Disziplinarbeschuldigte habe dem Geschädigten in der Folge nur seinen Nachnamen und eine (da falsche) Handynummer gegeben und sei mit dem Geschädigten übereingekommen, diesem für den Schaden € 200 zu überweisen. Diese Zahlung sei —jedenfalls bis 18.09.2025 — nicht durchgeführt worden.
Weiters soll der Disziplinarbeschuldigte — bereits am 09.04.2025 — eine E-Mail an seinen Vorgesetzten geschrieben haben, indem er, nachdem er bei einem Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, mangelnde Führungsqualität vorhält und diese E-Mail zeitgleich auch dem HLPD sowie weiteren Beamten der LPD Salzburg übermittelt habe.“
Disloziert finden sich in der rechtlichen Begründung (Seite 5) weitere Ausführungen zum Sachverhalt:
„9.1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
Von vagen Vermutungen und bloßen Gerüchten kann aufgrund der dargestellten Beweislage nicht gesprochen werden, wenngleich die BDB im Rahmen des noch zu führenden Disziplinarverfahrens in eventu weitere Zeugen befragen wird, um den Sachverhalt vertiefend zu klären.
Die BDB geht nach Prüfung der bisherigen Aktenlage davon aus, dass die Vorhalte geeignet sind, den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung darstellen. Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Stellungnahme, zusammengefasst ausführt, dass sich die Vorhalte — mit Ausnahme der E-Mail an die LPD - so nicht ereignet haben, und er seine ‚Sichtweise‘ beschreibt, so ist hier entgegen zu halten, dass diese in weiten Bereichen nicht lebensnah scheinen und nicht geeignet sind, die Vorhalte wirksam zu entkräften.
Zum einen beschreibt er, er sei mit seinem PKW zu dessen Ex-Freundin gefahren um von dieser noch Gegenstände, wie eine Griller etc., abzuholen; gleichzeitig führte er aus, er hätte im Anschluss mit dem Taxi nach Hause fahren wollen, dies aus dem Grund, da er ja zwei Flaschen Wein zur Ex-Freundin mitgenommen habe und diese mit ihr (gemeinsam) trinken wollte. Dies im Wissen, dass seine Ex-Freundin (die Beziehung besteht laut dieser schon seit rund 1 1/2 Jahren nicht mehr) zwischenzeitlich eine neue Beziehung hat.
Die zwei Flaschen Wein habe er — nachdem die Ex-Lebensgefährtin nicht zu Hause war — alleine (1 1/2 Flaschen) im Wintergarten getrunken und sich dann entschlossen, nicht mehr auf die Ex-Freundin zu warten und habe die halbvolle Flasche zum Auto getragen.
Auch hinsichtlich des Betretens der Wohnung seiner Ex-Freundin, die gegenüber der Polizei angeführt hat, dass der Disziplinarbeschuldigte immer wieder ohne ihre Zustimmung in den Wintergarten komme, vertritt der Disziplinarbeschuldigte eine für einen Exekutivbeamten kaum nachvollziehbare Rechtsansicht, indem er ausführt, seine Ex-Freundin habe ihm nie verboten, ihren Wintergarten zu betreten und sollte gerade ein Polizeibeamter fremdes Eigentum und die Privatsphäre Dritter schützen und respektieren. Unstrittig scheint zudem, es bestand keine Einladung und wird dies auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet.
Ein derartiges — wie dzt dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltene — Verhalten steht im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des § 43 Abs 2 BDG.Ein derartiges — wie dzt dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltene — Verhalten steht im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen und der Intention des Paragraph 43, Absatz 2, BDG.
Die BDB ist daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 112 Abs 1 BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig macht.Die BDB ist daher nach eingehender Prüfung aller Aktenbestandteile der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig macht.
Es würde gegenüber der Öffentlichkeit ein verheerendes Bild abgeben, wenn der Disziplinarbeschuldigte weiter normal und konsequenzlos seinen Dienst versieht.
Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gem § 93 Abs 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, zu denen er selbst berufen ist. VwGH, 21.02.2001, 99/09/0133; 15.05.2008, 2006/09/0073). Dies trifft gegenständlich zu.Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gem Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, zu denen er selbst berufen ist. VwGH, 21.02.2001, 99/09/0133; 15.05.2008, 2006/09/0073). Dies trifft gegenständlich zu.
9.2. Gefährdung von dienstlichen Interessen und des Ansehens des Amtes
Beim Tatbestand der Gefährdung des Ansehens im Sinne des § 112 Abs 1 Z 3 BDG, der für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt und hier zweifellos vorliegt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 515). Als eine solche wurde ua darin erkannt, wenn ein Sicherheitswachebeamter außer Dienst alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. VwGH 19.02.1992, 86/12/0187). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das Publikum) eine schlechte Meinung — in welcher Hinsicht auch immer — von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. (VwGH 29.1 1.2002, 95/09/0039).Beim Tatbestand der Gefährdung des Ansehens im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG, der für sich allein eine Suspendierung rechtfertigt und hier zweifellos vorliegt, tritt der Gedanke der Verhinderung künftiger Dienstpflichtverletzungen in den Hintergrund vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 515). Als eine solche wurde ua darin erkannt, wenn ein Sicherheitswachebeamter außer Dienst alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursacht vergleiche VwGH 19.02.1992, 86/12/0187). Maßgebender Zweck ist in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das Publikum) eine schlechte Meinung — in welcher Hinsicht auch immer — von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. (VwGH 29.1 1.2002, 95/09/0039).
Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache, dass der Beamte quasi ‚ganz normal weiter Dienst macht‘, bekannt sein, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es wäre somit unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen.
Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Bevölkerung bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. (vgl. VwGH, 25.04.1990, 89/09/0163)Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Bevölkerung bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. vergleiche VwGH, 25.04.1990, 89/09/0163)
Darüber hinaus könnte bei einer weiteren Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, der Eindruck entstehen, dass auch bedenklichste Fehlverhalten Polizeibeamten besonders nachsichtig behandelt werden und würde dieses quasi bagatellisiert bzw. nicht so ernst genommen. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach Beamten ohnehin nichts passieren könne.
Dies widerspricht elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt.
Wenn ein Polizeibeamter - wie gegenständlich - im begründeten Verdacht steht, in seiner Freizeit in alkoholisiertem Zustand mehrere Verkehrsunfälle mit jeweils Sachschaden verursacht zu haben, Dritte in alkoholisiertem Zustand während der ihn betreffenden Amtshandlung beschimpft und fremdes Eigentum ohne Zustimmung (Wintergarten) betreten zu haben, schädigt ein solches Verhalten (so es sich in der Folge so bestätigt) das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und bedarf keiner weiteren vertiefenden Auseinandersetzung.
Zusammengefasst ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Ziff 3 BDG vorliegen.Zusammengefasst ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziff 3 BDG vorliegen.
Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliche Bild eines mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundenen Beamten, welcher gegen elementarste Interessen seines Dienstgebers gehandelt hat.
Sollten sich die derzeit gegen den Disziplinarbeschuldigten bestehenden Vorhalte auch nur teilweise bestätigen und diese zu einer gerichtlichen Verurteilung führen, würde eine solche — nach derzeitiger Verdachtslage - iS des § 20 BDG zudem, unabhängig von der sonst notwendigen Strafhöhe betr. Amtsverlust — ex lege zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen.Sollten sich die derzeit gegen den Disziplinarbeschuldigten bestehenden Vorhalte auch nur teilweise bestätigen und diese zu einer gerichtlichen Verurteilung führen, würde eine solche — nach derzeitiger Verdachtslage - iS des Paragraph 20, BDG zudem, unabhängig von der sonst notwendigen Strafhöhe betr. Amtsverlust — ex lege zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen.
Es liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor, die eine Suspendierung unzulässig machen würden.“
4. Am 19.11.2025 erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den am 28.10.2025 zugestellten Bescheid über die Suspendierung beim BVwG. Laut Schriftsatz wurden mit der Beschwerde ein Schreiben seines Arztes, Dr. XXXX , vom 23.10.2025 sowie eine Zahlungsbestätigung vom 23.10.2025 über € 200,-- an den Beteiligten an seinem ersten Unfall beiliegen. Die Beschwerde langte samt dem Behördenakt am 27.11.2025 beim BVwG ein. Tatsächlich fand sich von den oa Beilagen nur die Zahlungsbestätigung im Akt. 4. Am 19.11.2025 erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den am 28.10.2025 zugestellten Bescheid über die Suspendierung beim BVwG. Laut Schriftsatz wurden mit der Beschwerde ein Schreiben seines Arztes, Dr. römisch 40 , vom 23.10.2025 sowie eine Zahlungsbestätigung vom 23.10.2025 über € 200,-- an den Beteiligten an seinem ersten Unfall beiliegen. Die Beschwerde langte samt dem Behördenakt am 27.11.2025 beim BVwG ein. Tatsächlich fand sich von den oa Beilagen nur die Zahlungsbestätigung im Akt.
