TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/11 94/12/0063

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §4 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der R in N, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Februar 1994, Zl. 2-ER/155/94/Dr.Brei/Ul, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf neuerliche Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem von ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Dezember 1981 im Allgemeinen Öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt als Diplomkrankenschwester beschäftigt und wurde am 1. Juli 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen.

Mit Bescheid vom 1. Juli 1988 wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten gemäß § 4 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung angerechnet. In diesem Bescheid wurde - so die Beschwerdeführerin - aber lediglich über die erfolgte Anrechnung abgesprochen, ohne daß eine ausdrückliche Abweisung des Begehrens auf Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Privatkrankenhaus und in einem Krankenhaus in der Schweiz erfolgt wäre.

Mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 1992 an "den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt wurde zunächst darauf verwiesen, daß bereits die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Niederösterreich, für ...

die Beschwerdeführerin ... hinsichtlich einer Anrechnung der

tatsächlich nicht berücksichtigten Vordienstzeiten interveniert und darauf verwiesen hat, daß die Stadt Wiener Neustadt seit Beschäftigungsbeginn in den Genuß der mehrjährigen und kostenintensiven Ausbildung" gekommen sei. Gleichzeitig wurde von der Beschwerdeführerin das Begehren erhoben, es möge "auch über die tatsächlich nicht berücksichtigten Vordienstzeiten" bescheidmäßig entschieden werden.

Die daraufhin im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt abgesprochen:

"Zufolge Beschlusses des Stadtsenates vom 8. Februar 1994 wird der von Frau R, Krankenschwester, eingebrachte Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten vom 20. Oktober 1992 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 1. Juli 1988 seien der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung Vordienstzeiten angerechnet worden. Die von ihr beantragten Vordienstzeiten in einem Privatkrankenhaus und in einem Krankenhaus in der Schweiz seien nicht angerechnet worden, weil die Anrechnung nach § 4 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung ausgeschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei darüber vor Erlassung des Bescheides informiert worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

Der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 1992 sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde ihren Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten vom 20. Oktober 1992 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; dies sei entgegen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG sowie entgegen der Bestimmung des § 4 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 und letztlich entgegen der Bestimmung des § 73 AVG erfolgt.

Nach § 68 Abs. 1 des im Beschwerdefall gemäß § 1 DVG anwendbaren AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Es liegt im "Wesen der Rechtskraft", daß nach ihrem Eintritt die Gesetzmäßigkeit einer Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen; gleiches gilt bei einer Änderung der Rechtsvorschriften, wenn diese TRAGEND für die frühere Entscheidung gewesen sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1986, Zl. 85/09/0016, u. v.a.).

Die im Beschwerdefall rechtlich allein entscheidende Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht mit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen ist oder nicht. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn über den Gegenstand des Verfahrens bereits rechtskräftig entschieden worden ist und weder eine wesentliche Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten ist.

Die zuletzt genannten Voraussetzungen, nämlich eine solche Änderung der Sach- bzw. der Rechtslage, sind im Beschwerdefall offenbar nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der Darstellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid räumt die Beschwerdeführerin ein, daß über ihren Vorrückungsstichtag gleichzeitig mit ihrer Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Bescheid vom 1. Juli 1988, der in Rechtskraft erwachsen ist, abgesprochen worden ist. Hiebei steht außer Streit, daß bestimmte Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung angerechnet und unter deren Berücksichtigung der Vorrückungsstichtag festgesetzt worden ist.

Ist der Vorrückungsstichtag aber rechtskräftig festgesetzt, so ergibt sich daraus, daß über die gesamten Vordienstzeiten abgesprochen worden ist. Für die der Beschwerde zugrunde liegende Auffassung, es sei nur über einen Teil der Vordienstzeiten abgesprochen worden, weil die erst jetzt strittigen Vordienstzeiten weder im Spruch noch in der Begründung des damaligen Bescheides ausdrücklich genannt worden seien, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Berechtigung, weil jede andere Betrachtung zu einer Änderung des rechtskräftig festgesetzten Datums des Vorrückungsstichtages führen müßte und damit der Zweck des seinerzeit geführten Verfahrens, der im endgültigen Abspruch über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu sehen ist, beseitigt wäre.

Wenn die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 1992 die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten begehrt - ob eine solche Anrechnung auf den Zeitpunkt 1. Juli 1988 bezogen zu Recht oder zu Unrecht unterblieben ist, muß dahingestellt bleiben -, so steht diesem Begehren jedenfalls die Rechtskraft der mit Bescheid vom 1. Juli 1988 erfolgten Festsetzung des Vorrückungsstichtages entgegen, sodaß die Beschwerdeführerin durch die von ihr bekämpfte Zurückweisung nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin abzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120063.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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