Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
ÄrzteG 1998 §14Spruch
,
W136 2325991-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 31.07.2025, Zl. FelkDo/AW/14-2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025 betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 31.07.2025, Zl. FelkDo/AW/14-2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2025 betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde die Beschwerde-vorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde die Beschwerde-vorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies die Österreichische Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2025 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 iVm § 6 ÄAO 2015 ab und rechnete die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht an. 1. Mit Bescheid vom 31.07.2025 wies die Österreichische Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2025 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 6, ÄAO 2015 ab und rechnete die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht an.
Dieser Bescheid führt im Kopf die „Österreichische Ärztekammer“ an. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die „bei der Österreichischen Ärztekammer“ einzubringen sei. Der Bescheid ist vom Präsidenten (der Österreichischen Ärztekammer) gefertigt, daneben findet sich eine Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer.
2. Gegen diesen „Bescheid der Österreichischen Ärztekammer“ erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.09.2025 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Gegen diesen „Bescheid der Österreichischen Ärztekammer“ erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.09.2025 fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Bescheid vom 03.10.2025 erließ der Präsident der Österreichischen Ärztekammer eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Diese lautet auszugsweise (Formatierung nicht originalgetreu):3. Mit Bescheid vom 03.10.2025 erließ der Präsident der Österreichischen Ärztekammer eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG. Diese lautet auszugsweise (Formatierung nicht originalgetreu):
„Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998 … hat gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 in dem gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten über die Beschwerde vom 15.0892025 von [der Beschwerdeführer] gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur AZ. FelkDo/AW/14-2025 vom 31.07.2025 gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG … wie folgt entschieden:„Der Präsident als zuständiges Organ der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG 1998 … hat gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 in dem gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten über die Beschwerde vom 15.0892025 von [der Beschwerdeführer] gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur AZ. FelkDo/AW/14-2025 vom 31.07.2025 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG … wie folgt entschieden:
SPRUCH
l. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur FelkDo/AW/14-2025 vom 31.07.2025 über den Antrag auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998, BGBI I 1998/169 idF BGBI I 2025/50 iVm § 6 ÄAO 2015, BGBI ll 2015/147 idF BGBI II 2024/381 wird bestätigt und der Antrag abgewiesen. [Dem Beschwerdeführer] werden die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht angerechnet.römisch zwei. Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur FelkDo/AW/14-2025 vom 31.07.2025 über den Antrag auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, BGBI römisch eins 1998/169 in der Fassung BGBI römisch eins 2025/50 in Verbindung mit Paragraph 6, ÄAO 2015, BGBI ll 2015/147 in der Fassung BGBI römisch zwei 2024/381 wird bestätigt und der Antrag abgewiesen. [Dem Beschwerdeführer] werden die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten nicht angerechnet.
… Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat wie folgt erwogen
…
Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur AZ. FelkDo/AW/14-2025 vom 31.07.2025 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG zu bestätigen. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung tritt somit an die Stelle des Bescheides zur AZ. FelkDo/AW/14-2025 vom 31.07.2025.“Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer zur AZ. FelkDo/AW/14-2025 vom 31.07.2025 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zu bestätigen. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung tritt somit an die Stelle des Bescheides zur AZ. FelkDo/AW/14-2025 vom 31.07.2025.“
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG. 4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG.
5. In der Folge wurden die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht insbesondere fest, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Beschwerdevorentscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer entschieden hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Es liegt jedoch eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde vor:
3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.3.1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer, sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 vorgesehene Dauer anzurechnen.3.3.1.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer, sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehene Dauer anzurechnen.
Gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.Gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG leitet die Präsidentin/der Präsident die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
Gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63 [ÄrzteG].Gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63 [ÄrzteG].
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0065, ausgeführt, dass der Erwähnung der Verfahren nach § 14 ÄrzteG in der Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in § 128a Abs. 5 Z 1 leg. cit. bereits durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2015 zugunsten einer Behördenzuständigkeit des Rechtsträgers Österreichische Ärztekammer materiell derogiert wurde und dass seit der Ärztegesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 86, die Behördenzuständigkeit in diesen Verfahren, bei deren Präsidenten liegt, sodass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer damit zur zuständigen Behörde auch für die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 ÄrzteG wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, Ra 2023/11/0065, ausgeführt, dass der Erwähnung der Verfahren nach Paragraph 14, ÄrzteG in der Aufzählung der Zuständigkeiten der Ausbildungskommission in Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. bereits durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015, zugunsten einer Behördenzuständigkeit des Rechtsträgers Österreichische Ärztekammer materiell derogiert wurde und dass seit der Ärztegesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 86, die Behördenzuständigkeit in diesen Verfahren, bei deren Präsidenten liegt, sodass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer damit zur zuständigen Behörde auch für die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG wurde.
3.3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mwN).3.3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, mwN).
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Zuständige Behörde für die – wie verfahrensgegenständliche – Anrechnung von (im Ausland absolvierten) Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 ÄrzteG ist der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.3.3.2.1. Zuständige Behörde für die – wie verfahrensgegenständliche – Anrechnung von (im Ausland absolvierten) Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG ist der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.
Diese Behörde hat jedoch, wie feststeht, den Ausgangsbescheid vom 31.07.2025 nicht erlassen, dieser stammt vielmehr von der Österreichischen Ärztekammer, die zur Erlassung des Ausgangsbescheides in der Sache nicht zuständig war.
Anders als die belangte Behörde (Präsident der Österreichischen Ärztekammer) zu meinen scheint, kann diese Unzuständigkeit aber nicht dadurch saniert werden, dass sie als in der Sache zuständige Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, die, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung sprach die belangte Behörde nämlich nicht bloß aus, dass sie ihrerseits (wie schon die Behörde Österreichische Ärztekammer) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten abwies, sondern auch, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid abgewiesen und der Ausgangsbescheid bestätigt werde.
Da der Ausgangsbescheid jedoch, wie ausgeführt, von der Österreichischen Ärztekammer erlassen wurde, hat die belangte Behörde damit im Wege der Beschwerdevorentscheidung über den Bescheid einer anderen Behörde abgesprochen. Zu einer solchen Entscheidung war die belangte Behörde aber nicht zuständig (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, zur mangelnden Zuständigkeit der dortigen belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde). Da der Ausgangsbescheid jedoch, wie ausgeführt, von der Österreichischen Ärztekammer erlassen wurde, hat die belangte Behörde damit im Wege der Beschwerdevorentscheidung über den Bescheid einer anderen Behörde abgesprochen. Zu einer solchen Entscheidung war die belangte Behörde aber nicht zuständig vergleiche auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, zur mangelnden Zuständigkeit der dortigen belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde).
Die belangte Behörde hätte den Ausgangsbescheid der Österreichischen Ärztekammer daher nicht im Wege der Beschwerdevorentscheidung (die - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde darstellt und diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt; vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132) bestätigen dürfen, sondern hätte in der Sache des Antrags des Beschwerdeführers vom 11.03.2025 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten ihrerseits einen mit Beschwerde bekämpfbaren Bescheid erlassen müssen. Dies wird die belangte Behörde nachzuholen haben.Die belangte Behörde hätte den Ausgangsbescheid der Österreichischen Ärztekammer daher nicht im Wege der Beschwerdevorentscheidung (die - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde darstellt und diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt; vergleiche VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132) bestätigen dürfen, sondern hätte in der Sache des Antrags des Beschwerdeführers vom 11.03.2025 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten ihrerseits einen mit Beschwerde bekämpfbaren Bescheid erlassen müssen. Dies wird die belangte Behörde nachzuholen haben.
3.3.2.2. Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, bei sonstiger Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung die Unzuständigkeit der vor ihm belangten Behörde wahrzunehmen VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; 10.06.2015, Ra 2015/11/0005). Die Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß aufzuheben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Anrechnung Arzt Ärztekammer Ärztekammerpräsident Ausbildungszeit Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung unzuständige Behörde UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2325991.1.00Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026