5. Am 02.01.2026 brachte der BF über seinen RV einen „VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ“ ein, dem er das bis dahin nicht im Akt befindliches E-Mail des Arztes Dr. XXXX vom 23.10.2025 sowie nochmal die bereits im Akt befindliche Zahlungsbestätigung vom 23.10.2025 über € 200,-- an den Fahrer des am ersten Unfall beteiligten Lenkers, den Unfallbericht sowie die Lichtbilder 6, 9 und 14, beilegte. Im Schriftsatz legte der BF seine Ansicht der Vorfälle dar (OZ 9). 5. Am 02.01.2026 brachte der BF über seinen Regierungsvorlage einen „VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ“ ein, dem er das bis dahin nicht im Akt befindliches E-Mail des Arztes Dr. römisch 40 vom 23.10.2025 sowie nochmal die bereits im Akt befindliche Zahlungsbestätigung vom 23.10.2025 über € 200,-- an den Fahrer des am ersten Unfall beteiligten Lenkers, den Unfallbericht sowie die Lichtbilder 6, 9 und 14, beilegte. Im Schriftsatz legte der BF seine Ansicht der Vorfälle dar (OZ 9).
6. Am 07.01.2026 führte das BVwG eine Verhandlung durch bei der nur der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde die Abweisung der Beschwerde verkündet. In der Verhandlungsschrift wurde auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf das Recht binnen 2 Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift (welche am Verhandlungstag erfolgte) eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zu verlangen und dass dieser Antrag eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision beim VfGH und der Beschwerde vor dem VfGH ist, angeführt.
7. Am 21.01.2026 (letzter Tag der 2-Wochen-Frist) brachte der BF einen „VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ“ ein, indem er „zur Vorbereitung der nächsten mündlichen Verhandlung“ inhaltliche Ausführungen zu den einzelnen Anschuldigungen trifft, diese (mit Ausnahme der E-Mail an seinen Vorgesetzten) bestreitet und die Aufhebung der Suspendierung beantragt (OZ 11).
Das BVwG wertet diesen Schriftsatz als Antrag zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 2a iVm Abs 4 VwGVG, da dessen Einbringung beim BVwG ansonsten keinen Sinn macht. Das BVwG wertet diesen Schriftsatz als Antrag zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gem Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, da dessen Einbringung beim BVwG ansonsten keinen Sinn macht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
(Die Fundstellen im Akt der BDB sind mit EB-Seitenzahl zitiert z.B EB-1, jene im Akt des BVwG mit OZ, wobei sich die VHS in der OZ 10 findet.)
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der 1966 geborene BF steht seit 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist. Zuletzt war er als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion XXXX (GPI) eingeteilt. Der BF befindet sich wegen Erschöpfung seit 28.05.2025 im Krankenstand und in Therapie. Nach Abschluss der Therapie und noch im Krankenstand stürzte er Zuhause, verletzte sich an der Schulter und musste operiert werden. Er befand sich deswegen in Behandlung bei Dr. XXXX . Der 1966 geborene BF steht seit 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist. Zuletzt war er als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion römisch 40 (GPI) eingeteilt. Der BF befindet sich wegen Erschöpfung seit 28.05.2025 im Krankenstand und in Therapie. Nach Abschluss der Therapie und noch im Krankenstand stürzte er Zuhause, verletzte sich an der Schulter und musste operiert werden. Er befand sich deswegen in Behandlung bei Dr. römisch 40 .
1.2. Zum Sachverhalt
Der BF steht im begründeten Verdacht, dass er außer Dienst, im Krankenstand,
1. am 09.09.2025, um ca 15:15 Uhr, im alkoholisierten Zustand (lt Zeugenaussage XXXX , insb EB-78) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Parkplatz des Dr. XXXX , am Auto des XXXX (2 x Anstoßen links hinten) verursacht zu haben, wobei er diesem gegenüber den Namen „ XXXX “ und eine verfälschte Telefonnummer, nämlich 0664/ XXXX (EB-79, EB-83) angab (anstatt richtig: 0664/ XXXX ) und ihm auch den Schadenersatz von € 200,-- (nach einer gescheiterten Bankomatbehebung) nicht wie vereinbart überwies, sondern erst am 23.10.2025, nachdem dieser am 10.09.2025 Anzeige erstattet hat, 1. am 09.09.2025, um ca 15:15 Uhr, im alkoholisierten Zustand (lt Zeugenaussage römisch 40 , insb EB-78) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Parkplatz des Dr. römisch 40 , am Auto des römisch 40 (2 x Anstoßen links hinten) verursacht zu haben, wobei er diesem gegenüber den Namen „ römisch 40 “ und eine verfälschte Telefonnummer, nämlich 0664/ römisch 40 (EB-79, EB-83) angab (anstatt richtig: 0664/ römisch 40 ) und ihm auch den Schadenersatz von € 200,-- (nach einer gescheiterten Bankomatbehebung) nicht wie vereinbart überwies, sondern erst am 23.10.2025, nachdem dieser am 10.09.2025 Anzeige erstattet hat,
2. am 09.09.2025, zwischen ca. 16:45 und 17:00 Uhr, im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Parkplatz vor dem Haus seiner Ex-Freundin XXXX von der er seit rund 1,5 Jahren (EB-34) getrennt ist, beim Einparken am Auto des XXXX (rechts hinten an der Stoßstange und beim Rücklicht, EB-62 bis EB-64) verursacht habe und diesen sowie XXXX beim Eintreffen der Polizei der Falschaussage („sie würden ihm eins auswischen wollen“) diesbezüglich bezichtigt habe (Stellungnahme des Polizisten Insp XXXX , EB-26).2. am 09.09.2025, zwischen ca. 16:45 und 17:00 Uhr, im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden am Parkplatz vor dem Haus seiner Ex-Freundin römisch 40 von der er seit rund 1,5 Jahren (EB-34) getrennt ist, beim Einparken am Auto des römisch 40 (rechts hinten an der Stoßstange und beim Rücklicht, EB-62 bis EB-64) verursacht habe und diesen sowie römisch 40 beim Eintreffen der Polizei der Falschaussage („sie würden ihm eins auswischen wollen“) diesbezüglich bezichtigt habe (Stellungnahme des Polizisten Insp römisch 40 , EB-26).
