Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W251 2316337-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2018, GZ W218 2165006-1/6Z, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da er in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt gewesen sei von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.05.2025 von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im Zusammenwirken mit einer anderen Person 2.500 Gramm Cannabiskraut und 100 Gramm Kokain anderen Personen gewinnbringend weiterverkauft sowie 438,22 Gramm kokainhaltiges Pulver für den Weiterverkauf besessen.
Der Beschwerdeführer befand sich von 27.11.2024 bis 22.07.2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hat gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde am 27.05.2025 vom Bundesamt dazu einvernommen.
4. Mit hier gegenständlichen Bescheid vom 09.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 11.10.2018 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VI. und VII.).4. Mit hier gegenständlichen Bescheid vom 09.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 11.10.2018 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.).
Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch den Suchtgifthandel sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, sodass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erforderlich sei. Zudem falle auch die Verhaltensprognose über den Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht zu seinen Gunsten aus, da eine legale Erwerbstätigkeit mit einem geregelten Einkommen nicht gereicht habe, ihn von der Begehung strafbarere Handlungen abzuhalten. Da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei und er damit einen Asylausschließungsgrund gesetzt habe, sei ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprechen würden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar nach wie vor volatil, habe sich jedoch seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 verbessert. Seine Herkunftsprovinz sei gemäß Länderinformationsblatt in der IPC-Stufe 3 eingestuft, jedoch sei seinen Angaben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein gesichertes familiäres Netzwerk in Afghanistan habe und daher davon auszugehen sei, dass sich seine persönliche Lebenssituation als gesichert darstelle. Das Einreiseverbot sei rechtmäßig, da der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er in Österreich seinen Pflichtschulabschluss gemacht habe und sowohl sprachlich als auch beruflich integriert sei. Die für den Aberkennungsbescheid herangezogene Verurteilung sei die erste des Beschwerdeführers gewesen und er wolle sein Fehlverhalten nicht schönreden. Er sei damals in eine finanzielle Notlage geraten und habe einen schlechten Freundeskreis gehabt. Der Beschwerdeführer schäme sich und bereue seine Verurteilung. Er verspüre erstmals das Haftübel und es sei von einem zukünftigen Wohlverhalten auszugehen, da der Beschwerdeführer gerne wieder arbeiten wolle. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer als verwestlicht wahrgenommen werden und daher einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt sein. Zudem sei die Versorgungslage in Afghanistan katastrophal, und es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Abwesenheit unmöglich, in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit zu finden. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers im unteren Bereich des Strafrahmens sei keine Gefährdungsprognose abzuleiten.
6. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Strafakten sowie die Verwaltungsakten und Gerichtsakten über das Asylverfahren und das Aberkennungsverfahren bei. Es wurde am 27.08.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
7. Dem Beschwerdeführer wurden am 10.11.2025 Länderinformationen übermittelt, zu denen er eine schriftliche Stellungnahme erstattete.
Das Bundesamt brachte in der Stellungnahme vom 11.11.2025 vor, dass weder die aktuelle Sicherheitslage noch die aktuelle Versorgungslage, die durch die IPC-Stufen abgebildet sei, einer Rückkehr entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 18.11.2025 im Westlichen vor, dass er sich auch weiterhin weigere sich den Taliban anzuschließen und ihm daher im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung sowie ein Abfall vom Islam unterstellt werde. Diese asylrelevante Verfolgung stelle gleichzeitig eine drohende Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK garantierten Rechte dar, da er mit Repressalien bzw. Konsequenzen rechnen müsse. Komme das Gericht zu dem Entschluss, dass die Aberkennung zulässig sei, so müsse die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt werden. Zudem sei die derzeitige Versorgungslage in Afghanistan prekär, weshalb auch deshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt sei.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 18.11.2025 im Westlichen vor, dass er sich auch weiterhin weigere sich den Taliban anzuschließen und ihm daher im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung sowie ein Abfall vom Islam unterstellt werde. Diese asylrelevante Verfolgung stelle gleichzeitig eine drohende Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK garantierten Rechte dar, da er mit Repressalien bzw. Konsequenzen rechnen müsse. Komme das Gericht zu dem Entschluss, dass die Aberkennung zulässig sei, so müsse die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt werden. Zudem sei die derzeitige Versorgungslage in Afghanistan prekär, weshalb auch deshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgeri