TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W241 2234086-1

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Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W241 2234086-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2020, Zahl: 760222205/105882230, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.08.2021 und am 08.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2020, Zahl: 760222205/105882230, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.08.2021 und am 08.01.2026 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 18.05.2020 ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 18.05.2020 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste erstmals im Februar 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 09.10.2006 abgewiesen und der BF in den Kosovo ausgewiesen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

2. Der BF heiratete am XXXX eine österreichische Staatsangehörige. 2. Der BF heiratete am römisch 40 eine österreichische Staatsangehörige.

3. Mit Schreiben vom 02.08.2012 zog der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2006 zurück, dieser erwuchs dadurch in Rechtskraft.

4. Dem BF wurde am 09.10.2012 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 12.12.2021. Der BF beantragte am 11.11.2021 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.

5. Am 11.03.2015 wurde der BF wegen Hehlerei (§ 164 Abs. 1, 3 und 4, 2. und 3. Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. 5. Am 11.03.2015 wurde der BF wegen Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, 3 und 4, 2 und 3, Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.

6. Nachdem über den BF am 18.07.2019 die Untersuchungshaft verhängt wurde, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den BF mit Schreiben vom 16.10.2019 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis. Ihm wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu und zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab am 13.11.2019 eine schriftliche Stellungnahme ab.

7. Am 09.10.2019 wurde der BF wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a Abs. 1 1. Fall StGB), Diebstahl (§ 127 StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 7. Am 09.10.2019 wurde der BF wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Paragraph 205 a, Absatz eins, 1. Fall StGB), Diebstahl (Paragraph 127, StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbots wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 16.06.2020 Beschwerde.

10. Am 25.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilgenommen haben. Das BFA erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2022 wurde die Beschwerde gemäß §§ 52 Abs. 4 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG sowie 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2022 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 52, Absatz 4 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG sowie 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.09.2024, Ra 2022/21/0072-10, wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

13. Zu einer am 10.12.2025 anberaumten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien die Rechtsvertretung des BF unentschuldigt nicht, weshalb die Verhandlung vertragt wurde.

14. In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2026 wurden der BF sowie seine Lebensgefährtin zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Personalien und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Die Identität des BF steht fest.

1.2. Dieser stellte im Jahr 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, über welchen im Jahr 2006 abweisend entschieden wurde. Die Entscheidung erwuchs im Jahr 2012 durch Zurückziehung der Beschwerde des BF in Rechtskraft.

1.3. Der BF heiratete am XXXX eine österreichische Staatsangehörige. Dem BF wurde am 09.10.2012 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 12.12.2021. Der BF stellte am 11.11.2021 einen Verlängerungsantrag und hält sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf.1.3. Der BF heiratete am römisch 40 eine österreichische Staatsangehörige. Dem BF wurde am 09.10.2012 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 12.12.2021. Der BF stellte am 11.11.2021 einen Verlängerungsantrag und hält sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.4. Der BF ist seit 2006 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet zwei Mal strafrechtlich verurteilt:

Am 11.03.2015 wurde der BF wegen Hehlerei (§ 164 Abs. 1, 3 und 4, 2. Und 3. Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Am 11.03.2015 wurde der BF wegen Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, 3 und 4, 2, Und 3. Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.

Am 09.10.2019 wurde der BF wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a Abs. 1 1. Fall StGB), Diebstahl (§ 127 StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Am 09.10.2019 wurde der BF wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Paragraph 205 a, Absatz eins, 1. Fall StGB), Diebstahl (Paragraph 127, StGB) und schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

1.6. Der BF war seit 2012 bis Juni 2019 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) erwerbstätig. Von Juli 2019 bis Mai 2020 befand er sich in Haft. Seit seiner Haftentlassung war er mehrmals für wenige Tage, seit Oktober 2021 bis September 2022, von Jänner bis April 2023 und von September 2023 bis Februar 2024, wieder durchgehend Vollzeit erwerbstätig. Seit März 2024 ist der BF durchgehend ohne Beschäftigung und bezieht Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

1.7. Der BF war seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Der BF lebte seit XXXX mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, es kam jedoch immer wieder zu Unterbrechungen, nämlich von 25.06.2012 bis 24.07.2012, von 16.01.2013 bis 28.02.2013 und von 19.02.2015 bis 27.05.2016. Die Ehe wurde im Jahr XXXX geschieden, nach seiner Haftentlassung meldete der BF seinen Hauptwohnsitz jedoch wieder bei seiner geschiedenen Ehefrau an. Seit seiner Haftentlassung besteht ein gemeinsamer Haushalt, der BF führt mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Beziehung. Eine erneute Heirat ist jedoch nicht geplant. 1.7. Der BF war seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Der BF lebte seit römisch 40 mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, es kam jedoch immer wieder zu Unterbrechungen, nämlich von 25.06.2012 bis 24.07.2012, von 16.01.2013 bis 28.02.2013 und von 19.02.2015 bis 27.05.2016. Die Ehe wurde im Jahr römisch 40 geschieden, nach seiner Haftentlassung meldete der BF seinen Hauptwohnsitz jedoch wieder bei seiner geschiedenen Ehefrau an. Seit seiner Haftentlassung besteht ein gemeinsamer Haushalt, der BF führt mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Beziehung. Eine erneute Heirat ist jedoch nicht geplant.

1.8. Die Familienangehörigen des BF (Geschwister und deren Kinder) leben in Italien.

1.9. Der BF hat keine Deutschprüfungen absolviert, spricht aber verständliches Deutsch, die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht musste aber teilweise mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt werden. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.

2.2. Die Feststellungen zum Asylverfahren beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts.

2.3. Die Heiratsurkunde liegt im Akt auf. Die Erteilung eines Aufenthaltsttitels, die Verlängerungen und die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung am 11.11.2021 gehen aus dem zentralen Fremdenregister hervor.

2.4. Die behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

2.5. Die Verurteilungen des BF liegen im Verwaltungsakt auf und ergeben sich aus einem Strafregisterauszug.

2.6. Die Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. Die Inhaftierung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Auszug des Zentralen Melderegisters.

2.7. Die Eheschließung des BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, der gemeinsame Haushalt (mit Unterbrechungen) aus dem Zentralen Melderegister. Die Scheidung im Jahr XXXX ergibt sich aus den Angaben des BF, Unterlagen dazu wurden nicht vorgelegt. Die Feststellung, dass der BF und seine geschiedene Ehefrau seit seiner Haftentlassung wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine Beziehung führen, ergibt sich aus den Angaben des BF sowie seiner Ex-Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 08.01.20262.7. Die Eheschließung des BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, der gemeinsame Haushalt (mit Unterbrechungen) aus dem Zentralen Melderegister. Die Scheidung im Jahr römisch 40 ergibt sich aus den Angaben des BF, Unterlagen dazu wurden nicht vorgelegt. Die Feststellung, dass der BF und seine geschiedene Ehefrau seit seiner Haftentlassung wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine Beziehung führen, ergibt sich aus den Angaben des BF sowie seiner Ex-Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2026

2.8. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF beruhen auf seinen Angaben in der Verhandlung am 25.08.2021.

2.9. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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