3. am 09.09.2025, zwischen ca. 17:30 und 17:50 Uhr, nachdem von XXXX die Polizei verständigt wurde, weil der BF sich geweigert hat den Schaden anzuerkennen, in alkoholisierten Zustand, uneingeladen die Liegenschaft der XXXX , betreten und sich dort im Wintergarten und auf der Terrasse mit einer mitgebrachten Flasche Wein (Lichtbilder EB-58 bis EB-60 und Zeugenaussagen XXXX ) aufgehalten und sich mit einem halben Liter Wein weiter betrunken zu haben, sodass ein um 18:29 Uhr durchgeführter Alkoholtest – den er beim Eintreffen der Polizei um 17:55 noch verweigert hatte – 1,2 mg/l Alkohol in der Atemluft (EB-57), ergab; wobei die Polizei in seinem Auto weitere leere Flaschen Wein und Frizzante (unter anderem in der Ablage der linken Fahrertür) auffand (EB-59); 3. am 09.09.2025, zwischen ca. 17:30 und 17:50 Uhr, nachdem von römisch 40 die Polizei verständigt wurde, weil der BF sich geweigert hat den Schaden anzuerkennen, in alkoholisierten Zustand, uneingeladen die Liegenschaft der römisch 40 , betreten und sich dort im Wintergarten und auf der Terrasse mit einer mitgebrachten Flasche Wein (Lichtbilder EB-58 bis EB-60 und Zeugenaussagen römisch 40 ) aufgehalten und sich mit einem halben Liter Wein weiter betrunken zu haben, sodass ein um 18:29 Uhr durchgeführter Alkoholtest – den er beim Eintreffen der Polizei um 17:55 noch verweigert hatte – 1,2 mg/l Alkohol in der Atemluft (EB-57), ergab; wobei die Polizei in seinem Auto weitere leere Flaschen Wein und Frizzante (unter anderem in der Ablage der linken Fahrertür) auffand (EB-59);
4. am 09.09.2025, zwischen 17:30 und 17:50 Uhr die XXXX , in Gegenwart der Polizisten GrpInsp XXXX und XXXX , mit den Worten „du Hur“ und „hoit die Bappn“ bedachte und aggressiv auf diese zuging, als diese mit den Polizisten sprach (Stellungnahme der Polizisten Insp XXXX , EB-27 und Insp XXXX , EB-36, EB-37);4. am 09.09.2025, zwischen 17:30 und 17:50 Uhr die römisch 40 , in Gegenwart der Polizisten GrpInsp römisch 40 und römisch 40 , mit den Worten „du Hur“ und „hoit die Bappn“ bedachte und aggressiv auf diese zuging, als diese mit den Polizisten sprach (Stellungnahme der Polizisten Insp römisch 40 , EB-27 und Insp römisch 40 , EB-36, EB-37);
5. bereits am 09.04.2025, um 22:31 Uhr, in einer E-Mail an seinen Vorgesetzten, Obstlt XXXX (Stadtpolizeikommandant-Stellvertreter) – nachdem er in einem Bewerbungsverfahren nicht zum Zug gekommen ist – diesem mit dem Satz: „Mir jetzt mit einem lapidaren Email, dass meine Interessensbekundung nicht entsprochen werden kann, ohne mir ein persönliches Gespräch anzubieten, zeugt nicht gerade von einer Führungsqualität eines Offiziers.“, diesem mangelnde Führungsqualität vorgeworfen zu haben und diese E-Mail auch in Kopie an dessen Vorgesetzte XXXX und XXXX und weitere drei Beamte versendet zu haben.5. bereits am 09.04.2025, um 22:31 Uhr, in einer E-Mail an seinen Vorgesetzten, Obstlt römisch 40 (Stadtpolizeikommandant-Stellvertreter) – nachdem er in einem Bewerbungsverfahren nicht zum Zug gekommen ist – diesem mit dem Satz: „Mir jetzt mit einem lapidaren Email, dass meine Interessensbekundung nicht entsprochen werden kann, ohne mir ein persönliches Gespräch anzubieten, zeugt nicht gerade von einer Führungsqualität eines Offiziers.“, diesem mangelnde Führungsqualität vorgeworfen zu haben und diese E-Mail auch in Kopie an dessen Vorgesetzte römisch 40 und römisch 40 und weitere drei Beamte versendet zu haben.
2. Beweiswürdigung:
Die vorläufigen Feststellungen zum Verdacht ergeben sich aus dem vorliegenden Akt und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG.
Zu Punkt 1 hat der BF zwar eine Alkoholisierung von über 0,5 Promille oder darüber bestritten, gleichzeitig aber eingeräumt, dass er zwischen 12:00 und 14:00 Uhr 3/8 Weißwein getrunken habe (OZ 9, 3).
Die Tatsache und der Ort des Unfalles (Parkplatz bei Dr. XXXX ) stehen fest und liegt ebenso ein Foto des Unfallberichtes (Unfallbericht OZ 9 Blg 6 bzw EB-83) vor. Aus dem geht hervor, dass der BF mit seiner rechten vorderen Stoßstange das Auto des XXXX links hinten beschädigt hat. Der XXXX sprach in seiner Einvernahme von zweimaligem Anstoßen an sein geparktes Fahrzeug bei Wendeversuchen des BF(EB-77) gegen 15:15 Uhr und dass der BF den Unfallbericht unterschrieben habe (EB-80). Die Tatsache und der Ort des Unfalles (Parkplatz bei Dr. römisch 40 ) stehen fest und liegt ebenso ein Foto des Unfallberichtes (Unfallbericht OZ 9 Blg 6 bzw EB-83) vor. Aus dem geht hervor, dass der BF mit seiner rechten vorderen Stoßstange das Auto des römisch 40 links hinten beschädigt hat. Der römisch 40 sprach in seiner Einvernahme von zweimaligem Anstoßen an sein geparktes Fahrzeug bei Wendeversuchen des BF(EB-77) gegen 15:15 Uhr und dass der BF den Unfallbericht unterschrieben habe (EB-80).
Dass der Zeuge XXXX den Namen und die Telefonnummer falsch auf den Unfallbericht geschrieben hat (letzteres behauptet der BF), ist nur von untergeordneter Bedeutung, weil der BF die deutlich erkennbaren falschen Daten (EB-84) vor seiner Unterschrift nicht korrigiert hat und nicht auszuschließen ist, dass es sich nicht um ein Missverständnis, sondern um eine Falschangabe des BF gehandelt hat. Wobei der BF in der Verhandlung nunmehr erstmals behauptet hat, die Unterschrift am Unfallbericht stamme gar nicht von ihm (VHS 6). Weiters sprach XXXX davon, dass der BF nach Alkohol gerochen und einen schwankenden Gang gehabt habe, sodass es auch im Bereich des möglichen ist, dass der BF aufgrund seiner Alkoholisierung von vornherein falsche bzw unvollständige Angaben gemacht hat.Dass der Zeuge römisch 40 den Namen und die Telefonnummer falsch auf den Unfallbericht geschrieben hat (letzteres behauptet der BF), ist nur von untergeordneter Bedeutung, weil der BF die deutlich erkennbaren falschen Daten (EB-84) vor seiner Unterschrift nicht korrigiert hat und nicht auszuschließen ist, dass es sich nicht um ein Missverständnis, sondern um eine Falschangabe des BF gehandelt hat. Wobei der BF in der Verhandlung nunmehr erstmals behauptet hat, die Unterschrift am Unfallbericht stamme gar nicht von ihm (VHS 6). Weiters sprach römisch 40 davon, dass der BF nach Alkohol gerochen und einen schwankenden Gang gehabt habe, sodass es auch im Bereich des möglichen ist, dass der BF aufgrund seiner Alkoholisierung von vornherein falsche bzw unvollständige Angaben gemacht hat.
Aus dem Schreiben des Arztes geht – entgegen der Ansicht des BF – objektiv betrachtet nur hervor, dass sich dieser nicht erinnern konnte, dass der BF bei der Untersuchung alkoholisiert gewesen wäre. Dass kann den Verdacht einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Alkoholisierung des BF nicht ausräumen, zumal nicht feststeht, ob der BF tatsächlich um 15:30 Uhr bei ihm war und ob sich der Unfall vor oder nach dem Arztbesuch ereignet hat. Angesichts des Eingeständnis des BF er habe 3/8 Weißwein zwischen Mittag und 14:00 Uhr getrunken, hätte dem Arzt ein Alkoholgeruch auffallen müssen und hat dieser selbst eingeräumt, den BF nur zweimal gesehen zu haben und seinen Normalzustand nicht beurteilen zu können. Seine E-Mail ist auch widersprüchlich, weil er einerseits angab, sich nicht erinnern zu können und andererseits, dass eine hochgradige Alkoholisierung sicherlich nicht vorgelegen sei.
Der Text der E-Mail des Dr. XXXX an den BF vom 23.10.2025 (OZ 9) lautet (Hervorhebung durch BVwG): Der Text der E-Mail des Dr. römisch 40 an den BF vom 23.10.2025 (OZ 9) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„Nach telefonischer Rückfrage kann ich aus medizinischer Sicht mich nicht erinnern, dass sie bei der letzten Untersuchung in einem alkoholisierten Zustand gewesen wären. Aufgrund der Tatsache, dass [s]ich sie persönlich erst 2 x davor gesehen habe ist natürlich eine Beurteilung des normal Zustandes schwierig. Eine hochgradige Alkoholisierung lag jedoch sicherlich nicht vor.“
Der Zeuge XXXX – sein Unfallgegner – hat angegeben, dass er Alkoholgeruch und einen schwankenden Gang wahrgenommen hat (EB 78). Hinsichtlich des XXXX sind allerdings Verständigungsprobleme beim Ausfüllen des Unfallberichtes bzw bei der Anzeige nicht auszuschließen, da offenbar dessen Enkel bei der Anzeige an die Polizei dolmetschten musste (EB-77). XXXX hat aber in der Anzeige geschildert, dass der BF gleich zweimal bei einem Wendeversuch sein Auto touchiert habe (EB-77), was eine gewisse Beeinträchtigung ebenso nahelegt, wie das Auffinden diverser leerer Alkoholflaschen im Auto des BF (EB-59). Was die Wahrnehmungen des XXXX zur Alkoholbeeinträchtigung und das Abstreiten der Unterschrift am Unfallbericht betrifft, wird der Zeuge XXXX (mit Hilfe eines Dolmetschers) in der Verhandlung vor der BDB zu befragen sein. Der Zeuge römisch 40 – sein Unfallgegner – hat angegeben, dass er Alkoholgeruch und einen schwankenden Gang wahrgenommen hat (EB 78). Hinsichtlich des römisch 40 sind allerdings Verständigungsprobleme beim Ausfüllen des Unfallberichtes bzw bei der Anzeige nicht auszuschließen, da offenbar dessen Enkel bei der Anzeige an die Polizei dolmetschten musste (EB-77). römisch 40 hat aber in der Anzeige geschildert, dass der BF gleich zweimal bei einem Wendeversuch sein Auto touchiert habe (EB-77), was eine gewisse Beeinträchtigung ebenso nahelegt, wie das Auffinden diverser leerer Alkoholflaschen im Auto des BF (EB-59). Was die Wahrnehmungen des römisch 40 zur Alkoholbeeinträchtigung und das Abstreiten der Unterschrift am Unfallbericht betrifft, wird der Zeuge römisch 40 (mit Hilfe eines Dolmetschers) in der Verhandlung vor der BDB zu befragen sein.
Der BF gab beim BVwG auch an, der Unfall sei vor dem Besuch bei Dr. XXXX gewesen (VHS 7) und wird der Zeuge XXXX auch dahingehend zu befragen sein, wohin sich der BF, nach seiner Rückkehr vom Bankomaten (was nach Aussage des XXXX rund 20 Minuten gedauert hat, EB-77, und daher gegen 15:35 Uhr gewesen sein muss, wenn die oa Angabe des BF stimmt, er habe den Termin um 15:30 Uhr gehabt, und des XXXX , der Unfall sei gegen 15:15 Uhr gewesen) beim nicht erfolgreichen Geldbehebungsbesuch begeben hat. Der BF gab an, er sei nicht pünktlich drangekommen und habe warten müssen (VHS 7). Nach dem oa Zeitablauf, ist er zu spät zu seinem Arzttermin gekommen. Der BF gab beim BVwG auch an, der Unfall sei vor dem Besuch bei Dr. römisch 40 gewesen (VHS 7) und wird der Zeuge römisch 40 auch dahingehend zu befragen sein, wohin sich der BF, nach seiner Rückkehr vom Bankomaten (was nach Aussage des römisch 40 rund 20 Minuten gedauert hat, EB-77, und daher gegen 15:35 Uhr gewesen sein muss, wenn die oa Angabe des BF stimmt, er habe den Termin um 15:30 Uhr gehabt, und des römisch 40 , der Unfall sei gegen 15:15 Uhr gewesen) beim nicht erfolgreichen Geldbehebungsbesuch begeben hat. Der BF gab an, er sei nicht pünktlich drangekommen und habe warten müssen (VHS 7). Nach dem oa Zeitablauf, ist er zu spät zu seinem Arzttermin gekommen.
Im Kern steht daher bezüglich einer vorliegenden (erheblichen) Alkoholisierung (bereits zu diesem Zeitpunkt) und zur Unterschriftsleistung unter offensichtlich falsche Daten, Aussage gegen Aussage.
Zu Punkt 2 hat der BF selbst ausgesagt, er sei nach seinem Besuch bei Dr. XXXX gleich zum Haus der rund 15 Minuten entfernt befindlichen XXXX gefahren (VHS 7, 8). Er hat dort – nach den Berichten der Zeugen – ebenfalls mehrere Einparkversuche gebraucht und es letztlich nicht geschafft sein Auto ordentlich einzuparken. Es liegt daher nahe, dass der BF auch zu diesem Zeitpunkt (erheblich) alkoholisiert war und den Schaden am Fahrzeug des Zeugen XXXX verursacht hat. Der BF hat die Verursachung des Sachschadens beim Einparkversuch bestritten. Zu Punkt 2 hat der BF selbst ausgesagt, er sei nach seinem Besuch bei Dr. römisch 40 gleich zum Haus der rund 15 Minuten entfernt befindlichen römisch 40 gefahren (VHS 7, 8). Er hat dort – nach den Berichten der Zeugen – ebenfalls mehrere Einparkversuche gebraucht und es letztlich nicht geschafft sein Auto ordentlich einzuparken. Es liegt daher nahe, dass der BF auch zu diesem Zeitpunkt (erheblich) alkoholisiert war und den Schaden am Fahrzeug des Zeugen römisch 40 verursacht hat. Der BF hat die Verursachung des Sachschadens beim Einparkversuch bestritten.
Dem stehen die Spuren an den beiden Fahrzeugen (links vorne beim PKW des BF und rechts hinten beim PKW des XXXX ) und die Aussage des Zeugen XXXX (EB-17; EB-34) gegenüber, der zwar mehrere Einparkversuche aber den Schaden zunächst nicht wahrgenommen hat, und die Aussagen der Nachbarin XXXX (EB-18, EB 26 unten) entgegen, wonach das Auto nach dem Parken trotzdem halb (bzw mit dem Heck noch mindestens einen Meter) auf der Straße gestanden sei. Weiters hat auch der Bruder (EB-37) des BF, als er ihn abgeholt hat, gegenüber den Polizisten angegeben, dass der BF schon mehrere Entzüge hinter sich hätte und ständig betrunken sei, sowie stellen die bereits erwähnten leeren Flaschen im Auto, unter anderem in der Fahrertür, ein weiteres Indiz für den Verdacht eines übermäßigen Alkoholkonsum während der Autofahrt bzw vor den Einparkversuchen dar (EB-59). Dazu kommt, dass die LPD ihm mit Bescheid vom 16.10.2025 für 10 Monaten den Führerschein entzogen hat, bei der auch der vom BF selbst angeführte Nachtrunk von 0,5 Liter Weißwein, berücksichtigt wurde und mittels einer Rückrechnung ein Wert von 0,839 mg/l (= 1,678 Promille) Alkohol zum Zeitpunkt des Fahrens mit seinem PKW errechnet wurde (EB-111)Dem stehen die Spuren an den beiden Fahrzeugen (links vorne beim PKW des BF und rechts hinten beim PKW des römisch 40 ) und die Aussage des Zeugen römisch 40 (EB-17; EB-34) gegenüber, der zwar mehrere Einparkversuche aber den Schaden zunächst nicht wahrgenommen hat, und die Aussagen der Nachbarin römisch 40 (EB-18, EB 26 unten) entgegen, wonach das Auto nach dem Parken trotzdem halb (bzw mit dem Heck noch mindestens einen Meter) auf der Straße gestanden sei. Weiters hat auch der Bruder (EB-37) des BF, als er ihn abgeholt hat, gegenüber den Polizisten angegeben, dass der BF schon mehrere Entzüge hinter sich hätte und ständig betrunken sei, sowie stellen die bereits erwähnten leeren Flaschen im Auto, unter anderem in der Fahrertür, ein weiteres Indiz für den Verdacht eines übermäßigen Alkoholkonsum während der Autofahrt bzw vor den Einparkversuchen dar (EB-59). Dazu kommt, dass die LPD ihm mit Bescheid vom 16.10.2025 für 10 Monaten den Führerschein entzogen hat, bei der auch der vom BF selbst angeführte Nachtrunk von 0,5 Liter Weißwein, berücksichtigt wurde und mittels einer Rückrechnung ein Wert von 0,839 mg/l (= 1,678 Promille) Alkohol zum Zeitpunkt des Fahrens mit seinem PKW errechnet wurde (EB-111)
Soweit der BF aus den Spuren an den beiden Kfz andere Schlüsse zieht und anführt, dass die Schäden an seinem Kfz (links vorne) nicht mit jenen am Kfz des Zeugen XXXX (rechts hinten) korrespondieren würden, ist durch diese Angaben, gerade noch nicht offensichtlich, dass die Schäden nicht vom BF verursacht wurden. Er führt dazu unterschiedliche Höhen der Spuren am KFZ des Zeugen, am Kotflügel bzw der Stoßstange rechts hinten an, 64 – 65 cm bzw. 68 bzw. 69,5 cm, während bei ihm die Schäden in Höhe von 73 cm links vorne wären (OZ 9, 2, 3; EB-62ff). Es handelt sich dabei nur um wenige cm und kann erst ein Kfz-Sachverständiger klären, ob das Schadensbild die Aussage des BF stützt oder nicht. Da der BF am selben Tag bereits einmal einen Schaden beim Parken verursacht hat, welcher bei seinem Kfz (seinen Aussagen nach) zu keinem Schaden geführt habe, obwohl er sich nach Aussage der Polizei zunächst sogar darauf berief, nachdem ihm seine erste Rechtfertigung, er sei mit dem Taxi gekommen, nicht geglaubt wurde (EB-35), kann der Verdacht durch die Angaben des BF nicht ausgeräumt werden. Soweit der BF aus den Spuren an den beiden Kfz andere Schlüsse zieht und anführt, dass die Schäden an seinem Kfz (links vorne) nicht mit jenen am Kfz des Zeugen römisch 40 (rechts hinten) korrespondieren würden, ist durch diese Angaben, gerade noch nicht offensichtlich, dass die Schäden nicht vom BF verursacht wurden. Er führt dazu unterschiedliche Höhen der Spuren am KFZ des Zeugen, am Kotflügel bzw der Stoßstange rechts hinten an, 64 – 65 cm bzw. 68 bzw. 69,5 cm, während bei ihm die Schäden in Höhe von 73 cm links vorne wären (OZ 9, 2, 3; EB-62ff). Es handelt sich dabei nur um wenige cm und kann erst ein Kfz-Sachverständiger klären, ob das Schadensbild die Aussage des BF stützt oder nicht. Da der BF am selben Tag bereits einmal einen Schaden beim Parken verursacht hat, welcher bei seinem Kfz (seinen Aussagen nach) zu keinem Schaden geführt habe, obwohl er sich nach Aussage der Polizei zunächst sogar darauf berief, nachdem ihm seine erste Rechtfertigung, er sei mit dem Taxi gekommen, nicht geglaubt wurde (EB-35), kann der Verdacht durch die Angaben des BF nicht ausgeräumt werden.
Der BF war offenbar auch noch in der Lage, nachdem er mit dem Schaden konfrontiert wurde, die Entscheidung zu treffen, eine Flasche Wein aus seinem Auto zu holen und sich auf die Terrasse bzw den Wintergarten zu begeben (EB-19) und dort durch das Austrinken der halben Flasche (diese wurde dort aufgefunden, er selbst gibt an 1 ½ Flaschen getrunken zu haben - VHS 9) einen Nachtrunktatbestand zu schaffen, den Alkomattest zu verzögern (EB-35, EB-36), um so seinen – zumindest nach den Indizien – bereits vorher erfolgten beträchtlichen Alkoholkonsum während des Fahrens bzw Parkvorganges zu verschleiern.
Zu Punkt 3 ist erwiesen, dass sich der BF durch das nur mit einem Gummiband gesicherte Eingangstor (VHS 8) auf die Terrasse (evtl auch in den daran anschließenden Wintergarten) der XXXX begeben hat, um dort zu trinken und wird zumindest das Betreten der Terrasse zum Zweck des Trinkens von Alkohol vom BF auch nicht bestritten (OZ 9, 5). Wobei die Angaben zum Zeitpunkt und zur Anzahl der Weinflaschen (eine halbe, eine oder zwei) auseinandergehen. Der Zeugen XXXX sagt, der BF sei schon vor der Fahrt auf den Recylinghof betrunken gewesen, als der BF sich ihm vorgestellt habe (was XXXX an der Aussprache und den Augen bemerkt habe, EB-34). Dieser habe nach der Benachrichtigung der Polizei nach Rückkehr vom Recylinghof und Konfrontation mit dem Schaden am Auto des XXXX , eine Weinflasche aus seinem Auto geholt und sich in den Gartenbereich der XXXX begeben (EB-34). Eine halb ausgetrunkene Flasche wurde dann von der Polizei auch im Wintergarten gefunden (EB-58). Während der BF behauptet, er habe sich, nachdem er eingeparkt und XXXX begrüßt habe, während XXXX und XXXX